← Vorlagen

242313-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu FDP - Große Anfrage: Radweg Ippendorf - Röttgen

Nummer
242313-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Am Katzenlochbach Straße· Ippendorf, Bonn Hauptort
  • Röttgener Straße Straße· Ippendorf, Bonn
  • Am Waldhang Straße· Ippendorf, Bonn
  • Ippendorf Ortsteil· Bonn
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,1 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 242313 FDP - Große Anfrage: Radweg Ippendorf - Röttgen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (14.595 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242313-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
06.01.2025
Stellungnahme zu FDP - Große Anfrage: Radweg
Ippendorf - Röttgen
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung teilt mit, dass für die Situation bzgl. einer
Radverkehrsverbindung zwischen Ippendorf und Röttgen bereits seit vielen
Jahren nach einer Lösung gesucht wird. Alle Versuche blieben bisher, wie in
der Vergangenheit mehrfach dargestellt, durch straßenverkehrsrechtliche
Rahmenbedingungen sowie die Lage im Naturschutz- und
Landschaftsschutzgebiet ohne Erfolg.
Eine Verbesserung wird zwar weiterhin angestrebt, kann aber aufgrund der
personellen Kapazitäten derzeit nicht vorangetrieben werden.
Die Ermittlung aller geforderten Daten der Großen Anfrage ist derzeit nicht
möglich, da sie erhebliche personelle Ressourcen binden würde. Die
Verfügbarkeit der Daten ist nicht in dem Maße und der Detailschärfe gegeben,
wie es zur Beantwortung der Fragen notwendig wäre. Nur mit großem Aufwand
könnte der geforderte Datenbestand erzeugt werden.
Die hier gestellte Große Anfrage übersteigt aufgrund ihres Umfangs und ihres
Detaillierungsgrades nach Auffassung der Verwaltung in Teilen den Rahmen
einer Großen Anfrage. Gem. § 11 Abs. II i.V.m. § 22 Abs. I der
Geschäftsordnung des Rates müssen die Fragen einer Großen Anfrage kurz
und bestimmt gefasst sein und können eine schriftliche Begründung enthalten.
Für einen entsprechenden Arbeitsauftrag an die Verwaltung zur Bearbeitung
der nachstehend nicht bearbeiteten Fragestellungen wäre daher ein Antrag an
den Hauptausschuss zu stellen und von diesem zu beschließen: Der
Hauptausschuss hat gem. Nr. 2.6 der Zuständigkeitsordnung die
Beschlusskompetenz über die Erteilung von Aufträgen an die Verwaltung zu
entscheiden, sofern hierdurch Verwaltungskraft nachhaltig gebunden und der
Erledigung laufender Aufgaben entzogen wird.
Im Folgenden werden die Fragen, in der derzeit möglichen Detailschärfe,
beantwortet:Seite 1 von 9
Seite 2
1. Welchen Stand haben die bisherigen Untersuchungen der Verwaltung, zur
Vorlage/Beschluss 230431 vom 19.4.2024 zum Radweg zwischen Ippendorf
und Röttgen?
Aufgrund einer Vielzahl von Projekten mit höher Priorisierung sowie
personellen Engpässen konnte der Auftrag zur Planung einer
Radwegeverbindung entlang der Röttgener Straße noch nicht bearbeitet
werden.
2. Wurde ein Projektplan aufgestellt, der die erforderlichen Arbeitsschritte
aufzeigt?
Nein.
3. Wurde ein Projektleiter benannt, der die Aufgaben bündelt und zentral
berichten kann?
Nein.
4. Wurde durch die Verwaltung eine Ortsbegehung durchgeführt, um die
Situation aufzunehmen?
Ja.
5. Wurden die im Planungsbereich potenziell betroffenen
Grundstückseigentümer ermittelt?
Nein.
6. Wurden die im Planungsbereich potenziell betroffenen Eigentümer
kontaktiert?
Nein.
7. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf,
der rechte Seitenstreifen bereits zum Straßenraum der Röttgener Straße
gehört?
Diese Frage kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für
diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung.
Abschnitte der Seitenbereiche und auch Teile der Straße liegen aber im
Naturschutzgebiet.
8. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Röttgen,
der Böschungsbereich zur Ackerfläche rechts der Straße, bereits zum
Straßenraum der Röttgener Straße gehört?
Diese Frage kann ebenfalls erst nach eingehender Prüfung beantwortet
werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur
Verfügung.
9. Ist es richtig, dass es sich beim Katzenlochbach, um das Fließgewässer DE
271982 handelt und im Planungsbereich zwei weitere unklassifizierte GewässerSeite 2 von 9
Seite 3
vorhanden sind? (Siehe beiliegenden Ausschnitt aus dem Portal ELWAS)
Ja, der Katzenlochbach hat die Gewässerkennzahl 271982. Im
Planungsbereich gibt es zwei Zuflüsse ohne Gewässerkennzahl östlich der
Röttgener Straße.
10. Ist es richtig, dass der Katzenlochbach beim BfG unter der Kennung
DERW_DENW271982_2_12 geführt wird und in einem direkten
Zusammenhang mit 2 wasserabhängigen FFH und Vogelschutzgebieten im
Zusammenhang steht?
