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242346 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Buschdorf, Am Paulusacker 10 - Nutzungsänderung von Betriebswohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu "normaler Wohnnutzung" Az.: 10237/2024

Nummer
242346
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Am Paulusacker Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Buschdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
242346
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Buschdorf, Am Paulusacker 10
- Nutzungsänderung von Betriebswohnen nach § 8
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu "normaler Wohnnutzung"
Az.: 10237/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs-
planes gem. § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Im Rahmen einer Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Prüfung, inwieweit eine
Nutzungsänderung des bestehenden Betriebswohnungsgebäudes auf dem
Grundstück Am Paulusacker 10 in eine von dem dortigen Betrieb unabhängige,
„normale“ Wohnnutzung zulässig ist.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7425-9 vom 10.11.1972, der hier unter anderem ein
Gewerbegebiet ausweist. Daher ist die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr
1968 für die Beurteilung zugrunde zu legen. Nach § 8 Baunutzungsverordnung
- BauNVO - 1968 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von
nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes auf dem
Betriebsgrundstück vom 23.11.1993 (Az.: 131764) enthält die
Nebenbestimmung, dass die Nutzung des Wohnhauses nur durch einen
Betriebsangehörigen erfolgen darf. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen in Gewerbegebieten Wohnungen nur
ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig.
Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren
Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere
Gewerbetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur in
Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen
Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin
ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner RücksichtSeite 1 von 4
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nehmen zu müssen.
Zudem sollen in diesem Bereich die Gewerbeflächen weiterentwickelt werden.
Die beantragte Nutzung des Wohngebäudes durch Personen, die nicht mit dem
Gewerbebetrieb verbunden sind, widerspricht der vorgenannten Festsetzung
des Bebauungsplanes und steht somit dem Willen des Gesetzgebers entgegen.
Da hier Grundzüge der Planung berührt würden, ist die Erteilung einer
Befreiung nach § 31 BauGB nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, das Vorhaben
abzulehnen.
Anlage/n
1 Flurkarte Am Paulusacker 10 (öffentlich)
2 B-Plan-Auszug Am Paulusacker 10 (öffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 00:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de