252399-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Hohe Feinstaubbelastung und Geruchsbeeinträchtigung durch Restaurant "Hanedan"
Kerndaten
- Nummer
- 252399-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.04.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252399-02 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Hohe Feinstaubbelastung und Geruchsbeeinträchtigung durch Restaurant "Hanedan" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu dem Bürgerantrag und zu der Maßgabe (Maßgabe aus der Sitzung der BV Bonn am 04.02.2025: "Die Verwaltung prüft, ob der Antrag unter datenschutzrechtlichen Aspekten im öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden kann und ob eine Zuständigkeit der BV Bonn bei einer privatrechtlichen Angelegenheit vorliegt.") teilt die Verwaltung folgendes mit: Die Verwaltung nimmt den Hinweis aus dem Bürgerantrag auf und ist diesbezüglich umfassend aktiv. Da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist nach § 41 Abs. 3 GO NRW vielmehr die Oberbürgermeisterin in der Sache zuständig. Sofern die Zuständigkeit anderer Gemeindeorgane betroffen ist, können nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Rat bzw. die Bezirksvertretung keine Entscheidung in der Sache treffen; sie müssen die Eingabe vielmehr ohne sachliche Beratung an die zuständige Stelle - hier die Oberbürgermeisterin - weiterleiten, die diese dann als Petition weiter zu behandeln hat (Paal, in: Rehn/Cronauge/v. Lennep/Knirsch, GO NRW, § 24 Rn. 16, 20; BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 24 Rn. 20). Die Bezirksvertretung kann die Weiterleitung allenfalls mit einer Empfehlung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung verbinden, die jedoch unverbindlich ist (BeckOK KommunalR NRW/Peters, GO NRW, § 24 Rn. 20.1). Der „Datenschutz“ umfasst den Schutz personenbezogener Daten, also alles das, was sich auf eine natürliche – lebende – Person beziehen lässt. Das Restaurant „Hanedan“ ist allenfalls eine juristische Person, die nicht unter den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. sonstiger datenschutzrechtlicher Regelungen fällt. Daher greift der Datenschutz bei der Nennung des Namens eines Restaurants nicht. Da es sich bei der konkreten Bearbeitung des Falles um ein laufendes Geschäft der Verwaltung handelt, wird nicht weiter auf Datenschutzrechtliche Prüfungen eingegangen und die VerwaltungSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) schlägt folgenden Beschlussvorschlag vor: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de