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242338-02 · Beschlussvorlage

Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025 zum Antrag: Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in Mehlem

Nummer
242338-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Hermann-Bleibtreu-Ufer Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 242338 CDU-Bezirksfraktion Bad Godesberg: Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in Mehlem

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Beschlussvorlage
öffentlich
242338-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Beanstandung eines Beschlusses der
Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025
zum Antrag: Fristgerechte und vereinfachte
Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des
Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in
Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der am 29.01.2025 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg,
welcher die „Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von
Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in
Mehlem" (DS 242338) betrifft, wird aufgehoben.
Begründung
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025 ist
gemäß § 37 Abs. 6 S.5 i. V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 und § 54 Abs. 2 S. 1 - 3
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beanstanden, da er gegen geltendes
Recht verstößt.
Zur ausführlichen Begründung wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen.
***
Der gefasste Beschluss vom 29.01.2025 hatte folgenden Wortlaut:
1. Die Genehmigungen für Veranstaltungen erfolgen von der Stadtverwaltung
so rechtzeitig, dass die Veranstalter alle entsprechenden organisatorischen
Vorbereitungen für die Durchführung der Veranstaltungen treffen können, damit
diese ordnungsgemäß stattfinden.
2. Die im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Fachämter, u.a. das Amt
67, treffen bzgl. der Durchführung von Veranstaltungen rechtzeitig transparente
und verbindliche Aussagen.
3. Sollten im Genehmigungsverfahren aber Probleme auftauchen, sind dieseSeite 1 von 5
Seite 2
dem Veranstalter frühzeitig mitzuteilen, damit er entsprechende Vorkehrungen
treffen kann. Wenn der Veranstalter Lösungsvorschläge unterbreitet, sind diese
auch auf die Durchführbarkeit zu überprüfen.
4. Die Verwaltung genehmigt zeitnah, wie in DS 240860 bereits beschlossen,
die Durchführung des Caracciola Cups im Drachensteinpark, wobei von
unverhältnismäßigen Auflagen abgesehen wird und für den Wurzelschutz
Matten von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung
ist fristgerecht zu erteilen.
5. Es wird auch geprüft, ob sich der Organisationsaufwand für die
Genehmigungen von Veranstaltungen für die Antragstellerinnen und
Antragsteller grundsätzlich vereinfachen lässt.
Anlage/n
1 Beanstandung 242338_geschwärzt (öffentlich)Seite 2 von 5
Die Oberb¸rgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228 - 77 20 00
Telefax: +49 228 - 77 24 67
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
Dokumentenklasse B (nur f¸r den Dienstgebrauch)
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg
Bonn, den 10.04.2025
Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025, TOP 6.19,
„Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola
Cup […]“ DS-Nr.: 242338
Beanstandung gem. ß 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit ß 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit ß 54 Abs. 2 S. 1-3
Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberb¸rgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstˆflt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 29.01.2025 unter TOP 6.19
die im Betreff genannte Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt und beschlossen. Der
Beschluss lautet:
4. Die Verwaltung genehmigt zeitnah wie in DS 240860 bereits beschlossen, die
Durchf¸hrung des Caracciola Cups im Drachensteinpark, wobei von unverh‰ltnism‰fligen
Auflagen abgesehen wird und f¸r den Wurzelschutz Matten von der Verwaltung zur
Verf¸gung gestellt werden. Die Genehmigung ist fristgerecht zu erteilen.
Die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses begr¸ndet sich wie folgt:
1.
Die vom Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung „Caracciola Cup“ gewünschte
Fl‰che wurde diesem in der Vergangenheit im Rahmen eines (privatrechtlichen)
Pachtvertrages von der Stadt ¸berlassen. Eine landschaftsrechtliche oder sonstige
Genehmigung wurde hingegen nicht erteilt.Seite 3 von 5
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Dokumentenklasse B (nur f¸r den Dienstgebrauch)
2.
F¸r den gefassten Beschluss fehlt es der Bezirksvertretung Bad Godesberg bereits an der
erforderlichen Zust‰ndigkeit. Zwar entscheiden die Bezirksvertretungen nach ß 37 Abs. 1
GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich ¸ber den Stadtbezirk
hinausgeht. Nach ß 37 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit ß 41 Abs. 3 GO NRW gelten jedoch
Gesch‰fte der laufenden Verwaltung als auf die Oberb¸rgermeisterin ¸bertragen. Ein
