252446-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Geplante Bebauung "Alte Stadtgärtnerei"
Kerndaten
- Nummer
- 252446-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- An der Schwarzen Brücke Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252446-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 11.01.2025 Bürgerantrag: Geplante Bebauung "Alte Stadtgärtnerei" Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu Punkt 1 des Antrags Der Bürgerantrag korrespondiert in diesem Punkt inhaltlich nahezu vollständig mit der Großen Anfrage DS 241845 und der entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung DS 241845-01 ST. Die Verwaltung nimmt zu den angefragten Punkten ausführlich wie folgt Stellung: Zu 1) Kosten Die Vergabe von Gutachten und Planungsleistungen zur Grundlagenermittlung für politisch beschlossene Planungsprozesse ist standartmäßige Aufgabe der Verwaltung. Bei dieser Fläche erfolgt die Beauftragung von Gutachten und Planungsleistungen nach dem Prinzip der Kostenteilung in der sog. Kooperationsvereinbarung, da die Fläche im städtischen Eigentum ist. Das bedeutet, dass Gutachten, die auf die Fläche bezogen und unabhängig vom Vorhaben sind, von der Verwaltung beauftragt und kostenmäßig übernommen werden und die Leistungen, die konkret auf das Vorhaben bezogen sind, anteilig von Verwaltung und dem Vorhabenträger / den VorhabenträgerInnen beauftragt und bezahlt werden. Damit sichert sich die Stadt die Rechte an den Planungsleistungen, auch wenn die Vorhabenträgerschaft sich dazu entschließen würde, das Vorhaben nicht weiter zu führen. Da die Biologische Station Rhein/ Erft dringenden Neubau- bzw. Sanierungsbedarf hat, hat die Verwaltung ein unmittelbares Interesse an den fachlichen Ergebnissen des Planungsprozesses. Die Antragstellerinnen nehmen Bezug auf ein vorliegendes Gutachten im Hinblick auf den Klimaschutz. Damit ist vermutlich die gesamtstädtische Stadtklimaanalyse von 2018 sowie das integrierte Freiraumsystem von 2012 gemeint, die allgemeine Grundlagen darstellen, die in aktuellen Planungsprozessen jeweils spezifiziert werden müssen. Ein konkretes Klimagutachten kann daher erst bei Vorlage der Konzepte erfolgen. Dabei ist die Bedeutung der stadtklimatischen Situation auch den VorhabenträgerInnen bewusst, die ein eigenes Forschungsvorhaben zu diesemSeite 1 von 4 Seite 2 Thema durchführen werden. Beabsichtigt ist eine Beibehaltung oder Verbesserung der derzeitigen stadtklimatischen Situation. Auszüge aus der Klimaanalysekarte sowie der Planungshinweiskarte 2023 gehen hierfür als Rahmenbedingung in die Aufgabenstellung des Qualifizierungsverfahren ein. Zu 2) Naturschutz Es wird mit max. 100 BewohnerInnen gerechnet. Die Aufgabe des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wird es sein, unter Berücksichtigung der Randbedingungen ein in Dichte und Höhe angemessenes Konzept zu erarbeiten. Die vorhandene Flora und Fauna wird untersucht und entsprechend berücksichtigt. „Autoarm“ bedeutet, dass auf private PKWs weitgehend verzichtet werden soll und ein Sharing- System eingeführt werden soll. Damit wird auch für Personen, die gehbehindert oder eingeschränkt mobil sind, ein Mobilitätsangebot zur Verfügung gestellt. Zu 3) Verkehrsinfrastruktur Das Gelände wird durch das vorhandene Straßen- und Wegenetz erschlossen. Auf private PKWs soll weitgehend verzichtet werden und der Rad-und Fußverkehr soll unterstützt und ausgebaut werden. Gleichwohl werden die Flächen für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Gelände vorgehalten. Ein entsprechendes Mobilitätskonzept wird bei Konkretisierung der Planung erstellt werden. Zur Umsetzung stehen verschiedene rechtliche Instrumente auf Ebene des Bauleitplanverfahrens und auf Ebene des Baugenehmigungsrechts zur Verfügung. Verkehrsregelungen bei Baustelleneinrichtungen sind laufendes Geschäft der Verwaltung. Zu 4) Klimawandel Hier wird auf die Ausführungen zu 2 verwiesen. Der Bereich des Landschaftsschutzgebietes ist nicht zur Bebauung vorgesehen und ist nicht Bestandteil des städtebaulich-freiraumplanerischen Qualifizierungsverfahrens. Im Bereich nördlich des Weges An der schwarzen Brücke sind die vorhandenen Strukturen gutachterlich erfasst und bewertet worden und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. Gesetzlich geschützte oder schützenswerte Biotope sind nicht betroffen. 