252391-003 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt
Kerndaten
- Nummer
- 252391-003 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Am Dickobskreuz
- Siemensstraße
- Karlstraße
- Endenicher Straße
- Gerhard-Domagk-Straße
- Immenburgstraße
- Markt
- Poppelsdorfer Allee
- Ringstraße
- Endenicher Allee
- Jonas-Cahn-Straße
- Thomastraße
- Heinrich-Böll-Ring
- Eifelstraße
- Am Propsthof
- Hardthöhe
- F
- Lambareneweg
- Bornheimer Straße
- Guido-Westerwelle-Brücke
- Hauptbahnhof
- Hein-Moeller-Straße
- Dreieck
- Weststadt
- Endenich
- Poppelsdorf
- Nordstadt
- Lessenich
- Hardthöhe
- Duisdorf
- Alt-Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252391-003 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Entscheidung Begründung In Ergänzung der Beschlussvorlage DS-Nr.: 252391 wird die nachfolgende Stellungnahme vorgelegt. Aufgrund voneinander abweichender Ergebnisse in den Verkehrsgutachten zum Campus Endenich einerseits und der Verkehrsuntersuchung zum Innovationsdreieck andererseits, hat die Verwaltung einen Anpassungsbedarf bei den zugrundeliegenden Daten identifiziert und eine Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“ als erforderlich angesehen. Dies betraf im Wesentlichen die Berechnungen der Verkehrsqualitäten in den einzelnen Knotenpunkten nach HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen). Entgegen der Erwartung der Verwaltung konnte die Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung jedoch nicht fristgerecht vor der Beratungsfolge der politischen Gremien abgeschlossen werden. Auf Grundlage von aktuelleren Verkehrszählungen wurde im Vorfeld das städtische Verkehrsmodell fortgeschrieben, sodass die Ausgangsbelastung niedriger angesetzt werden konnte. Im Ergebnis der nunmehr vorliegenden und aktualisierten Verkehrsuntersuchung (Februar 2025) hat die Höhe der Verkehrsbelastung im Planfall am Knotenpunkt Am Dickobskreuz / Am Probsthof / Siemensstraße abgenommen, wodurch der zu erwartende Rückstau voraussichtlich geringer ausfallen wird als zunächst angenommen. Auch der Knoten Karlstraße / Endenicher Straße konnte unter der Maßgabe zur Umsetzung diverser Mobilitätsmaßnahmen als leistungsfähig eingestuft werden. Zusätzlich wurde der Knoten Gerhard-Domagk-Straße / Am Probsthof in die Bewertung aufgenommen. Da die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung auch zusammenfassend in der Begründung wiedergegeben werden, ist hier ebenfalls eine AnpassungSeite 1 von 154 Seite 2 erforderlich. Zum einen wird die aktuelle Verkehrsuntersuchung mit Stand Februar 2025 als Quelle zu Grunde gelegt, zum anderen wird - insbesondere im Kapitel 3.2 Verkehrliche Auswirkung (Seite 36 bis 38) - die Begründung aktualisiert. Die vorgenommenen Änderungen bzw. Streichungen sind in der Anlage 6422-2 Begründungsentwurf_Änderung farbig dargestellt. Die finale Fassung 6422-2 Begründung_Veröffentlichung ist ebenso der Anlage beigefügt. Der Rat wird gebeten den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“ mit der beigefügten Begründung zu beschließen. Änderungen in den übrigen Anlagen der Beschlussvorlage 252391 sind nicht erforderlich. Anlage/n 1 6422-2_Begründungsentwurf_Änderung (öffentlich) 2 6422-2_Begründungsentwurf_Veröffentlichung (öffentlich)Seite 2 von 154 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6422-2 „Innovationsdreieck“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt Begründung mit UmweltberichtSeite 3 von 154 Inhalt A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 1 1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 1 1.1 Plangebiet................................................................................................................ 1 1.2 Planungsvorgaben ................................................................................................... 1 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ............................................ 2 1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt ............................................................................ 3 1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck ............................................................... 3 1.2.4.4 Baumbestand ............................................................................................ 4 1.2.4.5 Leitungen .................................................................................................. 5 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ............................................... 5 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................... 6 2 Inhalt der Planung .......................................................................................... 8 2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes .................................................. 8 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................11 2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) ....................................................11 2.2.1.1 Zulässige Nutzungen................................................................................11 2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen .....................................................11 2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen ...........................................................................11 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................13 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ..................................................13 2.2.2.2 Vollgeschosse ..........................................................................................13 2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................14 2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) ........................................14 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................15 2.2.5 Maß der Abstandsflächen ...............................................................................16 2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen ....................17 2.2.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................18 2.2.8 Maßnahmen zum Artenschutz.........................................................................18 2.2.9 Grün- und Freiflächen / Pflanzmaßnahmen .....................................................20 2.2.9.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen ..............................20 2.2.9.2 Begrünung unterbauter Flächen (Tiefgaragen) .........................................21Seite 4 von 154 2.2.9.3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern .................................................21 2.2.9.4 Dachbegrünung von Hochbauten .............................................................21 2.2.9.5 Begrünung der Fassade ...........................................................................22 2.2.9.6 Ergänzende Pflanzliste.............................................................................22 2.2.10 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .....................22 2.2.10.1 Verkehrslärmimmissionen ........................................................................22 2.2.10.2 Gewerbe- und Industrielärm .....................................................................25 2.2.11 Öffentliche Verkehrsflächen ............................................................................27 2.2.12 Ergänzungen zu den Hinweisen auf der Planzeichnung ..................................28 2.2.12.1 Geh- und Fahrrechte ................................................................................28 2.2.12.2 Altablagerung ...........................................................................................28 2.2.12.3 Bodenarchäologie ....................................................................................29 2.2.12.4 Vorhandene Gas- und Wasserversorgungsleitungen innerhalb der zu erschließenden Fläche...............................................................................................29 2.3 Erschließung...........................................................................................................30 2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................30 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................30 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................30 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................30 2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................31 2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................31 2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................33 2.3.4.1 Entwässerung ..........................................................................................33 2.3.4.2 Energie ....................................................................................................34 2.3.4.3 Abfallentsorgung ......................................................................................34 3 Auswirkungen des Bebauungsplans ............................................................ 34 3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................34 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................35 3.2.1 Mobilitätsmaßnahmen .....................................................................................35 3.2.2 Verkehrsaufkommen .......................................................................................36 3.2.3 ÖPNV ..............................................................................................................39 3.2.4 Fuß- und Radverkehr ......................................................................................39 3.2.5 Sonstige Auswirkungen ...................................................................................39 3.2.5.1 Soziale Infrastruktur .............................................................................4039 3.2.5.2 Einzelhandel ............................................................................................40 3.3 Bodenordnung und Kosten .....................................................................................40 B Umweltbericht .............................................................................................. 41Seite 5 von 154 1 Einleitung ..................................................................................................... 41 1.1 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................41 1.2 Inhalte und Ziele der Planung, Bedarf an Grund und Boden ...................................41 1.3 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzten und Fachplänen ................................42 1.4 Darstellung der Umweltschutzziele in Fachplänen und Fachgesetzen ....................44 2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ................................................................................... 45 2.1 Schutzgut Fläche ....................................................................................................45 2.1.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................45 2.1.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................46 2.1.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........47 2.2 Schutzgut Boden ....................................................................................................47 2.2.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................47 2.2.2 Altlasten / Vorbelastung ..................................................................................48 2.2.3 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................48 2.2.4 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........49 2.3 Schutzgut Wasser...................................................................................................49 2.3.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................49 2.3.1.1 Grundwasser ............................................................................................49 2.3.1.2 Oberflächenwasser / Hochwasser ............................................................50 2.3.