← Vorlagen

242331-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12

Nummer
242331-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Annettenstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 62,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 242331 FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.352 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242331-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage
an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des
Gebäudes Annettenstraße 12
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist die in Rede stehende Anlage als
verfahrensfreies Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 3a) BauO NRW
einzustufen. Eine Baugenehmigung war für die Errichtung also nicht
erforderlich.
Ebenfalls bedurfte es keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben,
da das Gebäude nicht als Baudenkmal eingetragen ist.
Das Gebäude, an dem die PV-Anlage installiert wurde, ist nach Einschätzung
der Stadtverwaltung nicht prägend für die Gestaltung der Annettenstraße und
weist – im Gegensatz zur Bebauung gegenüber – keine besondere
Fassadengestaltung auf.
Das Wohnhaus hebt sich mit der Kubatur „Turm“ im Straßenraum deutlich ab
und verfügt auch gestalterisch über keine den prägenden Gebäuden
vergleichbare Architektonik. Aus diesem Grund muss das Wohnhaus nicht
zwingend im Ensemble bewertet werden.
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anbringung einer
PV-Anlage keine irreversible Veränderung des Gebäudes darstellt, sondern
jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Die in diesem Bereich geltende
Erhaltungssatzung Plittersdorf Nr. 61.17 ist selbstverständlich weiterhin
sinnvoll, insbesondere um irreversible Änderungen an prägenden und
schützenswerten Gebäuden zu untersagen.
Nach § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung stehen in ihrem Geltungsbereich eine
große Anzahl erhaltenswerter baulicher Anlagen, die für sich allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die städtebauliche Eigenart
des gesamten historisch gewachsenen Straßen- und Ortsbildes dieses
Teilbereiches von Plittersdorf maßgeblich prägen. Das besagte Gebäude ist
jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht als ein solches prägendes
Gebäude zu beurteilen, weshalb in diesem Fall der sachliche Geltungsbereich
der Erhaltungssatzung nicht eröffnet ist.
Eine Notwendigkeit, bauordnungsrechtlich in diesem Fall einschreiten zu
müssen und den Eigentümer zum Rückbau der Anlage zu verpflichten, ergibt
aus den o.g. Gründen daher nicht.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de