5) Abwasser Bei der im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens durchgeführten Bewertung des bestehenden Mischwasserkanals kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass dieser ausreichend für die Aufnahme des im Plangebietes anfallenden Schmutzwasser sein wird. Weitere Aussagen können erst bei Konkretisierung des Konzepts bzw. im Bebauungsplanverfahren und der entsprechenden Entwässerungsplanung getroffen werden. Niederschlagswasser hingegen verbleibt auf dem Gelände und wird dort unter Berücksichtigung des Schwammstadtprinzips zurückgehalten, verwendet oder versickert. 6) Erbpacht Aktuell bestehen mit dem Verein Neue Stadtgärtnerei und der Montag Stiftung keine Pacht- oder Erbbaurechtsverträge. Die Verträge werden Regelungen zum Heimfall beinhalten. Die konkreten vertraglichen Gestaltungen werden nach der Verhandlung den zuständigen politischen Gremien in nichtöffentlicher SitzungSeite 2 von 4 Seite 3 zur Entscheidung vorgelegt. 7) Für konkrete Mietanfragen oder verbindliche Vereinbarungen ist es auf Grund des langen Zeitplans noch vor der Planrechtsschaffung deutlich zu früh. Zurzeit wird das Projekt noch auf die grundsätzliche Machbarkeit geprüft. Auch in den fünf weiteren erfolgreich umgesetzten Projekten der Stiftung gab es zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Mietvereinbarungen. Die Mieten werden den marktüblichen Mieten für die jeweilige Nutzung entsprechen. Sie dienen der Tragfähigkeit des Gesamtprojekts. Alle Überschüsse werden gemeinnützig im Stadtteil eingesetzt. Das Projekt soll nach dem Initialkapital-Prinzip der Montag Stiftung Urbane Räume umgesetzt werden. Es soll ein dem Stadtteil dienlichen Nutzungsmix umfassen. Dazu gehören auch gewerbliche Mieter. Die Mieten ermöglichen eine selbsttragende Immobilie, die unabhängig von langfristigen Zuschüssen ist. Alle Überschüsse aus den Mieten werden in gemeinnützige Aktivitäten und Maßnahmen vor Ort eingesetzt. Das kann umfassen: Gemeinwohlflächen, die den Menschen aus der Nachbarschaft für Aktivitäten zur Verfügung stehen, Personal für Gemeinwohlmanagement oder ein Stadtteilfonds für gemeinnützige Aktivitäten. Das Projekt wird durch eine gemeinnützige GmbH betrieben. Voraussetzung für den Verzicht auf den Erbbauzins ist die Gemeinnützigkeit und das im Sinne des Initialkapitalprinzips auf dem Erbbaugrundstück rein lokal und sozial ausgerichtet gehandelt wird (gemeinwohlorientierte Entwicklung der Gebäude als Impuls und Anlass für die Stärkung von Gemeinwesen, Quartiersidentität und aktiver Nachbarschaft). Es wird empfohlen, Punkt 1 des Antrags mit dieser Stellungnahme als erledigt zu betrachten. Zu Punkt 2 des Antrags Es wird beantragt, keine massive Bebauung wie angedacht zu genehmigen. Hierzu verweist die Verwaltung auf den Ratsbeschluss DS 221126 vom 27.10.2022, der die Entwicklung des Geländes vorsieht, sowie auf den sehr frühen Sachstand des Verfahrens. Zurzeit wird ein städtebaulich-freiraumplanerisches Qualifizierungsverfahren durchgeführt, das erste Konzepte für eine hinsichtlich Höhe und Dichte den Rahmenbedingungen angepasste Bebauung entwickeln wird. Die Durchführung des Qualifizierungsverfahrens und die Benennung des Preisgerichts wurde am 12.12.2024 durch den Rat beschlossen (DS 241692). Erst nach Abschluss dieses Qualifizierungsverfahrens liegen die ersten planerischen Konzepte vor. Auf Grundlage des ausgewählten städtebaulich- freiraumplanerischen Konzeptes wird ein Bauleitplanverfahren durchgeführt. Erst am Ende des Bauleitplanverfahrens, in dessen Rahmen noch zwei weitere Öffentlichkeitsbeteiligungen vorgesehen sind, wird ein Konzept durch den Rat beschlossen. Im Anschluss daran können überhaupt Baugenehmigungen beantragt werden, so dass der Antrag in diesem Punkt aus Sicht der Verwaltung deutlich zu früh und gegenstandslos ist und daher abgelehnt wird.Seite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de