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................50 2.3.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........50 2.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...............................................51 2.4.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................51 2.4.1.1 Biotoptypen ..............................................................................................51 2.4.1.2 Tierlebensräume und biologische Vielfalt .................................................52 2.4.1.3 Biologische Vielfalt ...................................................................................53 2.4.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................53 2.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........53 2.5 Schutzgut Klima ......................................................................................................54 2.5.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................54 2.5.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................54 2.5.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........54 2.6 Wirkungsgefüge ......................................................................................................55 2.6.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................55 2.6.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................55Seite 6 von 154 2.6.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........55 2.7 Schutzgut Landschaft .............................................................................................56 2.7.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................56 2.7.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................56 2.7.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........56 2.8 Risiken für die menschliche Gesundheit .................................................................56 2.8.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................56 2.8.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................57 2.8.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........57 2.9 Kulturelles Erbe und Sachgüter ..............................................................................58 2.9.1 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) ..............................................................58 2.9.2 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..................59 2.9.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planszenario) ........59 2.9.4 Sonstige Umweltbelange .................................................................................59 2.9.4.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser ........................................59 2.9.4.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ...............................59 2.9.4.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ....................................59 2.9.4.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ...................................................60 2.9.4.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels ............60 3 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich ............................ 61 3.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ......................................................61 3.2 Ausgleichsmaßnahmen ..........................................................................................62 3.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten......................................................................65 4 Zusätzliche Angaben ................................................................................... 66 4.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren ................................................66 4.2 Hinweise auf Schwierigkeiten .................................................................................66 4.3 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ..............................67 5 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 67 6 Referenzliste der Quellen ............................................................................ 68Seite 7 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 1 A Städtebauliche Begründung 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der rd. 4,95 ha große Planbereich des Bebauungsplans Nr. 6422-2 befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Weststadt und umfasst die Flurstücke Nr. 418, 457 (teilweise), 528 (teilweise) und 504 (teilweise) der Flur 40, der Gemarkung Bonn in ca. 1,5 km Entfernung vom Stadtzentrum. Es ist Teil von rund 29 ha gewerblich/industriell genutzter Flächen. Das Plangebiet wird im Südosten mit der Immenburgstraße und nordöstlich durch die Gleiskörper der DB begrenzt. Westlich grenzt das Gelände der Müllverwertungsanlage (MVA) mit dem Wertstoffhof und dem Umspannwerk Bonn-Weststadt an. Die Flächen innerhalb des Bereichs der Immenburgstraße und der spitz zulaufenden Trassen der Straße Am Dickobskreuz, und der DB-Gleise bilden das so genannte „Innovationsdreieck“, dessen künftige beabsichtigte Neuordnung in die Betrachtung des städtebaulichen Konzepts zum vorliegenden Bebauungsplan mit einbezogen wurde (siehe Kap. 1.2.4). Im näheren Umfeld befinden sich östlich und westlich der Straße Am Dickobskreuz weitere diverse gewerbliche Betriebe (u.a. Fressnapf XXL, ein Elektrofachmarkt, ein Abschleppdienst, ein TEDI-Markt, das THW, ein Softwareunternehmer und der Verein für Gefährdetenhilfe -VfG sowie eine Kfz-Verwertung). Südlich der Immenburgstraße befinden sich städtische Versorgungsbetriebe der Stadtwerke, ein Bordell und das Unternehmen Eaton Electric GmbH. Innerhalb des Plangebiets selbst befinden sich aktuell noch ein Verrichtungsgelände der Straßenprostitution mit Anbahnungszone auf der Immenburgstraße, unbefestigte Stellplatz- und Brachflächen sowie Teilflächen der Sortieranlage der RSAG und der Verwaltung der MVA. Der auf dem Gelände ehemals betriebene ‘‘Alter Schlachthof“ wurde zwischenzeitlich abgebrochen. Die Straßenprostitution soll aus dem Plangebiet heraus auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks verlegt werden. Das Plangebiet macht aktuell einen städtebaulich ungeordneten und überwiegend vernachlässigten Eindruck. Durch die zentrale städtebaulich integrierte Lage besteht aber ein großes Aufwertungs- und Entwicklungspotential. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn ist das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) mit der Zweckbindung Abfallbehandlungsanlage dargestellt. Die geplante Entwicklung des so genannten Innovationsdreiecks ist aufgrund der vorhandenen und geplanten Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) den Zielen der Raumordnung angepasst. Der Entwurf zur Änderung des Regionalplans Köln legt für das Plangebiet anders als der derzeitig in Geltung befindliche Regionalplan nur noch einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) ohne eine Zweckbestimmung fest. In den textlichen FestlegungenSeite 8 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 2 wird in Kap. 3.3 -Gewerbliche und industrielle Entwicklung, Unterkapitel 3.3.1 -Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen- mit dem Ziel Z. 10 festgelegt, dass GIB als Vorranggebiete festgelegt sind und der Ansiedlung, Bestandssicherung, Erweiterung und Verlagerung, insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben und sonstigen emittierenden Betrieben und Einrichtungen, sowie jeweils zuzuordnenden Anlagen dienen. Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind auszuschließen. Das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung hat die Querqualität eines „sonstigen Erfordernisses der Raumordnung“, dass gemäß § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes von der Bundesstadt Bonn im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen ist. Mit der im Plangebiet geplanten gewerblichen Nutzung wird das Ziel berücksichtigt. 1.2.2 Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bonn ist das Gebiet als „gewerbliche Baufläche“ sowie als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Da die Flächen für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr benötigt wurden, erfolgte für die Bahnflächen im Bereich zwischen der Immenburgstraße und der Straße Am Dickobskreuz im Jahr 2001 die Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn (Entwidmung). Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6422-2 wird der Flächennutzungsplan gemäß der geplanten Nutzung für das gesamte Plangebiet in „gewerbliche Baufläche“ im Parallelverfahren geändert (siehe 206. FNP Änderung, DS 241225). 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B 169 b (einfacher B-Plan) aus dem Jahr 1897 und ist insofern nach § 30 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Die Fluchtlinienpläne treffen im Bereich der ehemaligen (seit 2001 entwidmeten) Bahnflächen des aufgegebenen Güterbahnhofs keine Aussagen; entlang der Immenburgstraße ist eine Baulinie festgesetzt. Für den Bereich besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 aus dem Jahr 2001, der den Ausschluss von Einzelhandel in diesem Bereich sowie die Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzung und die Sicherung eines Gleisanschlusses für die MVA vorsieht. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Da das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bonn (2008/2012) hier keine Versorgungs- oder Eignungsflächen ausweist, steht die o. g. Entwicklungsabsicht der Quartier.BonnWest GmbH (QBW) diesen Planungsvorgaben vom Grundsatz nicht entgegen. Im Übrigen kann der oben benannte Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 7622-20 angesichts des seit seiner Aufstellung vergangenen Zeitraums von 20 Jahren keine Funktion zur Sicherung einer Bauleitplanung mehr erfüllen.Seite 9 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 3 Mit Beschluss des Rates vom 28.06.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, das bestehende Einzelhandelskonzept aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen in der gesamten Bonner Siedlungsstruktur, aufgrund veränderten Marktentwicklungen und neuer rechtlicher Vorgaben fortzuschreiben (DS-Nr. 202307). Die Fortschreibung ist Anfang 2023 gestartet. Der Prozess wird voraussichtlich noch bis 2025/2026 andauern und wird durch mehrere Beteiligungsformate begleitet (DS-Nr. 240101). Auch hier ist am Planungsstandort kein Versorgungsstandort oder Ergänzungsstandort für nicht-zentrenrelevante Sortimente vorgesehen. Somit ist bereits jetzt erkennbar, dass die geplanten Nutzungen dem heute geltenden und künftigem Zentrenkonzept nicht zuwiderlaufen. 1.2.4.2 Masterplan Innere Stadt Der Masterplan Innere Stadt von 2012 (scheuvens wachten, Dortmund) hat das Ziel, der Öffnung und Qualifizierung der „Inneren Stadt“. Dabei wurden drei räumliche Leitmotive formuliert, die in der Historie der Bonner Stadtstruktur begründet werden. Eines dieser Leitmotive sind die „Bonner Promenaden“, die – angelehnt an die Poppelsdorfer Allee – die Hochschulstandorte und die Innere Stadt miteinander verbinden und eine ansprechende Adressbildung der Anlieger schaffen sollen. In der Weststadt soll u.a. die Verbindung zwischen dem Hochschulstandort Endenich sowie der Inneren Stadt barrierefrei (Brücken über DB und BAB 565) verknüpft und die Wege attraktiver und funktionaler gestaltet werden. Die Immenburgstraße ist ein zentraler Abschnitt dieser Promenaden. Um diesen zu qualifizieren, wurden bereits im Vorfeld der vorliegenden Bauleitplanung Vereinbarungen zur Verbreiterung des öffentlichen Raums getroffen und ein freiraumplanerischer Wettbewerb durchgeführt. Das prämierte Konzept von Reschke Landschaftsarchitekten, Berlin, wird somit auch Grundlage der Planung des Innovationsdreiecks und der Bauleitplanung. 