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252399-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Hohe Feinstaubbelastung und Geruchsbeeinträchtigung durch Restaurant "Hanedan"

Nummer
252399-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.04.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252399 Bürgerantrag: Hohe Feinstaubbelastung und Geruchsbeeinträchtigung durch Restaurant "Hanedan"

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252399-02 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Hohe Feinstaubbelastung und
Geruchsbeeinträchtigung durch Restaurant
"Hanedan"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem Bürgerantrag und zu der Maßgabe (Maßgabe aus der Sitzung der BV
Bonn am 04.02.2025: "Die Verwaltung prüft, ob der Antrag unter
datenschutzrechtlichen Aspekten im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt
werden kann und ob eine Zuständigkeit der BV Bonn bei einer privatrechtlichen
Angelegenheit vorliegt.") teilt die Verwaltung folgendes mit:
Die Verwaltung nimmt den Hinweis aus dem Bürgerantrag auf und ist
diesbezüglich umfassend aktiv.
Da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist nach § 41
Abs. 3 GO NRW vielmehr die Oberbürgermeisterin in der Sache zuständig.
Sofern die Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane betroffen ist, können nach §
24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Rat bzw. die Bezirksvertretung keine
Entscheidung in der Sache treffen; sie müssen die Eingabe vielmehr ohne
sachliche Beratung an die zuständige Stelle - hier die Oberbürgermeisterin -
weiterleiten, die diese dann als Petition weiter zu behandeln hat (Paal, in:
Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Rn. 16, 20; BeckOK
KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 24 Rn. 20). Die Bezirksvertretung kann
die Weiterleitung allenfalls mit einer Empfehlung hinsichtlich der zu treffenden
Entscheidung verbinden, die jedoch unverbindlich ist (BeckOK KommunalR
NRW/Peters, GO NRW, § 24 Rn. 20.1).
Der „Datenschutz“ umfasst den Schutz personenbezogener Daten, also alles
das, was sich auf eine natürliche – lebende – Person beziehen lässt.
Das Restaurant „Hanedan“ ist allenfalls eine juristische Person, die nicht unter
den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. sonstiger
datenschutzrechtlicher Regelungen fällt.
Daher greift der Datenschutz bei der Nennung des Namens eines Restaurants
nicht.
Da es sich bei der konkreten Bearbeitung des Falles um ein laufendes
Geschäft der Verwaltung handelt, wird nicht weiter auf
Datenschutzrechtliche Prüfungen eingegangen und die VerwaltungSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
schlägt folgenden Beschlussvorschlag vor:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung
und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in §
24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de