252449 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, "Azaleenweg"
Kerndaten
- Nummer
- 252449
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Otto-Hahn-Straße Hauptort
- Azaleenweg
- Kölnstraße
- Lärchenstraße
- Friedlandstraße
- F
- Markt
- Auerberger Mitte
- Buschdorf
- Dransdorf
- Bonn
- Neu-Tannenbusch
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (27.750 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 252449 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, "Azaleenweg" Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Anhörung Rat 20.03.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf zwischen der Kölnstraße, der Otto- Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, auf den Bereich zwischen der Kölnstraße, der Otto- Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651. Das Plangebiet ist derzeit durch Einzelhandelsnutzungen geprägt. Neben einem Lebensmitteldiscounter haben sich hier ein Fachgeschäft für Tierbedarf und ein Textildiscounter angesiedelt. Die im Plangebiet gelegenen Bestandsbauten orientieren sich zum Azaleenweg. Die den Gebäuden in Richtung Kölnstraße vorgelagerten Freiflächen werden nahezu in Gänze als Stellplatzanlagen für die Kunden genutzt. Damit stellt sich das Plangebiet als fast vollständig versiegelt dar. Lediglich entlang der Grundstücksgrenzen lockern schmale Grünstreifen mit geringem Baumbestand das Erscheinungsbild auf. Nördlich des Plangebietes besteht eine Tankstelle, die den Abschluss der gewerblichen Nutzung hin zu einer wohnbaulichen Nutzung in Richtung Norden und Westen markiert. Richtung Osten rundet das Plangebiet den Siedlungsbereich zur freien Landschaft ab, die sich im Weiteren bis zum Rhein erstreckt. Im Süden grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an, die jedoch mittelfristig einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Bestehendes Planungsrecht / Satzungen Regionalplan:Seite 1 von 11 Seite 2 Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn Rhein-Sieg (Bezirksregierung Köln 2004) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan stellt einen rund 30 m breiten Streifen parallel der Kölnstraße als Grünfläche dar. Die übrige Plangebietsfläche ist als Wohnbaufläche dargestellt. Bebauungsplan: Für ein größeres Gebiet zwischen Kölnstraße, Otto-Hahn-Straße, Lärchenstraße und Friedlandstraße besteht derzeit Planungsrecht in Form des Bebauungsplan Nr. 7425-7, der im Jahre 1970 als Satzung beschlossen sowie nachfolgend in den Jahren 1979 und 1989 in kleineren Teilbereichen geändert wurde. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde das Ziel verfolgt, das Gebiet im Wesentlichen einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen. Dabei sollte die Planung zum einen auf die bereits im Umfeld vorhandenen zweigeschossigen Wohnbebauungen Rücksicht nehmen, zum anderen aber auch einen deutlichen Abschluss der Bebauung Richtung Kölnstraße und Otto- Hahn-Straße markieren. Entsprechend setzte der Bebauungsplan für weite Teile des Plangebietes als Gebietstyp ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet fest. Im Eckbereich Lärchenstraße / Friedlandstraße ist eine ein- bis zweigeschossige bzw. zwingend zweigeschossige Bebauung zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt hier 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) variiert in Abhängigkeit der Geschossigkeit von 0,5 bis 0,8. Im übrigen Wohngebiet setzt der Bebauungsplan fünf Vollgeschosse in offener Bauweise fest. Die Grundflächenzahl beträgt hier 0,3, die Geschossflächenzahl 1,0. Den von der Teilaufhebung und Neuaufstellung betroffene Eckbereich Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße weist der Bebauungsplan als Gewerbegebiet in offener Bauweise aus. Die Grundflächenzahl beträgt 0,7, die Baumassenzahl 3,0 bei einer maximalen Bauhöhe von 9 m. Die Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbegebietes schränkt der Bebauungsplan in der Weise ein, als nur Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der Nachweis erbracht wird, dass der von ihnen ausgehende Lärm an den Baulinien und Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht (Zeitraum zwischen 22:00 und 7:00 Uhr) nicht überschreiten. Weiter sind keine Fertigungen zulässig, die in die benachbarten WA-Gebiete belästigende Gerüche