242286 · Beschlussvorlage
Beschluss über die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6622-3, Viktoriakarree bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22, Rathausgasse im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum
Kerndaten
- Nummer
- 242286
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Franziskanerstraße Hauptort
- Rathausgasse
- Belderberg
- Stockenstraße
- Bischofsplatz
- Am Hof
- Adenauerallee
- Markt
- Hauptbahnhof
- Wesselstraße
- Quantiusstraße
- Am Hauptbahnhof
- Rheinufer
- Rheingasse
- Giergasse
- F
- Am Hofgarten
- Regina-Pacis-Weg
- Bonn-Zentrum
- Endenich
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 242286 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss über die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6622-3, Viktoriakarree bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22, Rathausgasse im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2025 Anregung Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Anhörung Unterausschuss Denkmalschutz 11.03.2025 Anhörung Rat 20.03.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6622-3 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und Rathausgasse ist einschließlich seiner Begründung zum Zwecke seiner Aufstellung, zugleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7822-22 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und Rathausgasse einschließlich seiner Begründung zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet: Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen den Straßen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und Rathausgasse. Der Geltungsbereich ist vollständig bebaut und umfasst neben einer kleinparzellierten Blockrandbebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern die Gebäude des im Jahr 2010 stillgelegten Viktoriabads aus den 1960er Jahren an der Straße Belderberg sowie den sogenannten Heilbädertrakt entlang der Franziskanerstraße, welche sich im Eigentum der Stadt befinden und in dem unter anderem das Bonner Stadtmuseum untergebracht war. ImSeite 1 von 79 Seite 2 Blockinnenbereich befindet sich ein im Eigentum der Stadt befindlicher Parkplatz, der privat bewirtschaftetet wird. Ein Kaufvertrag zwischen der Stadt und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB) für eine Teilfläche liegt vor und wird nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 6622-3 vollzogen. Vorhandenes Planungsrecht: Die Fläche wird im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg als Teil des Allgemeinen Siedlungsbereichs dargestellt. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück zum Teil als Baufläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Hallenbad und zum anderen als gemischte Baufläche dar. Da die nun beabsichtigte Nutzung nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann, wird dieser im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens berichtigt. Dies wird durch die Tatsache, dass der Bebauungsplan Nr. 6622-3 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ermöglicht. Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 vom 11.09.1964 vor. Dieser setzt das Plangebiet als Kerngebiet mit Höhenbegrenzungen für die Gebäude fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 7,0 bestimmt. Im Bebauungsplan ist des Weiteren festgesetzt, dass auf dem Grundstück des Viktoriabades ausschließlich die Errichtung eines Schwimmbades zulässig ist. Dieser Plan wird parallel zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 6622- 3 im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB aufgehoben. Von planungsrechtlicher Relevanz im Plangebiet ist ferner der Fluchtlinienplan Nr. B370 vom 14.04.1949, der nach erfolgter Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22 im Fall einer Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans Nr. 6622-3 wiederaufleben würde. Die Notwendigkeit der (Teil-)Aufhebung im Bereich des Plangebiets wird nicht gesehen, da dieser lediglich Fluchtlinien festsetzt und ansonsten eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bewirkt. Der Bebauungsplan Nr. 6622-3 wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Im Zuge des hier angewendeten beschleunigten Verfahrens der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB entfällt die Notwendigkeit zur Anfertigung eines Umweltberichts und die Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Planungsleistungen und Gutachten werden durch von der Stadt beauftragte Büros erbracht. Verfahrensablauf: Mit der Schließung des sanierungsbedürftigen städtischen Viktoriabades und den damit freiwerdenden städtischen Stellplatzflächen im Blockinnenbereich ergab sich die Möglichkeit, das gesamte Quartier städtebaulich neu zu ordnen und zu entwickeln. Zunächst wurde das Ziel verfolgt, hier großflächigen Einzelhandel mit einer starken Öffnung in den öffentlichen Raum sowie eine Einrichtung der Universität -Philologische Bibliothek- an diesem Standort zu etablieren. Der Standort des Stadtmuseums sollte hierzu erforderlichenfalls aufgegeben werden (DS-Nr. 1311904EB7). Neben der Planung von Einzelhandel und der Bibliothek sollten auch kulturelle Nutzungen, Gastronomie und Wohnnutzung ermöglicht werden. Der Rat hat am 27.03.2014 (DS-Nr. 1410443EB8) die Verwaltung beauftragt,Seite 2 von 79 Seite 3 das Bauprojekt auf den städtischen Grundstücken auszuschreiben. Am 11.05.2015 wurde von der Jury der Entwurf der SIGNA-Gruppe als Grundlage für weitere Planungen empfohlen. Die privaten Eckgrundstücke im Bereich Rathausgasse/Stockenstraße und teilweise auch im Bereich Belderberg/Franziskanerstraße waren zwischenzeitlich bereits durch die SIGNA-Gruppe erworben worden. Am 15.05.2014 (DS-Nr. 1411093) hat der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7822-23 beschlossen, dessen Ziele aus dem Exposé zur o.g. Ausschreibung abgeleitet wurden. Gleichzeitig sollte der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 aufgehoben werden. Die Eckpunkte zum Bebauungsplanverfahren wurden am 17.09.2015 durch den Rat fortgeschrieben (DS-Nr. 1512021). Der Bebauungsplan erhielt im weiteren Verfahren mit der Nr. 6622-3 eine neue Bezeichnung. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen, ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a sind gegeben, da unter anderem weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO realisiert werden. Darüber hinaus sind keine Natura 2000- Gebiete sowie Störfallbetriebe im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhanden. Gemäß § 13 a BauGB besteht daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gleichwohl werden auch im beschleunigten Verfahren die Umweltgesichtspunkte der Planung geprüft, bewertet und berücksichtigt. Nach Ausschreibung der städtischen Grundstücke wurde das Bürger*innenbegehren „Viva Viktoria“ gestartet, welchem der Rat beigetreten ist, wodurch der Verkauf der Grundstücke gestoppt wurde. Im Folgenden wurde gemäß Beschluss des Hauptausschusses (DS-Nr. 1611327EB7) die Durchführung einer Bürger*innenwerkstatt als Neustart für weitere Planungen ausgeschrieben. In einem dreiphasigen Informations- und Beteiligungsprozess konnten sich Bonner*innen mit Ideen zur Entwicklung des Viktoriakarrees einbringen und die unterschiedlichen Vorschläge diskutieren. Die Ergebnisse aus der Bürger*innenwerkstatt wurden durch vier Planer*innenteams aufgenommen und jeweils in eigenen Nutzungskonzepten konkretisiert. Zum Abschluss der Bürger*innenwerkstatt wurde durch die gewählte Kommission dem Rat der Stadt Bonn eine Empfehlung für die Zielsetzung eines Angebotsbebauungsplans ausgesprochen. Der Rat beauftragte am 14.12.2017 die Verwaltung, den favorisierten Entwurf mit den Eigentümern zu erörtern (DS- Nr. 1713290EB9). Nach Durchführung dieser Erörterungen wurde der sich hieraus ergebende modifizierte Entwurf - unter Offenhalten der Möglichkeit zur Einbeziehung von Fremdgrundstücken - am 14.05.2019 vom Rat als Basis für den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 7822-23 beschlossen (DS-Nr. 1910650). Da ein Konsens mit der SIGNA-Gruppe bzgl. der Entwicklung des Stadtquartiers nicht erzielt werden konnte, betrifft dieses Strukturkonzept 2018 zunächst ausschließlich die städtischen Grundstücke, sieht aber dennoch die Möglichkeit zur Entwicklung von Einzelhandel auf SIGNA-Grundstücken vor. Das Strukturkonzept sah vor, dass die grundsätzliche Struktur des empfohlenen Konzeptes aus der Bürger*innenwerkstatt fortgeführt wird. Es wurde nach wie vor eine Teilung des Quartiers durch eine autofreie Verbindung zwischen Rathausgasse und Franziskanerstraße, das Viktoria- oder Franziskanergässchen, entsprechend dem historischen Vorbild vorgesehen.Seite 3 von 79 Seite 4 Die Nutzungsmischung sollte aus Dienstleistungen/Einzelhandel in den unteren Geschossen und Wohnen in den Obergeschossen bestehen. Es können im EG auch nicht störende andere gewerbliche Nutzungen, wie kleine Handwerksbetriebe oder Gastronomie vorgesehen werden. Die so entstehende gewerbliche Struktur/Einzelhandelsstruktur soll eher kleinteilig sein. Der östliche Teil des Viktoriakarrees wird nur geringfügig angepasst. Die die autofreie Gasse begleitende neue Blockrandstruktur wird ebenfalls gegenüber den vorhandenen Gebäuden an der Rathausgasse abgestaffelt, um Konflikte mit den Nutzungen der Obergeschosse in der Rathausgasse zu vermeiden. Das ehemalige Bad sollte umgenutzt werden, das denkmalgeschützte Kunstharzfenster dabei erhalten und in das Bebauungskonzept integriert werden. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hatte mit Schreiben vom 25.01.2021 Interesse am Erwerb von rund 3.600 m² städtischer Grundstücksfläche im Viktoriakarree bekundet. Die Universität möchte auf dieser Fläche universitäre Einrichtungen errichten. Geplant ist das „Forum des Wissens“ welches die Funktion der Bibliothek für die Geisteswissenschaften erhalten soll. Weitere geplante Nutzungen auf dem Grundstück sind ein Kulturforum, das auch für außeruniversitäre Veranstaltungen zur Verfügung stehen soll sowie ein Café. Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität. Die hierdurch mögliche Unterstützung der Exzellenzuniversität Bonn bei ihrem Flächenbedarf, unter anderem in Verbindung mit der Sanierung des benachbarten Hauptgebäudes, ist für die Stadt Bonn von hoher Priorität. Am 24.06.2021 wurde ein Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen im Bauleitplanverfahren gefasst, der die Parameter mit neuer, das Quartier teilender Erschließungsgasse, Universitätsnutzung in Form des „Forum des Wissens“ östlich davon und gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung auf den städtischen Flächen westlich davon zum Ziel hatte. Bereits am 14.12.2020 wurde durch Beschluss des Hauptausschusses (DS-Nr. 201877) eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gemäß §25 BauGB erlassen. Am 31.01.2023 wurde durch die Bezirksvertretung Bonn die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren beschlossen (DS-Nr. 221430). Für diesen Verfahrensschritt wurden durch das Büro skt Umbaukultur zwei städtebauliche Entwurfsvarianten sowie ein hochbaulicher Testentwurf für das Forum des Wissens erstellt, der aufzeigen sollte, ob und wie das geforderte Raumprogramm der Universität von ca. 12.500 m² Bruttogeschossfläche auf dem durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu erwerbenden Grundstück östlich der geplanten Erschließungsgasse umgesetzt werden kann. Die beiden städtebaulichen Entwurfsvarianten unterschieden sich lediglich durch die Lage der Raumkanten der neuen Erschließungsgasse, wobei die eine Variante einen eher gassenartigen Verlauf mit gegenüberliegenden parallel verlaufenden Gebäudefluchten darstellte, die zweite Variante eine platzartige Aufweitung des öffentlichen Raums aufwies, in deren Mitte Platz für eine Bepflanzung vorgesehen war. Am 09.02.2023 wurde durch den Rat das von der Verwaltung vorgeschlageneSeite 4 von 79 Seite 5 Beteiligungskonzept für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und das weitere Bauleitplan- und Qualifizierungsverfahren beschlossen (DS-Nr. 221430- 03). Das Beteiligungskonzept fügt sich in die notwendigen Beteiligungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und des Wettbewerbes ein. Eine intensive Information und Beteiligung der Öffentlichkeit ist damit sichergestellt. Eigentümer*innen und Nutzer*innen werden gesondert berücksichtigt. Zudem wurde beschlossen, mit der Universität Bonn ein hochbauliches Wettbewerbsverfahren für das projektierte „Forum des Wissens“ zu vereinbaren. Der mögliche Bau einer Tiefgarage hat vorrangig dem Ziel zu dienen, eine Verbindung zur Marktgarage herzustellen und die Ein- und Ausfahrtsituation in der Stockenstraße und am Bischofsplatz zu beenden. Die Verwaltung sollte daher die Realisierbarkeit des Vorhabens prüfen. Ziel war die Befreiung der Rathausgasse und der Straße Am Hof vom motorisierten Individualverkehr. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Verfügbarkeit von Flächen und der mögliche Zuschnitt für eine Tiefgarage im Viktoriakarree sehr begrenzt ist. Eine Verknüpfung oder eine gemeinsame Erschließung von Marktgarage und unterirdischen Stellplätzen im Viktoriakarree ist dazu mit einem hohen Aufwand verbunden. Eine Trennung der weiteren Überlegungen zur Einfahrtssituation von Uni- und Marktgarage vom Bebauungsplanverfahren Nr. 6622-3 wurde in diesem Zusammenhang beschlossen (DS-Nr. 231785) Die Frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit zwischen dem 10.02.2023 und 24.02.2023 auf dem Format „Bonn macht mit“ sowie zusätzlich in Form einer Bürger*innenbeteiligungsveranstaltung am 14. Februar 2023 zwischen 16.30 bis 20 Uhr im Café Blau in der Franziskanerstraße statt, bei der sich Interessierte an verschiedenen Themenplakaten zur den Zielen und Zwecken der Planung informieren und mit den Planenden in einen Dialog treten konnten. Des Weiteren wurden die Eigentümer*innen des Viktoriakarrees in einer internen Informationsveranstaltung am 19.01.2023 beteiligt. Die während des Beteiligungszeitraums eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung sind in den entsprechenden Anlagen zur Vorlage beigefügt. Im gleichen Zeitraum wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Nachgang wurde nicht zuletzt aufgrund der Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit und aufgrund der Möglichkeit, mehr begrünte öffentliche Flächen zu schaffen, die Variante 2 der Städtebaulichen Entwürfe zur Grundlage der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ausgewählt. Auf dieser Basis wurde auch die Erschließungsplanung der neuen Gasse in Auftrag gegeben, die durch das Büro Kocks Ingenieure in Leistungsphase III erstellt wurde. Im Anschluss wurden in enger Abstimmung mit dem BLB NRW, Universität Bonn, dem beauftragten Planungsbüro Haase+Beele, der Bezirksregierung Köln und der Verwaltung die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs erarbeitet. Hierbei war es insbesondere geboten, die Belange des Denkmalschutzes in Form des Umgebungsschutzes der Baudenkmale Universität-Hauptgebäude (ehem. Kurfürstliche Residenz) und des Rathauses, sowie der denkmalgeschützten Fassade mit Kunstharzfenster des alten Viktoriabads entlang der Straße Belderberg im Plangebiet selbst mit den Anforderungen an das geplante Raumprogramm der universitären Nutzung abzustimmen, die städtebaulichen Qualitäten des Testentwurfs mit dem öffentlich nutzbaren begrünten Innenhof verbindlich einzufordern, aber gleichzeitig kein zu starres Korsett für das erst nach dem Bebauungsplanverfahren folgende hochbauliche Qualifizierungsverfahren zuSeite 5 von 79 Seite 6 schaffen. Zu berücksichtigen war bei der Auswahl der Planfestsetzungen auch, dass vorbehaltlich späterer Prüfungen Teile der alten Bausubstanz des Viktoriabads wie z.B. bestehende Keller weitergenutzt werden könnten. Planinhalte: Die geplante Gasse, die das Quartier in einen westlich und einen östlichen Bereich teilt, verfügt über verengende (ca. 7 m) und aufgeweitete (ca. 14 m) Querschnittsbreiten. Im aufgeweiteten Bereich besteht die Möglichkeit, eine ansprechende Grüngestaltung (bspw. durch Beete und Pflanzungen in Kombination mit Sitzgelegenheiten) in die Gassenführung zu integrieren. Die Platzsituation an der Franziskanerstraße bietet sich für die Unterbringung eines Cafés mit Außengastronomie an. Es ist vorgesehen, dass der nördliche Durchgang der autofreien Gasse zur Rathausgasse hin durch den Abriss des bestehenden Gebäudes geöffnet wird. Alternativ hierzu kann in diesem Bereich zur Reduzierung des Verlusts an Wohnfläche im Zusammenhang mit der Überbauung des Gassenraums ein Ersatzneubau in Erwägung gezogen werden, für den eine Mindestdurchgangshöhe festgesetzt ist. Beide Möglichkeiten hält der Angebotsbebauungsplan offen. Der Umgang mit dem städtischen Grundstück ist im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren festzulegen. Östlich der neuen Gasse wird auf den Flächen des ehemaligen Viktoriabads der Gebäudekomplex des Forums des Wissens vorgesehen. Die planungsrechtlichen Festsetzungen berücksichtigen das Raumprogramm des Testentwurfs aus der frühzeitigen Beteiligung wie auch die städtebaulichen Zielvorgaben und die Maßstäblichkeit des Quartiers mit Festsetzungen zu Trauf- und Firsthöhen. Im Bereich unmittelbar an Baudenkmälern werden zudem Dachformen festgelegt. Eine vorgegebene Kubatur ist dabei nicht festgesetzt, da der Gebäudeentwurf im hochbaulichen Qualifizierungsverfahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans ermittelt werden soll. Somit ist auch die Lage des Innenhofs variabel, gesichert wird dessen Anlage durch die Festlegung einer Grundflächenzahl von 0,8 (ausnahmsweise 0,85, bei intensiver Dachbegrünung als Ausgleich für die Überschreitung) für diesen Bereich des Kerngebietes. Ausgeschlossen ist durch diese Festsetzung auch nicht, dass der Innenhof in die -1-Ebene verlegt wird, um Untergeschosse besser zu belichten, sofern sich dies im Qualifizierungsverfahren als Lösung durchsetzen würde. Die Grünfläche im Innenhof sollte laut Testentwurf als „Grüne Mitte“ ausgebildet werden und könnte z.B. als Ausstellungs- und Skulpturgarten angelegt werden. Diese Fläche sollte nicht unterbaut werden, um großkronige Bäume mit natürlichem Bodenanschluss pflanzen zu können. Ausnahmsweise wäre eine Unterbauung jedoch auch möglich, wenn die bestehenden Kellergeschosse des Viktoriabades im Sinne der Nutzung der „grauen Energie“ weiterverwendet werden sollten. In diesem Falle wäre jedoch eine Kompensation über eine teilweise intensive Dachbegrünung auf den Dachflächen des Forums des Wissens angezeigt. Das Gelände soll mit einer zeitlichen Beschränkung auf den Tageszeitraum auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Westlich der Gasse wird der Blockrand ebenfalls weitgehend geschlossen. Hier sind in den Erdgeschossen gewerbliche, gastronomische oder Einzelhandelsnutzungen vorgesehen, in den Obergeschossen wird eineSeite 6 von 79 Seite 7 Wohnnutzung angestrebt. Da diese Fläche sich im Eigentum der Stadt befindet, ist geplant, diese nach Rechtskraft des Bebauungsplans über eine Konzeptvergabe nach noch festzulegenden städtischen Kriterien zu veräußern. Die Höhen der Baukörper des westlichen Plangebietsteils richten sich nach der Nachbarbebauung der Stockenstraße, deren Trauf- und Gebäudehöhen maßgebend für die Festsetzungen sind. Die Maximalhöhen sind mit 79,5 m über Normalhöhennull (etwa 19 m über Straßenniveau) für beide zu überplanenden Grundstücken gleich. Überschreitungen durch Technikaufbauten sind lediglich in marginalem Umfang im Fall technischer Notwendigkeit zulässig. Alle Baufelder liegen innenstadttypisch direkt an den öffentlichen Verkehrsflächen, was über die Festsetzung von Baulinien verdeutlicht wird. Die nicht im Eigentum der Stadt befindlichen Flächen werden in den Bebauungsplan integriert und orientieren sich von den Bebauungsmöglichkeiten eng am Bestand, der als Zeugnis der Wiederaufbauphase nach den Zerstörungen des II. Weltkriegs mit der kleinteiligen, einheitlichen und sich hinsichtlich der Gebäudehöhen den umliegenden Baudenkmälern Rathaus und Residenz unterordnenden Bebauung in seiner Struktur erhaltenswert ist. Hier werden daher die überlieferten Trauf- und Firsthöhen, Dachformen etc. durch Festsetzungen auch für künftige Ersatzbauten planerisch weitgehend gesichert. Die Einstufung als Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die bereits für die Plangebietsteile außerhalb des Viktoriabads im Bestandsbebauungsplan Nr. 7822-22 festgesetzt war, wird auf das gesamte Plangebiet ausgedehnt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzungen wird für den Bereich des geplanten Forums des Wissens ausgeschlossen, für die übrigen Plangebietsteile jedoch nicht. Durch diese Unterscheidung bleibt der Gebietscharakter des Kerngebiets gewahrt, in dem der Wohnanteil auf das Gesamtgebiet betrachtet nur eine untergeordnete Rolle spielt und die Geschäfts-, Büro-, die kulturelle und Bildungsnutzungen überwiegen. Es liegt ein Schalltechnisches Gutachten aus dem Februar 2023 vor, welches Grundlage für die Festsetzungen zum Schallschutz ist. Dieses Gutachten muss derzeit aufgrund nicht mehr aktueller Verkehrsdaten angepasst werden. Dieses liegt in der Endfassung noch nicht vor. Die Erhebung der dafür notwendigen Verkehrsdaten fand im November 2024 statt und konnte im Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan, den Planinhalten und in der Begründung bereits berücksichtigt werden. Die Planfestsetzungen im hier vorliegenden Rechtsplan wurden von den Ergebnissen des bisherigen Schalltechnischen Gutachtens abgeleitet, die Festlegung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 auf Grundlage der freien Schallausbreitung wurde dabei so angepasst, dass z.T. strengere Anforderungen an die Außenbauteile festgesetzt sind, als voraussichtlich notwendig. Dies wird durch die Öffnungsklausel, dass niedrigere Anforderungen zulässig sind, wenn dies im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachgewiesen werden kann, bereits abgemildert, so dass Anforderungen in ruhigen Bereichen im Schallschatten anderer Gebäude geringer sein können und dort z.B. auch günstigere Bauteile verwendet werden können. Die entsprechenden Textpassagen der Begründung fußen noch auf dem bisherigen Gutachten. Daher sind Begründung und Rechtsplan dieserSeite 7 von 79 Seite 8 Vorlage in diesem Punkt nicht exakt aufeinander abgestimmt. Nach Vorliegen des Endberichts zum Schalltechnischen Gutachten werden die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen noch angepasst, so dass zum geplanten Satzungsbeschluss durch redaktionelle Änderungen der Planfestsetzungen und der Begründung voraussichtlich weniger strenge Anforderungen an die Außenbauteile Teil des Bebauungsplans werden können. Artenschutz: Die Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I) durch das Büro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die örtlichen Gegebenheiten ein Vorkommen spaltenbewohnender Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass sich Niststätten von Straßentauben, Mauersegler und Haussperling im Häuserblock befinden. Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten in dem Gelände ist hingegen aufgrund fehlender Lebensräume auszuschließen. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind die Vermeidungsmaßnahmen bei Baumrodungen und im Zuge der Neubaumaßnahmen zu beachten und umzusetzen. Dazu gehören die Einhaltung der zeitlichen Befristungen für Abrisse, Rodungen und Fällarbeiten. Außerdem ist es erforderlich, dass zum Schutz der Population an Zwergfledermäusen drei Nisthilfen aufgehängt werden. Hierfür eignet sich nach Abstimmung mit dem Gutachter und der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der Grundstücksverfügbarkeit das städtische Gebäude Belderberg 32. Die Anbringung der Kästen unter der Traufkante wurde durch die Stadt beauftragt. Zur Vermeidung von Vogelschlag wird gutachterlich empfohlen, weder transparente und großflächige Glasfassaden noch spiegelnde Flächen an der Fassade zu verwenden. Der Außenreflexionsgrad der einzelnen Glaselemente ist auf max. 15 % zu beschränken. Hierzu wird auf den Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte Sempach verwiesen. Als weitere gutachterliche Vermeidungsmaßnahme im Zuge der Neubaumaßnahmen sind bei der Beleuchtung des Geländes generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem geringen UV-Anteil zu verwenden. Die Leuchten sollen nach unten abstrahlen, keine vertikalen Glasflächen und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Baumschutz: Im Plangebiet befinden sich trotz des hohen Versieglungsgrades Baumbestände im Bereich des Parkplatzes im Blockinneren. Gemäß einer durchgeführten Kartierung und Baumbewertung durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün fallen fünf der acht bestehenden Bäume unter die aktuelle Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Zur Bebauung des Plangebietes müssen vier der schützenswerten Bäume entfallen, wovon drei in der fachtechnischen Beurteilung als erhaltenswert eingestuft wurden. Die Ersatzpflanzungen werden im Rahmen des jeweiligen Fällantrages parallel zum Baugenehmigungsverfahrens bzw. zur Ausführungsplanung der neuen Gasse festgelegt. Durch das städtebauliche Konzept, das eine Aufweitung mitSeite 8 von 79 Seite 9 Grüninsel an der Franziskanerstraße und eine entsiegelte und begrünte Fläche als Innenhof zum Forum des Wissens vorsieht, kann der Ausgleich teilweise im Plangebiet vollzogen werden. Dazu sind entsprechende Pflanzbindungen festgesetzt. Der entsiegelte Bereich in der Mitte der neuen Gasse steht für Baumpflanzungen aufgrund der erforderlichen Überfahrbarkeit im Einsatzfall für die Feuerwehr nicht für Ersatzbaumpflanzungen zur Verfügung. Hier wird eine Anpflanzung von Staudenbeeten erwogen, die nach einem Feuerwehreinsatz ersetzt werden müssen. Bodendenkmäler: Da sich das Plangebiet in der historischen Altstadt befindet und in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche Fundstellen unterschiedlicher Zeitstellung bekannt sind, wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Da der größte Teil des Plangebietes bereits Anfang des 20. Jahrhunderts durch das alte Viktoriabad mit umfangreichen Kellerbauten bebaut worden ist, wurden Sondagen im Norden des Plangebietes untersucht. Dabei wurden in zwei Flächen römische Schichten dokumentiert und in der westlichsten Fläche drei römische Erdbefunde (vermutlich Gruben) ausschnitthaft erfasst. Deutlich jünger sind zwei fragmentarisch überlieferte und durch jüngere Baumaßnahmen bereits gestörte Ziegelmauern im Nordosten und im Westen des Plangebiets, die wahrscheinlich zu Bauten des vom 16. bis 19. Jahrhundert vor Ort bestehenden Franziskanerklosters gehören. In der westlichsten Fläche, oberhalb und teilweise in eine der römischen Schichten eingetieft, wurden außerdem drei Ziegelfundamente dokumentiert, die wahrscheinlich in Verbindung mit dem alten Viktoriabad (vermutlich dem Kesselhaus) stehen. Im Nordosten wurde außerdem der Rest einer relativ dünnen Betonwand freigelegt, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem alten Bad stehen dürfte. Die Sachverhaltsermittlung zur Beurteilung der Möglichkeit von Eingriffen in den Boden konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, so dass noch keine abschließende Stellungnahme des LVR vorliegt. Dies wird in Kürze durch die von der Stadt beauftragten Firma ArchaeoNet GbR nachgeholt, das Ergebnis wird zum Satzungsbeschluss vorliegen. Es wird davon ausgegangen, dass die Eingriffe in den Boden durch den Bau von Untergeschossen auch unter Berücksichtigung der Bodendenkmäler möglich sind, da wesentliche Teile des Plangebiets bereits durch unterirdische Bauwerke sowie die vorhandenen Gebäude gestört sind. Es wurden hierzu daher im Bebauungsplanentwurf keine Einschränkungen vorgenommen, sondern es wurde der Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmälern im Bebauungsplan und den daraus resultierenden, entsprechenden Handlungsanweisungen des Denkmalschutzgesetzes NRW aufgenommen. Sollten bei der Sachverhaltsermittlung Erkenntnisse hervortreten, die eine Einschränkung unterirdischer Bauteile oder anderer Maßnahmen erforderlich machen, kann bei Bedarf durch eine Änderung der Planfestsetzungen in Verbindung mit einer erneuten Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs reagiert werden. Mobilität: Die Anzahl der Stellplätze im Quartier soll vor dem Hintergrund der zentralen Lage möglichst minimiert werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, welches die Verkehrserzeugung der zusätzlich im Plangebiet projektierten Nutzungen beschreibt undSeite 9 von 79 Seite 10 Mobilitätsmaßnahmen aufzeigt, die später im Rahmen der Baugenehmigung zu einer Verminderung des Stellplatzbedarfs führen können. Es wird im Verkehrsgutachten von der Möglichkeit ausgegangen, im Sinne der Tragfähigkeitsanalyse der Tiefgaragen (siehe DS-Nr. 231785) eine kleine Tiefgarage mit maximal 20 Stellplätzen im östlichen Bereich des Plangebiets unterbringen zu können, weshalb diese auch im Verkehrsgutachten bei der Verkehrserzeugung als Worst-Case-Annahme mitberücksichtigt ist. Diese wird – analog zur Studie – als mit einem Fahrzeugaufzug anfahrbar angenommen und in erster Linie zur Nutzung für Behindertenstellplätze und Stellplätze für Mitarbeitende des Forums des Wissens vorgesehen. Die Realisierung dieser Tiefgarage wird jedoch voraussichtlich als unwirtschaftlich angesehen werden müssen, da die Stellplätze für Mitarbeitende in der Unigarage nachgewiesen werden sollen, die in ausreichend geringer Entfernung erreichbar ist. Für die Behindertenstellplätze präferiert auch die Behindertengemeinschaft andere Lösungen, weil durch die Unterbringung in der Tiefgarage mit Fahrzeugaufzug aufgrund fehlender sozialer Kontrolle und komplizierter Zugänglichkeit eher eine geringe Akzeptanz der Zielgruppe zu erwarten sei. Eine Lösung dieser Frage kann letztlich im Baugenehmigungsverfahren nach Durchführung der hochbaulichen Qualifizierung erfolgen, eine Vollziehung des Plans bleibt durch die aufgezeigte Möglichkeit der Tiefgarage gewährleistet. Die notwendigen Kfz-Stellplätze sollen daher ausschließlich in bestehenden Tiefgaragen vorgehalten und über Baulasten gesichert den Nutzungen zugeordnet werden. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung noch angedachte Unterbringung der Stellplätze des potenziellen Vorhabens im westlichen Plangebiet in der Marktgarage ist jedoch nicht möglich, da diese nicht für Dauermieter zur Verfügung steht. Als Ersatz dafür stehen in der Operngarage ausreichend Stellplätze zur Verfügung, die mit Baulasten belegt werden können. Die gemäß Stellplatzsatzung notwendigen Abstände der Stellplätze von 400 m zu Wohnnutzungen und 500 m zu gewerblichen Nutzungen sind eingehalten. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie: Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr. 1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nr. 220501). Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitscheck Stufe II wurde zum Beschluss der frühzeitigen Beteiligung erstellt (DS-Nr. 221430). Die Planbegründung enthält detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der Nachhaltigkeitscheck daher direkt in der Stufe III durchgeführt. Hier stehtSeite 10 von 79 Seite 11 die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag gesichert werden sollen. Hinweis: Die als Anlage beigefügte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Planentwurf: Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6622-3 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der Veröffentlichung (bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22) vorgelegt. Die Begründung, der Bebauungsplanentwurf, der Aufhebungsplan und dessen Begründung, der Nachhaltigkeitscheck sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 (bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22) haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Rechtsplan B-Plan Nr. 6622-3 (öffentlich) 3 Begründung B-Plan Nr. 6622-3 (öffentlich) 4 Nachhaltigkeitscheckliste Stufe III (öffentlich) 5 Auswertung Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit (öffentlich) 6 Rechtsplan Aufhebung (öffentlich) 7 Begründung Aufhebungsplan (öffentlich) 8 Auswertung TÖB-Beteiligung (öffentlich)Seite 11 von 79 Bebauungsplan Nr. 6622-3 sowie Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7822-22 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6622-3 (gleichzeitig auch Bereich der Bebauungsplanaufhebung Nr. 7822-22) Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn-Zentrum Maßstab 1: 2500 Datum: 06.09.2021 100 mSeite 12 von 79 Seite 13 von 79 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ und gleichzeitige Aufhebung des Bebauungsplans Nr 7822-22, „Rathausgasse“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum BegründungSeite 14 von 79 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 1 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 1 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 1.2.4.1 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 2 1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 2 1.2.4.3 Denkmalschutz.......................................................................................... 