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252353-01 · Beschlussvorlage

Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße hier: Erlaubniserteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung durch den AUKLA

Nummer
252353-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • An der Dransdorfer Mühle Straße· Meßdorf, Bonn Hauptort
  • Alfterer Straße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Lambareneweg Straße· Endenich, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Entscheidung federführend
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  1. 252353 Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße

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Beschlussvorlage
öffentlich
252353-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer
Straße
hier: Erlaubniserteilung der naturschutzrechtlichen
Befreiung durch den AUKLA
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der naturschutzrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde
(UNB) gemäß § 67 BNatSchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der
Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“
wird zugestimmt.
Begründung
In seiner Sitzung am 07.05.2025 hat der Naturschutzbeirat der geplanten
naturschutzrechtlichen Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im
Landschaftsschutzgebiet “Kappesland und Meßdorfer Feld“ DS 252353 nicht
zugestimmt.
Die naturschutzrechtliche Befreiung ist für die Umsetzung der DS 241177
essenziell, da ansonsten die Errichtung der neuen 21 Kleingartenparzellen an
der Alfterer Str. und die Sanierung bzw. der tierschutzgerechte Umbau des
Tierheims nicht wie geplant umgesetzt werden kann. Die Fortführung des
Tierheimbetriebes wäre dadurch gefährdet. Die Verwaltung könnte dadurch
ihrer Pflichtaufgabe, städtische Fundtiere unterzubringen, nicht nachkommen
(Zuständigkeit der Stadt Bonn zur Fundtierunterbringung ergibt sich dabei aus
den Fundtiervorschriften des BGB).
Nach § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) hat der Rat über den
Widerspruch zu entscheiden.
Mit Beschluss 241177 überträgt der Rat die Entscheidung über die Annahme
des Widerspruches bzw. die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Freigabe
dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda.
Die geplante Neuanlage einer Kleinanlage an der Alfterer Straße steht in
Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Tierheims amSeite 1 von 12
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Lambareneweg auf die angrenzende bestehende Kleingartenfläche (DS
241177 i.V.m. DS 241177-03) des Kleingartenvereins Flora e.V.. Das Tierheim
kann ohne die Erweiterung den gesetzlichen Auftrag des Tierschutzes nicht
gewährleisten. Durch den Ausbau der A565 muss zudem das bestehende
Hundehaus und die Quarantänestation abgerissen werden. Das Hundehaus
kann nur im Bereich der Kleingartenanlage kompensiert werden. Zum
Ausgleich für die dadurch kleiner werdende Fläche der Kleingartenanlage am
Tierheim, soll eine neue Kleingartenanlage an der Alfterer Straße eingerichtet
werden.
An der Alfterer Straße wurde das ca. 9.900 m² große Grundstück (Gemarkung
Bonn, Flur 84, Flurstück 37) als Ersatz für die wegfallenden Gärten der Anlage
am Tierheim identifiziert. Das Gelände war zuletzt zur Hälfte durch gärtnerische
Nutzungen geprägt, der zentrale Teil des Vorhabengebiets bestand aus einer
Brachfläche mit Baum- und Strauchaufwuchs. Östlich an das Grundstück
grenzt der Siedlungsrand an, im Süden liegt die Alfterer Straße, im Westen
schließt die bestehende Kleingartenanlage „Zum Vorgebirge e.V.“ an und im
nördlichen Bereich begrenzt eine Bahntrasse samt Böschung das Grundstück
(Lageplan in der Anlage).
Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet (LSG 2.3) „Kappesland und
Meßdorfer Feld“. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von dem
Vorhaben nicht in direkter Weise betroffen.
Nach § 26 (2) BNatSchG und den Festsetzungen des Landschaftsplans sind in
Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Verboten sind insbesondere:
• bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, Straßen, Wege oder
sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder zu ändern und ober- oder
unterirdische Zuleitungen aller Art zu verlegen.
• Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen,
Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen;
Für die Realisierung des o.a. Vorhabens ist aus diesen Gründen eine
landschaftsrechtliche Befreiung von den Verbotstatbeständen erforderlich. Von
den Geboten und Verboten des Gesetzes kann gem. § 67 BNatSchG auf
Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich
sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist
Die Bedeutung von Kleingärten für die Naherholung und als Sozialräume,
gepaart mit den alternativlosen Flächenverlusten am Tierheim Lambareneweg,
begründet ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Umsetzung der
Maßnahme. Darüber hinaus sprechen für den Vorhabenbereich mehrere
Aspekte: das Flurstück befindet sich in städtischem Besitz und noch inSeite 2 von 12
Seite 3
akzeptabler Entfernung vom Lambareneweg. Zudem ermöglicht die Nähe der
bestehenden Kleingartenanlage „Zum Vorgebirge e.V.“ Synergien wie die
Mitnutzung von Parkmöglichkeiten und der bereits seit mehreren Jahrzehnten
