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252397 · Beschlussvorlage

Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der KGS Schlossbachschule zum Schuljahr 2025/2026

Nummer
252397
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Schulplatz Straße· Friesdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Schulausschusses 22.01.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252397
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
40 Schulamt
Dezernat:
Dez. V
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an der
KGS Schlossbachschule zum Schuljahr 2025/2026
Beratungsfolge
Schulausschuss 22.01.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Für die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an einer allgemeinbildenden
Schule ist nach § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW die Schulaufsichtsbehörde
zuständig. Vor der Einrichtung ist die Zustimmung des Schulträgers einzuholen.
Die Untere Schulaufsicht (Schulamt für die Stadt Bonn) hat dem Schulträger
Stadt Bonn die KGS Schlossbachschule als diejenige Schule benannt, an der
sie zum kommenden Schuljahr 2025/2026 angesichts der steigenden
Nachfrage „Gemeinsames Lernen“ einrichten möchte, und um zeitnahe
Zustimmung gebeten.
Der dafür erforderliche Beschluss der Schulkonferenz vom 08.01.2025 wurde
dem Schulträger erst am 13.01.2025 übermittelt, weswegen eine
entsprechende Vorlage nicht früher erstellt werden konnte.
Die Bundesstadt Bonn ist rechtlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit
einem festgestellten Förderbedarf einen Schulplatz im Gemeinsamen Lernen
zu ermöglichen. Dieser rechtlichen Verpflichtung kann zum kommenden
Schuljahr 2025/26 aufgrund steigender Zahlen bei den Kindern mit
festgestelltem Förderbedarf nur entsprochen werden, wenn eine weitere Schule
mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet wird. Aufgrund der
weiteren verwaltungsinternen und schulischen Abläufe ist die Einrichtung des
Gemeinsamen Lernens an der KGS Schlossbachschule zum Schuljahr
2025/2026 nur möglich, wenn vor dem 01.03.2025 eine abschließende
Rückmeldung an die Untere Schulaufsicht erfolgt. Ab dem 01.03.2025 werden
die Aufnahmebescheide versandt, weswegen die Schulen vorher über die
Aufnahme von Kindern mit attestiertem Förderbedarf zu entscheiden haben.
Daher ist die formelle Bestätigung der KGS Schlossbachschule als Schule des
„Gemeinsamen Lernens“ zum Schuljahr 2025/2026 vor dem 01.03.2025 für
einen geregelten Ablauf des weiteren Verfahrens zwingend erforderlich und
unabweisbar.
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Bonn stimmt der Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ an
der städtischen KGS Schlossbachschule ab dem Schuljahr 2025/2026 zu.Seite 1 von 2
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Begründung
Seit Jahren steigt in Bonn die Zahl der Eltern von Kindern mit sonderpädagogi-
schem Unterstützungsbedarf, die ihr Kind in der Regelschule beschulen lassen
möchten.
Der Rat der Stadt Bonn hat seit Beginn des Inklusionsprozesses wiederholt
erklärt, dass die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstüt-
zungsbedarf im „Gemeinsamen Lernen“ aus Sicht des Schulträgers die Aufga-
be aller Schulformen sei.
Gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW richtet die Schulaufsichtsbehörde
„Gemeinsames Lernen“ mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen
Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht aus-
gestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet
werden. Die Zustimmung des Schulträgers bezieht sich in diesem Zusammen-
hang auf die Bereitstellung der sächlichen Ausstattung.
Die Untere Schulaufsicht der Bezirksregierung Köln hat der Stadt Bonn mitge-
teilt, die KGS Schlossbachschule als weitere Schule für „Gemeinsames Lernen“
benennen zu wollen, da der Bedarf an solchen Plätzen weiterhin ansteige und
somit zusätzliche Plätze im Gemeinsamen Lernen zur Bedarfsdeckung zu
schaffen seien.
Die Schulleitung der KGS Schlossbachschule ist über diesen Vorschlag der
Unteren Schulaufsicht bereits informiert worden und hat wiederum ihre Mitwir-
kungsgremien in Kenntnis gesetzt. Die Schulkonferenz hat am 08.01.2025
(gem. § 65 Abs. 2 Nr. 9) beschlossen, dass zum Schuljahr 2025/2026 Gemein-
sames Lernen eingerichtet werden soll.
Damit ist nunmehr die Erteilung der Zustimmung des Schulträgers erforderlich.
Die Verwaltung begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich. Mit Blick auf die be-
stehende Haushaltslage können allerdings aus dieser Zustimmung keine finan-
ziellen Ansprüche an den Schulträger zum jetzigen oder einem späteren Zeit-
punkt abgeleitet werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 20:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de