252430-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage der CDU - rechtssichere Anordnung für Fahrradstraßen
Kerndaten
- Nummer
- 252430-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Stadthaus Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252430-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 30 Amt für Recht und Versicherungen Dezernat: Dez. II Große Anfrage der CDU - rechtssichere Anordnung für Fahrradstraßen Beratungsfolge Rat 13.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Warum sieht sich die Verwaltung außerstande, eine rechtssichere Anordnung für Fahrradstraßen mit eigenen Kräften zu erarbeiten? Es ist in allen Bereichen in der Verwaltung ständige Praxis, dass bei umfangreichen und/oder komplexen Sachverhalten Rechtsanwaltskanzleien mit besonderer Sachkunde beauftragt werden, so zum Beispiel beim Projekt NQB, bei der Gründung der Stadtentwicklungsgesellschaft, der Angelegenheit Bonner Bogen, bei der Beethovenhalle oder bei der Darstellung planungsrechtlicher Zulässigkeit ergänzender Nutzungen im Stadthaus-Areal. Vorliegend hat sich die Verwaltung aus Zeit- und Kapazitätsgründen für die Beauftragung einer renommierten Fachanwaltskanzlei entschieden. 2. Welche Kosten sind bereits und werden zukünftig noch durch die Beauftragung der Anwaltskanzlei entstehen? Im Rahmen der bereits abgeschlossenen Eilverfahren vor dem VG Köln sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 38.095,47 EUR inkl. MwSt. angefallen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten nur in Höhe der anfallenden RVG-Gebühren von der Gegenseite erstattet werden. Den überschießenden Betrag hatte die Stadt also selber zu tragen. Die nunmehr für die weitere Beratung beauftragte Kanzlei hat für den Zeitraum vom 16.09.2024 bis 23.12.2024 eine Rechnung über insgesamt 48.195,00 Euro inkl. MwSt. gestellt. 3. Auf der Grundlage welchen Stundensatzes wurde hier welche Honorarvereinbarung getroffen? Gibt es ein Mindesthonorar?Seite 1 von 2 Seite 2 Mit der Kanzlei wurde ein Stundenhonorar von 225, 00 EUR netto vereinbart. Ein Mindesthonorar wurde nicht vereinbart. 4. Für welchen Zeitraum wurde die Anwaltskanzlei mit der Erstellung einer rechtssicheren Anordnung für Fahrradstraßen beauftragt? Ein bestimmter Zeitraum wurde nicht vereinbart, vielmehr soll die Kanzlei so lange beratend tätig sein, bis ein juristisch tragfähiges Konzept für die Fahrradstraßen vorliegt, das auch gerichtsfest ist. Im Rahmen möglicher Klagen gegen die (erneute) Anordnung der Fahrradstraßen würde die Kanzlei die Stadt auch vor Gericht vertreten. 5. Wurden die Beratungsleistungen vor Vergabe ausgeschrieben? Falls nein, warum nicht? Ein formales Ausschreibungsverfahren war nicht erforderlich. Für die unterschwellige Beauftragung (Schwellenwert: 750.000 EUR) von Rechtsanwälten zwecks Beratung (Honorarauftrag für freiberufliche Tätigkeit) gelten gem. Ziffer 8.2.2.2 der Vergabedienstanweisung der Bundesstadt Bonn die Regelungen des § 50 UVgO NRW (Unterschwellenvergabeordnung). Diesen Anforderungen hat die Verwaltung Genüge getan, indem sie mehrere Angebote von geeigneten Kanzleien eingeholt und die Auswahlentscheidung dann auf der Grundlage eines zuvor ausgearbeiteten objektiven Bewertungsschemas getroffen hat. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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