2 1.2.4.4 Baumschutz .............................................................................................. 3 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 5 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans....................................................................... 7 2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 7 2.2.1.1 Kerngebiet................................................................................................. 7 2.2.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................. 8 2.2.1.3 Ferienwohnungen ..................................................................................... 8 2.2.1.4 Einzelhandel ............................................................................................. 8 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 9 2.2.2.1 Grundflächenzahl ...................................................................................... 9 2.2.2.2 Geschoßflächenzahl ................................................................................10 2.2.2.3 Vollgeschosse ..........................................................................................10 2.2.2.4 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................10 2.2.2.5 Maximale Trauf- und Firsthöhen ...............................................................11 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................12 2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................12 2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..............................................................12 2.2.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................13 2.2.5 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................13 2.2.5.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................13Seite 15 von 79 2.2.5.2 Begrünung von Tiefgaragen- und Kellerdecken........................................14 2.2.5.3 Ersatzpflanzungen ...................................................................................14 2.2.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................14 2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................15 2.3 Erschließung ..........................................................................................................16 2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................16 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................16 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................16 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußverkehrsanbindung .......................................................16 2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................16 2.3.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................16 2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................17 2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................17 2.3.4.2 Erneuerbare Energien ..............................................................................18 2.3.4.3 Entwässerung/Kanal ................................................................................18 2.3.4.4 Abfallentsorgung ......................................................................................18 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 19 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................19 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................19 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................20 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................20 3.3.1.1 Verkehrslärm............................................................................................20 3.3.1.2 Gewerbelärm ...........................................................................................20 3.3.1.3 Verschattung ............................................................................................20 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................21 3.3.2.1 Klima ........................................................................................................21 3.3.2.2 Luft ...........................................................................................................22 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................22 3.3.3.1 Schutzgebiete ..........................................................................................22 3.3.3.2 Eingriffsregelung ......................................................................................22 3.3.3.3 Bäume .....................................................................................................22 3.3.3.4 Artenschutz ..............................................................................................23 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................23 3.3.4.1 Böden ......................................................................................................23 3.3.4.2 Wasser .....................................................................................................24 3.3.4.3 Starkregen ...............................................................................................24Seite 16 von 79 3.3.4.4 Altstandorte ..............................................................................................24 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................25 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................25 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................26 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................26 Anhang ..................................................................................................................... 27 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................27Seite 17 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das ca. 1,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im südöstlichen Bereich des Ortsteils Bonn-Zentrum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Rathausgasse, im Osten durch die Straße Belderberg (B9), im Süden durch die Franziskanerstraße und im Westen durch die Stockenstraße begrenzt. Der Gebäudebestand setzt sich entlang der das Plangebiet umgebenden Straßen aus einer überwiegend drei- bis viergeschossigen Blockrandbebauung zusammen. Ein Großteil der Gebäude ist im Erdgeschoss durch z. T. kleinformatigen Einzelhandel, Dienstleistungen und gastronomische Einrichtungen geprägt. In den Obergeschossen sind vorwiegend Büro- und Wohnnutzungen vorzufinden. Vereinzelte Gebäude stehen leer. Im Plangebiet befinden sich zudem das ehemalige Viktoriabad und das Stadtmuseum, welche als ortsbildprägende Gebäude Einfluss auf das städtebauliche Erscheinungsbild nehmen. Der Betrieb des Viktoriabades wurde im Mai 2010 eingestellt. Der Blockinnenbereich ist vorwiegend durch Parkplätze und deren Zufahrten sowie durch vereinzelte Grünstrukturen geprägt. Die direkte Umgebung des Plangebietes setzt sich überwiegend aus drei- bis viergeschossiger Blockrandbebauung mit größtenteils traufständigen Satteldächern zusammen. Diese Gebäude sind insbesondere der Wohn- und Geschäftsnutzung zuzuordnen. Ergänzend sind in dem unmittelbaren Umfeld des Plangebietes das Alte Rathaus und die Universitätsgebäude der Rheinischen Friedrich- Wilhelms- Universität angesiedelt. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich des ehemaligen Viktoriabades entlang der Franziskanerstraße und des Belderbergs als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Hallenbad dar. Die Grundstücksflächen entlang der Rathausgasse und Stockenstraße sind laut FNP als gemischte Baufläche dargestellt. Die Neuaufstellung des Bebauungsplans ist daher nicht vollständig aus dem FNP entwickelt. Der FNP muss in Teilen nach § 13a BauGB entsprechend den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans berichtigt werden, so dass das gesamte Plangebiet dann als gemischte Baufläche dargestellt ist. Mit Schreiben vom 27.08.2024 hat die Bezirksregierung Köln im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPIG NRW bestätigt, dass die vorgesehene Berichtigung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung angepasst ist.Seite 18 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 vom 11.09.1964 vor. Dieser setzt das Plangebiet als Kerngebiet mit Höhenbegrenzungen für die Gebäude fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 7,0 bestimmt. Die Randbebauung des Blocks, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft im Rahmen des Neuordnungsplans für die Altstadt der Wiederaufbauphase weitgehend bestand, ist darüber hinaus eine GRZ von 0,7, bei Eckgrundstücken von 0,75 festgelegt. Im Bebauungsplan ist des Weiteren festgesetzt, dass auf dem Grundstück des Viktoriabades ausschließlich die Errichtung eines Schwimmbades zulässig ist. Die Planfestsetzungen entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Bereich. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-3 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22. Von planungsrechtlicher Relevanz im Plangebiet ist ferner der Fluchtlinienplan Nr. B370 vom 14.04.1949, der nach erfolgter Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22 bei einer Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans wiederaufleben würde. Die Notwendigkeit der (Teil-)Aufhebung im Bereich des Plangebiets wird nicht gesehen, da dieser lediglich Fluchtlinien festsetzt und ansonsten eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bewirkt. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Vergnügungsstättenkonzept Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Demnach sind solche Einrichtungen gemäß den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. 1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das geltende Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008 mit einer Ergänzung aus dem Jahre 2012 wird derzeit fortgeschrieben. Der Entwurf des BEZK soll voraussichtlich Anfang 2025 dem Rat der Bundesstadt Bonn zum Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegt werden. In der geltenden Fassung des BEZK ist das Plangebiet Teil des Bonner A- Zentrums, was den gesamten Bereich der Bonner City abbildet. 