emittieren. Denkmal: Die Kölnstraße ist unter der Denkmal-Nummer V 49, römische Straße, als Bodendenkmal eingetragen und unterliegt somit dem Denkmalschutz. Städtebauliche Planungsziele Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7425-7 Im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung des Baugesuches zeigte sich, dass der Bebauungsplan für den Bereich des Gewerbegebietes die nichtige Festsetzung von maximal zulässigen Immissionswerten, sogenannten „Zaunwerten“, trifft. Der im Bebauungsplan festgesetzte maximal zulässigeSeite 2 von 11 Seite 3 Pegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, der gemäß der textlichen Festsetzung an den Baulinien bzw. Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete nicht überschritten werden darf, gehört nicht zu den in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassenen Festsetzungen. Zwar besteht nach § 8 Abs. 4 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 1968 die Möglichkeit, Gewerbegebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Entsprechend können auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden (BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - juris Rn. 5, B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - juris Rn. 5 f.). Dieser immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Pegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 8 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und er anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nicht bestimmt, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen (BVerwG, U.v.16.12.1999 - 4 CN 7.98 - juris Rn. 24). Bei dem im Bebauungsplan Nr. 7425-7 festgesetzten Pegel von 55/40 dB(A) handelt sich um einen Pegel, der an den Baugrenzen bzw. Baulinien des angrenzenden Wohngebietes nicht überschritten werden darf. Damit setzt der Bebauungsplan nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 8 Abs. 4 BauNVO fest, sondern definiert einen Ort, an dem ein bestimmter Pegel nicht überschritten werden darf. Damit hält sich der Bebauungsplan für den Teilbereich des ausgewiesenen Gewebegebietes nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und an die Regelungen der BauNVO. Der Festsetzung entbehrt insofern eine Rechtsgrundlage. Da die Ausweisung eines Gewerbegebietes unmittelbar an die für die angrenzende Wohnnutzung erforderliche Einschränkung des Immissionsverhaltens der im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen und Betriebe gekoppelt ist, ist der Bebauungsplan für den Teilbereich des Gewerbegebietes als unwirksam anzusehen. Die Nichtigkeit eines solchen, in einem Teilbereich fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange betroffene Teilbereiche des Bebauungsplans nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurden, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan Nr. 7522-77 aufgrund seiner Unwirksamkeit für den betroffenen Teilbereich zwischen der Kölnstraße, der Otto-Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651 aufzuheben. Als Folge der Nichtigkeit sind Bauvorhaben innerhalb des betroffenen Teilgebietes derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Um im Hinblick auf neue Ansiedlungsinteressen von Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich einer städtebaulichen Fehlentwicklung entgegenzusteuern, die aus heutiger Sicht auf der Grundlage des § 34 BauGB möglich wäre, bedarf es zur Sicherung der neuenSeite 3 von 11 Seite 4 Planungsziele der Beschlussfassung über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7425-7 in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1. Aufstellung des (Text-)Bebauungsplanes Nr. 6225-1 Mit der Aufstellung des (Text-)Bebauungsplanes Nr. 6225-1 wird das Ziel verfolgt, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Plangebiets zu steuern. Entsprechend soll der Bebauungsplan Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen treffen. Auf konkretisierende Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu Verkehrsflächen soll der Bebauungsplan dagegen verzichten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Bebauung im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld kann eine künftige bauliche Entwicklung anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend gesteuert werden. