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242330-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg: Hochwasserentlastung am Godesberger Bach (zu DS 220077) - Beantwortung der Fragestellungen aus der Sitzung am 25.06.2025

Nummer
242330-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Plittersdorfer Straße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Bürgerstraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Beethovenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Hohenzollernstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Ubierstraße Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Paul-Kemp-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Moltkeplatz Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Brunnenallee Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Godesberg-Villenviertel Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242330 SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg: Hochwasserentlastung am Godesberger Bach (zu DS 220077)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242330-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg:
Hochwasserentlastung am Godesberger Bach (zu
DS 220077)
- Beantwortung der Fragestellungen aus der
Sitzung am 25.06.2025
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Große Anfrage wurde in der Sitzung am 25.06.2025 mit der Maßgabe
vertagt, weitere Fragen aus dem Gremium zu beantworten.
---
Fragen Bzv. Dr. Barth, SPD:
Gibt es Lösungen für die Kreuzungen, die bewältigt werden müssen mit
verschiedenen Tunneln? Inwieweit ist die Stadt mit den Untersuchungen
der Alternative vorangekommen, durch das Villenviertel keinen
Entlastungskanal zu führen, sondern das Bachbett aufzuweiten (wie vom
Rat vor 3 Jahren beschlossen, DS220077)? Welche Prüfungen wurden
vorgenommen, welche Ergebnisse wurden erzielt?
Fragen Stv. Dr. Möller, Die Grünen:
Wenn nur ein HQ 100 durch den Godesberger Bachkanal durchlaufen
kann, ist es dann nicht doch möglich, das Bachbett im Villenviertel soweit
aufzuweiten, dass die Wassermenge schadlos durchgeleitet werden
kann? Was ist notwendig im Verlauf des offenen Baches? Was muss
abgerissen werden, welche Durchlässe müssen erweitert werden?
Antwort der Verwaltung:
Im Hochwasserschutzkonzept wurden sieben mögliche Kreuzungen des
Straßentunnels, Bahntunnels und der Deutschen Bahn geprüft, mit dem
Ergebnis, dass, aufgrund der Enge der z.T. im Untergrund
ineinandergreifenden Bauwerke und des nicht vorhandenen freien Gefälles,
keine der untersuchten Querungen infrage kommt (DS 221713). Eine weitere
Kreuzungsmöglichkeit besteht im Bereich der Bürgerstraße, die aktuell geprüft
wird (DS 242181 und Antwort auf Frage Bzv. Frau Stauder s.u.).Seite 1 von 13
Seite 2
Grundsätzliches:
Die Prüfung, ob mit einem größeren Kanal eine Entlastung im Hochwasserfall
HQ100 geschaffen werden kann, wird zusätzlich zur Optimierung des
Godesberger Bachs im Villenviertel erfolgen.
In einigen kritischen Bereichen beginnt die Überflutung bereits ab einem
10jährlichen Ereignis (siehe Anlage - Abb. 1: kritischste Überflutungsflächen
(HQ-10-HQextrem) des Godesberger Bachs zwischen Beethovenallee/
Hohenzollernstraße und Ubierstraße). Die Uferbereiche des Godesberger
Bachs im Villenviertel werden noch einmal detailliert vermessen und
digitalisiert. In einem weiteren Schritt soll berechnet werden, inwiefern eine
Erhöhung von Einfassungen umsetzbar ist, um das Risiko einer Überflutung der
Grundstücke und Gebäude auf ein Minimum zu reduzieren. Zusätzlich müssen
die vorhandenen Ufermauern des Godesberger Bachs im Villenviertel auf ihren
baulichen Zustand überprüft werden.
Wird der Godesberger Bach in diesem Abschnitt in irgendeiner Weise
wasserbaulich verändert, muss dieser gleichermaßen den Vorgaben der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie und damit den Vorgaben zur
ökologischen Entwicklung der blauen Richtlinie entsprechen. Das bedeutet,
dass der Bach nicht für eine weitere Kanalisierung des Wassers ausgebaut
werden darf, sondern ebenfalls nach den o.g. ökologischen Standards
aufgewertet werden muss.