1.2.4.3 Denkmalschutz Die Travertinfassade mit den zwei flankierenden Rasterwänden einschließlich des Kunstharzfensters des ehemaligen Viktoriabades ist denkmalgeschützt. Wichtige Denkmale in der direkten Umgebung des Plangebietes stellen das Alte Rathaus nördlich des Plangebietes sowie das ehemalige kurfürstliche Schloss südlich des Plangebietes dar, das die Universität beherbergt. Außerdem wurde aufgrund von Suchschachtungen römische Schichten, römische Erdbefunde (vermutlich Gruben) und Reste des ehemaligenSeite 19 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 3 Franziskanerklosters und des alten Viktoriabades ermittelt. Weitere derartige Bodendenkmäler werden in den noch ungestörten Bodenschichten vermutet. Diese stehen gemäß § 5 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz NRW als vermutete Bodendenkmale unter Schutz. 1.2.4.4 Baumschutz Gemäß der derzeit geltenden Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Im Plangebiet befinden sich 8 Laubbäume, 5 Bäume davon unterliegen der Baumschutzsatzung. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Das Viktoriakarree soll als gemischt genutztes Stadtquartier, bestehend aus den Nutzungsbausteinen Einzelhandel, Wissenschaft, Bildung, Dienstleistung und Wohnen aufgewertet werden. Im öffentlichen Interesse soll hierdurch ein Beitrag zur Belebung der südlichen Innenstadt im Umfeld des historischen Rathauses sowie der Universität Bonn geleistet werden. Die städtischen Grundstücke wurden zunächst im Jahr 2014 öffentlich ausgeschrieben und sollten veräußert werden (Drucksache:1410443EB8). Nach einem Bürgerbegehren, das sich gegen den Verkauf der städtischen Grundstücke im Viktoriakarree ausgesprochen hat, wurde die Ausschreibung seitens des Rats der Bundesstadt Bonn am 30.11.2015 wieder aufgehoben (Drucksache: 1513536). Der Bau- und Vergabeausschuss hat am 23.06.2016 beschlossen, eine Bürgerwerkstatt für das Viktoriakarree durchzuführen (Drucksache: 1611327). In diesem Verfahren erhielten alle Interessierten die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten über eine mögliche Entwicklung des Viktoriakarrees zu informieren und zu beteiligen. In diesem Rahmen wurde eine Ideenwerkstatt mit Entwicklungsideen und Thesen für das Quartier erarbeitet. Diese gesammelten Vorschläge der Ideenwerkstatt wurden in einer Planerwerkstatt von vier verschiedenen Planungsteams gutachterlich bewertet und durch die Erarbeitung von verschiedenen städtebaulichen Entwürfen konkretisiert. Die Kommission der Bürgerwerkstatt hat eine Empfehlung für ein städtebauliches Konzept ausgesprochen. Das favorisierte Konzept des Büros skt umbaukultur aus Bonn sieht u.a. vor, dass die historische Franziskanergasse den Baublock in zwei Bereiche gliedert. Mit Ausnahme des bestehenden Stadtmuseums und des Viktoriabades sollen die vorhandenen Gebäude in der bestehenden Blockstruktur erhalten werden. Die westliche Blockrandbebauung soll insbesondere für Einzelhandel, Gastronomie und innerstädtisches Wohnen vorgesehen werden, während im östlichen Bereich Kultur- und Bildungseinrichtungen geplant sind. Das Konzept wurde mit allen Eigentümern erörtert und eine Umsetzbarkeit geprüft. Auf Grundlage der durchgeführten Gespräche hat die Verwaltung ein Strukturkonzept für die Flächen, die sich im städtischen Eigentum befinden, erarbeitet. Dieses stellt die mögliche Verortung der verschiedenen Nutzungsbausteine dar. Im Juni 2021 hat der Bonner Stadtrat einen Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen beschlossen. Dieser sieht u.a. vor, dass die Fläche, die sich östlich der geplanten Gasse befindet, einer universitären Nutzung zugeführt wird. Das Strukturkonzept wurde zugunsten dieser Nutzungsänderung modifiziert, so dass nun das Forum des Wissens realisiert werden kann.Seite 20 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 4 Die Umsetzung der Planung wird über die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-3 vorbereitet. Eingriffe in die Bestands- und Nutzungsstruktur der weiteren, privaten Grundstücke, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden, sollen nicht zwingend erfolgen. Da diese Gebäude den das Plangebiet umgebenden Baublock bilden, werden sie dennoch in das Plangebiet einbezogen. Zudem dient die Aufnahme in den Bebauungsplan der in der Bürgerwerkstatt und in der Eigentümerbefragung vielfach gewünschten Bestandssicherung.Seite 21 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 5 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten. Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 7822-22 wurde am 15.05.2014 zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7822-23 (Drucksache: 1411093) beschlossen, der im weiteren Verfahren mit der Nr. 6622-3 eine neue Bezeichnung erhielt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Strukturkonzeptes zu schaffen, ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind auch für die Aufhebung gegeben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem städtebaulichen Entwurf fand im Zeitraum vom 10.02.2023 bis einschließlich 24.02.2023 statt. Anwohner*innen sowie umliegende Gewerbetreibende und Interessierte konnten sich in einer Beteiligungsveranstaltung am 14.02.2023 im Café Blau in der Franziskanerstraße über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informieren. Zusätzlich wurden die Eigentümer*innen des Viktoriakarrees in einer internen Informationsveranstaltung am 19.01.2023 beteiligt. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf erneut beteiligt und um Stellungnahmen gebeten. Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet abschließend der Rat der Bundesstadt Bonn im Rahmen des Satzungsbeschlusses. 1.5 Nutzungseignung Aufgrund seiner innerstädtischen Lage eignet sich das Plangebiet zur Festsetzung eines Kerngebietes (MK) gemäß § 7 BauNVO im Rahmen des vorliegenden Angebots- Bebauungsplanes.Seite 22 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 6 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Auf Grundlage des Werkstattentwurfs aus dem Jahr 2017 und des Strukturvorschlags von 2019 hat das Büro skt umbaukultur aus Bonn eine Machbarkeitsstudie bestehend aus einem städtebaulichen Konzept und einem Testentwurf für die universitäre Nutzung „Forum des Wissens“ erarbeitet, die u. a. die Gebäudekubatur und mögliche Nutzungen präzisiert. Die geplante Gasse, die das Quartier in einen westlich und einen östlichen Bereich teilt, verfügt über verengende (ca. 6,5 m) und aufgeweitete (ca. 14,0 m) Querschnittsbreiten. Im aufgeweiteten Bereich besteht die Möglichkeit, eine ansprechende Grüngestaltung (bspw. durch Beete und Pflanzungen in Kombination mit Sitzgelegenheiten) in die Gassenführung zu integrieren. Die Platzsituation an der Franziskanerstraße bietet sich für die Unterbringung eines Cafés mit Außengastronomie an. Es ist vorgesehen, dass der nördliche Durchgang der autofreien Gasse zur Rathausgasse hin durch den Abriss des bestehenden Gebäudes geöffnet wird. Alternativ hierzu kann in diesem Bereich zur Reduzierung des Verlusts an Wohnfläche im Zusammenhang mit der Überbauung des Gassenraums ein Ersatzneubau in Erwägung gezogen werden. Beide Möglichkeiten hält der Bebauungsplan offen. Der Umgang mit dem städtischen Grundstück ist dann im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren festzulegen. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 24.06.2021 ist östlich der geplanten Gasse als öffentliche, universitäre Nutzung das „Forum des Wissens“ geplant (Drucksache: 210953). Eigentümer wird das Land NRW sein. Als Nutzer ist die Rheinische Friedrich- Wilhelm- Universität vorgesehen. Im „Forum des Wissens“ plant die Universität, eine Bibliothek für die Geisteswissenschaften und ergänzend gastronomische Nutzungen anzusiedeln. Auf Grundlage der Festsetzung als Kerngebiet wären längerfristig auch andere Nutzungen denkbar. Damit die o.g. Bibliothek der Rheinischen Friedrich- Wilhelm- Universität im östlichen Quartiersbereich untergebracht werden kann, hat das Büro skt umbaukultur auf Grundlage des im Januar 2022 vorliegenden Raumprogramms und in Abstimmung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB) sowie der Universität Bonn einen Testentwurf erarbeitet. Durch diesen Entwurf konnte gezeigt werden, dass sich das avisierte Raumprogramm der Universität im Kontext der städtebaulichen Zielvorgaben und Maßstäblichkeit des Quartiers abbilden lässt. Die Annahmen dieses Entwurfs wurden vom BLB im weiteren Planverfahren konkretisiert und haben Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden. Die Grünfläche auf dem Universitätsgelände sollte laut diesem Testentwurf als „Grüne Mitte“ ausgebildet werden und könnte z.B. als Ausstellungs- und Skulpturgarten angelegt werden. Diese Fläche sollte nicht unterbaut werden, um großkronige Bäume mit natürlichem Bodenanschluss pflanzen zu können. Ausnahmsweise wäre eine Unterbauung jedoch auch möglich, wenn die bestehenden Kellergeschosse des Viktoriabades im Sinne der Nutzung der „grauen Energie“ weiterverwendet werden sollten. In diesem Falle wäre jedoch eine Kompensation über eine intensive Dachbegrünung auf den Dachflächen des Forums des Wissens angezeigt. Das Gelände soll mit einer zeitlichen Beschränkung auf den Tageszeitraum auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die oben dargestellten Rahmenbedingungen, die im Zuge der Machbarkeitsstudie und der darauf aufbauenden Planungsschritte erarbeitet wurden und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen sind, sind in einem durchzuführenden Hochbauwettbewerb für das neue „Forum des Wissens“ zu berücksichtigen. Der Hochbauwettbewerb nach RPW 2013Seite 23 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 7 wird erst durchgeführt, wenn das Bebauungsplanverfahren eine Planreife nach § 33 BauGB ermöglichen würde. Er wird vom BLB in Abstimmung mit der Bundesstadt Bonn ausgelobt. Im westlichen Teilbereich des neuen Quartiers sind in den Erdgeschossen vorwiegend kleinteilige Läden, Dienstleistungen und gastronomische Einrichtungen vorgesehen. In den oberen Geschossen soll innerstädtisches Wohnen untergebracht werden. Als Wohnformen sind hier u.a. studentisches und altersgerechtes Wohnen sowie Familienwohnen vorgesehen. Das Bonner Baulandmodell soll bzgl. des geförderten Wohnungsbaus im Rahmen der Konzeptvergabe für das städtische Grundstück Anwendung finden. Es ist vorgesehen, dass vorwiegend viergeschossige Gebäude errichtet werden. Im städtebaulichen Entwurf wird für die geplante Bibliothek eine absolute Höhe von bis zu ca. 20 m über dem Straßenniveau des Belderbergs auf Höhe des Baugrundstückes angesetzt und für die Gebäude des westlichen Quartiersbereichs eine absolute Höhe von ca. 18,7 m über der geplanten Gasse festgelegt. Als Übergang von der geplanten zur bestehenden Bebauung werden eingeschossige, im Bereich der Bibliothek auch bis zu zweigeschossigem Gebäude auf der Grundstücksgrenze vorgeschlagen. Die bestehende Bebauung im nordöstlichen Quartiersbereich an der Rathausgasse bis hin zum nördlichen Teilabschnitt sowie die Bebauung Ecke Belderberg/ Franziskanerstraße wird aus dem Bestand übernommen und unterliegt somit einem eigentümergeführten und sukzessiven Modernisierungs- und Erneuerungsprozess. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung 2.2.1.1 Kerngebiet Entsprechend der o.g. planerischen Zielsetzung des städtebaulichen Entwurfs setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO das Plangebiet gemäß dem derzeit noch rechtskräftigen Bebauungsplan weiterhin als Kerngebiet (MK) fest. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen werden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem in der Umgebung vorhandenen und innerhalb des Plangebiets zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen. Dies gilt auch für Tankstellen, die nach § 7 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind. Das Plangebiet soll in erster Linie der Ansiedlung von Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden sowie der Bibliothek der Geisteswissenschaften der Universität Bonn dienen. Zudem würden Parkhäuser, Großgaragen und Tankstellen erhebliche Fläche beanspruchen und ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen erzeugen, sich negativ auf das Stadtbild auswirken und entsprechend damit nicht der Hochwertigkeit des innerstädtischen Standortes. Sexshops, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen (gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie Vergnügungsstätten (gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) werden ebenfalls ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungsarten nehmen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug auf das Vergnügungsstättenkonzept der Bundesstadt Bonn, wonach Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle sowie bordellartige Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sind, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche Fläche vorgesehen ist, sind die aufgeführten Nutzungen im Plangebiet nicht zulässig. Vergnügungsstätten können ebenso wie Bordelle und bordellartige Betriebe oder Sexshops zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges und zu Verdrängungseffekten führen. Weiterhin können diese Nutzungen zu einem Imageverlust, einer Niveausenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebietes beitragen. Als Folge dieser Abwertung kann es zur Abwanderung von hochwertigenSeite 24 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 8 Nutzungen aus dem Plangebiet kommen. Zusammenfassend können diese Entwicklungen zu einem sogenannten Trading-Down-Effekt führen und einen erheblichen Imageverfall des Standortes hervorrufen. Eine solche städtebauliche Fehlentwicklung soll im Plangebiet daher vermieden werden. Zur Belebung und Attraktivierung des neuen Quartiers ist festgesetzt, dass gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BauGB eine Wohnnutzung in den Teilgebieten MK 1, MK2 und MK4 oberhalb des Erdgeschosses zulässig ist, um die Erdgeschosszonen mittels dieser horizontalen Gliederung auch für gewerbliche Nutzungen wie Dienstleistungen, Einzelhandel und gastronomische Angebote zu öffnen. Im MK3 ist die Errichtung von Wohnungen im Bereich des Forums des Wissens nicht vorgesehen, so dass nicht im gesamtem Plangebiet, der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebietes folgend, das Wohnen zulässig ist. 2.2.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Bundesstadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch wenigen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Das Bonner Baulandmodell findet im vorliegenden Bebauungsplan jedoch keine direkte Anwendung, da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt und -im Unterschied zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan- ein entsprechender Vertragspartner zunächst fehlt. Gleichwohl wird im Baufeld westlich der neuen Gasse (MK2) auf der verbleibenden städtischen Fläche ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem hohen Anteil an gefördertem Wohnraum realisiert. Über eine Konzeptvergabe mit anschließendem Kaufvertrag wird dieses Ziel gesichert. 2.2.1.3 Ferienwohnungen Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden im Plangebiet Ferienwohnungen ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum günstige Voraussetzungen für eine touristische Nutzung. 2.2.1.4 Einzelhandel Innerhalb des festgesetzten Kerngebiets sind alle Arten von Einzelhandelsnutzungen allgemein zulässig, da das Plangebiet innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Bonner Innenstadt liegt.Seite 25 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 9 Die Festsetzung sichert gleichwohl die kleinteiligen Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet und kommen der Intension der Eigentümer*innen und Gewerbetreibenden, die sich in den verschiedenen Beteiligungsformaten gezeigt haben, entgegen. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 2.2.2.1 Grundflächenzahl Für die festgesetzten Kerngebiete (Teilgebiete MK1-MK4) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO zunächst eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zeichnerisch festgesetzt. Die festgesetzte GRZ unterschreitet somit den Orientierungswert für Kerngebiete gemäß § 17 BauNVO, um noch eine gewisse Begrünung der Baugrundstücke zu gewährleisten. Durch die Festsetzung der GRZ wird innerhalb eines der zentralsten Bereiche der Bundesstadt Bonn dennoch eine angemessene bauliche Dichte gewährleistet, dem Ziel des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Eine ausnahmsweise Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 wird für die Errichtung von eingeschossigen Gebäudeteilen, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen wie zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie Nebenanlagen wie Anbauten und Schuppen innerhalb der Bestandsgebiete MK1 und MK4 textlich ermöglicht. Damit soll auf die bestehende bauliche Situation angemessen reagiert werden. Der Bestandsschutz bleibt dabei gewährleistet. Im Falle des Neubaus in den Teilgebieten MK1 und MK4 steht diese Regelung jedoch unter der Bedingung, dass eine bepflanzte Fläche auf mindestens 20% der Grundstücksfläche, entweder als Dachbegrünung, Pflanzüberdeckung oder mit Bodenanschluss angelegt wird. Für die eingeschossigen Baukörper sind Flachdächer festgesetzt, die gemäß Festsetzung 6.1 mindestens extensiv zu begrünen sind. Unterirdische Gebäudeteilemüssen gemäß der Festsetzung 6.2 mit einer mindestens 0,5m dicken Substratschicht überdeckt angelegt und bepflanzt werden. Mit diesen Festsetzungen soll ein positiver mikroklimatischer Effekt im Rahmen der Neuplanung gesichert werden. Im Teilgebiet MK2 soll die o.g. Überschreitungsmöglichkeit der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 gewährleisten, dass der städtebauliche Entwurf, der Grundlage für die Festsetzungen bildet, umgesetzt werden kann. Im Teilgebiet MK3 ist das Forum des Wissens geplant. Der bereits erläuterte Testentwurf sieht für diesen Bereich des Plangebietes einen begrünten Innenhof vor. Der Testentwurf soll jedoch nicht bereits im Detail mit entsprechenden Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan vorgegeben werden. Daher wird im MK3 eine Regelung gewählt, die gewährleistet, dass mindestens 15 % des Baugrundstückes nicht durch oberirdische Gebäudeteile überdeckt wird. Eine ausnahmsweise Überschreitung der in der Planzeichnung festgesetzten GRZ von 0,8 löst jedoch eine Kompensation in Form einer intensiven Dachbegrünung mit einer Mindestaufbaustärke von 50 cm auf Dachflächen im MK3 aus, so dass ein klimarelevantes Grünvolumen im Plangebiet gesichert bleibt. Grundsätzlich soll auch die Möglichkeit offengehalten werden, die Kellerräume des ehemaligen Viktoriabades zu erhalten und in die neue Nutzung des Forums des Wissens zu integrieren. Als Ausnahme soll daher festgesetzt werden, dass diese Kellerräume im Sinne der Nutzung der sog. „grauen Energie“ erhalten werden. Für diesen Fall bedarf aber die Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 für unterirdische Bauteile einer weiteren Kompensation durch eine intensive Dachbegrünung von mindestens 50 cm Aufbaudicke. Beide o.g. Fallgestaltungen, die als Ausnahme formuliert sind, lösen eine kumulative Betrachtung des Flächenumfanges an intensiven Dachbegrünungen aus. Die zu realisierendeSeite 26 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 10 Fläche der intensiven Dachbegrünung entspricht zum einen der Fläche der unterirdischen Gebäudeteile, die nicht von oberirdischen Gebäudeteilen überdeckt wird und zum anderen der Fläche, durch die oberirdische Gebäudeteile über die festgesetzte GRZ von 0,8 hinausgehen. Wie diese städtebauliche Maßgabe umgesetzt wird, bleibt dem geplanten Hochbauwettbewerb und darauf aufbauend dem Bauantragsverfahren vorbehalten. 2.2.2.2 Geschossflächenzahl Zur Sicherung der baulichen Bestände und städtebaulichen Weiterentwicklung des Plangebietes gemäß dem städtebaulichen Konzept wird bis auf das Teilgebiet MK3 eine GFZ bis zu einem Wert von 3,0 in Vollgeschossen ermöglicht. Damit wird auch der Orientierungswert der GFZ für Kerngebiete gemäß § 17 BauNVO ausgenutzt, um eine innerstädtische Verdichtung der Bebauung im Plangebiet zu ermöglichen. Im Teilgebiet MK3 soll das Forum des Wissens realisiert werden. Da sich dort die Bebauung aufgelockerter um den vorgesehenen grünen Innenhof orientieren soll, wird dort die GFZ auf ein Maß von 2,7 in Vollgeschossen vermindert. 2.2.2.3 Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan sowohl für die Bestands- als auch für die Neubauten in der Regel begleitend zu den bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit vier Vollgeschossen festgesetzt. Damit soll gemäß dem städtebaulichen Entwurf eine auch in der Umgebung vorhandene Bauhöhe im Plangebiet einheitlich ermöglicht werden. Im rückwärtigen Bereich der Bestandsbebauung in den Teilgebieten MK1 und MK4 hat sich eine Baustruktur mit überwiegend eingeschossigen Anbauten verfestigt. Diese Bebauung wird im Bebauungsplan durch eine entsprechende Festsetzung gesichert. Insb. im Teilgebiet MK3 sind die Anforderungen der Besonnung im neu entstehenden Blockinnenbereich zu berücksichtigen und wurden in einem entsprechenden Gutachten bewertet. Demnach ist es im MK3 angrenzend an der bestehenden, eingeschossigen Bebauung des Bestandes im MK1 und MK4 möglich, dass dort maximal zweigeschossig angebaut werden darf. 2.2.2.4 Maximale und zwingende Höhen Um die geplanten Neubauten in das bestehende, städtebauliche Erscheinungsbild einzufügen und die Höhenentwicklung dort im Detail zu steuern, werden über die Zahl der Vollgeschosse hinaus die maximalen Gebäudehöhen in Meter über NHN für die beiden Neubauten im MK2 und MK3 baufeldbezogen festgesetzt. Grundlage dafür bildet im Wesentlichen der städtebauliche Entwurf, der Gegenstand des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB war. Im MK3 besteht trotz der Festsetzung der geschlossenen Bauweise die Notwendigkeit, die baulichen Übergänge zwischen der eingeschossigen Bebauung in den Teilgebieten MK1 und MK4 im Blockinnenbereich zu definieren. Im Bestand existieren im MK3 teilweise noch Brandwände, die möglichst erhalten werden sollen. Dies soll zum Anlass genommen werden, dort auch eine bis zu 2- geschossige Bebauung mittels Baulinien und zwingender Gebäudehöhen in einem Streifen von 3 Metern Breite vorzugeben. Zur Anpassung der detaillierten Höhensituation an den Bestand wird als Ausnahme auch die Möglichkeit eingeräumt, die in der Planzeichnung festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhen um 0,5 m zuSeite 27 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 11 über- bzw. unterschreiten. Die angefertigte Verschattungsuntersuchung zeigt, dass keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Besonnungssituation der Bestandsgebäude zu erwarten sind. Die weiteren Details sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens festzulegen. Im Bereich der unter Denkmalschutz stehenden Fassade am Belderberg wird ebenfalls eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die der Höhe der heutigen Schwimmhalle entspricht. Diese Fassade soll nicht unmittelbar durch weitere Geschosse überhöht werden, um dem Umgebungsschutz des Denkmals gerecht zu werden. Höhere Gebäudeteile müssen daher mindestens um das Maß der Überschreitung der Höhe der denkmalgeschützten Fassade von deren Vorderkante zurücktreten. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind nach der geltenden Rechtsprechung bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen und zwingenden Gebäudehöhen gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika und bei geneigten Dächern die Oberkante Firststein. Damit wird für das Bauantragsverfahren ein verbindlicher Rahmen gesetzt, der gewährleistet, dass ein möglichst einheitlicher, städtebaulicher Rahmen vorgegeben wird. Technische Aufbauten wie zum Beispiel solartechnische Anlagen, Fahrschächte und Dachzugänge müssen innerhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen in den für die Neubauten vorgesehenen Teilgebieten MK2 und MK3 realisiert werden. Zusätzlich müssen diese technischen Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Fahrschächte und Dachzugänge sind dabei entsprechend einzuhausen bzw. zu begrünen. Die Festsetzung sichert ein verträgliches Einfügen von technischen Aufbauten in die Dachlandschaft des neuen Quartiers. 2.2.2.5 Maximale Trauf- und Firsthöhen Die Teilgebiete MK1 und MK4 zeigen noch eine weitestgehend einheitlich errichtete Bebauung aus der Wiederaufbauphase der Bonner Innenstadt nach dem 2. Weltkrieg. Sie berücksichtigen die Höhenentwicklung der dort vorkommenden Baudenkmale Altes Rathaus und Stadtschloss in besonderem Maße. Daher ist es Ziel der Planung, dieses einheitliche Erscheinungsbild zu erhalten und im Rahmen der getroffenen Festsetzungen fortzuentwickeln. Auf Grundlage der örtlichen Vermessung werden die maximalen Trauf- und Firsthöhen am Bestand orientiert festgesetzt. Die maximalen Traufhöhen beziehen sich dabei auf die Straßenansicht entlang der festgesetzten Baulinien. Die straßenabgewandte Traufhöhe wird durch diese Festsetzung nicht beschränkt. Im Bereich der Teilgebiete MK2 und MK3 wird die maximale Traufhöhe von 72,6 m üNHN aus dem Teilgebiet MK1 entlang der Stockenstraße aufgenommen und in den Bereich des vorgesehenen Platzes bis in das Teilgebiet MK3 an der Franziskanerstraße fortgeführt, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Traufkante gegenüber dem Stadtschloss im neuen Platzbereich zu sichern. Die zur Bestimmung der Höhen erforderlichen oberen Bezugspunkte für die maximalen Trauf- und Firsthöhen werden in Bezug auf Flachdächer und geneigte Dächer definiert, so dass ein einheitlicher Rahmen für das Bauantragsverfahren abgesteckt wird. 2.2.3 Dachformen In den Bestandsgebieten MK1 und MK4 müssen zur Sicherung der baulichen Bestände im Sinne eines einheitlichen, städtebaulichen Erscheinungsbildes alle Dächer als geneigte Dächer ausgeführt werden. Die Festsetzung gilt jedoch nur für den Bereich des Daches derSeite 28 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 12 sich zur jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche ausrichtet und für den von dort aus sichtbarem Teil des Daches zwischen der Traufkante und dem First. So soll eine möglichst einheitliche Dachlandschaft aus dem öffentlichen Raum heraus erlebbar bleiben. Für die den Verkehrsflächen abgewandten Dachseiten besteht kein öffentliches Interesse dazu entsprechende Regelungen zu erlassen. Diese Dachseite bleibt der Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Bauherren überlassen. Es wird über eine Skizze auf der Planzeichnung für die Ansicht entlang des neuen Platzes an der Franziskanerstraße im MK2 und MK3 eine Dachschräge festgesetzt, die sich aus der unmittelbaren Lage und Ansicht des Stadtschlosses mit seinem Mansarddach ableitet. Den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes wird damit Rechnung getragen. 2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.2.4.1 Bauweise Im gesamten Plangebiet wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Sie ist für den Baublock der das Plangebiet umgebenden öffentlichen Straßen ortsbildprägend. Im Bereich der neuen Gasse zwischen der Franziskanerstraße im Süden und der Rathausgasse im Norden soll diese geschlossene Bauweise fortgeführt werden, damit ein vergleichbarer Raumeindruck entsteht, der für die Innenstadt typisch ist. Desweiteren wird bzgl. den ein- bzw. zweigeschossigen Übergangsbereichen zwischen den Neubaubereichen und den Bestandsgebieten auf das Kap. 2.2.2.3 verwiesen. 2.2.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche Durch die Festsetzung von Baulinien werden die überbaubaren Grundstücksflächen v.a. entlang der festgesetzten, öffentlichen Verkehrsflächen definiert. Der geschlossene Straßenrand ohne Vorgärten o.ä. ist ebenfalls für die Bonner Innenstadt ortsbildprägend und soll mit der Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs aufgegriffen werden. Um eine ein- bis- zweigeschossige Bebauung im Übergangsbereich zwischen den Bestandsgebieten MK1/MK4 und dem Neubaubereich MK3 zu erzwingen, werden dort ebenfalls entsprechende Baulinien festgesetzt. Die Baugrenzen stimmen in weiten Teilen des Plangebietes mit der Baustruktur der Bestandsbebauung überein. Teilweise ermöglichen sie eine geringfügige Erweiterung. Die Baugrenzen grenzen in den Bestandsgebieten MK1 und MK4 auch die Bereiche ab, die mit einem bzw. mit vier Vollgeschossen errichtet werden dürfen. Dies dient der planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes mit der Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung. Des Weiteren werden über die festgesetzten Baugrenzen die Baumöglichkeiten in den beiden Neubaubereichen in den Teilgebieten MK2 und MK3 definiert. Ein Nicht- Vollgeschoss muss laut BauO NRW weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses besitzen. Die Aufteilung dieser Fläche soll den jeweiligen Bauherren jedoch nicht vollständig selbst überlassen bleiben. Daher wird festgesetzt, dass bei Flachdächern das Nicht- Vollgeschoss oberhalb der Traufkante um mindestens 2 m zurücktreten muss, damit die geplante Bebauung nicht die Wirkung einer 5-Geschossigkeit besitzt. Diese Anmutung wäre mit der bestehenden städtebaulichen Situation nicht mehr verträglich. Zur Realisierung einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der Bebauungsplan, dass Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m sowie Tiefgaragen, Terrassen, Treppen und Vordächer um bis zu 3,0 m die festgesetzten Baulinien bzw.Seite 29 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 13 Baugrenzen überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von untergeordneter Bedeutung, sodass eine solche Abweichung vertretbar ist. Ebenfalls werden Nachbarbelange durch die zulässigen Ausnahmen nicht berührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die o.g. Anlagen und Einrichtungen nicht im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen verwirklicht werden, um die Sicherheit der Verkehrsabläufe nicht zu beeinträchtigen. Zur Sicherung einer Überbauungsmöglichkeit der neuen Gasse im Teilgebiet MK1 in Richtung der Rathausgasse sowie der Erreichbarkeit des Flurstückes 339 ebenfalls im Teilgebiet MK1 ist es erforderlich, Durchwege bzw. Durchfahrten durch neue Gebäude zu sichern. Daher wird dort eine Überbauung der Grundstücke erst ab einer lichten Durchfahrtshöhe von mindestens 3,5 m zugelassen. Das Maß ergibt sich aus der Bemessung eines Feuerwehrfahrzeuges. 2.2.5 Festgesetze Geländehöhen Es wurde eine Erschließungsplanung mit geplanten Ausbauhöhen für die neue Gasse und den neuen Platz an der Franziskanerstraße vom Büro Kocks Consult aus Bonn erarbeitet. Anhand dessen wurden Geländehöhen für die dort angesiedelten Neubauten in Meter über NHN im Bebauungsplan in den betreffenden Teilgebieten MK2 und MK3 festgesetzt, die auch das Thema Starkregen berücksichtigen. Zwischen den festgesetzten Geländehöhen sind die Zwischenpunkte über eine Interpolation im Rahmen der Erstellung von amtlichen Lageplänen zu bestimmen. 2.2.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote 2.2.6.1 Begrünung von Flachdächern Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche positiv auf den Wasserhaushalt im Sinne der Wasserrückhaltung aus. Ebenso führt eine Dachbegrünung zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude, Senkung der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Der Biodiversitätsgrad und das Retentionsvermögen steigern mit zunehmender Aufbaudicke der Dachbegrünung. Um diese Ziele zu sichern, sind Flachdächer mindestens extensiv zu begrünen. Von der Begrünungspflicht sind Lichtkuppeln, Glasdächer, Terrassen sowie technische Aufbauten ausgenommen, da dort keine Begrünung möglich ist. Die Errichtung von PV-Anlagen steht dieser Begrünungspflicht jedoch nicht entgegen. Durch die geringere Aufheizung von begrünten Dachflächen kann vielmehr der Wirkungsgrad der PV-Anlage gesteigert werden. Bei einer Kombination von extensiver Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, die übereinander angeordnet sind muss die Substratschicht 8-10 cm dick bei einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) sein. Bei einer Kombination als flächenmäßig getrennte Variante (d.h. in Form einer Anordnung der Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie neben der Dachbegrünung ist die Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung bei einer Substrathöhe von 10-15 cm oder als einfache Intensivbegrünung (Aufbaudicke > 15cm)) oder als Retentionsdach auszuführen.Seite 30 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 14 Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten - zudem sind die entsprechende Pflanzliste der Bundesstadt Bonn und die FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen zu beachten. 