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252446-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geplante Bebauung "Alte Stadtgärtnerei"

Nummer
252446-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • An der Schwarzen Brücke Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 12.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 232280 Bürgerantrag: Geplante Bebauung der "Alten Stadtgärtnerei"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252446-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
11.01.2025
Bürgerantrag: Geplante Bebauung "Alte
Stadtgärtnerei"
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
12.02.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Punkt 1 des Antrags
Der Bürgerantrag korrespondiert in diesem Punkt inhaltlich nahezu vollständig
mit der Großen Anfrage DS 241845 und der entsprechenden Stellungnahme
der Verwaltung DS 241845-01 ST. Die Verwaltung nimmt zu den
angefragten Punkten ausführlich wie folgt Stellung:
Zu 1) Kosten
Die Vergabe von Gutachten und Planungsleistungen zur Grundlagenermittlung
für politisch beschlossene Planungsprozesse ist standartmäßige Aufgabe der
Verwaltung. Bei dieser Fläche erfolgt die Beauftragung von Gutachten und
Planungsleistungen nach dem Prinzip der Kostenteilung in der sog.
Kooperationsvereinbarung, da die Fläche im städtischen Eigentum ist. Das
bedeutet, dass Gutachten, die auf die Fläche bezogen und unabhängig vom
Vorhaben sind, von der Verwaltung beauftragt und kostenmäßig übernommen
werden und die Leistungen, die konkret auf das Vorhaben bezogen sind,
anteilig von Verwaltung und dem Vorhabenträger / den VorhabenträgerInnen
beauftragt und bezahlt werden. Damit sichert sich die Stadt die Rechte an den
Planungsleistungen, auch wenn die Vorhabenträgerschaft sich dazu
entschließen würde, das Vorhaben nicht weiter zu führen. Da die Biologische
Station Rhein/ Erft dringenden Neubau- bzw. Sanierungsbedarf hat, hat die
Verwaltung ein unmittelbares Interesse an den fachlichen Ergebnissen des
Planungsprozesses.
Die Antragstellerinnen nehmen Bezug auf ein vorliegendes Gutachten im
Hinblick auf den Klimaschutz. Damit ist vermutlich die gesamtstädtische
Stadtklimaanalyse von 2018 sowie das integrierte Freiraumsystem von 2012
gemeint, die allgemeine Grundlagen darstellen, die in aktuellen
Planungsprozessen jeweils spezifiziert werden müssen.
Ein konkretes Klimagutachten kann daher erst bei Vorlage der Konzepte
erfolgen. Dabei ist die Bedeutung der stadtklimatischen Situation auch den
VorhabenträgerInnen bewusst, die ein eigenes Forschungsvorhaben zu diesemSeite 1 von 4
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Thema durchführen werden. Beabsichtigt ist eine Beibehaltung oder
Verbesserung der derzeitigen stadtklimatischen Situation. Auszüge aus der
Klimaanalysekarte sowie der Planungshinweiskarte 2023 gehen hierfür als
Rahmenbedingung in die Aufgabenstellung des Qualifizierungsverfahren ein.
Zu 2) Naturschutz
Es wird mit max. 100 BewohnerInnen gerechnet. Die Aufgabe des
städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wird es sein, unter Berücksichtigung
der Randbedingungen ein in Dichte und Höhe angemessenes Konzept zu
erarbeiten.
Die vorhandene Flora und Fauna wird untersucht und entsprechend
berücksichtigt.
„Autoarm“ bedeutet, dass auf private PKWs weitgehend verzichtet werden soll
und ein Sharing- System eingeführt werden soll. Damit wird auch für Personen,
die gehbehindert oder eingeschränkt mobil sind, ein Mobilitätsangebot zur
Verfügung gestellt.
Zu 3) Verkehrsinfrastruktur
Das Gelände wird durch das vorhandene Straßen- und Wegenetz erschlossen.
Auf private PKWs soll weitgehend verzichtet werden und der Rad-und
Fußverkehr soll unterstützt und ausgebaut werden. Gleichwohl werden die
Flächen für die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem
Gelände vorgehalten. Ein entsprechendes Mobilitätskonzept wird bei
Konkretisierung der Planung erstellt werden. Zur Umsetzung stehen
verschiedene rechtliche Instrumente auf Ebene des Bauleitplanverfahrens und
auf Ebene des Baugenehmigungsrechts zur Verfügung. Verkehrsregelungen
bei Baustelleneinrichtungen sind laufendes Geschäft der Verwaltung.
Zu 4) Klimawandel
Hier wird auf die Ausführungen zu 2 verwiesen. Der Bereich des
Landschaftsschutzgebietes ist nicht zur Bebauung vorgesehen und ist nicht
Bestandteil des städtebaulich-freiraumplanerischen Qualifizierungsverfahrens.