R¸ckholrecht steht nach ß 41 Abs. 3 GO NRW ausschliefllich dem Rat, nicht jedoch den
Bezirksvertretungen zu (Winkel, in: Held/Winkel, GO NRW, ß 37 Erl. Ziff. 1).
Die Vergabe von Fl‰chen im Rahmen von Pachtvertr‰gen stellt ein Gesch‰ft der laufenden
Verwaltung dar. Gesch‰fte der laufenden Verwaltung sind nach gefestigter Rechtsprechung
solche, die nach Regelm‰fligkeit und H‰ufigkeit ¸blich sind und deren Erledigung nach
feststehenden Grunds‰tzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (OVG NRW, Urt. v.
24.05.2024 – 4 A 2508/22, BeckRS 2024, 27037 Rn. 85). Dies ist bei Pachtvertr‰gen in
vorliegendem Umfang der Fall. Mangels R¸ckholrecht steht es der Bezirksvertretung nicht
zu, die Verwaltung anzuweisen, einen bestimmten Pachtvertrag abzuschlieflen. Da die
Veranstaltung nicht mit dem Landschaftsrecht vereinbar ist, hat die Verwaltung dem
Veranstalter bereits im vergangenem Jahr mitgeteilt, die Fl‰che zuk¸nftig nicht mehr an
diesen zum Zwecke der Durchf¸hrung der Veranstaltung zu verpachten.
3.
Aber auch materiell erweist sich der Beschluss als rechtswidrig.
a)
Soweit die Verwaltung danach verpflichtet werden soll, die beschriebene Veranstaltung
auch zukünftig zu „genehmigen“, ist bereits nicht hinreichend bestimmt, um welche
Genehmigung es sich insoweit handeln soll und ob dies auch dann der Fall sein soll, wenn
die tatbestandlichen Voraussetzungen f¸r eine unter Umst‰nden erforderliche
Genehmigung nicht vorliegen. Die Genehmigung einer nicht genehmigungsf‰higen
Veranstaltung w‰re rechtswidrig und kann von der Verwaltung nicht verlangt werden.
Ungeachtet dessen hat die Bezirksvertretung den Beschluss in Unkenntnis konkreter
Antragsunterlagen gefasst, sodass schon dies die Rechtswidrigkeit begr¸ndet. Der
Beschluss w¸rde darauf hinauslaufen, jedweden Antrag des Veranstalters genehmigen zu
m¸ssen, soweit sich der Beschluss nicht einmal auf die Veranstaltung im bisherigen Umfang
beschr‰nkt. Ob und welchen Anforderungen der Antrag gerecht werden muss, bestimmt
sich nach dem Fachrecht und kann von der Bezirksvertretung nicht eigenst‰ndig festgelegt
werden. Folglich kann die Bezirksvertretung auch nicht dar¸ber befinden, dass von der
Einreichung bestimmter Karten und Aufbaupl‰nen abzusehen ist, wenn diese f¸r die
Beurteilung der Genehmigungsf‰higkeit erforderlich sind. Schliefllich kann die
Bezirksvertretung ohne hinreichenden Deckungsvorschlag nicht dar¸ber bestimmen, dass
die Verwaltung Anschaffungen vorzunehmen und diese dem Veranstalter zur Verf¸gung zu
stellen hat.
b)
Soweit die Veranstaltung bislang im Drachensteinpark stattgefunden hat, kann dies nicht
dar¸ber hinweghelfen, dass die Veranstaltung landschaftsrechtlich unzul‰ssig und auch
nicht genehmigungsf‰hig ist.Seite 4 von 5
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der Drachensteinpark ist Teil des durch Ordnungsbehördliche Verordnung der
Bezirksregierung Köln vom 27.07.2022 (LSGVO) festgelegten Landschaftsschutzgebiets
„Rheinufer“. In diesem sind Veranstaltungen aller Art nach § 4 Abs. 2 Nr. 29 LSGVO
außerhalb befestigter oder naturfester Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen
verboten. Ausgenommen sind lediglich vormals (vor 2002) genehmigte Veranstaltungen in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in den nach der Verordnung vorgesehenen
und in der Festsetzungskarte durch Schraffur kenntlich gemachten
Veranstaltungsbereichen (§ 2 Abs. 4 Buchst. b) LSGVO) sowie Veranstaltungen zu
sportlichen und gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50 Teilnehmern in naturfernen
Parkanlagen. Weder liegt der Drachensteinpark in einem nach § 2 Abs. 4 Buchst. b) LSGVO
festgelegten besonderen Veranstaltungsbereich noch handelt es sich um eine
Veranstaltung zu sportlichen oder gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50
Teilnehmern in einer naturfernen Parkanlage. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach
§ 8 LSGVO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen ebenfalls nicht vor. Daher ist
eine Veranstaltung wie der „Caracciola Cup“ im Drachensteinpark im beantragten Umfang
landschaftsrechtlich nicht zulässig.
Für die Aufstellung der Kraftfahrzeuge des Caracciola-Cups käme allein die befestigte
Fläche am Rheinufer unterhalb des Drachensteinparks in Frage. Da diese Fläche für die
große Zahl der Teilnehmerfahrzeuge zu wenig Raum bietet, wurde dem Veranstalter eine
Alternativfläche außerhalb des Landschaftsschutzgebiets am Hermann-Bleibtreu-Ufer
angeboten, welche aufgrund ihrer Größe und Oberflächenbeschaffenheit für die
Veranstaltung sehr gut geeignet ist.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad
Godesberg vom 09.01.2025 zur DS-Nr.: 242338 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Ich beabsichtige vor diesem Hintergrund den auch für dieses Jahr gestellten Antrag des
Veranstalters abzulehnen.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den
fraglichen Beschluss vom 29.01.2025 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die
Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V.
mit § 54 Abs. 3 GO NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de