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), das im Juni 2008 beschlossen (DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 überarbeitet wurde (DS-Nr.: 113540EB22), berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg). Danach liegt das Plangebiet weder innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches noch innerhalb einer Eignungsfläche. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Die bisherigen genannten Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten, jedoch unter Berücksichtigung geänderter rechtlicher und wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Bereits das BEZK 2008 bzw. die Ergänzung 2012 enthält eine Ausnahmeregelung für solitäre Einzelhandelsbetriebe mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment. Um eine Ausnahme erteilen zu können, müssen die Einzelhandelsbetriebe bestimmten Kriterien bzw. Bemessungen (fußläufige Erreichbarkeit, Einzugsbereich im Verhältnis zur Verkaufsflächendimensionierung etc.) einhalten. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, ob es sich um eine großflächige Verkaufsfläche über 800 m² handelt. Insbesondere für das Kernsortiment Drogeriewaren, das meist kleinflächig ist, hat sich gezeigt, dass im Gegensatz zum Sortiment Nahrungs- und Genussmittel eine wesentlich größere Mantelbevölkerung nötig ist. Der geltenden Ausnahmeregelung liegt eine Tragfähigkeitsberechnung zur Vorabschätzung zu Grunde. In der Berechnung wird der mögliche Flächenumsatz des Vorhabens im Verhältnis zur vorhandenen Kaufkraft in einem Radius von ca. 500 Metern zum Vorhaben gesetzt. Der Flächenumsatz eines Drogeriemarktes bewegt sich je nach Anbieter innerhalb der Spanne eines Lebensmittel-Vollsortimenters oder Discounters, die pro Kopf Ausgaben für das Sortiment Drogeriewaren betragen im Verhältnis zu den pro Kopf Ausgaben zu Nahrungs- und Genussmittel nur ca. ein Achtel, daraus ergibt sich ein höherer Einzugsbereich bzw. eine höhere Kundenfrequenz damit der Markt tragfähig ist. Bei projektbezogenen Auswirkungsanalysen, in denen die angestrebte Nutzung mit ihren räumlichen Auswirkungen im Detail begutachtet wird, hat sich bei verschiedenen Projekten gezeigt, dass der Betriebstyp des Drogeriemarktes negative Auswirkungen auf zentrale VersorgungsbereicheSeite 4 von 11 Seite 5 hervorrufen kann. Schlussfolgernd kann abgeleitet werden, dass Nahversorger mit dem Hauptsortiment Drogeriewaren außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches negative Auswirkungen auf umliegende zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen können. Entsprechend wird im Entwurf der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes diesbezüglich eine Unterscheidung bei der Steuerung für ergänzende Nahversorger außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen vorgesehen. So soll sich zukünftig die Ausnahmeregelung nur auf den Betriebstypen eines Lebensmittelmarktes mit dem Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel beziehen. Der Entwurf der Fortschreibung sieht weiterhin eine vierstufige Zentrenhierarchie vor (Innenstadt, Stadtbezirkszentren, Quartierszentren und Nahversorgungszentren). Zur Sicherstellung der Nahversorgung der Bevölkerung soll zusätzlich ein räumliches Nahversorgungskonzept mit aufgenommen werden. In diesem sollen ergänzend Nahversorgungsstandorte dargestellt werden, sodass ein flächendeckendes Nahversorgungsnetz entsteht, durch das sich die Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, fußläufig versorgen kann (DS-Nr.: 240707). Wie im Entwurf der Anlage zur Mitteilungsvorlage 240707 auf den Seiten drei und vier dargestellt, sollen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen, in integrierten Lagen und innerhalb von Nahversorgungsstandorten keine Drogeriemärkte entstehen. Auch innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sollen in den niedrigsten geplanten Hierarchiestufen, dem Quartierszentrum und dem Nahversorgungszentrum, Drogeriemärkte nur nach eingehender Prüfung (Verträglichkeitsanalyse) entstehen. Die Erkenntnis der Steuerungspraxis ist grundlegend, dass der Betriebstyp des Drogeriemarktes auch unterhalb der Großflächigkeit negative Auswirkungen im Sinne des § 11 BauNVO zu Folge haben kann, die einer weiteren Steuerung bedürfen. Zudem müssen zur Prüfung der Verträglichkeit von Planungen, auch wenn Verkaufsflächen mehrerer Betriebe nicht zu einer Verkaufsfläche zusammengerechnet werden dürfen, Synergieeffekte der Nutzungen insgesamt untersucht werden. Entsprechend Ziel 6.5-8 - Einzelhandelsagglomeration LEP NRW sind die Gemeinden dazu angehalten dem Entstehen, der Verfestigung oder Erweiterungen von Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken. Der Einzelhandelserlass führt dazu aus (siehe S. 45 f): "Wann gemäß LEP NRW eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 6.5-8 vorliegt, wird in den Erläuterungen zu Ziel 6.5-8 definiert. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Regelvermutung) wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Die Regelung umfasst alle Arten von Einzelhandelsagglomerationen." Mit Eingang vom 22.03.2024 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel) mit zusätzlichen Wohneinheiten auf dem Grundstück Kölnstraße 651 vor, welches im Zusammenhang mit den bestehenden Nutzungen und der bereits konkretisierten Planung zu betrachten ist. Grundlegend können aufgrund der bereits vorliegenden Verträglichkeitsuntersuchungen zum gegenüberliegenden Vorhaben an der Otto-Hahn-Straße (Aufstellung des Bebauungsplans 6325-1, Zielbeschluss DS-Nr. 1710517), die zu Beginn neben einemSeite 5 von 11 Seite 6 Lebensmittelvollsortimenter auch einen Drogeriemarkt enthielten, bereits negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vermutet werden. Nach zunächst erfolgter Verkleinerung der Verkaufsfläche für den projektierten Drogeriemarkt wurde, auch in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und den Nachbarkommunem, der Drogeriemarkt vollständig aus der Planung genommen. Negative Auswirkungen konnten nicht einschlägig genug widerlegt werden; bzw. es wird an einem gewissen Punkt eine Verkaufsfläche erreicht, die zu klein für einen wirtschaftlichen Betrieb ist. Die Vorabstimmung mit den Nachbarkommunen ist auch nach den Vereinbarungen des Regionalen Einzelhandelskonzeptes des regionalen Arbeitskreises Bonn, Rhein-Sieg, Ahrweiler (:rak) durchgeführt worden (siehe https://region-bonn.de/projekt- details/regionales-einzelhandels-und-zentrenkonzept-rezk). Neben möglichen Auswirkungen auf Nachbargemeinden, konnten mit dem projektierten Drogeriemarkt (mit einer Verkaufsfläche von 800 qm) auch, nicht unerhebliche Auswirkungen, auf die zentralen Versorgungsbereiche in Neu-Tannenbusch sowie die Neue Auerberger Mitte und Dransdorf, ermittelt werden. Diese lagen teilweise bei einer Umsatzumverteilung von über 20 %. Die Umsatzumverteilung gibt an, wieviel Kaufkraft durch das Planvorhaben von anderen Standorten abgezogen wird. Ein Wert von über 10 % wird bereits als kritisch angesehen, wobei auch durch Werte unter 10 %, negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung, nicht pauschal ausgeschlossen werden können. Der Entwurf des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sieht für das von der Aufstellung betroffene Plangebiet, auch aufgrund der Anregungen und Wünsche bei der Erstellung des IEK Buschdorf, einen Nahversorgungsstandort vor. Innerhalb eines solchen Nahversorgungsstandortes sollen Lebensmittelmärkte bis 800 m², Lebensmittelhandwerk (ins. Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske/Hofläden zulässig sein; Drogeriefachmärkte sollen nicht zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund soll - der Überarbeitung des BEZK vorgreifend - bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen, Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben insofern eingeschränkt werden, als nur Lebensmittelmärkte bis 800 m² Verkaufsfläche, Lebensmittelhandwerk (ins. Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske/Hofläden zulässig sind. Lebensmittelmärkten mit Verkaufsflächen über 800 m² Verkaufsfläche sind nur in Einzelfällen zulässig. Hier bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse); weiterhin muss ein besonderer Begründungszusammenhang gegeben sein. Drogeriefachmärkte sollen nicht zugelassen werden. Ebenso wird zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Nach dem für die Bundesstadt Bonn erstellten Zentrenkonzept sind die Sortimente (Schnitt-) Blumen, Bad- und Sanitärzubehör, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper, Lampen, Briefmarken, Bücher, Campingartikel, Computer, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (nahversorgungsrelevant), Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/Bestecke, Kosmetika und Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/Bilder- und Bilderrahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nähmaschinen, Nahrungs- undSeite 6 von 11 Seite 7 Genussmittel (nahversorgungsrelevant), Optik und Akustik, Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen, Jagdbedarf, Wasch- und Putzmittel sowie Zeitungen/Zeitschriften als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant einzustufen. Zu den Sortimenten der Einzelhandelsbetriebe, die in der Regel keine Auswirkungen auf Zentren und Nahversorgungsbereiche haben, zählen Elektrogroßgeräte, Bad-, Sanitäreinrichtungen, Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Bodenbeläge, Tapeten, Teppiche, Boote und Zubehör, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Büromaschinen (ohne Computer), Erde, Torf, Kraftfahrzeuge aller Art und Zubehör, Farben, Lacke, Fliesen, Gartenhäuser, -geräte, Herde/Öfen, Holz, Installationsmaterial, Küchen, Möbel (incl. Büromöbel), Pflanzen und –gefäße, Rollläden und Markisen, Werkzeuge, Zäune sowie Zooartikel. Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil, dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und die Flächen nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1 zu prüfen. Der mit Eingang vom 22.03.2024 der Verwaltung vorliegende Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel mit zusätzlichen Wohneinheiten auf dem Grundstück Kölnstraße 651) wurde bereits auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Stand des Planverfahrens Den Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6225-1 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 20.06.2024 (DS-Nr. 220146). Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre Mit Schreiben vom 19.03.2024 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Kölnstraße 651 gestellt. Zielsetzung des beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes einen mehrgeschossigen Neubau mit Tiefgarage zu errichten. Dabei soll im Erdgeschoss ein Einzelhandelbetrieb mit rund 760 m² Verkaufsfläche entstehen. In zwei weiteren Vollgeschossen ist eine Wohnnutzung beabsichtigt. Dem Neubau vorgelagert soll ein weiterer Laden / Kiosk von rund 40 m² Verkaufsfläche entstehen. Der im Bestand vorhandene Textildiscounter mit rund 650 m² Verkaufsfläche soll damit durch eine andere Einzelhandelsnutzung ersetzt werden.Seite 7 von 11 Seite 8 Nach Bekanntmachung der Aufhebung bzw. Aufstellung des Bebauungsplanes im Amtsblatt der Stadt Bonn am 03.07.2024 wurde der Antrag auf Vorbescheid am 22.07.2024 innerhalb der dreimonatigen Frist zurückgestellt. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für den Bebauungsplan Nr. Nr. 6225-1 sowie der Teilaufhebung des Bebauungsplanes wurde die Entscheidung über den Vorbescheid nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6225-1 sowie die Teilaufhebung des Bebauungsplanes nicht innerhalb eines Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Veränderungssperre Satzung (öffentlich)Seite 8 von 11 Veränderungssperre Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße / Azaleenweg Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Buschdorf (Bereich Bebauungsplan Nr. 7425-7 bzw. 6225-1 in der Aufstellung) Maßstab 1: 2500 Datum: 12.12.2024 100 mSeite 9 von 11 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf, zwischen der Kölnstraße, der Otto-Hahn-Straße, dem Azaleenweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Azaleenweg 18 und Kölnstraße 651 vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 20.06.2024 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 7425-7 aufzuheben und den Textbebauungsplan Nr. 6225-1 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 27 der Bundesstadt Bonn am 03.07.2024 bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Buschdorf, Flur 3, Flurstück Nr. 21, Nr. 791 und, Nr. 792 § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.Seite 10 von 11 § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 6225-1 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des §18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterinSeite 11 von 11
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de