252397 · Beschlussvorlage
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der KGS Schlossbachschule zum Schuljahr 2025/2026
Kerndaten
- Nummer
- 252397
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Schulplatz Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252397 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 40 Schulamt Dezernat: Dez. V Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der KGS Schlossbachschule zum Schuljahr 2025/2026 Beratungsfolge Schulausschuss 22.01.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Für die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an einer allgemeinbildenden Schule ist nach § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Vor der Einrichtung ist die Zustimmung des Schulträgers einzuholen. Die Untere Schulaufsicht (Schulamt für die Stadt Bonn) hat dem Schulträger Stadt Bonn die KGS Schlossbachschule als diejenige Schule benannt, an der sie zum kommenden Schuljahr 2025/2026 angesichts der steigenden Nachfrage „Gemeinsames Lernen“ einrichten möchte, und um zeitnahe Zustimmung gebeten. Der dafür erforderliche Beschluss der Schulkonferenz vom 08.01.2025 wurde dem Schulträger erst am 13.01.2025 übermittelt, weswegen eine entsprechende Vorlage nicht früher erstellt werden konnte. Die Bundesstadt Bonn ist rechtlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Förderbedarf einen Schulplatz im Gemeinsamen Lernen zu ermöglichen. Dieser rechtlichen Verpflichtung kann zum kommenden Schuljahr 2025/26 aufgrund steigender Zahlen bei den Kindern mit festgestelltem Förderbedarf nur entsprochen werden, wenn eine weitere Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet wird. Aufgrund der weiteren verwaltungsinternen und schulischen Abläufe ist die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der KGS Schlossbachschule zum Schuljahr 2025/2026 nur möglich, wenn vor dem 01.03.2025 eine abschließende Rückmeldung an die Untere Schulaufsicht erfolgt. Ab dem 01.03.2025 werden die Aufnahmebescheide versandt, weswegen die Schulen vorher über die Aufnahme von Kindern mit attestiertem Förderbedarf zu entscheiden haben. Daher ist die formelle Bestätigung der KGS Schlossbachschule als Schule des „Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2025/2026 vor dem 01.03.2025 für einen geregelten Ablauf des weiteren Verfahrens zwingend erforderlich und unabweisbar. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn stimmt der Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an der städtischen KGS Schlossbachschule ab dem Schuljahr 2025/2026 zu.Seite 1 von 2 Seite 2 Begründung Seit Jahren steigt in Bonn die Zahl der Eltern von Kindern mit sonderpädagogi- schem Unterstützungsbedarf, die ihr Kind in der Regelschule beschulen lassen möchten. Der Rat der Stadt Bonn hat seit Beginn des Inklusionsprozesses wiederholt erklärt, dass die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstüt- zungsbedarf im „Gemeinsamen Lernen“ aus Sicht des Schulträgers die Aufga- be aller Schulformen sei. Gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW richtet die Schulaufsichtsbehörde „Gemeinsames Lernen“ mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht aus- gestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. Die Zustimmung des Schulträgers bezieht sich in diesem Zusammen- hang auf die Bereitstellung der sächlichen Ausstattung. Die Untere Schulaufsicht der Bezirksregierung Köln hat der Stadt Bonn mitge- teilt, die KGS Schlossbachschule als weitere Schule für „Gemeinsames Lernen“ benennen zu wollen, da der Bedarf an solchen Plätzen weiterhin ansteige und somit zusätzliche Plätze im Gemeinsamen Lernen zur Bedarfsdeckung zu schaffen seien. Die Schulleitung der KGS Schlossbachschule ist über diesen Vorschlag der Unteren Schulaufsicht bereits informiert worden und hat wiederum ihre Mitwir- kungsgremien in Kenntnis gesetzt. Die Schulkonferenz hat am 08.01.2025 (gem. § 65 Abs. 2 Nr. 9) beschlossen, dass zum Schuljahr 2025/2026 Gemein- sames Lernen eingerichtet werden soll. Damit ist nunmehr die Erteilung der Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Die Verwaltung begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich. Mit Blick auf die be- stehende Haushaltslage können allerdings aus dieser Zustimmung keine finan- ziellen Ansprüche an den Schulträger zum jetzigen oder einem späteren Zeit- punkt abgeleitet werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de