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252356 · Beschlussvorlage

Überführung der städtischen Gigabitkoordination in die Koordination „Digitale Infrastruktur“

Nummer
252356
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 04.02.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Hauptausschusses 06.02.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252356
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Überführung der städtischen Gigabitkoordination in
die Koordination „Digitale Infrastruktur“
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
04.02.2025 Empfehlung
Hauptausschuss 06.02.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der Antragstellung für die Koordination „Digitale Infrastruktur“
zu.
Begründung
Seit 2019 besteht im Amt für Wirtschaftsförderung eine vom Land NRW
geförderte Stelle „Breitbandkoordination“, bzw. ab 2022 „Gigabitkoordination“
(DS-Nr.: 220513).
Im Zentrum der Arbeit steht die umfassende Betreuung der derzeit drei
verschiedenen Fördermittel-Projekte im Glasfaserausbau: Das „Weiße-Flecken-
Programm“, der „Sonderaufruf für Schulen, Gewerbegebiete und
Krankenhäuser“ sowie das „Graue-Flecken-Programm“. Überdies hat die
Gigabitkoordination die Rolle als stetige Ansprechperson für die
Telekommunikationsunternehmen, die in eigenwirtschaftlichen
Ausbauvorhaben Bonn mit Glasfaser versorgen wollen. Diese
Koordinationsaufgabe gewinnt vor dem Hintergrund des wachsenden
Interesses der Telekommunikationsunternehmen am Standort Bonn immer
mehr an Bedeutung.
Die erwähnte Richtlinie in der Breitbandkoordination / Gigabitkoordination zielte
bisher nur auf die Koordination in der Glasfasertechnologie und damit
bodengebundenen Festnetztechnologie ab. Eine gleichzeitige Betreuung von
Fest- und Mobilnetz war in der bisherigen Förderkulisse nicht beinhaltet.
Die bisherigen Förderprogramme Breitbandkoordination und
Gigabitkoordination wurden nun in die „Förderrichtlinie Digitale Infrastruktur“ (s.
Anlage) überführt. Diese neue Richtlinie erlaubt nun ausdrücklich die
Zusammenführung der Koordination von Festnetz – und Mobilfunktechnologien
(und auch weiterer zukünftiger Infrastrukturthemen) und eine Überführung
wurde dem Unterausschuss für Digitalisierung und Organisation sowie demSeite 1 von 8
Seite 2
Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit mit
der DS-Nr.: 241415 bereits angekündigt.
Das Amt für Wirtschaftsförderung beabsichtigt daher, die Stelle der
Gigabitkoordination an die neue Richtlinie „Digitale Infrastruktur“ mit Auslaufen
der Gigabitkoordination zum 1.4.2025 anzupassen. Zukünftig übernimmt das
Amt für Wirtschaftsförderung (03) neben der Gigabitkoordination (Festnetz)
auch die Mobilfunkkoordination, welche derzeit noch vom Amt für Umwelt und
Stadtgrün (67) verantwortet wird.
Aus Sicht der Verwaltung sind mit der Zusammenführung eine Reihe von
Synergien verbunden, die neben der zentralen Anlaufstelle für Anfragen aller
Art zum Festnetz und Mobilfunk aus der Bevölkerung, der Wirtschaft und der
Politik vor allem in der Technologie begründet sind. Leistungsfähige
Mobilfunknetze haben zu ihrer Versorgung auch immer einen leistungsfähigen,
kabelgebundenen Anschluss zur Voraussetzung.
Der Fördersatz beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt
durch den Höchstbetrag der Zuwendung. Der Höchstbetrag der Zuwendung
wird qua Richtlinie auf maximal 210.000 Euro für 36 Monate festgelegt.
Mit der Zusage der Förderung durch die Bezirksregierung Köln und einem
städtischen Eigenanteil von rund 28% können die damit jährlich anfallenden
Personalkosten gedeckt werden.