Die Gewässerstrukturgüteklasse bewertet den Godesberger Bach im Abschnitt
zwischen Paul-Kemp-Straße und Rheinmündung als einen „sehr stark bis
vollständig veränderten Wasserkörper“. Die nach den Vorgaben der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie entwickelte Maßnahmenliste sieht für
den Abschnitt Godesberger Bach im Villenviertel folgende Maßnahmen für
verschiedene Teilbereiche (siehe Anlage - Abb. 2: Kartenausschnitt der
Maßnahmenliste nach WRRL für den Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-
Straße und Rheinmündung) vor:
• Entfernung von Sohl- und Uferverbau
o es bestehen viele Zwangspunkte aufgrund von bachnaher
Bebauung (Abb. 5), nur in wenigen Bereichen möglich
• Erhalt/Entwicklung naturnaher Sohl-/Uferstrukturen
o kein Ausbau zur Kanalisierung des Abflusses
• Rück-/Umbau von Verrohrungen/Durchlässen
o kein Rückbau der 13 Verrohrungen/Durchlässe, da
wichtige Straßen- und Wegeverbindungen wegfallen würden und
Ver-/Entsorgungsleitungen neu verlegt werden müssen,
o Prüfung zur Verbesserung der Durchgängigkeit für
Organismen durchgeführt, im Bereich Villenviertel sind alle
Durchlässe durchgängig, Verrohrungen sind nicht durchgängig
• Belassen/Einbringen von Totholz
o wird praktiziert, solange der Durchfluss bei Hochwasser
nicht behindert wird
• Aufweitung des Gerinnes
o nur in wenigen Bereichen möglich, da viele Zwangspunkte
durch ufernahe Bebauung und Erosion von ufernahen
Grundstücksbereichen entstehenSeite 2 von 13
Seite 3
• Entfernen/Ersetzen nicht lebensraumtypischer Gehölze – Maßnahme
abgeschlossen
Eine Umsetzung aller Maßnahmen ist aufgrund der engen Bebauung und der
daraus entstehenden Zwangspunkte nicht möglich.
Um eine Aufweitung des Godesberger Bachs zur eigendynamischen
Entwicklung und ökologischen Aufwertung (DS 220077) sowie zur Umsetzung
der zuvor genannten Maßnahmen zu realisieren, muss ein breiterer
Entwicklungskorridor des Godesberger Bachs geschaffen werden. Hierzu
wurden eine Variante zur Maximalanforderung an eine Renaturierung (Variante
1) sowie zwei Varianten mit Mindestanforderungen (Variante 2 und 2a)
betrachtet:
Variante 1:
Um eine umfassende Renaturierung und optimale ökologische Aufwertung
nach dem Standard der blauen Richtlinie und die in der Maßnahmenliste
geforderten Maßnahmen für den Godesberger Bach im Villenviertel umsetzen
zu können, sollte ein Entwicklungskorridor mit einer Breite von ca. 50-70 m
geschaffen werden (siehe Anlage - Abb. 3: Godesberger Bach zwischen Paul-
Kemp-Straße und Rheinmündung, mit 50 m Entwicklungskorridor (rot
schraffiert) und betroffenen Gebäuden (rote Punkte)).
Bei einer Bachaufweitung von ca. 50 m Breite sind
• Insgesamt 142 Gebäude betroffen, davon müssen ca. 110 Gebäude,
darunter 18 denkmalgeschützte Gebäude, und deren Grundstücke
erworben und abgerissen werden (es wurden nur die Gebäude gezählt,
die vollumfänglich im 50 m-Korridor liegen, etwaige Nebengebäude
wurden nicht eingerechnet), darunter befinden sich auch die Gebäude
zweier Schulen sowie eine Tankstelle)
• 13 Straßendurchlässe/Brückenbauwerke müssen abgerissen, neu
geplant und gebaut werden
• 3 Straßen müssen verlegt werden, inkl. aller Ver-
/Entsorgungsleitungen, um Wegebeziehung zu erhalten und die
angrenzenden Gebäude weiterhin erschließen zu können
Variante 2
Mindestanforderung an eine möglichst geringe Bachaufweitung unter
Berücksichtigung des dicht besiedelten urbanen Raums und den in der
Maßnahmenliste geforderten Maßnahmen (nach Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde): die Bachdimensionierung orientiert sich an den Maßen des
Godesberger Bachkanals (ca. 5x5 m), um einen 100jährlichen Abfluss ableiten
zu können, + 5 m breite Uferrandstreifen zu beiden Seiten. Ggf. müssen
zusätzlich Verwallungen gegen Wasserübertritt an den Ufern entstehen.
