242338-02 · Beschlussvorlage
Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025 zum Antrag: Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 242338-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Rheinufer Hauptort
- Stadthaus
- Berliner Platz
- F
- Hermann-Bleibtreu-Ufer
- Mehlem
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 242338-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025 zum Antrag: Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der am 29.01.2025 gefasste Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg, welcher die „Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cups und der After-Zoch-Party in Mehlem" (DS 242338) betrifft, wird aufgehoben. Begründung Der Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025 ist gemäß § 37 Abs. 6 S.5 i. V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 und § 54 Abs. 2 S. 1 - 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beanstanden, da er gegen geltendes Recht verstößt. Zur ausführlichen Begründung wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen. *** Der gefasste Beschluss vom 29.01.2025 hatte folgenden Wortlaut: 1. Die Genehmigungen für Veranstaltungen erfolgen von der Stadtverwaltung so rechtzeitig, dass die Veranstalter alle entsprechenden organisatorischen Vorbereitungen für die Durchführung der Veranstaltungen treffen können, damit diese ordnungsgemäß stattfinden. 2. Die im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Fachämter, u.a. das Amt 67, treffen bzgl. der Durchführung von Veranstaltungen rechtzeitig transparente und verbindliche Aussagen. 3. Sollten im Genehmigungsverfahren aber Probleme auftauchen, sind dieseSeite 1 von 5 Seite 2 dem Veranstalter frühzeitig mitzuteilen, damit er entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Wenn der Veranstalter Lösungsvorschläge unterbreitet, sind diese auch auf die Durchführbarkeit zu überprüfen. 4. Die Verwaltung genehmigt zeitnah, wie in DS 240860 bereits beschlossen, die Durchführung des Caracciola Cups im Drachensteinpark, wobei von unverhältnismäßigen Auflagen abgesehen wird und für den Wurzelschutz Matten von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung ist fristgerecht zu erteilen. 5. Es wird auch geprüft, ob sich der Organisationsaufwand für die Genehmigungen von Veranstaltungen für die Antragstellerinnen und Antragsteller grundsätzlich vereinfachen lässt. Anlage/n 1 Beanstandung 242338_geschwärzt (öffentlich)Seite 2 von 5 Die Oberb¸rgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228 - 77 20 00 Telefax: +49 228 - 77 24 67 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — Dokumentenklasse B (nur f¸r den Dienstgebrauch) An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg Bonn, den 10.04.2025 Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 29.01.2025, TOP 6.19, „Fristgerechte und vereinfachte Genehmigungen von Veranstaltungen, u.a. des Caracciola Cup […]“ DS-Nr.: 242338 Beanstandung gem. ß 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit ß 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit ß 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberb¸rgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstˆflt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 29.01.2025 unter TOP 6.19 die im Betreff genannte Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt und beschlossen. Der Beschluss lautet: 4. Die Verwaltung genehmigt zeitnah wie in DS 240860 bereits beschlossen, die Durchf¸hrung des Caracciola Cups im Drachensteinpark, wobei von unverh‰ltnism‰fligen Auflagen abgesehen wird und f¸r den Wurzelschutz Matten von der Verwaltung zur Verf¸gung gestellt werden. Die Genehmigung ist fristgerecht zu erteilen. Die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses begr¸ndet sich wie folgt: 1. Die vom Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung „Caracciola Cup“ gewünschte Fl‰che wurde diesem in der Vergangenheit im Rahmen eines (privatrechtlichen) Pachtvertrages von der Stadt ¸berlassen. Eine landschaftsrechtliche oder sonstige Genehmigung wurde hingegen nicht erteilt.Seite 3 von 5 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Dokumentenklasse B (nur f¸r den Dienstgebrauch) 2. F¸r den gefassten Beschluss fehlt es der Bezirksvertretung Bad Godesberg bereits an der erforderlichen Zust‰ndigkeit. Zwar entscheiden die Bezirksvertretungen nach ß 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich ¸ber den Stadtbezirk hinausgeht. Nach ß 37 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit ß 41 Abs. 3 GO NRW gelten jedoch Gesch‰fte der laufenden Verwaltung als auf die Oberb¸rgermeisterin ¸bertragen. Ein R¸ckholrecht steht nach ß 41 Abs. 3 GO NRW ausschliefllich dem Rat, nicht jedoch den Bezirksvertretungen zu (Winkel, in: Held/Winkel, GO NRW, ß 37 Erl. Ziff. 1). Die Vergabe