Um einen nahtlosen Übergang mit Blick auf die Bewilligungszeiträume der
Fördergelder zum 01.04.2025 sicherzustellen, ist mit der Zustimmung des
Verwaltungsvorstandes die Antragstellung vorbehaltlich der Beschlussfassung
des Rates bei der Bezirksregierung Köln erfolgt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.03.00.15 Wirtschaftsförderung 1.03.00.15.01.01 Wirtschaftsförderung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Ab 04/
2025:70.354,91
103001501/70.1000 2025:70.354,91
2026:96.620,74
teilw.
Fördermittel,Seite 2 von 8
Seite 3
2026:96.620,74
2027:99.519,36
Bis 03/2028:25.626,24
2027:99.519,36
2028:25.626,24
Einzahlungen /
Erträge
2025: 52.500,00
2026: 70.000,00
2027: 70.000,00
2028: 17.500,00
Haushaltsbelastung 2025: 17.854,91
2026: 26.620,74
2027: 29.519,36
2028: 8.126,24
______________
82.121,25
Anlage/n
1 Richtlinie MWIKE Digitale Infrastruktur-Koordination 240829 (öffentlich)Seite 3 von 8
702
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte
zur Stärkung des kommunalen Kompetenzaufbaus
durch Koordinatorinnen und Koordinatoren für digitale Infrastruktur
für den flächendeckenden Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen
(Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 29. August 2024
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44
der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV.
NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, im Folgenden LHO, sowie den Ver-
waltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen für den Einsatz
von Koordinatorinnen und Koordinatoren für digitale Infrastruktur.
Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung be-
steht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Er-
messens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen für den Einsatz von Koordinatorinnen und Koor-
dinatoren für digitale Infrastruktur auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-
Westfalen.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte in
Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ausschluss von Doppelförderung und Übergangsregelung
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Dies umfasst grundsätzlich eine hinsichtlich der,
unter Nummer 4.3 näher definierten, Aufgabenwahrnehmung zeitlich gleichgelagerte Förde-
rung durch die
a) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur För-
derung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendecken-
den Ausbau von Mobilfunknetzen vom 8. Juli 2021 (MB1. NRW. S. 584),Seite 4 von 8
b) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur För-
derung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendecken-
den Ausbau von Mobilfunknetzen vom 28. November 2022 (MBl. NRW. S. 1002),
c) Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an
Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordi-
natoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze vom 26. April 2019 (MBl.
NRW. S. 175) oder
d) Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an
Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordi-
natoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze vom 26. Juni 2022 (MBl.
NRW. S. 647).
Bewilligt die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfän-
gers und im Einvernehmen mit dem für Mobilfunk und Glasfaserausbau zuständigen Ministe-
rium eine geförderte Aufgabenwahrnehmung, im Sinne der Nummer 4.3, im Umfang von 50
Prozent einer Vollzeitstelle in einer noch andauernden Maßnahme einer der in Satz 2 genann-
ten Richtlinien, kann für den in der entsprechenden andauernden Maßnahme nicht umfassten
Aufgabenschwerpunkt der Nummer 4.3, auf Antrag und im Einvernehmen mit dem für Mo-
bilfunk und Glasfaserausbau zuständigen Ministerium nach dieser Richtlinie Digitale Infra-
struktur-Koordination eine zeitlich gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung, im Sinne der
noch nicht abgedeckten Aufgaben der Nummer 4.3, durch eine Person im Umfang von 50
Prozent einer Vollzeitstelle gefördert werden. In diesem Fall ist die Aufgabenwahrnehmung
der andauernden Maßnahme, wie in einer der in Satz 2 genannten Richtlinien definiert, im
Anschluss an die andauernde Maßnahme, nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung unter
Nummer 4.3 dieser Richtlinie fortzuführen. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass sämtli-
che Aufgaben, wie unter Nummer 4.3 definiert, durch alle parallelen Maßnahmen abgedeckt
werden.
4.2
Durchführungszeitraum
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die für eine Dauer von mindestens 24 Monaten und ma-
ximal 36 Monaten angelegt sind sowie mit Ausnahme der Übergangsregelung der Nummer
4.1 Satz 3 bis 5 nach Abschluss der in Nummer 4.1 Satz 2 genannten Fördermaßnahmen be-
ginnen.