Insgesamt wurde für die Betrachtung der Mindestanforderung ein Bachkorridor
von ca. 15 m Breite angesetzt (siehe Anlage – Abb. 4: Godesberger Bach
zwischen Paul-Kemp-Straße und Rheinmündung, mit 15 m
Entwicklungskorridor (pink schraffiert) und betroffenen Gebäuden (pinke
Punkte)).Seite 3 von 13
Seite 4
Bei einer Bachaufweitung von ca. 15 m Breite sind:
• ca. 42 Gebäude (2 unter Denkmalschutz) mit Grundstücken vom
Abriss betroffen, darunter 2 Schulen sowie eine Tankstelle (es wurden
nur die Gebäude gezählt, die vollumfänglich im 15m-Korridor liegen,
etwaige Nebengebäude wurden nicht eingerechnet)
• 22 Gebäude grenzen an die neue Bachtrasse und könnten ggf.
statisch kritisch sein, müssen geprüft und ggf. ebenfalls abgerissen
werden
• Von 85 Grundstücken (Schätzung anhand angrenzender Gebäude
(u.U. mehr)) müssen Teilflächen gekauft oder ggf. teilenteignet werden,
um Korridor zu erhalten
• 13 Straßendurchlässe/Brückenbauwerke müssen abgerissen, neu
geplant und gebaut werden
• 1 Straßenverlegung notwendig, inkl. aller Ver-/Entsorgungsleitungen,
um Wegebeziehung zu erhalten und angrenzende Gebäude weiterhin
erschließen zu können
Variante 2a
Alternativ zu Variante 2 wurde geprüft, ob die Bachtrasse ggf. auch ohne
Gebäudeabrisse geplant und umgesetzt werden könnte. Hierzu muss der Bach
an Engstellen, d.h. Bereiche, an denen der Bachlauf nahe entlang eines
Gebäudes geführt werden muss, durch Sohl- und Uferverbau befestigt werden.
Dazu ergibt sich in einer ersten Übersicht, bei einer Länge des Godesberger
Bachs von knapp 2 km (zwischen Paul-Kemp-Straße bis zur Mündung in den
Rhein) ein Aufweitungspotential auf etwa der Hälfte der Strecke. D.h., auf
insgesamt ca. 1 km der Strecke muss der Sohl- und Uferverbau aufgrund der
Zwangspunkte erhalten bleiben. In diesen Bereichen können keine
Aufwertungsmaßnahmen stattfinden. Neben dem für den Hochwasserabfluss
erforderlichen Ausbau, wären zumindest die nach dem Umsetzungsfahrplan zur
Verwirklichung der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen
auszuführen (siehe Anlage – Abb. 5: Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-
Straße und Rheinmündung (pink schraffiert) und Bereiche mit verbleibendem
Sohl-/Uferverbau wg. nahestehender Gebäude (schwarze Schraffur).
In dieser Variante kann der Abriss von Gebäuden umgangen werden. Im
gesamten Uferbereich müssen Grundstücke erworben werden. Die
Uferbereiche des Godesberger Bachs befinden sich fast ausschließlich in
privatem Eigentum.
Vereinfachte Berechnung der Ankaufkosten für die benötigten Flächen:
• Bodenrichtwert 2025 für das Godesberger Villenviertel, ca. 1010 € / m²
• Ca. 20.000 m² benötigte Fläche
￿ Ankaufskosten von 20,2 Mio. €
Sollten keine Einigungen mit den Eigentümer*innen zum Erwerb der
Grundstücke für den Hochwasserabfluss erzielt werden können, können
Enteignungsverfahren angestrebt werden.