1.2.4.3 Rahmenplan Innovationsdreieck Zur Vorbereitung der Bauleitplanung wurde 2021 ein Rahmenplan für die Neuordnung der durch die Entsorgungswirtschaft geprägten Liegenschaften zwischen Bahnfläche, Immenburgstraße und Am Dickobskreuz vorgelegt. Die Verwaltung hat zu dieser Rahmenplanung mit dem Titel „Innovationsdreieck“ berichtet (201909) und wurde von den politischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Rahmenplanung der Büros ulrich hartung gmbh und Oezen-Reimer+Partner Bonn, zeigt auf, wie die bestehenden Liegenschaften, Nutzungen und baulichen Anlagen flächeneffizient und städtebaulich optimiert werden können. Folgende Maßnahmen sind im Innovationsdreieck nach aktuellem Stand (4. Quartal 2024) geplant: 1. Optimierung Entsorgung und Sortierung Fa. REMONDIS 2. Neubau des Wertstoffhofs von bonnorange 3. Neubau Papiersortieranlage der RSAG/REK; diese Fläche wird alternativ für einen Neubau der MVA untersucht. 4. Neubau Quartiersgarage / Parkhaus 5. Neubau des Bauhofs Amt 66 6. Rohstoffrückgewinnung auf dem MVA Gelände 7. Entwicklung der Fläche des ehemaligen Schlachthofes und Güterbahnhofs Konzeptfläche / Campus, Veranstaltungshalle 8. Brücke für den Fuß- und Radverkehr zum Stadtbahnhaltepunkt Bonn-West (Maßnahme gemäß Masterplan Innere Stadt) 9. Errichtung eines Mobilitätshubs / Fahrradparkhaus 10. Ringstraße als Erschließung des PlangebietesSeite 10 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 4 11. Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks 12. Verbreiterung / Attraktiveren der Immenburgstraße für Fuß- und Radverkehr gemäß Freianlagenwettbewerb Innovationsachse (Maßnahme gemäß Masterplan Innere Stadt) ABBILDUNG 1 NUTZUNGSKONZEPT ZUR RAHMENPLANUNG MIT BP NR. 6122-2 (ULRICH HARTUNG) Die Rahmenplanung „Innovationsdreieck“ umfasst auch das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 6422-2. Für die übrigen Flächen und Maßnahmen ist kein Planungsrecht erforderlich; Genehmigungen erfolgen planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Innenbereich) oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den nach ihm erlassenen Verordnungen. Bereits im Vorfeld der Bauleitplanung haben die Bundesstadt Bonn, Stadtwerke Bonn und die QBW die wesentlichen Vereinbarungen und Vorbereitungen getroffen, um die weiter oben aufgelisteten Maßnahmen zu sichern. Mit der Neuordnung des Innovationsdreiecks werden die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplans geschaffen. 1.2.4.4 Baumbestand Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien.Seite 11 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 5 Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Baumerfassung und Bewertung aller im Plangebiet vorhandenen Bäume 1 . Es handelt sich dabei vorwiegend um Robinien, Götterbäume, Birken, Rosskastanien, Platanen und Winter-Linden. Es finden sich zudem eine Stieleiche, ein Spitzahorn, eine Hainbuche, eine Pyramidenpappel. Insgesamt wurden 26 Bäume erfasst. Alle Bäume fallen aufgrund ihres Stammumfanges unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Bei Umsetzung der Planung müssen voraussichtlich sämtliche satzungsgeschützte Bäume gefällt werden. Die Bäume stehen im Wesentlichen in den Bauflächen der geplanten Gewerbegebiete. Sofern satzungsgeschützter Baumbestand nicht bei den zukünftigen Hochbauplanungen berücksichtigt werden kann, muss seitens des Vorhabenträgers die Fällung beantragt werden. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über den Ausgleich in Form von Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Die Standorte für Ersatzpflanzungen können in vollem Umfang innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden, da im Bebauungsplan umfangreichen Baumpflanzungen vorgesehen und gesichert sind. 1.2.4.5 Leitungen Die technischen Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorwiegend in der Immenburgstraße bzw. in der unmittelbar nördlich angrenzenden Randzone der privaten Grundstücksflächen (ehem. Schlachthof und Güterbahnhof). Die geplante Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche umfasst diese Leitungstrassen. Von der Immenburgstraße verlaufen drei Leitungstrassen in nördliche Richtung und queren die zukünftigen Bauflächen. Auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs (Flurstück-Nr. 504) unmittelbar östlich angrenzend an die Grundstücksgrenze des Schlachthofareals verlaufen eine Gas- und eine Wasserleitung. Im Bereich des ehem. Schlachthofs (Flurstück- Nr. 457) sowie des nördlich angrenzenden Grundstücks der Müllverwertungsanlage (Flurstück-Nr. 528) verläuft ein Kühlwasserkanal des Heizkraftwerks. Die Leitungen werden im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Sie werden im Rahmen der Erschließung des Neubauquartiers durch die Stadtwerke umverlegt. Die neuen Trassen sollen zukünftig im Wesentlichen in der öffentlichen Verkehrsfläche der Immenburgstraße sowie in der geplanten Ringstraße verlaufen. In den Abschnitten nördlich der Ringstraße auf privater Grundstücksfläche werden die Trassen als Leitungsrechte grundbuchlich gesichert. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Bereich des rund 15,5 ha großen gewerblich genutzten Gebietes in der Bonner Weststadt zwischen Immenburgstraße, Am Dickobskreuz und den DB-Schienentrassen Köln-Koblenz– dem so genannten „Innovationsdreieck“ – sollen bestehende Liegenschaften, Nutzungen und bauliche Anlagen flächeneffizient optimiert und ein städtebaulicher Aufwertungsprozess begonnen werden. Leitziel ist es, einen Imagewandel des Quartiers zu bewirken, welches im 1 Landschaftspflegerischer Begleitplan, RMPSL.LA, Bonn, 24.06.2024Seite 12 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 6 Stadtbild heute überwiegend durch Brachflächen geprägt ist und in den Abendstunden durch Prostitution. Die Ziele des Masterplans „Innere Stadt“, der die Vernetzung des bisher isoliert wahrgenommenen Stadtteiles mittels einer neuen Achse mit den angrenzenden, östlich der Bahngleise gelegenen Stadtteilen Bonn West / Zentrum und den Universitätsstandorten, dem Campus Endenich und dem Campus Poppelsdorf, vorsieht wird in die Planung integriert. Die Quartier.BonnWest (QBW) GmbH, eine Projektgesellschaft der Stadtwerke Bonn GmbH als Mehrheitsgesellschafterin und der Bauprojekt ehem. Güterbahnhof Bonn GmbH Co. KG (KG), hat mit Schreiben vom 16.03.2021, für einen Teilbereich dieses Innovationsdreiecks den Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Die QBW beabsichtigt die Entwicklung eines innovativen Quartiers u.a. mit Büronutzungen, gewerblichen Nutzungen, einem Parkhaus sowie einer Veranstaltungshalle im Bereich des ehemaligen Schlachthofgeländes und angrenzender Stellplatz- und Flächen der Entsorgungswirtschaft. Mittels bauplanungsrechtlicher Grundlage soll somit Planungssicherheit geschaffen werden für eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Bauflächen und deren Erschließung. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6622-2 werden die Fluchtlinienpläne innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Plans rechtsunwirksam. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Um die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Plangebiet zu sichern, besteht insofern ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Bauvorhaben und Bauherren und der betroffenen Umweltbelange erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren, d.h. mit Umweltbericht, Eingriffs-/Ausgleichsregelung und mit einem begleitenden städtebaulichen Vertrag. Die Erschließung wird ebenfalls vor Satzungsbeschluss über einen städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geregelt. Zielbeschluss Der Zielbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Rat am 16.09.2021 gefasst (211198). Ergänzend wurden in einem Änderungsantrag (211198-01 AA) konkrete Vorgaben formuliert. So soll zum einen das Verkehrskonzept des Bebauungsplans der Bezirksvertretung Bonn und dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden. Es soll neben den zu ergreifenden Maßnahmen auch einen konkreten Zeitplan für ihre Umsetzung beinhalten. Insbesondere sind dabei die Baumaßnahmen im Gebiet, die wesentliche neue Verkehre nach sich ziehen, mit dem geplanten Bau der für den Radverkehr optimierten Brückenverbindung über die Bahngleise zu synchronisieren. Hochbaumaßnahmen im Plangebiet sind bisher nicht beantragt. Die Rad- und Fußwegebrücke wird voraussichtlich erst in 2028 realisiert werden können Zum anderen wurde in dem Änderungsantrag gefordert, einen RPW – Wettbewerb für Neubauten durchzuführen und dabei auch die Fassaden der Veranstaltungshalle zu betrachten. Mit dem Wettbewerb „Hochhaus Innovationsdreieck“ (2022) wurde dieser Vorgabe entsprochen. In dem Verfahren war auch die Freiraumverbindung mit Piazza zwischen Karlstraße und Quartiersgarage zu planen. Die Sieger des Wettbewerbs (Winking Froh Architekten und studio polymorph Landschaftsarchitekten, Berlin) wurden im Nachgang u.a. damit beauftragt, aufbauend auf der prämierten Hochhausarchitektur (Hochhaus „LangerSeite 13 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 7 Karl“) und Landschaftsarchitektur Grundlagen für ein Gestaltungshandbuch für den Campus zu erarbeiten. Diese Vorgaben sollen bei der Gestaltung der weiteren Hochbauprojekte und der Freianlagen Berücksichtigung finden. Weiterhin wurde in dem vorgenannten Änderungsantrag die Verwaltung mit Blick auf die Verlagerung der Straßenprostitution aufgefordert, in Auseinandersetzung mit der früheren DS- Nr. 611307 und nach Abstimmung mit dem THW konzeptionell darzustellen, durch welche städtischen und ordnungsrechtlichen Maßnahmen für das THW eine Fortsetzung der Jugendarbeit ermöglicht werden soll. Seitens der Stadtverwaltung und der QBW hat es hierzu umfangreiche Gespräche u.a. mit dem THW und der Bezirksregierung gegeben. Die Stellungnahme der Verwaltung zur Verlagerung und den vorgeschlagenen Maßnahmen ist in derVorlage DS-Nr. 231282 umfassend dargelegt. Die in dem Änderungsantrag ergänzend geforderte Prüfung, ob die für die Prostitution vorgesehen Fläche vergrößert werden kann, ist erfolgt. Die Fläche wurde deutlich nach Süden erweitert. Größe und Gestaltung wurden mit der Bezirksregierung abgestimmt. Die Bundesstadt Bonn hat bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Änderung der aktuell geltenden Sperrbezirksverordnung für die Bundestadt Bonn gestellt. Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Köln entsprechend der Vorlage des Rates vom 22.8.2023 (DS-Nr. 231282) eingegangen und in Bearbeitung. Geplant ist, dass die Änderung der Sperrbezirksverordnung mit Fertigstellung des neuen Verrichtungsgeländes in Vollzug gesetzt wird. Die Standortprüfung befindet sich derzeit (4. Quartal 2024) noch im Verfahren. Als nächster Schritt im Bebauungsplanverfahren wurde am 07.06.2022 in der Bezirksvertretung Bonn die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Eine Bürger:innenversammlung fand während der zweiwöchigen Beteiligungsphase auf dem Gelände der MVA statt. Die Bürger:innen wurde per Wurfsendung eingeladen. Die Veranstaltung wurde als offenes Informationsforum durchgeführt, so dass zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, alle Informationen zum Bebauungsplanverfahren und zum Projekt zu erhalten, individuelle Gespräche mit den Projektverantwortlichen und Experten zu führen sowie Hinweise und Anregungen zur Planung zu geben. Vorgestellt wurden in dem Forum die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, der städtebauliche Rahmenplan, ein Modell sowie erste gutachterliche Erkenntnisse. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, sich im Zeitraum 9. September, bis einschließlich Dienstag, 4. Oktober 2022, im Stadtplanungsamt zu informieren und schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum 05.10.2022 bis einschließlich 04.11.2022 beteiligt. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen der Bürger:innen lassen sich insbesondere folgenden Themenbereichen zuordnen: Verkehrsbelastung Verlagerung Straßenprostitution Wohnen Klimaschutz und Freiraum Dabei lag der Fokus insbesondere auf der Kfz-Verkehrsbelastung, dem Konflikt mit dem Jugendschutz durch die Verlegung der Straßenprostitution auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks, der Schaffung von Wohnraum sowie der Klimaanpassung und der Freiraumqualität.Seite 14 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 8 Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen - berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung dargestellt. 2 Inhalt der Planung 2.1 Wesentliche Ziele des städtebaulichen Konzeptes Ziel der Planung ist die Entwicklung und Aufwertung der seit Jahren vernachlässigten Flächen nördlich der Immenburgstraße als Teil der Gesamtentwicklung „Innovationsdreieck“. Die städtebauliche Gesamtkonzeption umfasst auch die Optimierung der vorhandenen Anlagen der Entsorgungswirtschaft, die flächenmäßig reduziert werden. Die privaten, unbefestigten PKW-Stellplätze im Osten des Plangebietes sollen aufgegeben werden. Losgelöst vom vorliegenden Bauleitplanverfahren soll die Verlegung der Straßenprostitution von der Immenburgstraße in das geplante Verrichtungsgelände auf ein Privatgrundstück in die Nordspitze des Innovationsdreiecks im nördlichen Teil der Straße Am Dickobskreuz erfolgen. ABBILDUNG 2 RAHMENPLANUNG BP 6422-2 (STAND 04/2024, ULRICH HARTUNG) Der räumliche Teilbereich der gewerblichen Flächen, welcher durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6422-2 abgedeckt wird, bleibt wie bisher für gewerbliche NutzungenSeite 15 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 9 offen, damit dem dringenden Bedarf nach hochwertigen Gewerbeflächen im Bonner Westen Rechnung getragen werden kann. Dabei sieht das städtebauliche Konzept eine angemessene Dichte im Maß der baulichen Nutzung vor sowie die Entwicklung eines Gewerbegebietes mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität und qualitätsvoller Gebäudearchitektur. Die gewollte Ansiedlung z.B. von Büros, Gebäuden für Wissenschaft und Forschung oder eines Hotels, aber auch gewerbliche Nutzungen bedürfen der planungsrechtlichen Steuerung der zulässigen Nutzungen. Durch die geplante Realisierung einer Multifunktionshalle soll die Bonner Kulturszene bereichert und das gesamtstädtische Angebot dringend benötigter Veranstaltungsorte verbessert werden. Indoor-Sportanlagen wie beispielsweise eine Boulder-Halle können zur Attraktivität des Quartiers für die Bürger:innen beitragen. Mit der beabsichtigten baulichen Dichte ergibt sich ebenso die Notwendigkeit, im Rahmen von integrierten Mobilitätskonzepten alternative Angebote zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens zu schaffen. Dabei soll eine Quartiersgarage einen wesentlichen Beitrag leisten. Für die Schaffung von Baurecht für die zuvor genannten Nutzungen ist die Herstellung einer öffentlichen Ringstraße als Binnenerschließung der Gewerbeflächen Voraussetzung. Die Achse der Immenburgstraße soll in diesem Zusammenhang entsprechend dem Leitmotiv des Masterplans Bonn zur „Innovationsachse“ der Bonner Promenaden verbreitert, begrünt und gestaltet werden. Die Straße wird nach Plänen von Landschaftsarchitektur Franz Reschke, Berlin, nördlich der Fahrbahn mit Rad- und Fußwegen sowie Grünflächen ergänzt. Die beiden neu geplanten Fuß- und Radwegebrücken über die A 565 sowie die Anbindung an den Haltepunkt Bonn West (Brücke für Fußgänger und Radverkehr über die Gleisanlagen) werden eine komfortable Verbindung zwischen dem Hochschulcampus Endenich und der Nordstadt schaffen. Sie sind Teil gesonderter Planfeststellungsverfahren und/oder Genehmigungen. Die westliche Rampe der Brücke zum Haltepunkt Bonn West wird im Bebauungsplan hinweislich vermerkt. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit der geplanten Nutzungen im Plangebiet kommt dieser neuen Brücke wesentliche Bedeutung als Teil des Mobilitätskonzeptes zu. Nach dem Leitbild der mehrfachen Innenentwicklung soll eine hohe Nutzungsdichte einhergehen mit Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und mit einer Qualifizierung der Freiraum- und Gebäudegestaltung, die den Belangen der Klimaanpassung und -resilienz sowie einer nachhaltigen Freiflächenentwicklung unter Berücksichtigung eines sensiblen Umgangs mit Wasser und Stadtnatur Rechnung trägt. Als vierte Dimension der mehrfachen Innenentwicklung soll die Klimaneutralität des Quartiers als Planungsziel adressiert werden. Das städtebauliche Konzept für die Flächen zwischen Immenburgstraße und der geplanten Ringstraße, der sogenannte „Campus“, ist durch eine offene Bebauungsstruktur mit unterschiedlichen Gebäudehöhen (V-VII Geschosse) und Raumfolgen geprägt. Den Nutzungsschwerpunkt sollen hier Büro und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor oder Beherbergung sowie die Konzert- und Veranstaltungshalle bilden. Die Repräsentanz und Hauptadresse des Campus soll vorrangig zur Immenburgstraße orientiert werden. Signifikante Landmarke des Quartiers wird ein dreizehngeschossiges Bürohochhaus (Höhe ca. 50 m), welches das Entree in das Neubaugebiet am Endpunkt der Achse der Karlstraße markiert. Über die umgebende, zentrale Piazza gelangen die Besucher zur Konzert- und Veranstaltungshalle und zum Quartiersgarage.Seite 16 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 10 Aus dem Ergebnis des Wettbewerbs wurden durch das Büro ulrich hartung, Bonn, Gestaltungsleitlinien für die Architektur und den Freiraum im Baugebiet entwickelt. Diese sollen Maßgabe für die weiteren Hochbauplanungen im Plangebiet werden, um einen identitätsstiftenden und harmonischen Charakter des Baugebietes zu erzielen. Die gestalterische Qualität ist für die Akzeptanz zukünftiger Nutzer von hoher Bedeutung. Das Neubaugebiet soll zudem Beispiel und Impuls für die weitere Entwicklung des gesamten Innovationsdreiecks werden. Die Gestaltungsleitlinien werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich vereinbart. Da der Campus sowohl für Großnutzer als auch für eine kleinteilige Vermietung mit Adressierung einzelner Gebäude geeignet sein soll, weist die Struktur ein angemessenes Maß an Flexibilität auf. Der Zuschnitt der vorgesehenen Baufelder ermöglicht unterschiedliche Gebäudetypologien und Gebäudetiefen, um den unterschiedlichen Anforderungen zukünftiger Nutzer entsprechen zu können. In den beiden westlichen Baufeldern zur Müllverwertungsanlage hin sollen nach innen geöffnete Block- oder Hofstrukturen ermöglicht werden, in den beiden östlichen Baufeldern eher Zeilen-/ Mäander oder Winkelbauten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist durch vertikale und horizontale Verbindungsmöglichkeiten innerhalb der Gebäude flexibel erweiterbar. Darüber hinaus besteht auch die Option, Baukörper über Brücken zu verbinden, falls dies für z.B. die betrieblichen Abläufe einen zukünftigen Großnutzer erforderlich sein sollte. Der Campus ist mit Ausnahme einer Befahrbarkeit für Rettungsfahrzeuge und Anlieferungen autofrei geplant. Großzügige Wegebeziehungen in einem rechtwinkligen Achsenkreuz sorgen für eine optimale Durchlässigkeit sowohl in Nord-Süd wie auch Ost-West Richtung. Radfahrer und Fußgänger sollen den Campus künftig über die geplante Brücke vom Stadtbahnhaltepunkt Bonn West und über die Immenburgstraße erreichen. Am Fußpunkt der Brücke ist eine Mobilitätsstation der Stadtwerke geplant. Die Erschließung für Kfz im Plangebiet erfolgt ausschließlich über die geplante Ringstraße, von der auch die Quartiersgarage sowie Tiefgaragen angedient werden. Die Flächen nördlich der Ringstraße im GE1 sind für großflächige Nutzungen wie beispielsweise Gewerbehöfe oder Produktion vorgesehen. Hier befindet sich ein potenzieller Standort für den städtischen Bauhof. Denkbar sind aber auch andere gewerbliche Nutzungen, insbesondere im Kontext der umgebenden Entsorgungswirtschaft (Müllverwertungsanlage, Remondis, RSAG). Da die angedachten Nutzungen größere Baustrukturen erwarten lassen, sind die Bauflächen in diesem Teilbereich großzügig geschnitten. Das hier geplante Quartiersgarage mit rd. 520 Stellplätzen soll den Bedarf an Stellplätzen des Plangebietes weitgehend abdecken. Tiefgaragen sind nur in begrenztem Umfang zulässig. Städtebauliche Kennziffern Gewerbliche Baugebietsflächen ca. 3,64 ha Öffentliche Verkehrsfläche ca. 1,04 ha Öffentliche Grünfläche ca. 0,26 ha Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 4,95 haSeite 17 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 11 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) 2.2.1.1 Zulässige Nutzungen Die Bauflächen im Plangebiet sollen mit Blick auf die vorgenannten städtebaulichen Ziele als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 (2) BauNVO ausgewiesen werden. Dabei sind Gewerbebetriebe aller Art (mit Ausnahme der unten aufgeführten Betriebe) und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Sportanlagen allgemein zulässig. Damit können die unter Kap. 2.1 genannten Nutzungen im Plangebiet realisiert werden. Um die Veranstaltungshalle zu ermöglichen, werden die nach § 8 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kulturelle Zwecke gemäß § 1 (6) BauNVO für allgemein zulässig erklärt. Eine Veranstaltungshalle mit bis zu 2.000 Besucher:innen stellt ein wichtiges Ziel des Bebauungsplans dar. Die moderne Halle soll den Bedarf in der Bundesstadt Bonn nach einer entsprechend dimensionierten und attraktiven Veranstaltungsstätte insbesondere für Musikveranstaltungen decken. 2.2.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sind entsprechend den Bestimmungen der BauNVO ausnahmsweise zulässig. Sie können zugelassen werden, sofern sie in ihrer baulichen Ausprägung, den verkehrlichen Auswirkungen und ihrem Störgrad dem gewünschten Charakter des neuen Campus entsprechen. 2.2.1.3 Unzulässige Nutzungen Gemäß § 1 (5) BauNVO werden Nutzungen für unzulässig erklärt, die den städtebaulichen Zielen des Baugebietes nicht entsprechen. Insbesondere werden Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die das Wohnen wesentlich stören. Damit soll die vorhandene Wohnnutzung – welche sich jenseits der DB-Strecke sowie in dem südlich angrenzenden Quartier zwischen Immenburgstraße und Endenicher Straße Wohnungen befinden – geschützt werden. Die Wohnqualität soll hier nicht durch gewerbliche Immissionen eingeschränkt und Nutzungskonflikte vermieden werden. Durch Ausschlüsse von flächen- oder verkehrsintensiven Nutzungen oder Anlagen wird der gewünschte hochwertige, urbane Charakter des neuen Campus gefördert. So werden Lagerhäuser und Lagerplätze im Plangebiet nicht zugelassen, da diese eine geringe bauliche Dichte und nur wenige Arbeitsplätze erwarten lassen. Gerade Logistikbetriebe verursachen üblicherweise eine hohe Frequenz an Lieferfahrzeugen. Lagerplätze widersprechen dem geplanten hochwertigen Charakter des Neubaugebietes. Konventionelle Tankstellen (ausgenommen Betriebstankstellen) sollen im Plangebiet nicht untergebracht werden, da ihre bauliche Ausnutzung ebenfalls dem Ziel der verdichteten Innenentwicklung widerspricht und einen hohen Kundenverkehr mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen erwarten lässt. Zudem gibt es an der Endenicher Straße ein ausreichendes Angebot an Tankstellen. Diese zusätzliche verkehrliche Belastung der umgebenden Erschließungsstraße soll vermieden werden. Zugelassen werden allerdings Wasserstoff- und E—Tankstellen, da diese zumeist an Stellplätzen im öffentlichen Raum oder im Parkhaus untergebracht werden können. Es ist zu erwarten, dass diese Tankstellen vor allem von Besuchern des Quartiers genutzt werden. Außerdem strebt die Stadt Bonn eineSeite 18 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 12 Verbesserung der Ausstattung mit E-Tankstellen an, um klimabelastende Verkehre zu reduzieren. Betriebstankstellen gehören bei Unternehmen der Versorgungswirtschaft oder bei Betriebshöfen mit hohem eigenen LKW-Bestand zur sinnvollen und üblichen Standardausstattung. Einzelhandel soll generell ausgeschlossen werden, da das Plangebiet außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und auch außerhalb von Eignungsflächen von nicht-zentren- und