Im Bereich nördlich des Weges An der schwarzen Brücke sind die
vorhandenen Strukturen gutachterlich erfasst und bewertet worden und werden
im weiteren Verfahren berücksichtigt. Gesetzlich geschützte oder
schützenswerte Biotope sind nicht betroffen.
5) Abwasser
Bei der im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahrens durchgeführten Bewertung
des bestehenden Mischwasserkanals kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis,
dass dieser ausreichend für die Aufnahme des im Plangebietes anfallenden
Schmutzwasser sein wird. Weitere Aussagen können erst bei Konkretisierung
des Konzepts bzw. im Bebauungsplanverfahren und der entsprechenden
Entwässerungsplanung getroffen werden. Niederschlagswasser hingegen
verbleibt auf dem Gelände und wird dort unter Berücksichtigung des
Schwammstadtprinzips zurückgehalten, verwendet oder versickert.
6) Erbpacht
Aktuell bestehen mit dem Verein Neue Stadtgärtnerei und der Montag Stiftung
keine Pacht- oder Erbbaurechtsverträge. Die Verträge werden Regelungen zum
Heimfall beinhalten. Die konkreten vertraglichen Gestaltungen werden nach der
Verhandlung den zuständigen politischen Gremien in nichtöffentlicher SitzungSeite 2 von 4
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zur Entscheidung vorgelegt.
7) Für konkrete Mietanfragen oder verbindliche Vereinbarungen ist es auf
Grund des langen Zeitplans noch vor der Planrechtsschaffung deutlich zu früh.
Zurzeit wird das Projekt noch auf die grundsätzliche Machbarkeit geprüft. Auch
in den fünf weiteren erfolgreich umgesetzten Projekten der Stiftung gab es zu
diesem frühen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Mietvereinbarungen.
Die Mieten werden den marktüblichen Mieten für die jeweilige Nutzung
entsprechen. Sie dienen der Tragfähigkeit des Gesamtprojekts. Alle
Überschüsse werden gemeinnützig im Stadtteil eingesetzt. Das Projekt soll
nach dem Initialkapital-Prinzip der Montag Stiftung Urbane Räume umgesetzt
werden. Es soll ein dem Stadtteil dienlichen Nutzungsmix umfassen. Dazu
gehören auch gewerbliche Mieter. Die Mieten ermöglichen eine selbsttragende
Immobilie, die unabhängig von langfristigen Zuschüssen ist. Alle Überschüsse
aus den Mieten werden in gemeinnützige Aktivitäten und Maßnahmen vor Ort
eingesetzt. Das kann umfassen: Gemeinwohlflächen, die den Menschen aus
der Nachbarschaft für Aktivitäten zur Verfügung stehen, Personal für
Gemeinwohlmanagement oder ein Stadtteilfonds für gemeinnützige Aktivitäten.
Das Projekt wird durch eine gemeinnützige GmbH betrieben. Voraussetzung für
den Verzicht auf den Erbbauzins ist die Gemeinnützigkeit und das im Sinne des
Initialkapitalprinzips auf dem Erbbaugrundstück rein lokal und sozial
ausgerichtet gehandelt wird (gemeinwohlorientierte Entwicklung der Gebäude
als Impuls und Anlass für die Stärkung von Gemeinwesen, Quartiersidentität
und aktiver Nachbarschaft).
Es wird empfohlen, Punkt 1 des Antrags mit dieser Stellungnahme als
erledigt zu betrachten.
Zu Punkt 2 des Antrags
Es wird beantragt, keine massive Bebauung wie angedacht zu genehmigen.
Hierzu verweist die Verwaltung auf den Ratsbeschluss DS 221126 vom
27.10.2022, der die Entwicklung des Geländes vorsieht, sowie auf den sehr
frühen Sachstand des Verfahrens.
Zurzeit wird ein städtebaulich-freiraumplanerisches Qualifizierungsverfahren
durchgeführt, das erste Konzepte für eine hinsichtlich Höhe und Dichte den
Rahmenbedingungen angepasste Bebauung entwickeln wird. Die
Durchführung des Qualifizierungsverfahrens und die Benennung des
Preisgerichts wurde am 12.12.2024 durch den Rat beschlossen (DS 241692).
Erst nach Abschluss dieses Qualifizierungsverfahrens liegen die ersten
planerischen Konzepte vor. Auf Grundlage des ausgewählten städtebaulich-
freiraumplanerischen Konzeptes wird ein Bauleitplanverfahren durchgeführt.
Erst am Ende des Bauleitplanverfahrens, in dessen Rahmen noch zwei
weitere Öffentlichkeitsbeteiligungen vorgesehen sind, wird ein Konzept durch
den Rat beschlossen. Im Anschluss daran können überhaupt
Baugenehmigungen beantragt werden, so dass der Antrag in diesem Punkt
aus Sicht der Verwaltung deutlich zu früh und gegenstandslos ist und
daher abgelehnt wird.Seite 3 von 4
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Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de