Zusätzlich zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen durch die
Gerichtsverfahren entstehen folgende Kosten bei Enteignungsverfahren:Seite 4 von 13
Seite 5
Kosten Enteignung
• Gutachterkosten zu Festlegung des aktuellen Verkehrswerts von
Grundstücken und Gebäuden
• Entschädigungszahlungen für Grundstücke und Gebäude
• Verfahrenskosten, im Falle, dass Verfahren nicht gewonnen werden
Folgekosten zur Enteignung
• Abbruch (Bau-/Schadstoffgutachten (ggf. Schadstoffe wie Asbest
verbaut, Rückbaukonzept)),
• Bodengutachten,
• Abrisskosten (ggf. Mehrkosten für Abriss schadstoffhaltiger Baustoffe)
• Entsorgungskosten Materialien, Schadstoffentsorgung,
Bodenentsorgung, etc.,
ebenso wie für die
• Planung und Bau der Bachaufweitung Godesberger Bach
Eine Planung und Umsetzung für die zuvor beschriebenen Varianten für eine
Bachaufweitung des Godesberger Bachs im Bereich des Villenviertels steht
vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde als
Genehmigungsbehörde für Hochwasserschutz- und
Renaturierungsmaßnahmen an den Bonner Bächen. Nach Rücksprache mit der
Unteren Wasserbehörde kann eine Maßnahme, die mit großflächigen
Enteignungen einhergeht, nur das allerletzte Mittel sein, Hochwasserschutz zu
betreiben. Erst müssen alle anderen Möglichkeiten zu Maßnahmen am
Godesberger Bach ausgeschlossen werden.
Aktuell erfolgen Untersuchungen für einen Hochwasserentlastungskanal für ein
HQ100 ab dem Moltkeplatz, über die Bürgerstraße bis zum Rhein (DS 242181
und Antwort auf Frage Frau Stauder s.u.).
Zudem muss eine Zustimmung der Bezirksregierung Köln als obere
Wasserbehörde erfolgen, um Fördergelder für eine solche Planung zu erhalten.
Nach Anfrage bei der Bezirksregierung Köln teilt diese mit: „Grundsätzlich ist
eine Enteignung bzw. die Ausgleichszahlung zum Zwecke des
Hochwasserschutzes förderfähig, wenn sie dem Landesinteresse entspricht,
jedoch muss das verhältnismäßig sein. Die Hochwasserschutzmaßnahme
müsste einen sehr großen Effekt haben und es dürfte kein milderes Mittel
geben, um den Hochwasserschutz zu gewährleisten, auch das Kosten-Nutzen
Verhältnis müsste stimmen. Die Enteignung muss das letzte Mittel sein. Nach
Ihren Aussagen wären am Godesberger Bach viele Eigentümer betroffen,
daher ist es eher unwahrscheinlich, dass in diesem Fall eine Enteignung als
verhältnismäßig angesehen wird, zudem sind Enteignungsverfahren
üblicherweise sehr langwierig und werden in der Regel nur bei großen,
überregionalen Maßnahmen durchgeführt.“ (Rückmeldung der Bezirksregierung
Köln vom 08.07.2025).
Die Belastung für die Anlieger, nötige Enteignungen sowie damit verbundener
Verwaltungsaufwand und dadurch entstehende Kosten, eine nicht vorhandene
Förderfähigkeit und nicht zuletzt weitere Verzögerungen durch die benannten
Prozesse bestätigen die bereits mehrfach mitgeteilten Bedenken der
Fachabteilungen der Verwaltung. In der Bestandssituation ist für den
Hochwasserschutz der Bau eines Entlastungskanals zielführend, der aktuell
durch die Machbarkeitsstudien geprüft wird.Seite 5 von 13
Seite 6
Sollte ein Entlastungkanal umsetzbar sein, wird dieser den möglichst größten
Anteil des Wasserabflusses aufnehmen. Damit kann die Abflussmenge im Bach
selbst so weit wie möglich reduziert werden. Ebenso können die baulichen
Eingriffe in die Uferbereiche des Godesberger Bachs damit auf ein
kleinstnötiges Maß reduziert werden und damit auch den größtmöglichen Erhalt
der privaten Grundstücke und Gebäude bedeuten.
