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242331 · Große Anfrage

FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12

Nummer
242331
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
08.01.2025
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 242331-01 ST FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des Gebäudes Annettenstraße 12
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Große Anfrage
öffentlich
242331
Fragesteller/in:
Wolfgang Heedt
Marcel Schmitt
8.1.2025, gez. Wenzel
FDP und BBB Große Anfrage: Photovoltaikanlage
an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des
Gebäudes Annettenstraße 12
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.01.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
1. Wurde die Installation der PV-Module auf der zur Straße gelegenen Fassade
des Hauses Annettenstraße 12
• baurechtlich geprüft?
• in Bezug auf die Einhaltung der vor Ort gültigen Erhaltungssatzung
untersucht und wenn ja, welche Kriterien wurden bei der Kontrolle auf
Konformität herangezogen und wie begründet sich das Ergebnis der
Beurteilung im Einzelnen?
• auf Vereinbarkeit mit den Vorgaben der örtlich geltenden
Gestaltungssatzung überprüft und wenn ja, mit welchem und wie in der
Begründung lautenden Ergebnis?
2. Für den Fall, dass ein Antrag für den in Rede stehenden Fassadenaufbau
positiv beschieden worden ist,
• wurde die Genehmigung unter Dispens und/ oder Auflagen erteilt und
wenn ja, welche Ausnahmen/Befreiungen von welchen Vorgaben
wurden mit welcher Begründung gewährt und welche Maßnahmen bzw.
Verpflichtungen wurden aufgegeben?
• handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung für die
Annettenstraße 12 oder wird mit der Zulassung der Module allen
Hauseigentümern der Annettenstraße dieselbe Befreiung von der
Erhaltungssatzung erteilt?
• warum werden aus Sicht der Oberbürgermeisterin in einem
aufwändigen und kostspieligen Prozess Erhaltungs- bzw.
Gestaltungssatzungen erlassen, wenn sie am Ende in Form von
Einzelfallentscheidungen dann doch nach Belieben ausgehebelt
werden?Seite 1 von 3
Seite 2
3. Sollten keine Dispense für den Fassadenaufbau erteilt worden sein: Wird die
Verwaltung den Eigentümer des Hauses Annettenstraße 12 verpflichten, das
Gebäude wieder in den Zustand ex ante zu versetzen?
Begründung
Das betreffende Gebäude unterliegt der "Satzung der Stadt Bonn über die
Erhaltung baulicher Anlagen- Bad Godesberg, Plittersdorf -" vom 22.07.1988
sowie der "Satzung der Stadt Bonn über besondere Anforderungen an die
Baugestaltung zum Schutz der Eigenart des Straßenbildes im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Plittersdorf" vom 02.10.1984. Das in Rede stehende
Gebäude ist Teil eines Siedlungsbereiches, das vom bestimmenden
Architekten des Bad Godesberger Villenviertels, Willy Maß, Ende der 1920er
Jahre errichtet wurde und trug bis zur eher fragwürdigen "Neugestaltung"
seiner Fassade die typischen Züge der Bauhausarchitektur. Die aktuelle
Haustür deutet noch darauf hin. Dieser Typus wurde an mehreren anderen
Gebäuden der Siedlung, wie z.B. in der Donatusstraße, ebenfalls verwendet.
Es dürfte daher viel dafür sprechen, dass das Haus als denkmalwertes
Bauwerk in seiner beschriebenen, ursprünglichen Ausgestaltung das Ortsbild
mitprägt, es von geschichtlicher sowie künstlerischer Bedeutung ist und die
Gestaltung seiner, von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden
den Restriktionen von §4 a) der Gestaltungssatzung unterfällt.
Die Fragesteller befürworten grundsätzlich die Energiegewinnung mit
Photovoltaik, wollen aber Grundlegendes zur Aussagekraft von städtischen
Satzungen im baulichen Bereich in Erfahrung bringen und im Besonderen im
vorliegenden Fall geklärt wissen, ob die Installation der in ihrer Ausgestaltung
massiv wirkenden Module auf der Hausfassade als störender Eingriff in die
städtebauliche Eigenart der Siedlung anzusehen ist. Des Weiteren ist von
Interesse, ob dem Gleichheitsgrundsatz folgend nun alle weiteren
Gebäudeeigentümer der umliegenden Siedlung ebenfalls von den
einschlägigen Einschränkungen der vorbezeichneten Satzungen befreit sind.
Nach Auffassung der Fragesteller wäre es äußerst fragwürdig, wenn die
Verwaltung hierbei aufgrund eigenen Ermessens einzelne Gebäudeeigentümer
begünstigen und andere Eigner hingegen willkürlich zurückweisen würde.
Anlage/n
1 Anlage Annettenstraße, Bad Godesberg (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage: Großen Anfrage Photovoltaikanlage an der zur Straßenfront gelegenen Fassade des
Gebäudes Annettenstraße 12Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de