4.3
Aufgabenwahrnehmung
Die Koordinatorin oder der Koordinator für digitale Infrastruktur hat die Aufgabe, den gesam-
ten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Kommunen oder die kreisfreie Stadt bei der Um-
setzung des Ausbaus mit flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunknetzen in allen Belangen
zu unterstützen.
Der für die Koordination aufgewendete Stellenanteil hat 100 Prozent einer Vollzeitstelle zu
betragen. Bei Besetzung durch zwei Personen sollten dabei je Person jeweils 50 Prozent einer
Vollzeitstelle vorgesehen sein. Hiervon ausgenommen ist die zeitlich begrenzte Inanspruch-
nahme der Übergangsregelung entsprechend der Bestimmungen der Nummer 4.1 Satz 3 und
5.
Aufgaben sind:Seite 5 von 8
a) Aktive Unterstützung des Ausbaus digitaler Infrastruktur vor Ort mit dem Ziel der Verfah-
rensbeschleunigung,
b) Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden und Clearing-Stelle, die für die Betrei-
ber und Anbieter digitaler Infrastruktur, das umfasst Telekommunikationsnetze und Rechen-
zentren, die Kommunen, die Bezirksregierungen und das Land ein zentraler Ansprechpartner
in Fragen des Ausbaus digitaler Infrastruktur auf kommunaler Ebene ist,
c) Unterstützung bei den erforderlichen Genehmigungen, das heißt insbesondere Vermitteln
des Kontakts zu fachlich zuständigen Ansprechpersonen und Information über kommunale
Vorgaben für die Genehmigung von Ausbauvorhaben im Bereich digitaler Infrastruktur, so-
wie
d) Zusammenführen des eigenwirtschaftlichen und geförderten Glasfaser- beziehungsweise
Mobilfunk-Ausbaus auf der Grundlage einer Geoinformationssystem-basierten Ausbaupla-
nung.
Zu den einzelnen Aufgaben können zum Beispiel gehören:
a) Beratung des Kreises einschließlich der kreisangehörigen Kommunen oder der kreisfreien
Stadt zu allen Belangen digitaler Infrastruktur, das umfasst Telekommunikationsnetze und
Rechenzentren,
b) Beratung und Vorantreiben des eigenwirtschaftlichen Ausbaus und dessen sinnvolle Zu-
sammenführung mit gefördertem Ausbau unter Berücksichtigung des eigenwirtschaftlichen
Potentials,
c) Etablierung als zentraler Ansprechpartner der Akteure für den eigenwirtschaftlichen Aus-
bau; hierzu ist es erforderlich, den aktiven Dialog mit den Netzbetreibern zu suchen,
d) Identifizierung und aktive Einbeziehung relevanter Ansprechpersonen, zum Beispiel in den
Bau-, Denkmalschutz- oder Naturschutzbehörden und bei anderen städtischen oder kommuna-
len Einrichtungen,
e) fachliche Begleitung von Antrags- und Genehmigungsverfahren des Ausbaus digitaler Inf-
rastruktur,
f) Verwaltung und Weiterentwicklung einer eigenen Geoinformationssystem-Datenbank auf
Kreisebene beziehungsweise auf Ebene der kreisfreien Städte zur Planung beziehungsweise
Begleitung des Ausbaus und zur einfachen und schnellen Bereitstellung von Informationen
sowie zur Bereitstellung der Daten für relevante Plattformen des Landes und des Bundes,
g) Identifizierung kritischer Versorgungsgebiete mit Blick auf prioritäre Versorgung außer-
halb festgelegter Versorgungsverpflichtungen sowie von Potenzialgebieten beziehungsweise
-standorten für eigenwirtschaftlichen beziehungsweise gegebenenfalls zu fördernden Ausbau,
h) Identifizierung von potenziellen Möglichkeiten zur Mitnutzung von vorhandener Infra-
struktur insbesondere für den Glasfaser- beziehungsweise Mobilfunkausbau,
i) Identifizierung geeigneter öffentlicher Liegenschaften für den Mobilfunkausbau,
j) Abstimmung mit Land und Bund und für den Ausbau digitaler Infrastruktur zuständigen
Einrichtungen,
k) Abstimmung auch unter anderem mit anderen Koordinatorinnen und Koordinatoren im Be-
reich digitaler Infrastruktur, mit einschlägigen Kompetenzzentren in Nordrhein-Westfalen so-
wie mit den Geschäftsstellen Gigabit.NRW bei den Bezirksregierungen,
l) Unterstützung bei der Beratung von Unternehmen und Institutionen zu relevanten Themen
digitaler Infrastruktur sowie
m) Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Information, Unterstützung bei der Durchfüh-
rung von Veranstaltungen.