Fragen Bzv. Heedt, FDP:
Warum wird nach einem HQ100-Schutz gesucht? Dem Gutachten, auf das
sich die Verwaltung bezieht, ist zu entnehmen, dass es sich bei dem
Hochwasser 2016 um ein HQ20 oder geringer gehandelt hat. Warum wird
nun der Goldstandard für ein HQ100 gesucht, wenn eine pragmatische,
schneller umsetzbare Lösung einfacher realisierbar wäre, um uns auf z.B.
ein HQ50 Niveau zu bringen.
Antwort der Verwaltung:
Das HQ100 wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz als mittleres Hochwasser
definiert. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Ereignis
handelt, mit dem jederzeit gerechnet werden kann. Folglich sind für die
Gebiete, die statistisch einmal in 100 Jahren überflutet werden können,
Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Auch die von Ländern und Bund
bereitgestellten Starkregengefahrenkarten, Hochwassergefahren- und
Hochwasserrisikokarten werden auf Grundlage eines HQ100 erstellt. Größere
Hochwasserereignisse sind regelmäßig mit immensen Schäden verbunden. Die
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten bis zu einem 100-jährlichen
Hochwasser zielt darauf ab, Hochwasserereignisse bis zu dieser
Größenordnung beherrschbar zu machen. Dies gelingt in Gebieten ohne
Hochwasserschutz nur bei der Vermeidung neuen Risikopotentials.
Bestehendes Risikopotential kann nur durch Eigeninitiative Betroffener
vermindert werden. Wird durch Hochwasserschutzanlagen ein geringeres
Schutzniveau als das HQ100 erzielt, müssen in den bis zum HQ100
ungeschützten Gebieten weiterhin Überschwemmungsgebiete festgesetzt
werden. Aus dem Bestreben Hochwasserereignisse bis zu einem HQ100
beherrschbar zu machen, lässt sich das Erfordernis entsprechenden
Hochwasserschutz zu schaffen ableiten. Bei Planung und Bau von
Hochwasserschutzmaßnahmen spielt die Höhe des Schutzziels keine Rolle für
eine einfachere Realisierbarkeit und den zeitlichen Horizont für Planung und
bauliche Umsetzung. Auch Hochwasserschutzmaßnahmen mit niedrigeren
Schutzzielen unterliegen den selben Machbarkeitsuntersuchungen,
Planungsprozessen, Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen.
Aufgabe des Tiefbauamts ist den bestmöglichen Schutz der Bürgerinnen und
Bürger umzusetzen. Daher betrachten wir für alle
Hochwasserschutzmaßnahmen ein Schutzziel von HQ100, wenn möglich,
sogar höher.
Aktuell ist nicht ausschließbar, dass ein Hochwasserschutz für ein
100jährliches Hochwasserereignis nicht umsetzbar ist (DS 242181 und Antwort
auf Frage Frau Stauder s. u.).
Sollte sich bei diesen Untersuchungen herausstellen, dass dieses Schutzziel
nicht haltbar ist, werden niedrigere Hochwasserschutzziele in den Blick
genommen.Seite 6 von 13
Seite 7
Fragen Bzv. Stauder, CDU:
Ich habe noch eine Frage zum Oberlauf. Da gab es keine ausreichenden
Rückhaltemöglichkeiten und man müsste ja auch bei einem 100jährlichen
Hochwasser ab der Brunnenallee bis zum Äuelchen das Wasser leiten.
Die zweite Sache ist, der Entlastungskanal muss ja sehr groß
dimensioniert werden. Vorhin war schon eine Kostenschätzung im Raum
– 30 Mio €. Kann die Verwaltung den Kostenrahmen bestätigen?
