252353-01 · Beschlussvorlage
Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße hier: Erlaubniserteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung durch den AUKLA
Kerndaten
- Nummer
- 252353-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- An der Dransdorfer Mühle Hauptort
- Alfterer Straße
- Lambareneweg
- Bonn
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252353-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße hier: Erlaubniserteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung durch den AUKLA Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der naturschutzrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gemäß § 67 BNatSchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ wird zugestimmt. Begründung In seiner Sitzung am 07.05.2025 hat der Naturschutzbeirat der geplanten naturschutzrechtlichen Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet “Kappesland und Meßdorfer Feld“ DS 252353 nicht zugestimmt. Die naturschutzrechtliche Befreiung ist für die Umsetzung der DS 241177 essenziell, da ansonsten die Errichtung der neuen 21 Kleingartenparzellen an der Alfterer Str. und die Sanierung bzw. der tierschutzgerechte Umbau des Tierheims nicht wie geplant umgesetzt werden kann. Die Fortführung des Tierheimbetriebes wäre dadurch gefährdet. Die Verwaltung könnte dadurch ihrer Pflichtaufgabe, städtische Fundtiere unterzubringen, nicht nachkommen (Zuständigkeit der Stadt Bonn zur Fundtierunterbringung ergibt sich dabei aus den Fundtiervorschriften des BGB). Nach § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) hat der Rat über den Widerspruch zu entscheiden. Mit Beschluss 241177 überträgt der Rat die Entscheidung über die Annahme des Widerspruches bzw. die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Freigabe dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda. Die geplante Neuanlage einer Kleinanlage an der Alfterer Straße steht in Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Tierheims amSeite 1 von 12 Seite 2 Lambareneweg auf die angrenzende bestehende Kleingartenfläche (DS 241177 i.V.m. DS 241177-03) des Kleingartenvereins Flora e.V.. Das Tierheim kann ohne die Erweiterung den gesetzlichen Auftrag des Tierschutzes nicht gewährleisten. Durch den Ausbau der A565 muss zudem das bestehende Hundehaus und die Quarantänestation abgerissen werden. Das Hundehaus kann nur im Bereich der Kleingartenanlage kompensiert werden. Zum Ausgleich für die dadurch kleiner werdende Fläche der Kleingartenanlage am Tierheim, soll eine neue Kleingartenanlage an der Alfterer Straße eingerichtet werden. An der Alfterer Straße wurde das ca. 9.900 m² große Grundstück (Gemarkung Bonn, Flur 84, Flurstück 37) als Ersatz für die wegfallenden Gärten der Anlage am Tierheim identifiziert. Das Gelände war zuletzt zur Hälfte durch gärtnerische Nutzungen geprägt, der zentrale Teil des Vorhabengebiets bestand aus einer Brachfläche mit Baum- und Strauchaufwuchs. Östlich an das Grundstück grenzt der Siedlungsrand an, im Süden liegt die Alfterer Straße, im Westen schließt die bestehende Kleingartenanlage „Zum Vorgebirge e.V.“ an und im nördlichen Bereich begrenzt eine Bahntrasse samt Böschung das Grundstück (Lageplan in der Anlage). Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.3) „Kappesland und Meßdorfer Feld“. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von dem Vorhaben nicht in direkter Weise betroffen. Nach § 26 (2) BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere: • bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder zu ändern und ober- oder unterirdische Zuleitungen aller Art zu verlegen. • Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen; Für die Realisierung des o.a. Vorhabens ist aus diesen Gründen eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen erforderlich. Von den Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist Die Bedeutung von Kleingärten für die Naherholung und als Sozialräume, gepaart mit den alternativlosen Flächenverlusten am Tierheim Lambareneweg, begründet ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Maßnahme. Darüber hinaus sprechen für den Vorhabenbereich mehrere Aspekte: das Flurstück befindet sich in städtischem Besitz und noch inSeite 2 von 12 Seite 3 akzeptabler Entfernung vom Lambareneweg. Zudem ermöglicht die Nähe der bestehenden Kleingartenanlage „Zum Vorgebirge e.V.“ Synergien wie die Mitnutzung von Parkmöglichkeiten und der bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehende kleingärtnerischer Charakter des Gebietes, welcher durch die Anlage erweitert wird. Gleichzeitig verbleibt in der näheren Umgebung ein hoher Flächenanteil an gehölzgeprägten Brachflächen, insbesondere im Bereich der ehemaligen Kiesgrube an der Stadtgrenze zu Alfter und entlang der Stadtbahnlinie. Auf der Grundlage eines Konzepts für die neugeplante Kleingartenanlage (siehe Anlage) wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) durch ein externes Planungsbüro erarbeitet. Durch das Vorhaben wird eine Fläche von ca. 9.900 m² überplant. Für die Errichtung der Kleingartenanlage gehen vorwiegend Gehölzbestände verloren. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff nicht vollständig vor Ort ausgeglichen werden kann und daher zusätzlich durch externe Maßnahmen kompensiert werden muss (Kompensationsbedarf von 10.891 Ökopunkten (LANUV)). Zum Ausgleich sollen im gleichen Landschaftsschutzgebiet, an der Dransdorfer Mühle auf einer Fläche von 3.200 m² Kleingehölze nachgepflanzt und eine 8.000 m² große Streuobstwiese angelegt werden. Die Maßnahme generiert insgesamt 22.400 Ökopunkte (LANUV) und ist nach Art und Umfang geeignet die Eingriffe durch das Vorhaben zu kompensieren. Die überschüssigen 11.509 Ökopunkte (LANUV), können dem Ökokonto der Stadt Bonn gutgeschrieben werden. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch die vorgenannten Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu dem Vorhaben erfolgte durch ein externes Planungsbüro. Dabei wurde das Vorkommen der Haselmaus als planungsrelevante Art nachgewiesen. Die Artenschutzprüfung kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Die Vermeidungsmaßnahmen werden als zwingend umzusetzende Auflagen in die Befreiung aufgenommen. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine landschaftsrechtliche Befreiung unter folgenden Auflagen zu erteilen: Natur und Landschaft 1. Die gesamte Anlage wird mir einer, strukturreichen und fruchtragenden Hecke aus standortgerechten und heimischen Straucharten auf einer Fläche von rd. 900 m² eingegrünt. 2. Die angrenzende artenreiche Bahnböschung wird von der Planung nicht tangiert und während der gesamten Baumaßnahme fachkundig geschützt. 3. Hinsichtlich des Umgangs mit Boden sind die Schutzmaßnahmen DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten), DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten) und des § 202 BauGB „Schutz des Mutterbodens“ zu beachten 4. Zum Schutz und Erhalt des erhaltenswerten Baumbestandes sind Schutzmaßnahmen gem. ZTV-Baumpflege 3.11, DIN 18920 und RAS-Seite 3 von 12 Seite 4 LG-4 während der gesamten Baumaßnahme zu ergreifen und einzuhalten. 5. Externe Kompensationsmaßnahme: An der Dransdorfer Mühle werden auf einer 3.000 m² großen Ackerbrache heimische und standorttypische Kleingehölze angepflanzt. Angrenzend ist auf einer Fläche von 8.000 m² eine Obstbaumwiese mit mindestens 10 heimische Obstgehölzen anzulegen. Die Wiese sowie die Obstgehölze sind fachgerecht herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Artenschutz Mit den nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen kann ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden: • Bauzeitenregelung Zum Schutz der potenziell im UR vorkommenden und brütenden planungsrelevanten Arten, ist eine Bauzeitenbeschränkung einzuhalten. Alle Rodungsarbeiten müssen in der Zeit vom 30. September bis 1.März stattfinden. • Beleuchtung der Baustelle Zum Schutz der Vögel sowie der Fledermäuse vor allem im Herbst sind die Arbeiten auf die taghellen Stunden zu begrenzen. Für die Bauabwicklung und -sicherung sind ggf. eingesetzte Beleuchtungsanlagen, zum Schutz nachtaktiver Insekten wie folgt auszustatten: warmweißes Licht, kein Streulicht, Farbtemperatur max. 3.000 K. Die Beleuchtung ist nur während der Arbeitszeiten zulässig. • CEF-Maßnahmen für die Haselmaus: Für die planungsrelevante Haselmaus wurden bereits als CEF- Maßnahmen 25 Bilchkästen in der ehemaligen Kiesgrube aufgehängt sowie unterschiedliche Bereiche des Kiesgrubengeländes in Abstimmung mit der Biostation aufgewertet. Die Maßnahmen erfolgte in der noch aktiven Phase der Haselmaus und außerhalb der Vogelschutzzeit sowie unter Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung. Ökologische Baubegleitung • Während der Bauzeit sind durch eine unabhängige fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen (mind. 4 Termine vor, während und nach Abschluss der Maßnahmen) im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Funktionalität durchzuführen. • Ab März 2025 ist das gesamte Grundstück mit einem Reptilienschutzzaun bis zur Beendigung der Bauzeit zu umzäunen, damit eine Einwanderung der angrenzend vorkommenden Reptilien ausgeschlossen werden kann. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG und Eingriffsgenehmigung nach § 14 ff BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde zu.Seite 4 von 12 Seite 5 Anlage/n 1 Anlage_Kleingartenanlage_Naturschutzbeirat_komp (öffentlich)Seite 5 von 12 Seite 6 von 12 Seite 7 von 12 Seite 8 von 12 Seite 9 von 12 Seite 10 von 12 Seite 11 von 12 Seite 12 von 12
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