Laut Wasserkörpersteckbrief des BfG hat der Katzenlochbach die
Wasserkörpernummer DERW_DENW271982_2_12.
11. Wurde eine erste Auswertung der im Planungsraum befindlichen
Schutzgebiete vorgenommen?
Ja, siehe unten.
12. Haben die Untere Naturschutzbehörde/Wasserbehörde eine erste
Einschätzung zum Planungsraum abgegeben?
Ja, siehe unten.
13. Liegt diese Einschätzung schriftlich vor und kann diese zur Verfügung
gestellt werden?
Naturschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete (FFH) sind, auf
europäischer Ebene, hochgeschützte rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft gilt. Im
Naturschutzgebiet sind grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten
(BNatSchG).
Eingriffe in Natur und Landschaft
Das geplante Vorhaben stellt naturschutzfachlich einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar (§ 14 (1) BNatSchG). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
und den einschlägigen Regelungen muss für ein geplantes Vorhaben
ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) vorgelegt werden, der alle
zur Abhandlung der Eingriffsregelung erforderlichen Angaben enthält. Der LBP
geht dabei auch auf den besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) ein, enthält
eine genaue Bilanzierung der Eingriffe sowie die Formulierung daraus
folgender Ausgleichsmaßnahmen. Wie sich die Situation für
artenschutzrechtlich relevante Arten darstellt, muss in einer
Artenschutzprüfung (ASP) detailliert erläutert werden.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet
Die diskutierte Fuß- und Radverkehrsverbindung liegt im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Kottenforst, im festgesetzten Naturschutzgebiet /NSG
„Kottenforst“ bzw. im Landschaftsschutzgebiet / LSG „Freiräume um
Ückesdorf und Röttgen“. Gemäß den textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplans sind in beiden Schutzkategorien alle Handlungen verboten,Seite 3 von 9
Seite 4
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Es ist insbesondere verboten, bauliche Anlagen, Straßen, Wege
oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern,
sowie die Aufschüttung, Abgrabung, Verfüllung oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt. Dementsprechend wird eine Befreiung von den Ge- und
Verboten des Landschaftsplans benötigt.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das Vorhabengebiet liegt teils innerhalb eines FFH- und Vogelschutzgebiets
und teils grenzt es unmittelbar daran an. Für diese Schutzgebiete gilt ein
Verschlechterungsverbot (Artikel 6 der FFH-Richtlinie). Für Vorhaben in FFH-
Gebieten oder deren Einzugsgebiet ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
gesetzlich vorgeschrieben (FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3 bzw. BNatSchG § 34),
in der geprüft wird, ob das Vorhaben mit den festgelegten Erhaltungszielen
eines betreffenden Gebiets vereinbar ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung
erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.
Artenschutzprüfung (ASP)
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange muss eine
Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt werden, bei der ein
naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen
Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG).
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten (wie die
einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG
formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere
dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt,
ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden
Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II)
erforderlich.
Da das geplante Vorhaben im Geltungsbereich eines Naturschutz- bzw.
Landschaftsschutzgebietes liegt, ist eine Befreiung von den Ge- und Verboten
des Landschaftsplanes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere
Naturschutzbehörde erforderlich. Voraussetzung für eine Befreiung sind:
- Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die Artenschutzprüfung und
die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind der Unteren Naturschutzbehörde
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
- Die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Gutachten sind in der
weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche
Maßnahmen sind im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen.
- Die Beteiligung und Zustimmung des Naturschutzbeirates ist zu einer
Befreiung (gem. § 75 LNatSchG NRW) erforderlich.
14. Ist es richtig, das folgende Schutzgebiete im Planungsraum liegen?
a. FFH Gebiet, DE-5308-303Seite 4 von 9
Seite 5
b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401
c. NSG Kottenforst (NSG 1.3, LP Kottenforst)
d. LSG-Freiräume um Ückesdorf und Roettgen (LSG 2.6, LP Kottenforst)
e. Gesetzlich geschütztes Biotope (gem. §30 BNatSchG bzw. §42
LNatSchG) Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich Röttgen (BT-
5308-0083-1999)
Die Röttgener Straße grenzt, von Ippendorf aus ab der Straße „Am Waldhang“,
zuerst westlich und im weiteren Verlauf dann östlich an das FFH-Gebiet
Waldreservat Kottenforst (DE-5308-303), das zugleich als Vogelschutzgebiet
(DE-5308-401), Biotopverbundfläche herausragender Bedeutung (VB-K-5308-
040) und Naturschutzgebiet Kottenforst (NSG 1.3, LP Kottenforst) ausgewiesen
ist, bevor sie dann durch das besagte Schutzgebiet hindurchführt. Zusätzlich
liegt im Nordwesten, in einer Entfernung von 100 Metern zur Straße, ein
gesetzlich geschütztes Biotop (BT-5308-0083-1999). Ab der Höhe des
Flurstücks 4320-5-708 liegt die Röttgener Straße dann im oben bezeichneten
Schutzgebiet. Ca. 50 Meter nach der Kreuzung des Katzenlochbachs, eines
weiteren gesetzlich geschützten Biotops (BT-5308-0083-1999), verlässt die
Straße dann das FFH-Gebiet. Im weiteren Verlauf Richtung Röttgen grenzt das
FFH-Gebiet östlich an die Röttgener Straße, während westlich angrenzend ein
Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsplan Kottenforst 2.6) liegt. (Siehe Abb.1
im Anhang)
