242346 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Buschdorf, Am Paulusacker 10 - Nutzungsänderung von Betriebswohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu "normaler Wohnnutzung" Az.: 10237/2024
Kerndaten
- Nummer
- 242346
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Am Paulusacker Hauptort
- Buschdorf
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 242346 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Buschdorf, Am Paulusacker 10 - Nutzungsänderung von Betriebswohnen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu "normaler Wohnnutzung" Az.: 10237/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs- planes gem. § 30 BauGB widerspricht. Begründung Im Rahmen einer Bauvoranfrage bittet der Bauherr um Prüfung, inwieweit eine Nutzungsänderung des bestehenden Betriebswohnungsgebäudes auf dem Grundstück Am Paulusacker 10 in eine von dem dortigen Betrieb unabhängige, „normale“ Wohnnutzung zulässig ist. Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7425-9 vom 10.11.1972, der hier unter anderem ein Gewerbegebiet ausweist. Daher ist die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1968 für die Beurteilung zugrunde zu legen. Nach § 8 Baunutzungsverordnung - BauNVO - 1968 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohngebäudes auf dem Betriebsgrundstück vom 23.11.1993 (Az.: 131764) enthält die Nebenbestimmung, dass die Nutzung des Wohnhauses nur durch einen Betriebsangehörigen erfolgen darf. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen in Gewerbegebieten Wohnungen nur ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig. Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere Gewerbetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner RücksichtSeite 1 von 4 Seite 2 nehmen zu müssen. Zudem sollen in diesem Bereich die Gewerbeflächen weiterentwickelt werden. Die beantragte Nutzung des Wohngebäudes durch Personen, die nicht mit dem Gewerbebetrieb verbunden sind, widerspricht der vorgenannten Festsetzung des Bebauungsplanes und steht somit dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Da hier Grundzüge der Planung berührt würden, ist die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB nicht möglich. Aus vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung, das Vorhaben abzulehnen. Anlage/n 1 Flurkarte Am Paulusacker 10 (öffentlich) 2 B-Plan-Auszug Am Paulusacker 10 (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de