nahversorgungsrelevanten Eignungsflächen des geltenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Bonn liegt. Die Nahversorgung ist hier ortsnah an der Endenicher Straße bzw. der Straße Am Dickobskreuz in ausreichender Dimension gegeben. Ein Lebensmittelmarkt (außerhalb des Versorgungsbereichs) befindet sich an der Gerhard- Domagk-Straße. Grundsätzlich soll der hier vorhandene Nahversorgungsstandort an der Endenicher Allee durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet gestärkt werden und erhalten bleiben. Eine Agglomeration von mehreren Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten wäre nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans ohnehin nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch Läden mit nicht- zentrenrelevanten Sortimenten sollen entweder aufgrund ihrer Großflächigkeit in hierfür im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Flächen ihren Standort finden oder auf sonstige verträgliche Standorte zurückgreifen. Aufgrund der beabsichtigten städtebaulichen Konzeption (siehe hierzu auch Kap. 1.2.4.3) aber auch unter Berücksichtigung, dass ein Hereinziehen von übermäßigem motorisiertem Verkehr den verkehrlichen Belangen zuwiderläuft (siehe Kap. 3.2), ist weder eine Agglomeration von einzelnen Läden noch eine Etablierung einzelner Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebiets gewollt. Dennoch sollen Läden die der Versorgung des Gebietes dienen zumindest ausnahmsweise zugelassen werden können, um eine zusätzliche alltägliche Versorgung im Quartier zu ermöglichen. Das angebotene Warensortiment soll in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot abdecken, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Denkbar ist beispielsweise ein Backshop mit Café oder ein Kiosk. Dies kann auch die Arbeitsumfeldqualität für die Beschäftigten im Gebiet erhöhen. Die Läden sollen sich auf eine fußläufig erreichbare Nahversorgung beschränken und keine weiteren Kundenverkehre in die Flächen ziehen. Insgesamt erscheinen diese zulässigen Nutzungen mit Blick auf die Lage der Neubauten in größeren Arbeitsplatzschwerpunkten unter der Voraussetzung angemessen, da sie gegenüber der beabsichtigten Hauptnutzung eine untergeordnete Größe aufweisen. Dieses Größenverhältnis ist unmittelbar durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die Betriebsform Laden gewährleistet. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, sodass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. Um bereits auf planungsrechtlicher Ebene eine Integration von möglichen Läden in ein Gebäude zu forcieren, d.h. keine Einzelbauten zuzulassen. sind diese ausschließlich in Erdgeschosszonen zulässig. Vergnügungsstätten der Kategorie „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe werden gemäß § 1 (6) BauNVO für nicht zulässig erklärt, da sie mit ihren nutzungstypischen Auswirkungen dem geplanten hochwertigen Charakter des Gebietes widersprechen. Dies umso mehr, als sich standortnah ein Bordell an der Immenburgstraße im Bestand findet und sich durch die Zulässigkeit weitere derartiger Nutzungen kein Vergnügungsviertel etablieren soll.Seite 19 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 13 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Damit wird die zulässige Obergrenze gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eingehalten. Die festgesetzte GRZ ermöglicht eine ausreichende Flexibilität für die Realisierung der gewerblichen Hochbauten inkl. erforderlicher Nebenanlagen, Rettungswege, Zufahrten etc. Mindestens 20 % der Bauflächen bleiben somit unversiegelt und werden entsprechend Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen begrünt. Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt, da in Gewerbegebieten üblicherweise mit sehr unterschiedlichen Geschosshöhen und Raumvolumen zu rechnen ist. So sind beispielsweise bei der Veranstaltungshalle oder bei einem Betriebshof überhohe Räume zu erwarten, bei der Quartiersgarage sehr niedrige (lichte Höhe ca. 2,10 m). Dementsprechend stellt die Geschossflächenzahl kein geeignetes Regelungsinstrument dar. Das Maß der baulichen Nutzung wird allerdings im GE2 durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und insgesamt im Plangebiet mit der maximal zulässigen Gebäudehöhen bestimmt. 2.2.2.2 Vollgeschosse Planungsrechtlich definiert wird die Kubatur der geplanten Gebäude durch die Festsetzung von Gebäudehöhen, Geschossigkeiten und Baugrenzen. Dabei wird zwischen den Bauflächen des „Campus“ innerhalb der Ringstraße (GE2) sowie den Bauflächen nördlich der Ringstraße (GE1) unterschieden. Im Campus soll vorrangig Büro- und Dienstleistung, Forschung und Entwicklung, Labor, Beherbergung oder Indoorsport entstehen. Zur Erreichung der gewünschten urbanen baulichen Dichte und dem Ziel der städtischen Innenentwicklung wird entsprechend des städtebaulichen Rahmenplans überwiegend eine VI geschossige Bebauung zugelassen. Um das Baugebiet in die Nachbarbebauung einzubinden, sind hier differenzierte auf den Bestand abgestufte Geschossigkeiten vorgesehen. So sind im Übergang zu dem massiven Komplex der Müllverwertungsanlage VII Geschosse zulässig. Auch in Nachbarschaft zum siebengeschossigen Bürogebäude an der Bahn (Eaton) sind im Plangebiet VII Geschosse zulässig. Damit wird zudem das Entrée ins Plangebiet von der geplanten Brücke zum Haltepunkt Bonn-West angemessen betont. Zur überwiegend dreigeschossigen Straßenrandbebauung an der Immenburgstraße 17-21 (Stadthäuser) wird die Geschossigkeit in dem gegenüberliegenden Baufeld im Plangebiet auf V reduziert. Am Endpunkt der Karlstraße als wichtige Anbindung des Plangebiets ist ein Hochpunkt mit XIII Geschossen zulässig, welcher signifikante Landmarke und Adresse des Neubaugebietes werden soll. Dieser Hochpunkt war bereits Teil eines hochbaulichen und freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs und soll entsprechend des Siegerentwurfes umgesetzt werden. Auf den nördlichen Bauflächen im Gewerbegebiet sollen großmaßstäbliche Gewerbe wie beispielsweise Betriebshöfe oder Entsorgungswirtschaft verortet werden. Hier wird daher keine Geschossigkeit festgesetzt, sondern ausschließlich Gebäudehöhen. Gleiches gilt für die Quartiersgarage.Seite 20 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 14 2.2.2.3 Maximale Gebäudehöhen Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes des „Campus“ werden im Bebauungsplan zusätzlich zu den zulässigen Vollgeschossen die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Die Höhenfestlegungen im „Campus“ entsprechen den Aussagen des städtebaulichen Rahmenplans. Für die VII-geschossigen Baukörper liegt die maximal zulässige Gebäudehöhe bei 86,50 m ü. NHN (28,20m ü. GOK2), für die VI-geschossigen Baukörper bei 83,00 m ü. NHN (24,70 m ü. GOK) sowie für die V-geschossigen Baukörper bei 79,50 m ü. NHN (21,2 m ü. GOK). Für den XIII geschossigen Hochpunkt wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu 110,00 m ü. NHN (51,7 m ü. GOK) festgesetzt. Auf den Bauflächen nördlich der Ringstraße wird eine maximale Gebäudehöhe bis zu 79,50 m ü. NHN festgesetzt. Damit ist hier eine Gebäudehöhe von ca. 21,20 m über GOK möglich. Damit sind für die Quartiersgarage – je nach Geschosshöhe und Parksystem – sechs bis sieben Ebenen ermöglicht. (siehe hierzu auch Kap. 2.2.5). Parallel zur Bahn ist die Gebäudehöhe auf ca. 6,70 m eingeschränkt (65,00 m ü.NHN). Unmittelbar entlang der Bahnstrecke soll – auch unter Berücksichtigung einzuhaltender Abstandsflächen - keine zu hohe Bebauung entstehen. Zudem sollen die angrenzend geplanten Habitate der Mauereidechse nicht zu stark verschattet werden. Um eine einheitliche Festlegung der maximalen Höhen für alle Bauvorhaben (Flachdächer) zu gewährleisten, wird als oberster Bezugspunkt die Oberkante der jeweiligen Gebäudeattika definiert. Auf den Flachdächern befindliche technische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Dachaufbauten für Treppenhäuser und solarenergetische Anlagen sollen die hochwertige architektonische und städtebauliche Erscheinung der Gebäude und den ökologischen Beitrag der Dachflächen nicht mindern. Daher dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch vorgenannte technische Anlagen nur um bis zu 3,50 m überschritten werden und müssen mit Ausnahme von Fahrschächten einen Abstand von der Attika einhalten, der mindestens ihrer Höhe über der Attika entspricht. Außerdem sind die Anlagen - sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen - entsprechend der architektonischen Gestaltung des Gebäudes einzuhausen, zu überdachen und wiederum mit Dachbegrünung zu versehen. 2.2.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe GOK) Die im Bebauungsplan festgesetzte Geländeoberkante (GOK) des fast ebenen Plangebietes als Bezugshöhe der Hochbauten beträgt 58,30 m ü.NHN. Diese Höhe entspricht in etwa dem natürlichen Geländeniveau mittig im Plangebiet. Die Festsetzung der GOK ist erforderlich, da nach Abbruch des Schlachthofs nebst unterirdischer Bauteile mit erheblichen Geländeveränderungen gerechnet werden muss und die örtlichen Geländehöhen dementsprechend für die weiteren Planungen nicht mehr verwendet werden können. Um diese GOK innerhalb des gesamten Plangebiets zu erreichen und dennoch den Planungsanforderungen der Hochbauten, Freiflächen, Entwässerung und öffentlichen Verkehrsflächen gerecht zu werden, sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen, Stützmauern, Treppen und Rampen allgemein zulässig. Die Über- und Unterschreitung darf 2 GOK: festgesetzte GeländeoberkanteSeite 21 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 15 dabei jedoch 1,0 m nicht überschreiten, um ein weitgehend ebenes, harmonisches Erscheinungsbild des Campus zu sichern. 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Gewerbegebiet GE 2 Die innerhalb der Ringerschließung (“Campus“) gewünschte Baustruktur gemäß Rahmenplan wird durch die hohe Durchlässigkeit und die verbindenden Freiräume geprägt. Dementsprechend werden sechs einzelne, voneinander getrennte Baufelder mit dazwischenliegenden, öffentlich nutzbaren Freiflächen (Geh-, Fahr- und Leistungsrecht) ausgebildet. Die Baufelder, die durch Baugrenzen begrenzt werden, bieten in dem Angebotsbebauungsplan ausreichend Flexibilität für die Hochbauten, deren Nutzung und Architektur größtenteils noch nicht festgelegt ist. Im westlichen Bereich des „Campus“ werden durch die überbaubaren Grundstücksflächen zwei Blockstrukturen mit Innenhöfen definiert. Im östlichen Bereich werden zwei flexible Baufelder ausgewiesen, die für Zeilen-, Mäander oder Winkelgebäude im präferierten Nutzungsspektrum Büro, Dienstleistung, Forschung und Entwicklung oder Hotel geeignet sind. Der Hochpunkt wird entsprechend des Siegerentwurfs des Hochbauwettbewerbs relativ eng durch Baugrenzen gefasst, um den Baukörper bewusst leicht aus der Achse Karlstraße zu schieben. Das Baufeld bietet dabei einen geringen Abstand zu allen Seiten, um notwendige Toleranzen bei der weiteren Konkretisierung der Hochbauplanung zu ermöglichen. In dem nordöstlichen Baufeld des Campus ist die Veranstaltungshalle vorgesehen. Die überbaubare Fläche gem. Planzeichnung baut auf einer Machbarkeitsstudie auf und bietet ausreichend Raum und Flexibilität für die weitere Planung. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird hier verzichtet, um künftigen Gebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und unter Berücksichtigung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung sowie der Abstandsflächen nach der Bauordnung (BauO) NRW ausreichend Gestaltungsspielraum zu gewähren. Am Fußpunkt der geplanten Bahnbrücke ist auf der öffentlichen Verkehrsfläche eine überbaubare Fläche für eine Mobilitätsstation dargestellt. Am Auftakt zum Neubaugebiet und in Nachbarschaft zum Bahnhaltepunkt sollen hier in günstiger Lage ein Fahrradparkhaus sowie Sharing-Angebote realisiert werden. Gewerbegebiet GE 1 Die Bauflächen im nördlichen Teilbereich werden durch eine Mantellinie sehr großzügig ausgewiesen, um eine möglichst große Flexibilität bzgl. der Ansiedlung von Unternehmen und Realisierung der Hochbauten (auch der Quartiersgarage) zu wahren. Die Baugrenzen verlaufen im Abstand von 3,0 m entlang der Außenkante der Gewerbefläche. Parallel zur Bahnfläche ist eine ca. 13 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Geltungsbereich und Baugrenze springen im Bereich der bestehenden Oberleitungsmasten zurück und nehmen diese aus der überbaubaren Fläche aus. Die Oberleitungen sind unverzichtbarer Bestandteil der Bahnanlagen. Zwischen den Masten können jedoch bauliche Anlagen errichtet werden. Die vollständige Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen in nordöstlicher Richtung setzt den Abriss der heute noch vorhandenen Papiersortieranlage voraus. Der Abriss ist zwischen der QBW und dem Betreiber der Papiersortieranlage vertraglich gesichert.Seite 22 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 16 Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen Bei den in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungstypologien sind aus funktionalen oder architektonischen Gründen Vordächer oder Balkone / Auskragungen zu erwarten. Diese werden im Bebauungsplan auf eine Tiefe von 1,50 m bzw. 1,0 m begrenzt, um den Freiraum Raum nicht zu bedrängen oder Durchfahrten einzuschränken. Da denkbar ist, dass größere Unternehmen mehrere Gebäudekörper nutzen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bauflächen insbesondere im Campus über Brückenbauwerke miteinander zu verbinden. Damit können bessere Voraussetzungen für eine flexible Büroraumorganisation und effiziente Arbeitsabläufe der Unternehmen realisiert werden. Um den offenen Charakter und die Durchlässigkeit des Campus zu wahren, sind die Brücken zwischen den Gebäuden nur oberhalb einer lichten Höhe von min. 65,00 m ü. NHN und mit einer maximalen Breite und Höhe von 10,0 m möglich. Die Durchfahrtshöhe von rd. 6,0 m sichert die Befahrbarkeit für die Feuerwehr oder Anlieferungen. Die Brücken können mit den vorgenannten Regeln zweigeschossig ausgebildet und damit auch beispielsweise für Sonderfunktionen (Lounge, Teeküche o.ä.) genutzt werden. Auch Verbindungstunnel zwischen den Bauflächen beispielsweise für gemeinsame Tiefgaragen, Anlieferungen oder die Ver- und Entsorgung sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig, um auf technisch-/funktionale oder betriebliche Anforderungen reagieren zu können. Damit werden Synergien wie beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Fahrradrampen oder übergreifende Müllkonzepte gefördert. Diese Verbindungstunnel sind entsprechend sonstiger Unterbauungen zu überdecken und intensiv zu begrünen, so dass sie das Erscheinungsbild der Freiflächen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan Fahrradstellplätze (auch überdachte), Tunnelbauwerke, Fahrradrampen, Tiefgaragenrampen sowie Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung zugelassen. Mit Blick auf das Mobilitätskonzept sollen Fahrradstellplätze für Besucher nahe der Gebäudeeingänge angeordnet werden, um Akzeptanz und Komfort zu gewähren. Eine genaue Verortung ist im Angebotsbebauungsplan nicht möglich. Private Unterflurcontainer können bei Bedarf in den nicht überbaubaren Flächen realisiert werden. Sie treten städtebaulich nur wenig in Erscheinung. Die Standorte müssen daher im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. 2.2.5 Maß der Abstandsflächen Abstandsflächen sollen vom Grundsatz her auf dem Grundstück selbst liegen; sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Eine Überlagerung der Bahnflächen ist somit ausgeschlossen. In Gewerbegebieten beträgt die Abstandsfläche gem. BauO NRW 0,2 H. Dies bedeutet, dass der Mindestabstand des geplanten Gebäudes zusammen mit den Abstandsflächen von gegenüberliegenden Gebäuden jeweils 20 % der Gebäudehöhe entspricht. Im Bereich des geplanten Hochhauses „Langer Karl“ an der Immenburgstraße werden diese Abstandsflächen an der nordöstlichen Gebäudeecke nicht eingehalten. Hier kann es zu geringen Überlappungen kommen, sofern die Vorhaben ihre jeweiligen Baugrenzen und maximalen Bauhöhen ausnutzen. Für die Nordseite der überbaubaren Grundstücksfläche des Hochhauses wird daher im Bebauungsplan ein abweichender Abstandsflächenfaktor von 0,1 festgesetzt. Damit soll die im Wettbewerb prämierte Planung des „Langen Karl“ als LandmarkeSeite 23 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 17 des Baugebietes planungsrechtlich gesichert werden. Gesunde Arbeitsverhältnisse, Belichtung und Belüftung sind in diesem Bereich gewahrt, da die relevanten Fassadenabschnitte unmittelbar an die zentrale Piazza des Quartiers sowie an durchgängige Freiraumachsen angrenzt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Da die Rettungswege eingehalten werden, ist die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung gewahrt. 2.2.6 Flächen für Gemeinschaftsanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen Der nach Mobilitätskennziffern in der Verkehrsuntersuchung ermittelte Kfz-Stellplatzbedarf soll weitgehend in einer gemeinschaftlichen Quartiersgarage untergebracht werden. Die Quartiersgarage soll nördlich der Ringstraße realisiert werden, um den „Campus“ von Autoverkehr im Wesentlichen freizuhalten. Sie liegt damit direkt benachbart zu der Veranstaltungshalle und in zentraler Lage zu den Gewerbegebieten. Hiermit wird auch der Empfehlung des Schallschutzgutachters 3 empfohlen, dass Parkhaus angrenzend zu den gewerblichen Nutzungen anzuordnen, um Abschirmeffekte für die „Campus-Nutzung“ zu erzielen. Bei Umsetzung von Mobilitätsmaßnahmen sowie unter Anwendung eines wirksamen Stellplatzmanagements wird seitens des Verkehrsgutachters 4 für das gewählte Nutzungsszenario ein Bedarf von 525-Stellplätzen prognostiziert. Gutachterlich wird darüber hinaus ein Puffer von 50 Stellplätzen empfohlen. Dabei wird die gemeinsame Nutzung der Stellplätze durch die Unternehmen und die Veranstaltungshalle vorausgesetzt (Mehrfachbelegung). Dies ist nur möglich, sofern Großveranstaltungen mit maximaler Auslastung in der Veranstaltungshalle nicht tagsüber zu Zeiten der Büronutzung stattfinden. Um die Vermarktungsmöglichkeiten der Flächen weitergehend zu erhöhen wird die maximale Anzahl der Stellplätze im Plangebiet planungsrechtlich auf 650 Stellplätze begrenzt (Stellplatzbedarf nach Satzung der Stadt Bonn rund 950). Das Hereinziehen von weiteren Mehrverkehren in das Plangebiet soll hierdurch unterbunden werden. Die Quartiersgarage mit rd. 520 Stellplätzen soll durch einen privaten Investor baulich realisiert werden. Die Sicherung erfolgt im städtebaulichen Vertrag. Denkbar ist auch, dass vorhandene Stellplätze anderer Anlieger außerhalb des Plangebietes ebenfalls in der Quartiersgarage untergebracht werden. Bei besonderen Anforderungen der Nutzer dürfen Stellplätze in zwei Tiefgaragen (jeweils maximal 65 ST) untergebracht werden. Es wird als erforderlich erachtet, zumindest eine begrenzte Anzahl an Tiefgaragenstellplätzen unter den Bürogebäuden vorzusehen, um z.B. sicherheitsrelevante Fahrzeuge in Arbeitsplatznähe abstellen zu können und auch komfortable, barrierefreie Stellplätze mit kurzem vertikalem Weg zur Arbeitsstätte zu ermöglichen. Zudem können diese Stellplatzflächen auch den Bedarf bei Mehrfachnutzung der Quartiersgarage bei zeitlich früheren Veranstaltungen abmildern. Tiefgaragen sollen prinzipiell nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) im Westen und Osten des Plangebietes zugelassen werden. Damit werden Unterbauungen in den Freiflächen minimiert und eine intensive Begrünung gefördert. 3 Schalltechnische Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 „Nördlich der Immenburgstraße“ der Stadt Bonn, TÜV Rheinland Energy GmbH, 17.01.2025 4 Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren 6422-2 „Innovationsdreieck“, VSU, Herzogenrath, 14.06.2024Februar 2025Seite 24 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 18 Ebenerdige Stellplätze für Kfz sind mit wenigen Ausnahmen (z.B. Behindertenstellplätze und Haltemöglichkeiten für Taxis) ausgeschlossen, um den Außenraum verkehrsfrei zu halten. Die Freiflächen sollen vorrangig den Fußgänger:innen und Radfahrer:inen als Wegeverbindung und zum Aufenthalt dienen. Zudem soll das gewünschte hochwertige Erscheinungsbild des Campus nicht durch parkende Autos beeinträchtigt werden. Nur im Bereich zwischen der Veranstaltungshalle und Ringstraße wird in der Planzeichnung eine Fläche für Stellplatzanlagen ausgewiesen, da hier im Veranstaltungsbetrieb mit längeren Standzeiten von Medien- oder Techniktransportern zu rechnen ist. Temporäre Anlieferungen oder Taxis sind im Plangebiet generell möglich. Da die Gebäude und Eingänge im Angebotsbebauungsplan nicht festgelegt sind, können diese kurzzeitigen Haltemöglichkeiten nicht verbindlich verortet werden. 2.2.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die weitgehend verkehrsfreien Freiflächen des „Campus“ sollen den Beschäftigten, und Besucher:innen als Aufenthaltsfläche sowie als innere Erschließung für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen dienen. Daher werden die Achsen (GFR2) und die zentrale Piazza (GFR1) mit einer Fläche für ein Geh- und Fahrradfahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit belegt. Fahrrechte gelten außerdem zu Gunsten der Feuerwehr und der Müllabfuhr, um den Brandschutz und die Müllentsorgung des Neubaugebietes zu gewährleisten. Das Recht selbst ist durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu begründen. (siehe hierzu auch Kap. 2.2.12.1). 2.2.8 Maßnahmen zum Artenschutz Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht die Verpflichtung bei baurechtlichen Genehmigungen den Artenschutz zu prüfen, da nicht auszuschließen ist, dass in Folge der Umsetzung der Planung Lebensräume besonders und streng geschützter Arten beeinträchtigt werden. Im Winter 2021/2022 wurde zunächst die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) 5 durchgeführt. Zur Einschätzung der Betroffenheit des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben wurden faunistische Kartierungen (Fledermäuse, Vögel und Reptilien) durchgeführt. Die Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP II)6 notwendig ist, da ein Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Die ASP II definierte zur Abwendung von artenschutzrechtlichen Konflikten mehrere Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF / continuous ecological functionality), welche die ökologisch- funktionale Kontinuität lückenlos gewährleisten können. Artenschutzrechtliche Konflikte mit planungsrelevanten Arten ergeben sich durch den Nachweis von Zwergfledermäusen, der Mauereidechse und 8 Vogelarten. Zur Stärkung des Bestands der Zwergfledermaus im Plangebiet sind an den angrenzenden Gebäuden die erhalten bleiben, 15 Fledermauskästen (Spaltenquartiere oder Flachkästen) 5 Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung), RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, 21.02.2022 6 Artenschutzprüfung Stufe II (vertiefende Prüfung) auf der Grundlage faunistischer Kartierung aus dem Jahr 2022, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, 14. November 2022, aktualisiert 08.05.2024Seite 25 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 19 anzubringen. Zur Habitatunterstützung für die Zwergfledermaus werden 15 Fledermauskästen an den neu zu errichtenden Gebäuden angebracht. Weiterhin wird der Verlust von Niststätten des in den Roten Listen geführten Haussperlings erwartet. Hierfür wurden als vorgezogene Artenschutzmaßnahme (CEF-Maßnahmen) bereits im März 2023 Nistkästen an der MVA-Verwaltung vor dem Abbruch des Schlachthofs angebracht. Weitere 10 Nistkästen werden in den Fassaden der Neubauten integriert. Sollte das MVA-Verwaltungsgebäude auch abgebrochen werden, so sind die Nistkästen außerhalb der Brutzeit an geeigneten Fassaden angrenzender Gebäude zu versetzen. Rodungsarbeiten sind grundsätzlich außerhalb des Brutzeitraums der Vögel (d. h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September, Bauzeitenregelung gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNtaSchG) durchzuführen. Für die allgemein verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten, die im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurden, liegt unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nrn.: 1-3 BNatSchG vor. Zur Stärkung des Bestands sind an den neuen Gebäuden Bruthöhlen in der Fassade zu integrieren. Insgesamt sind 10 Nisthilfen für Mauersegler und 10 Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter, wie Hausrotschwanz und Bachstelze anzubringen. Die Reptilienkartierung 2022 ergab zudem Nachweise von Mauereidechsen in den Vegetationsstrukturen entlang der Bahngleise aber auch an den Totholzhaufen und Holzbalken im Plangebiet. Um eine Tötung oder Verletzung zu vermeiden, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich. Zum Erhalt und zur Stärkung des Bestandes werden auf der geplanten öffentlichen Grünfläche und auf den nördlich angrenzenden Gewerbeflächen an der Bahn geeignete Schutzmaßnahmen festgesetzt. In der gem. Planzeichnung festgesetzten Fläche M1 für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Nr. 20 BauGB sind extensive Mischstaudenpflanzungen, Sandmagerrasen mit Stein- und Totholzhaufen anzulegen. Die Fläche ist gegenüber der öffentlichen Platzfläche mit einem Geländer abzugrenzen. Entlang der Bahn ist auf den Gewerbeflächen ein Streifen mit einer Breite von 3,0 m mit einer durchgängigen 1,80 m hohen Gabionenmauer vorgesehen (M2), die sowohl als Lebensraum der Mauereidechse als auch dem Schutz der Bestände auf den Bahnflächen vor störenden Einflüssen aus dem Gewerbegebiet dienen soll. Diese Flächen sollen zudem die Funktion des Biotopverbunds für die Mauereidechsen entlang der Bahnstrecke fördern. Aufgrund der Ausbildung der Flächen als gestaltete Bepflanzung soll die Entstehung eines Unorts bzw. von Müllansammlungen vorgebeugt werden. In diesem Sinne ist die Gabionenmauer in nördliche und südliche Richtung auch außerhalb des Plangebietes fortzuführen. Die Gabionenmauer kann als wahrnehmbare und durchgängiges Gestaltungselement entlang der DB-Fläche auch städtebauliche Bedeutung erlangen. Die heterogenen baulichen Anlagen auf den Gewerbeflächen erhalten einen einheitlichen Sichtschutz und eine raumwirksame Fassung. Insgesamt kommt die vertiefende Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der artspezifischen Vermeidungs- und Ausgleichsnahmen, Verletzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vermieden werden können. Ein Teil der Maßnahmen kann planungsrechtlich nicht festgesetzt werden, da hierzu der notwendige bodenrechtliche Bezug fehlt. Dies betrifft z.B. das Aufhängen von Nisthilfen (sofern es sich nicht um CEF- Maßnahmen handelt), die Bauzeitenregelung, die Vermeidung von Vogelschlag, die Berücksichtigung von angepassten Beleuchtungskonzepten sowie dieSeite 26 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 20 ökologische Baubegleitung. Teilweise richten sich diese Maßnahmen bereits nach anderen Gesetzen wie beispielweise dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (siehe hierzu auch Kap. 2.2.10 Hinweise). Die in der ASP II benannten Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality, CEF-Maßnahmen M1 und M2 sowie die Nistkästen für den Haussperling) müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Sie dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und müssen dauerhaft durchgehend wirksam bleiben. Die CEF- Maßnahme für den Haussperling wird dennoch textlich nicht festgesetzt, da diese – wie oben beschrieben – bereits durchgeführt wurde. Die nach der ASP empfohlene Anbringung weiterer Nistkisten an Neubauten ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nicht umsetzbar. Die Sicherung der Durchführung wird in einem städtebaulichen Vertrag mit der QBW geregelt. Über die festgesetzten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen für die Mauereidechse und den Haussperling hinaus, sind keine weiteren artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Dies wurde durch ein Fachguten zum Artenschutz methodisch und fachlich erarbeitet. 2.2.9 Grün- und Freiflächen / Pflanzmaßnahmen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist in seinem bisherigen Zustand keine bedeutsamen Vegetationsbestände auf, da es sich weitgehend um ehemalige Gewerbeflächen handelt. Der vorhandene Baumbestand kann voraussichtlich aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen nicht erhalten werden. Daher wird bei der Bebauung des Plangebietes angestrebt, möglichst viele Bäume innerhalb des Plangebietes zu pflanzen. Hierdurch werden sowohl die Biodiversität und Klimaanpassung gefördert, wie auch eine hohe Aufenthaltsqualität für die Beschäftigen und Besucher:innen durch die Verschattung der Freiflächen und somit auch einer Minderung der Aufheizung des Wohngebietes. Die Erzeugung von Sauerstoff durch die Bäume sowie die Filterung und Bindung von Staubpartikeln aus der Luft sowie Fassadenbegrünungen ergeben zusätzliche positive klimatische Effekte. Diese generell geltenden Ansprüche berücksichtigen zudem die Ergebnisse des Klimagutachtens, das eine maximale Begrünung des Areals empfiehlt, um die klimatischen Bedingungen im Plangebiet selbst und für dessen Randbereiche zu optimieren. Grundsätzlich wird bei der Pflanzenauswahl auf die Pflanzenliste der Stadt Bonn verwiesen. Auf allergene Pflanzen wie Hasel, Erle, Birke sowie auf starkgiftige Gewächse sollte verzichtet werden. Vor dem Hintergrund der hohen Verdichtung des Gewerbegebietes kommt somit den nachfolgenden Maßnahmen im Plangebiet eine hohe Bedeutung zu. 2.2.9.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen Es wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die nicht überbauten und nicht für die Erschließung bzw. als Platzflächen erforderlichen Flächen mit Blütensträuchern, Bäumen und einer strukturreichen Mischvegetation aus Gräsern, Stauden und Bodendeckern zu bepflanzen sind. Hierdurch kann eine abwechslungsreiche Gestaltung der Freiraumflächen bewirkt werden und ein Beitrag zur Insektenvielfalt geleistet werden.Seite 27 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 21 2.2.9.2 Begrünung unterbauter Flächen (Tiefgaragen) Zur Minderung des Eingriffs und auch zur attraktiven Gestaltung des Umfeldes wird festgesetzt, dass nicht überbaute Dächer von Untergeschossen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dauerhaft intensiv zu begrünen sind. Für die vorgenannten Pflanzungen muss mindestens eine 0,80 m dicke Substratschicht zzgl. Drainageschicht (für Kleinbäume und Sträucher) vorgesehen werden. Bei Baumpflanzungen muss die Substratschicht mindestens 1,2 m betragen. Mit diesen Festsetzungen zum Bodenaufbau werden günstige Wuchsbedingungen geschaffen, eine intensive Begrünung ermöglicht und dem Bodenschutz (Retentionsvolumen) sowie der Verbesserung der kleinklimatischen Bedingungen Rechnung getragen. 2.2.9.3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Bäume haben eine hohe Bedeutung für die Natur, das Stadtbild und das Kleinklima. Sie bieten auf den Freiflächen Schatten, einen wichtigen Lebensraum für die Fauna sowie eine hohe gestalterische, raumbildende Prägnanz. Im Angebotsbebauungsplan lassen sich Bäume nicht eindeutig verorten. Um aber eine Mindestanzahl von Bäumen bei der Freiraumplanung im Campus zu sichern, ist mindestens ein hochstämmiger Einzelbaum je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Damit müssen innerhalb des GE insgesamt mindestens 36 Bäume angepflanzt werden. Zusätzlich ist für je angefangene 600 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ein Großstrauch zu pflanzen. Mit dem Blick auf eine passende Pflanzenauswahl werden Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn vorgegeben. Zur Sicherung von guten Wuchsbedingungen wird außerdem im Bebauungsplan festgesetzt, dass je Baum offene Bereiche von mindestens 8 m² und eine durchwurzelbare Pflanzgrube von 12 m³ herzustellen sind. 2.2.9.4 Dachbegrünung von Hochbauten Zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasserhaushalt wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die obersten Dachflächen (auch die Überdachungen von technischen Anlagen), mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen und sofern brandschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, extensiv zu begrünen sind. Weiterhin werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen können und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Die Vegetationsschicht für extensive Begrünung ist mit mindestens 8 cm Schichtstärke zuzüglich einer Drainschicht einzubauen. Die geforderte Stärke von maximal 10 cm der Substratschicht wurde auf Empfehlung des Bundesverbands GebäudeGrün e. V. bei der kombinierten Anordnung von Photovoltaikanlagen und extensiver Dachbegrünung wegen des sonst zu erwartenden höheren Aufwuchses und der Gefahr einer Verschattung der PV- Elemente festgelegt. Eine Kombination von Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung von Solarenergie (Photovoltaik PV) ist gewollt und entspricht dem Ratsbeschluss vom 16.09.2021 (DS 210919-01), wonach grundsätzlich die Verpflichtung zur kombinierten Begrünung und der Installation von Photovoltaikmodulen gelten soll. Sofern eine kombinierte Realisierung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht standhält, entscheidet die Verwaltung ob entweder eine Begrünung oder eine Solarenergienutzung sinnvoller ist. Sie ist zudem aufgrund der geringeren Hitzeabstrahlung der Dachbegrünung für PV-Anlagen technisch sinnvoll. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im Sommer und des kühlenden Effektes der Begrünung, wird der Wirkungsgrad der PV-Anlage sogar erhöht. Je nach Ausrichtung derSeite 28 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 22 Module kann zwischen den Modulen begrünt werden oder - bei einer klassischen Ausrichtung gegen Süden - bietet sich die Kombination mit aufgeständerten PV-Modulen mit darunter befindlicher Begrünung an. Es gelten wiederum die Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn. 2.2.9.5 Begrünung der Fassade Die Fassadenbegrünung von geschlossenen Wandflächen trägt sowohl zu einer Verbesserung des Mikroklimas als auch zu einer attraktiven Gestaltung des Arbeitsumfeldes bei. Eine Fassadenbegrünung verhindert die starke Aufheizung von Gebäudeoberflächen und leistet durch Verdunstung einen aktiven Beitrag zur Kühlung an heißen Tagen. Neben dem optischen Erscheinungsmerkmal trägt eine Fassadenbegrünung zusätzlich zur Feinstaubminderung, Lärmdämmung und Verbesserung des Kleinklimas bei. Daher sind in den Gewerbegebieten unter Beachtung der Bestimmungen des Brandschutzes fensterlose Wandflächen sowie die Fassaden von Parkhäusern mit einer Fläche > 50 m² mindestens bis zu einer Höhe von 5,0 m über Geländeoberkante zu begrünen. Hierfür eignen sich bodengebundene Rankpflanzen und unaufwändige Rankhilfen. Um die Begrünung auch langfristig zu sichern, wird ebenfalls festgesetzt, dass die Pflanzung dauerhaft zu erhalten und, sofern notwendig, zu erneuern ist. Die für die Bepflanzung erforderliche Bewässerung ist zu gewährleisten. 2.2.9.6 Ergänzende Pflanzliste Zusätzlich zur Pflanzliste der Stadt Bonn wurde eine ergänzende Pflanzliste „Straßenbaumliste Zukunftsbäume des Arbeitskreises Stadtbäume der Gartenamtsleiterkonferenz“ (GALK) in die textlichen Festsetzungen als Hinweis aufgenommen. Diese Pflanzliste listet ergänzend zu den in der Pflanzliste der Stadt Bonn aufgelisteten Baumarten weitere Baumarten auf. Gründe für die zusätzliche Auflistung dieser Gehölze sind die Zunahme klimabedingter Stressfaktoren, wie längere Trockenperioden, erhöhte Strahlungsenergie und unregelmäßige Niederschläge. In den meisten Städten, so auch in Bonn, sind 65 Prozent aller Straßenbäume einer Gattung zuzuordnen. Aufgrund der mangelnden Vielfalt können sich Krankheiten schneller ausbreiten. Deshalb ist die Verwendung einer größeren Mannigfaltigkeit ratsam. Die ausgewählten Baumarten sind laut der Zukunftsbaumliste der Stadt Düsseldorf resistenter gegenüber den jüngsten Krankheiten und besonders geeignet in Bezug auf den Klimawandel. Durch die Auswahl geeigneterer Baumarten können ebenso der Pflegeaufwand und zusätzlich entstehende Kosten reduziert werden. Da die Pflanzliste der Stadt Bonn keine Aussagen über geeignete Pflanzen für eine Fassadenbegrünung trifft, enthält die ergänzende Pflanzliste neben zusätzlichen Baumarten auch eine entsprechende Auswahl an Pflanzen für die Begrünung der Fassaden. 