Für die Förderung kommen auch andere Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den
flächendeckenden Ausbau mit digitaler Infrastruktur zu unterstützen.Seite 6 von 8
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Glasfaserausbau und Mobil-
funk zuständigen Ministerium und nur für den begrenzten Zeitraum der Inanspruchnahme der
Übergangsregelung nach Nummer 4.1 Satz 3 und 5 eine Beschränkung auf jene Aufgaben zu-
lassen, die den Aufgabenbereich der noch andauernden, in Nummer 4.1 Satz 2 genannten För-
dermaßnahme im Sinne der unter Nummer 4.3 beschriebenen Aufgabenschwerpunkte ergän-
zen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungsart ist die Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Es erfolgt eine Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung.
5.4
Fördersatz und Höchstbetrag der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt durch
den Höchstbetrag der Zuwendung. Der Höchstbetrag der Zuwendung wird auf maximal 210
000 Euro für 36 Monate festgelegt, in denen die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koor-
dinators für digitale Infrastruktur nach Nummer 4.3 in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen
werden. Bei Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch Personal in Teilzeitbeschäftigung
nach Nummer 4.3 Satz 3 und 4, bei personellen Vakanzen im Maßnahmenverlauf oder im
Falle einer für die Dauer von weniger als 36 Monaten angelegten Maßnahme nach Nummer
4.2, wird der vorgenannte Höchstbetrag der Zuwendung entsprechend der jeweiligen zuwen-
dungsfähigen Stellenanteile des eingesetzten Personals verringert. Ein Ausgleichen durch ein
nicht Ausschöpfen des Höchstbetrags in einer der Teilzeitbeschäftigungen ist demnach nicht
möglich.
Die Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwen-
dungsempfänger gewährt werden.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe. Die Perso-
nalausgaben müssen den Aufgaben und dem zuwendungsfähigen Stellenanteil der Koordina-
torin oder des Koordinators für digitale Infrastruktur nach Nummer 4.3 direkt zurechenbar
sein. Es muss sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.
Sachausgaben, insbesondere Ausgaben für Dienstreisen, für Fortbildung und Qualifizierung
oder für Gegenstände und Software, sowie Gemeinausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
6
VerfahrenSeite 7 von 8
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die für die Antragstellerin oder den Antragsteller jeweils örtlich zu-
ständige Bezirksregierung.
6.2
Auszahlung
Die Zuwendung darf auf Abruf der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfän-
gers nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben be-
reits getätigt, je eingesetzter Person zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbe-
hörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
6.3
Zwischennachweis
Im Zuwendungsbescheid ist zu beauflagen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zu-
wendungsempfänger ergänzend zu Nummer 7 der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO, im
Folgenden ANBest-G, während der Projektlaufzeit jährlich, jeweils bis zum 31. März des
Folgejahres, einen Sachbericht entsprechend der Anforderungen nach Nummer 7.3 ANBest-G
vorzulegen hat.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis,
die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-
bescheids sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44
LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2027
außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie des Landes Nordrhein-
Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förde-
rung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Aus-
bau gigabitfähiger Netze vom 26. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 647) außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. August 2024
Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Mona N e u b a u rSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 04:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de