15. Welche Schutz- und Entwicklungsziele haben die einzelnen Schutzgebiete?
Dies auszuführen, wäre eine sehr umfangreiche Aufgabe. Hierfür stehen
derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. Die Verwaltung weist
darauf hin, dass man die Schutz- und Entwicklungsziele der einzelnen
Schutzgebiete im Internet recherchieren kann.
16. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf,
der rechte Seitenstreifen außerhalb der Schutzgebiete
a. FFH Gebiet, DE-5308-303
b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401
c. BT-5308-0083-1999 Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich
Röttgen liegt?
Diese Frage kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden. Für
diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung.
17. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Ippendorf,
der rechte Seitenstreifen innerhalb des NSG Kottenforst liegt, jedoch dessen
Schutzziel nicht verletzt wird, da keine Bäume für den Bau eines Radweges
gefällt werden müssen?
Im Naturschutzgebiet sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die das
Naturschutzgebiet verändern, insbesondere auch Bodenveränderung und -
versiegelung. Auch der Wurzelraum von Bäumen (Kronentraufbereich plus 1,5
Meter) ist zu beachten. Es ist dementsprechend mit den bereits erwähnten
Gutachten zu prüfen, welche Auswirkungen ein Eingriff hätte.
18. Ist es richtig, dass in der Bergauffahrt, vom Katzenlochbach nach Röttgen,
der Böschungsbereich zur Ackerfläche rechts der Straße, außerhalb derSeite 5 von 9
Seite 6
Schutzgebiete
a. FFH Gebiet, DE-5308-303
b. VSG (Vogelschutzgebiet) DE-5308-401
c. BT-5308-0083-1999 Eschen-Erlen-Auwald am Katzenlochbach östlich
Röttgen
d. NSG Kottenforst BN-003
liegt?
Diese Frage kann ebenfalls erst nach eingehender Prüfung beantwortet
werden. Für diese Prüfung stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur
Verfügung.
19. Drängt es sich auf, dass ein Vollausbau, gemäß Beschluss vom 19.4.2024,
zu mehreren Konflikten mit Naturschutzbelangen der einzelnen Schutzgebiete
führt, insbesondere, da zum Vollausbau zahlreiche Bäume entfernt werden
müssten, die jedoch im besonderen Maße den Schutz- und Erhaltungszielen
der verschiedenen Schutzgebiete entsprechen.
Ein Vollausbau in den Schutzgebieten würde zu einer Reihe von
Verbotstatbeständen führen. Eine genaue Prüfung kann nur mittels Gutachten
erfolgen.
20. Drängt es sich auf, das ergänzende Brückenbauwerke für Fußgänger und
Radfahrer über den Katzenlochbach mit den Schutzzielen des Naturschutzes
im Konflikt stehen, da zahlreiche Bäume entfernt werden müssten und somit
eine besondere Ausnahmegenehmigung hergeleitet werden müsste, für die
jedoch die Bedarfsbegründung fehlt?
Ein ergänzendes Brückenbauwerk würde einen erheblichen Eingriff in den
Schutzgebieten darstellen. Es müsste eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG
beantragt werden. Eine detaillierte Bedarfsbegründung ist erforderlich.
21. Ein Vollausbau wurde bereits in der Vergangenheit geplant, liegen die
Unterlagen noch vor, können diese Unterlagen eingesehen oder zur Verfügung
gestellt werden?
In Anhang 2 findet sich ein Vorentwurf aus dem Jahre 2005, der bei der
Aktenrecherche ermittelt werden konnte. Die Verwaltung weist darauf hin, dass
es sich hierbei nicht um einen aktuellen Plan handelt, zudem wurde er in der
Vergangenheit als nicht umsetzbar verworfen. Der Plan wurde nicht erneut
geprüft, er wird hier lediglich wie gewünscht zur Verfügung gestellt.
22. Ist es richtig, dass ein Teilausbau, wie ursprünglich am 21.2.2023
eingereicht, ohne Verletzung von Schutzzielen der o.g. Schutzgebieten möglich
wäre?
Ob eine Verletzung von Schutzzielen vorliegt, kann nur nach Vorliegen einer
Planung und durch die benötigten Gutachten ermittelt und bewertet werden.
Hierfür stehen derzeit keine personellen Kapazitäten zur Verfügung.
Anlage/nSeite 6 von 9
Seite 7
1 Anhang 1 - Kartenausschnitt Schutzgebiete (öffentlich)
2 Anahng 2 - Alte Planung_Radweg_Röttgener Straße (öffentlich)Seite 7 von 9
Seite 8 von 9
Seite 9 von 9

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 08:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de