2.2.10 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden durch den TÜV Rheinland[1] die Verkehrs- und Gewerbelärmeinwirkungen auf das Plangebiet und auf die Umgebung untersucht. 2.2.10.1 Verkehrslärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Geräuscheinwirkung sowohl des Kfz-Verkehrs auf der BAB 565, der Immenburgstraße, der Endenicher Straße, der Straße Am Dickobskreuz, der Karlstraße, [1] Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6422-2 „Nördlich der Immenburgstraße“ der Stadt Bonn“, TÜV Rheinland, 17.01.2025Seite 29 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 23 der Jonas-Cahn-Straße, der Hans-Möller-Straße, der neu geplanten Ringstraße wie auch durch den Schienenverkehr der östlich tangierenden Bahntrasse Köln - Koblenz der Deutschen Bahn AG und der Stadtbahn vorbelastet. Aufgrund dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die auf das Plangebiet einwirkenden vorhandenen und die aus den Zusatzverkehren zu erwartenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen und des Schienenverkehrs ermittelt und bewertet wurden. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 (2018) dar. In den geplanten Gewerbegebieten betragen die Orientierungswerte tags 65 dB(A) und nachts 55dB(A). Da im geplanten Gewerbegebiet keine Wohnnutzungen vorgesehen sind, wurde für die Nacht der Orientierungswert der DIN 18005 für den Tag angesetzt. Die Orientierungswerte haben keine bindende Wirkung, sondern sind ein Maßstab des wünschenswerten Schallschutzes. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen1 lassen sich die Orientierungswerte nach DIN 18005 oft nicht einhalten. Hier sind geeignete Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und planungsrechtlich abzusichern. Beim Neubau bzw. bei erheblichen baulichen Eingriffen in bestehende Straßen- und Schienenwege gelten wiederum die Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV. Hier betragen die Immissionsgrenzwerte 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht. a) Verkehrsgeräuschimmissionen auf das Plangebiet Die Beurteilungspegel durch die Straßenverkehrsgeräusche und durch die Schienenverkehrsgeräusche wurden separat berechnet und anschließend energetisch addiert (= Gesamtbelastung der Verkehrsgeräusche). Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es nahezu im gesamten Plangebiet insbesondere durch den Bahnverkehrslärm bei freier Schallausbreitung (ohne Bebauung im Plangebiet) Tag und Nacht zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Gewerbe mit Beurteilungspegeln zwischen 65 dB(A) und >70 dB(A), so dass insofern generell Schallminderungsmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich werden. Lediglich im Zentrum des Plangebiets wird der Orientierungswert in mittleren Berechnungshöhen in kleinen Bereichen eingehalten. b) Veränderungen der Geräuschimmissionen in der Umgebung durch das Plangebiet Zur Ermittlung der Auswirkungen des planbedingten Zusatzverkehrs auf die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung sind die zu erwartenden Verkehrslärmbeurteilungspegel im Prognose-Planfall nach Realisierung der Planung den Beurteilungspegeln ohne Realisierung der Planung (Nullfall) an bestehenden Gebäuden in der Umgebung des Plangebiets gegenüberzustellen. Die Bewertung des Anstiegs der Geräuschimmissionen ist dabei vom Gesetzgeber nicht genauer und verbindlich geregelt. Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzungen grenzen südlich an das Plangebiet entlang der Immenburgstraße bzw. der Karlstraße an. Weitere Wohngebäude befinden sich östlich des Plangebiets jenseits der Bahnlinie. Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse entlang bestehender Straßen können hilfsweise in Anlehnung an die Kriterien der 16. BImSchV (§1 Abs. 2, 16.BImSchV) zur wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen beurteilt werden. Gem. 16. BImSchV ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an denSeite 30 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 24 betroffenen Straßenabschnitten um mindestens 3 dB erhöhen (was rechnerisch eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens bedeutet) oder die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung ist ebenfalls als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht in den gesundheitsgefährdenden Bereich erhöhen oder sich von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöhen. Dieses ist hier lt. Gutachter für die umgebende Nachbarschaft – und der hier vorhandenen Wohnnutzung - nicht zu erwarten. Am Tag und in der Nacht finden in den schutzbedürftigen Gebieten in der Umgebung des Plangebiets in den angegebenen Berechnungshöhen Pegelerhöhungen der Verkehrsgeräuschimmissionen von weniger als 1 dB statt. Entlang der neuen Erschließungsstraße und der bestehenden Immenburgstraße erhöht sich zwar der Pegel teilweise um mehr als 3 dB, jedoch befinden sich hier außerhalb des Plangebiets keine schutzbedürftigen Nutzungen. Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärms um 1 bis 2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Sie sind dennoch - oberhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle – abwägungserheblich. Entlang der Immenburgstraße zwischen der Karlstraße und der Jonas-Cahn-Straße sowie entlang der Karlstraße und des Heinrich-Böll-Rings befinden sich Wohnnutzungen/Mischnutzungen, bei denen geprüft wurde, ob die Beurteilungspegel durch die Verkehrsgeräusche auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder diese Werte weiter überschritten werden. Im Tagzeitraum liegen die Verkehrsgeräuschimmissionen im Prognose-Nullfall in diesen Gebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen unter Berücksichtigung der für die Berechnung betrachteten Straßenabschnitte bei unter 70 dB(A). In der Nacht sind geringfügige Überschreitungen um bis zu 0,4 dB(A) der heute bereits vorhandenen Beurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) im Bereich der Karlstraße und der Immenburgstraße nicht auszuschließen. Pegelbestimmend an allen Immissionsorten sind sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum die Verkehrsgeräuscheinwirkungen durch die Bahnstrecke. Dies ist aber für die im Plangebiet vorgesehene gewerbliche Nutzung in Form von Bürogebäuden, in denen üblicherweise keine nächtliche Nutzung stattfindet, unschädlich. Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist ausgeschlossen, sodass sich auch insoweit kein Immissionskonflikt durch nächtliche Verkehrslärmereignisse ergibt. Die Feststellung zur Erhöhung der Beurteilungspegel gilt im Übrigen nur dann, wenn die Veranstaltungshalle realisiert wird und die in der Verkehrsuntersuchung für diesen Fall angenommenen Verkehre tatsächlich erzeugt werden. Die Prüfung und Regelung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Da die o.g. Ausführungen die Ergebnisse ohne Berücksichtigung der Bebauung im Plangebiet darstellen, kann es allerdings durch Neubauten im Plangebiet einerseits zu abschirmenden Effekten und damit zu einer Verringerung der Geräuschpegel an Immissionsorten und andererseits zu einer (marginalen) Erhöhung der Geräuschimmissionspegel aufgrund von Reflexionen kommen. Dies betrifft insbesondere die bereits vorbelasteten Bereiche südlich angrenzend. Aufgrund der Reflexionen kann laut Gutachter mit Pegelerhöhungen von < 1 dB gerechnet werden.Seite 31 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 25 c) Lärmminderungsmaßnahmen Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen. Diese lassen sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen jedoch oft nicht einhalten, so dass der Immissionsschutz durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten ist. Da es sich bei den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet ausschließlich um gewerbliche Nutzungen handelt, wird auf eine aktive Schallschutzmaßnahme in Form von Lärmschutzwällen oder - wänden verzichtet. Die erforderlich herzustellende Höhe der Lärmschutzwand wird hier als städtebaulich nicht vertretbar erachtet. Aufgrund der Ausdehnung der Bahnflächen und der Höhe der bahnnahen Bürogebäude bis zu VII Geschossen, wäre eine wirksame Schallschutzwand unverhältnismäßig und auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar. Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in der derzeit geltenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das geplante Gebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen im Tag- und Nachtzeitraum sicherstellen. Für die Bauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird entsprechend gutachterlicher Feststellung der Lärmpegelbereich IV-VII (bei freier Schallausbreitung) festgesetzt. Dementsprechend müssen die Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen den Anforderungen der DIN 4109 (2018) für den entsprechenden Lärmpegelbereich entsprechen. Die aus dem Straßen-, Schienen- und Gewerbelärm ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel sind bei freier Schallausbreitung für den ungünstigsten Untersuchungsfall in hB = 9 m über Grund (Höhe 3. OG) dargestellt. Für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels ist die Tageszeit, welche die höhere Anforderung ergibt. Aus dem maßgeblichen Außenlärmpegel und der Raumart werden dann die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen ermittelt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens kann vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen werden, sofern nachgewiesen wird, dass die tatsächliche Geräuschbelastung einer Gebäudeseite niedriger ausfällt als dies der Lärmpegelbereich angibt. 2.2.10.2 Gewerbe- und Industrielärm a) auf das Plangebiet einwirkender Gewerbelärm Gewerbelärmeinwirkungen auf das Plangebiet bestehen durch die Gewerbebetriebe in der Umgebung (Müllverwertungsanlage, Heizkraftwerk, Firma Eaton Industries GmbH, Firma Remondis GmbH & Co. KG). Die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen wird von der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm abhängig gemacht. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen nach TA Lärm sind die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche für den maßgeblichen Immissionsort, 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (Wohn- und Büroräume) zu bilden und mit den Immissionsrichtwerten (IRW) zu vergleichen. Die an den Immissionsorten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ergeben sich nach TA Lärm und liegen bei Gewerbegebieten bei 65 dB(A) und am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, dürfen laut TA-Lärm dieSeite 32 von 154 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr.6422-2 „Innovationsdreieck“ – Begründung 26 Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort nicht überschritten werden. Da die bestehenden Geräuschimmissionen durch gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des B-Plangebietes nicht für alle auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Nutzungen bekannt sind, werden die Geräusche durch die geplanten gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets überschlägig ermittelt und überprüft, ob die zulässigen Immissionsrichtwerte an den im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde festgelegten maßgeblichen Immissionsorten tags und nachts durch alle Betriebe zusammen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans um mindestens 6 bzw. 10 dB unterschritten werden können. Die abschließende Beurteilung erfolgt im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Nach den Ergebnissen des Gutachtens wird der Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) durch die B
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de