Antwort der Verwaltung:
Im Oberlauf gibt es keinen ausreichenden Stauraum für den Rückhalt eines
100jährlichen Hochwasserabflusses. Wenn eine Entlastung für den
Godesberger Bach ab dem Villenviertel umsetzbar ist, muss ab der
Brunnenallee bis zum Äuelchen ein Hochwasserschutz geplant werden, um das
Wasser in die Bachverrohrung zu leiten und den Uferübertritt ab der
Brunnenallee zu verhindern.
Die Kostenschätzung einer Ableitung über die Plittersdorfer Straße, wie im
Hochwasserschutzkonzept vorgeschlagen, wurde mit ca. 133 Mio. € geschätzt.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine grobe Kostenschätzung. Diese
Trasse ist nicht realistisch umsetzbar, da die Haltestelle „Plittersdorfer Straße“
verlegt werden müsste. Daher wird nun eine mögliche Entlastung über die
Bürgerstraße (siehe MV DS 242181 vom Dez. 2024) untersucht. Weitere
Kostenschätzungen wurden nicht durchgeführt. Eine realistische
Kostenschätzung für die Gesamtmaßnahmen kann erst nach Abschluss der
Machbarkeitsstudien und Variantenprüfungen erfolgen. Aufgrund der
Komplexität und Entwicklungen der Baupreise ist eine Kostenschätzung
dynamischen Entwicklungen unterworfen. Würde man die Kosten für die
Hochwasserentlastung am Mehlemer Bach (12 Mio € für Bauwerk und 1 km
Entlastungskanal) hochrechnen und eine Kostensteigerung berücksichtigen,
wäre eine Bausumme von mindestens 30 Mio. € und mehr zu erwarten.
Über die aktuellen Tätigkeiten zum Hochwasserschutz am Godesberger Bach
berichtete die Verwaltung in der Mitteilungsvorlage DS 242181 (Dezember
2024).
Seitdem wurden weitere Untersuchungen durchgeführt:
• Grundsätzlich ist ein Entlastungskanal mit ausreichender
Dimensionierung in der Bürgerstraße realisierbar.
• Auch ein entsprechend dimensioniertes Einlaufbauwerk unterhalb des
Moltkeplatzes ist machbar. Dies wurde zwischenzeitlich anhand einer
speziellen Modellierung durch die Bergische Universität Wuppertal,
Lehr- und Forschungsgebiet Wasserwirtschaft und Wasserbau,
bestätigt.
• Aktuell wird die Machbarkeit verschiedener Trassen für einen
Entlastungskanal ab der Paul-Kemp-Straße bis zum Rhein untersucht.
Anlage/nSeite 7 von 13
Seite 8
1 Abb. 1 - kritischste Überflutungsflächen... (öffentlich)
2 Abb. 2 - Kartenausschnitt der Maßnahmenliste nach WRRL... (öffentlich)
3 Abb. 3 - Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und
Rheinmündung... 30m (öffentlich)
4 Abb. 4 - Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und
Rheinmündung... 15m (öffentlich)
5 Abb. 5 - Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und
Rheinmündung... (öffentlich)Seite 8 von 13
Kritischste Überflutungsflächen (HQ10-HQextrem) des Godesberger Bachs zwischen
Beethovenallee/Hohenzollernstraße bis UbierstraßeSeite 9 von 13
Kartenausschnitt der Maßnahmenliste nach WRRL für den Godesberger Bach
zwischen Paul-Kemp-Straße und RheinmündungSeite 10 von 13
Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und Rheinmündung, mit 50 m Entwicklungskorridor (rot
schraffiert) und betroffenen Gebäuden (rote Punkte)Seite 11 von 13
Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und Rheinmündung, mit 15 m Entwicklungskorridor (pink
schraffiert) und betroffenen Gebäuden (pinke Punkte)Seite 12 von 13
Godesberger Bach zwischen Paul-Kemp-Straße und Rheinmündung (pink schraffiert) und Bereiche mit
verbleibendem Sohl-/Uferverbau wg. nahestehender Gebäude (schwarze Schraffur)Seite 13 von 13

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Datenstand: 03.11.2026, 07:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de