bestehende kleingärtnerischer Charakter des Gebietes, welcher durch die
Anlage erweitert wird. Gleichzeitig verbleibt in der näheren Umgebung ein
hoher Flächenanteil an gehölzgeprägten Brachflächen, insbesondere im
Bereich der ehemaligen Kiesgrube an der Stadtgrenze zu Alfter und entlang der
Stadtbahnlinie.
Auf der Grundlage eines Konzepts für die neugeplante Kleingartenanlage
(siehe Anlage) wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) durch ein
externes Planungsbüro erarbeitet. Durch das Vorhaben wird eine Fläche von
ca. 9.900 m² überplant.
Für die Errichtung der Kleingartenanlage gehen vorwiegend Gehölzbestände
verloren. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt, dass der Eingriff nicht
vollständig vor Ort ausgeglichen werden kann und daher zusätzlich durch
externe Maßnahmen kompensiert werden muss (Kompensationsbedarf von
10.891 Ökopunkten (LANUV)).
Zum Ausgleich sollen im gleichen Landschaftsschutzgebiet, an der Dransdorfer
Mühle auf einer Fläche von 3.200 m² Kleingehölze nachgepflanzt und eine
8.000 m² große Streuobstwiese angelegt werden. Die Maßnahme generiert
insgesamt 22.400 Ökopunkte (LANUV) und ist nach Art und Umfang geeignet
die Eingriffe durch das Vorhaben zu kompensieren. Die überschüssigen 11.509
Ökopunkte (LANUV), können dem Ökokonto der Stadt Bonn gutgeschrieben
werden. Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt
sind durch die vorgenannten Kompensationsmaßnahmen vollständig
ausgeglichen.
Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu dem Vorhaben erfolgte durch ein
externes Planungsbüro. Dabei wurde das Vorkommen der Haselmaus als
planungsrelevante Art nachgewiesen. Die Artenschutzprüfung kommt im
Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung von
Vermeidungsmaßnahmen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden können.
Die Vermeidungsmaßnahmen werden als zwingend umzusetzende Auflagen in
die Befreiung aufgenommen. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine
landschaftsrechtliche Befreiung unter folgenden Auflagen zu erteilen:
Natur und Landschaft
1. Die gesamte Anlage wird mir einer, strukturreichen und fruchtragenden
Hecke aus standortgerechten und heimischen Straucharten auf einer
Fläche von rd. 900 m² eingegrünt.
2. Die angrenzende artenreiche Bahnböschung wird von der Planung nicht
tangiert und während der gesamten Baumaßnahme fachkundig
geschützt.
3. Hinsichtlich des Umgangs mit Boden sind die Schutzmaßnahmen DIN
18300 (Erdarbeiten), DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten), DIN 18915
(Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten) und des § 202
BauGB „Schutz des Mutterbodens“ zu beachten
4. Zum Schutz und Erhalt des erhaltenswerten Baumbestandes sind
Schutzmaßnahmen gem. ZTV-Baumpflege 3.11, DIN 18920 und RAS-Seite 3 von 12
Seite 4
LG-4 während der gesamten Baumaßnahme zu ergreifen und
einzuhalten.
5. Externe Kompensationsmaßnahme: An der Dransdorfer Mühle werden
auf einer 3.000 m² großen Ackerbrache heimische und standorttypische
Kleingehölze angepflanzt. Angrenzend ist auf einer Fläche von 8.000 m²
eine Obstbaumwiese mit mindestens 10 heimische Obstgehölzen
anzulegen. Die Wiese sowie die Obstgehölze sind fachgerecht
herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen.
Artenschutz
Mit den nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen kann ein Auslösen der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden:
• Bauzeitenregelung
Zum Schutz der potenziell im UR vorkommenden und brütenden
planungsrelevanten Arten, ist eine Bauzeitenbeschränkung einzuhalten.
Alle Rodungsarbeiten müssen in der Zeit vom 30. September bis 1.März
stattfinden.
• Beleuchtung der Baustelle
Zum Schutz der Vögel sowie der Fledermäuse vor allem im Herbst sind
die Arbeiten auf die taghellen Stunden zu begrenzen. Für die
Bauabwicklung und -sicherung sind ggf. eingesetzte
Beleuchtungsanlagen, zum Schutz nachtaktiver Insekten wie folgt
auszustatten: warmweißes Licht, kein Streulicht, Farbtemperatur max.
3.000 K. Die Beleuchtung ist nur während der Arbeitszeiten zulässig.
• CEF-Maßnahmen für die Haselmaus:
Für die planungsrelevante Haselmaus wurden bereits als CEF-
Maßnahmen 25 Bilchkästen in der ehemaligen Kiesgrube
aufgehängt sowie unterschiedliche Bereiche des Kiesgrubengeländes
in Abstimmung mit der Biostation aufgewertet. Die Maßnahmen erfolgte
in der noch aktiven Phase der Haselmaus und außerhalb der
Vogelschutzzeit sowie unter Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung.
Ökologische Baubegleitung
• Während der Bauzeit sind durch eine unabhängige fachkundige
ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen (mind. 4 Termine
vor, während und nach Abschluss der Maßnahmen) im Hinblick auf die
Einhaltung der Vorgaben der Funktionalität durchzuführen.
• Ab März 2025 ist das gesamte Grundstück mit einem
Reptilienschutzzaun bis zur Beendigung der Bauzeit zu umzäunen,
damit eine Einwanderung der angrenzend vorkommenden Reptilien
ausgeschlossen werden kann.
Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda stimmt der
landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG und
Eingriffsgenehmigung nach § 14 ff BNatSchG durch die Untere
Naturschutzbehörde zu.Seite 4 von 12
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Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de