von Fl‰chen im Rahmen von Pachtvertr‰gen stellt ein Gesch‰ft der laufenden Verwaltung dar. Gesch‰fte der laufenden Verwaltung sind nach gefestigter Rechtsprechung solche, die nach Regelm‰fligkeit und H‰ufigkeit ¸blich sind und deren Erledigung nach feststehenden Grunds‰tzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (OVG NRW, Urt. v. 24.05.2024 – 4 A 2508/22, BeckRS 2024, 27037 Rn. 85). Dies ist bei Pachtvertr‰gen in vorliegendem Umfang der Fall. Mangels R¸ckholrecht steht es der Bezirksvertretung nicht zu, die Verwaltung anzuweisen, einen bestimmten Pachtvertrag abzuschlieflen. Da die Veranstaltung nicht mit dem Landschaftsrecht vereinbar ist, hat die Verwaltung dem Veranstalter bereits im vergangenem Jahr mitgeteilt, die Fl‰che zuk¸nftig nicht mehr an diesen zum Zwecke der Durchf¸hrung der Veranstaltung zu verpachten. 3. Aber auch materiell erweist sich der Beschluss als rechtswidrig. a) Soweit die Verwaltung danach verpflichtet werden soll, die beschriebene Veranstaltung auch zukünftig zu „genehmigen“, ist bereits nicht hinreichend bestimmt, um welche Genehmigung es sich insoweit handeln soll und ob dies auch dann der Fall sein soll, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen f¸r eine unter Umst‰nden erforderliche Genehmigung nicht vorliegen. Die Genehmigung einer nicht genehmigungsf‰higen Veranstaltung w‰re rechtswidrig und kann von der Verwaltung nicht verlangt werden. Ungeachtet dessen hat die Bezirksvertretung den Beschluss in Unkenntnis konkreter Antragsunterlagen gefasst, sodass schon dies die Rechtswidrigkeit begr¸ndet. Der Beschluss w¸rde darauf hinauslaufen, jedweden Antrag des Veranstalters genehmigen zu m¸ssen, soweit sich der Beschluss nicht einmal auf die Veranstaltung im bisherigen Umfang beschr‰nkt. Ob und welchen Anforderungen der Antrag gerecht werden muss, bestimmt sich nach dem Fachrecht und kann von der Bezirksvertretung nicht eigenst‰ndig festgelegt werden. Folglich kann die Bezirksvertretung auch nicht dar¸ber befinden, dass von der Einreichung bestimmter Karten und Aufbaupl‰nen abzusehen ist, wenn diese f¸r die Beurteilung der Genehmigungsf‰higkeit erforderlich sind. Schliefllich kann die Bezirksvertretung ohne hinreichenden Deckungsvorschlag nicht dar¸ber bestimmen, dass die Verwaltung Anschaffungen vorzunehmen und diese dem Veranstalter zur Verf¸gung zu stellen hat. b) Soweit die Veranstaltung bislang im Drachensteinpark stattgefunden hat, kann dies nicht dar¸ber hinweghelfen, dass die Veranstaltung landschaftsrechtlich unzul‰ssig und auch nicht genehmigungsf‰hig ist.Seite 4 von 5 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Der Drachensteinpark ist Teil des durch Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 27.07.2022 (LSGVO) festgelegten Landschaftsschutzgebiets „Rheinufer“. In diesem sind Veranstaltungen aller Art nach § 4 Abs. 2 Nr. 29 LSGVO außerhalb befestigter oder naturfester Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen verboten. Ausgenommen sind lediglich vormals (vor 2002) genehmigte Veranstaltungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in den nach der Verordnung vorgesehenen und in der Festsetzungskarte durch Schraffur kenntlich gemachten Veranstaltungsbereichen (§ 2 Abs. 4 Buchst. b) LSGVO) sowie Veranstaltungen zu sportlichen und gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50 Teilnehmern in naturfernen Parkanlagen. Weder liegt der Drachensteinpark in einem nach § 2 Abs. 4 Buchst. b) LSGVO festgelegten besonderen Veranstaltungsbereich noch handelt es sich um eine Veranstaltung zu sportlichen oder gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50 Teilnehmern in einer naturfernen Parkanlage. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 8 LSGVO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen ebenfalls nicht vor. Daher ist eine Veranstaltung wie der „Caracciola Cup“ im Drachensteinpark im beantragten Umfang landschaftsrechtlich nicht zulässig. Für die Aufstellung der Kraftfahrzeuge des Caracciola-Cups käme allein die befestigte Fläche am Rheinufer unterhalb des Drachensteinparks in Frage. Da diese Fläche für die große Zahl der Teilnehmerfahrzeuge zu wenig Raum bietet, wurde dem Veranstalter eine Alternativfläche außerhalb des Landschaftsschutzgebiets am Hermann-Bleibtreu-Ufer angeboten, welche aufgrund ihrer Größe und Oberflächenbeschaffenheit für die Veranstaltung sehr gut geeignet ist. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 09.01.2025 zur DS-Nr.: 242338 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Ich beabsichtige vor diesem Hintergrund den auch für dieses Jahr gestellten Antrag des Veranstalters abzulehnen. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 29.01.2025 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 5 von 5
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