242331-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12
Kerndaten
- Nummer
- 242331-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Annettenstraße Hauptort
- Plittersdorf
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242331-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist die in Rede stehende Anlage als verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 3a) BauO NRW einzustufen. Eine Baugenehmigung war für die Errichtung also nicht erforderlich. Ebenfalls bedurfte es keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben, da das Gebäude nicht als Baudenkmal eingetragen ist. Das Gebäude, an dem die PV-Anlage installiert wurde, ist nach Einschätzung der Stadtverwaltung nicht prägend für die Gestaltung der Annettenstraße und weist – im Gegensatz zur Bebauung gegenüber – keine besondere Fassadengestaltung auf. Das Wohnhaus hebt sich mit der Kubatur „Turm“ im Straßenraum deutlich ab und verfügt auch gestalterisch über keine den prägenden Gebäuden vergleichbare Architektonik. Aus diesem Grund muss das Wohnhaus nicht zwingend im Ensemble bewertet werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anbringung einer PV-Anlage keine irreversible Veränderung des Gebäudes darstellt, sondern jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Die in diesem Bereich geltende Erhaltungssatzung Plittersdorf Nr. 61.17 ist selbstverständlich weiterhin sinnvoll, insbesondere um irreversible Änderungen an prägenden und schützenswerten Gebäuden zu untersagen. Nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung stehen in ihrem Geltungsbereich eine große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die städtebauliche Eigenart des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes dieses Teilbereiches von Plittersdorf maßgeblich prägen. Das besagte Gebäude ist jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht als ein solches prägendes Gebäude zu beurteilen, weshalb in diesem Fall der sachliche Geltungsbereich der Erhaltungssatzung nicht eröffnet ist. Eine Notwendigkeit, bauordnungsrechtlich in diesem Fall einschreiten zu müssen und den Eigentümer zum Rückbau der Anlage zu verpflichten, ergibt aus den o.g. Gründen daher nicht.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de