← Vorlagen

252372-02 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: Masterplan Innere Stadt – Umgestaltung Stiftsplatz - ausführungsreife Entwurfsplanung

Nummer
252372-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
13.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Stiftsplatz Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 252372 Masterplan Innere Stadt – Umgestaltung Stiftsplatz - ausführungsreife Entwurfsplanung

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.357 Zeichen)
Änderungsantrag
öffentlich
252372-02 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
BBB-Änderungsantrag: Masterplan Innere Stadt –
Umgestaltung Stiftsplatz - ausführungsreife
Entwurfsplanung
Beratungsfolge
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Die Beschlusskompetenz über die ausführungsreife Entwurfsplanung zur
Umgestaltung des Stiftsplatzes liegt bei der Bezirksvertretung Bonn.
2. Im Falle von „Konzepten gesamtstädtischer Bedeutung“ beschließt der Rat
folgendes:
a. Solange Beschlüsse zu „Konzepten gesamtstädtischer Bedeutung“ eine
stadtweit einheitliche Entscheidung erfordern (Grundsatzbeschluss,
Finanzierung, Antragstellung bei Fördermittelgebern, Verfahren) liegt die
Beschlusskompetenz beim Rat. Die Entscheidung über die Aufnahme von
Maßnahmen nach § 7 (2) Bezirkssatzung in das gesamtstädtische Konzept
liegt in der Beschlusskompetenz der jeweiligen Bezirksvertretung und ist
Voraussetzung für den Grundsatzbeschluss des Rates.
b. Sobald das Verfahren in die konkrete Ausgestaltung vor Ort eintritt
(Beurteilung von Entwürfen/Juryvorschlägen, ausführungsreife
Entwurfsplanung) oder die Beschlussfassung anstehender Angelegenheit im
Rahmen des gesamtstädtischen Konzepts lediglich innerhalb des Bezirks
Wirkung entfalten, liegt die Beschlusskompetenz zu den in § 7 (2) der
Bezirkssatzung genannten Maßnahmen bei der jeweiligen Bezirksvertretung.
Begründung
Im Falle des Stiftsplatzes geht es ausschließlich um die Beschlussfassung über
die „ausführungsreife Planung“. Diese entfaltet unabhängig vom
Abstimmungsergebnis nach Ansicht der Antragsteller ausschließlich bezirkliche
Wirkung. Das Argument „Wenn vom Gesamtumfang des Programms, das der
Rat beschlossen hat, abgewichen werden soll, muss darüber nach hiesiger
Ansicht auch der Rat entscheiden.“ verfängt aus Sicht der Antragsteller nicht,
denn die Grundsatzentscheidung, ob eine Angelegenheit nach § 7 (2)
Bezirkssatzung von der Bezirksvertretung gewünscht wird oder nicht, ist durchSeite 1 von 2
Seite 2
diese selbst im Vorfeld der Beschlussfassung zum gesamtstädtischen Konzept
in eigener Beschlusskompetenz zu treffen.
Andernfalls wird durch Überziehen des Stadtgebietes mit „Konzepten“ der in
der Gemeindeordnung gesetzlich garantierte Kompetenzumfang der
Bezirksvertretungen in unzulässiger Weise beschnitten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 04:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de