2.2.6.2 Begrünung von Tiefgaragen- und Kellerdecken Um eine negative städtebauliche Wirkung der Unterbauung der Baugrundstücke mit Kellern oder Tiefgaragen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass Keller oder Tiefgaragen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschicht zuzüglich einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und zu pflegen sind. Bei der Pflanzung von Bäumen gilt ein Maß von mindestens 1,2 m, um günstige Wuchsbedingungen mit einer ausreichenden Wasserversorgung für Bäume zu sichern. Sofern das Kellergeschoss im MK3 erhalten wird, sollen diese Höhen z.B. durch Geländemodellierungen und Hochbeete erreicht werden. 2.2.6.3 Ersatzpflanzungen Die durch die Planung entfallenden Satzungsbäume sollen ortsnah ausgeglichen werden. Sofern Bäume im Bereich der neuen Gasse entfallen müssen, werden diese dort nachgepflanzt und in die Gestaltung der Freianlagen integriert. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass mindestens 4 Laubbäume nach der entsprechenden Pflanzliste der Stadt Bonn dort gepflanzt werden müssen. Die Anzahl der festgesetzten Bäume orientiert sich dabei an der vorliegenden Erschließungsplanung. Die übrigen Bäume, die nicht in die neue Planung der Gasse integriert werden können, werden an Ersatzstandorten nachgepflanzt. Die weiteren Details bleiben der Fällgenehmigung vorbehalten. Die Baumpflanzungen können im Rahmen der Ersatzpflanzungen für entfallene satzungsgeschützte Bäume entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn angerechnet werden. Die Bäume, die in anderen Bereichen des Plangebietes gerodet werden müssen, sollen im Bereich des Forums des Wissens ausgeglichen werden. Im Bereich des Forums des Wissens eignet sich dafür der grüne Innenhof. Der Testentwurf zeigt, dass dort mindestens 5 Laubbäume untergebracht werden können, weshalb diese Anzahl für das MK3 festgesetzt wird. Ausnahmsweise kann von der o.g. Anzahl der Bäume abgewichen werden, sofern die bestehende Unterkellerung des Gebäudes im Sinne der Nutzung von „grauer Energie“ weiterverwendet wird. Eine weitere Bedingung ist, dass der BLB glaubhaft machen muss, dass auf dem Baugrundstück keine geeigneten Flächen dafür zur Verfügung stehen. Dies schließt die Prüfung insb. von Geländemodellierungen und Hochbeeten mit ein. Die genaue Lage und Anzahl der Bäume bleibt dem Hochbauwettbewerb überlassen. Die Pflanzqualität der Bäume wird festgesetzt, um günstige Wuchsbedingungen zu sichern und zeitnah ein entsprechendes Grünvolumen zu erreichen. Die Pflanzarten können der entsprechenden Pflanzliste der Stadt Bonn entnommen werden, die auf der Internetseite der Stadt Bonn eingesehen werden kann und auf die in den Regelwerken auf der Planzeichnung verwiesen wird. Dort sind geeignete, standortheimische Bäume enthalten. Die Details der Umsetzung dieser Ersatzpflanzungspflicht werden im Rahmen des Fällantrages parallel zum Bauantragsverfahren festgelegt. 2.2.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der Grundlage des Lärmgutachtens die Lärmpegelbereiche für den maßgeblichen Außenlärmpegel für den Nachtzeitraum gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, StandSeite 31 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 15 2018) von V bis VII bei freier Schallausbreitung gekennzeichnet worden. Die lärmabschirmende Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei dieser Darstellung unberücksichtigt. In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten an Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) entsprechende bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbedingungen durch die geplanten Baukörper sowie die Fremdabschirmung der bestehenden Baukörper ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Bauantragsverfahren werden Abweichungen von den Festsetzungen ermöglicht, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts ist selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf im Allgemeinen innerhalb von Wohnungen nicht mehr möglich. Um eine ausreichende Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, ist daher festgesetzt, dass für alle Schlafräume in Wohnungen eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen. Die Planung ist insbesondere auch darauf ausgerichtet, dass sowohl der Aufenthalt innerhalb der Gebäude als auch eine möglichst ungestörte Nutzung der Außenbereiche von Wohnungen gewährleistet werden kann. Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche sind erforderlich, wenn der für den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) ist. Für den Immissionsort des Beurteilungspegels ist die RLS-19 maßgeblich. Nachts besteht hingegen für Außenwohnbereiche kein erhöhtes Schutzbedürfnis, da diese Bereiche nach 22 Uhr zur Nachtzeit üblicherweise nicht oder nur sehr eingeschränkt in mitteleuropäischen Breiten genutzt werden. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab einem Beurteilungspegel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlossen. Sie sind nur zulässig, sofern durch bauliche Schutzmaßnahmen im Sinne der architektonischen Selbsthilfe mindestens ein Beurteilungspegel von Lr ≤ 62 dB(A) erreicht wird oder zur lärmabgewandten Gebäudeseite ein zusätzlicher Balkon oder eine zusätzliche Loggia errichtet wird, so dass ein von Lärm ungestörtes Wohnen möglich ist. 2.2.8 Verkehrsflächen Die bestehenden, straßenrechtlich (fiktiv) gewidmeten Verkehrsflächen der öffentlichen Straßen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und Ratshausgasse werden bis zur Mitte der Verkehrsfläche im Bebauungsplan festgesetzt, um nahtlose Übergänge zu den umgebenden, rechtskräftigen Bebauungsplänen zu sichern. Ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche wird die Zufahrt zum Flurstück 339 über die neue Platzfläche an der Franziskanerstraße festgesetzt, um diesen rückwärtigen Teil des Bestandsgrundstückes an der Rathausgasse/Ecke Stockenstraße zu erreichen.Seite 32 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 16 Die neue Platzfläche und auch die neue Gasse zwischen der Franziskanerstraße und der Rathausgasse wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgängerbereich festgesetzt. Dadurch wird diese autofreie Verbindung als Fußgängerzone in das Wegenetz der Bonner Innenstadt integriert. 2.3 Erschließung 2.3.1 Äußere Erschließung 2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Der Standort ist sehr gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Er liegt unmittelbar an der Bundesstraße 9 (B9, Belderberg, Adenauerallee) Die unmittelbare verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Straßenzug Franziskanerstraße. über die B9 wird in nördlicher Richtung die Bundesstraße 56 (B56) erreicht, die als Hauptverkehrszug in Ost-West-Richtung für die Bundesstadt Bonn gilt. 2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Anschlüsse an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bestehen über die Stadt- und Straßenbahn (Linien 16, 63, 66, 67 und 68) an der Stadtbahnhaltestelle „Universität/Markt“ und die Buslinien (SB55, 529, 537, 540, 550, 551, 600, 601, 602, 604, 605, 607, 608, 609, 640) mit der nah gelegenen Haltestelle „Markt“. Der Bonner Hauptbahnhof ist in einer fußläufigen Entfernung von ca. 700 m erreichbar. 2.3.1.3 Fahrrad- und Fußverkehrsanbindung Bedingt durch die innenstadtnahe Lage des Plangebietes sind in fußläufiger Entfernung oder alternativ mit dem Fahrrad alle notwendigen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen bequem zu erreichen. 2.3.2 Innere Erschließung Bereits im Strukturkonzept für das Plangebiet wurde festgelegt, dass das Quartier durch eine autofreie Gasse zwischen der Franziskanerstraße und der Rathausgasse entsprechend dem historischen Vorbild durchzogen werden soll. Durch die neue Gasse wird das Plangebiet in einen kleineren westlichen und einen größeren östlichen Bereich gegliedert. Die Wegeverbindung soll als öffentlicher Raum ausgewiesen werden. Im Einmündungsbereich der Franziskanerstraße ist die Errichtung einer Platzsituation vorgesehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bauen hierbei auf der vorliegenden Erschließungsplanung auf. Zur Erreichbarkeit der privaten Stellplätze auf dem Flurstück 339 muss im Bereich des MK2 eine Fläche, die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten ist, festgesetzt werden. Diese Festsetzung muss zu ihrer Umsetzbarkeit im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren grundbuchlich gesichert werden. 2.3.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept Sofern innerhalb des Plangebietes neue Stellplätze errichtet werden sollten, sind diese in Tiefgaragen nachzuweisen, um die Anlagen des ruhenden Verkehrs zukünftig dem Blick der Öffentlichkeit aus Gründen des Schutzes des Ortsbildes zu entziehen. Vorzugsweise sollenSeite 33 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 17 jedoch die bestehenden Tiefgaragen (Markt-, Uni- oder Operngarage) genutzt und die Stellplätze über entsprechende Baulasten den einzelnen Vorhaben zugeordnet werden. Der konkrete Stellplatznachweis bleibt dem Bauantragsverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Mobilitätsuntersuchung des Büros Lindschulte aus Düsseldorf wurde ein Stellplatzbedarf von insgesamt ca. 69 Kfz-Stellplätze und ca. 210 Fahrradstellplätzen für die geplanten Neubauten prognostiziert. Die privaten Stellplätze im Bereich des Flurstücks 339 genießen Bestandsschutz und werden über die Festsetzung von Flächen für Stellplätze im Bebauungsplan gesichert. Die bestehende Grundstückszufahrt aus Richtung der Franziskanerstraße wird zur Erreichbarkeit berücksichtigt. Neue oberirdische Stellplätze sollen im Plangebiet generell nur noch für mobilitätseingeschränkte Personen und zur Anlieferung zugelassen werden. Ergebnis einer Tiefgaragenstudie war unter anderem, dass eine kleine Tiefgarage mit ca. 20 Stellplätzen im Bereich der Uni-Nutzung untergebracht werden könnte, in welcher auch den drei benötigten Behindertenstellplätzen Platz bieten würde. Diese wäre jedoch lediglich über einen Fahrzeugaufzug anzufahren. Die Behindertengemeinschaft Bonn e.V. hat sich in diesem Zusammengang dafür ausgebrochen, die erforderlichen Parkplätze für mobilitätseingeschränkte Personen außerhalb des Baugrundstücks innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auszuweisen, da dort die Entfernung zu den Zielen gering ist und oberirdische Parkplätze einer besseren sozialen Kontrolle unterliegen. Derzeit bestehen in der Franziskanerstraße bereits 6 entsprechende Parkplätze. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird die Belegung dieser Parkplätze geprüft. Sollte ein Mehrbedarf bestehen, so wird mit der Bauaufsicht und der Straßenverkehrsbehörde geklärt, ob weitere Parkplätze für mobilitätseingeschränkte Personen im Nahbereich des Plangebietes ausgewiesen werden können. Das Büro Lindschulte hat im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein Mobilitätskonzept erstellt, welches Mobilitätsmaßnahmen darlegt, die umgesetzt werden sollen, um den Umweltverbund im Sinne der Verkehrswende positiv zu unterstützen. Hierzu zählen u.a. im Forum des Wissens: die Errichtung einer Fahrradtiefgarage, die Bereitstellung von Lastenrädern und die Anbringung von Abfahrtsmonitoren der umliegenden Haltestellen im Foyer. Fahrrad-Stellplätze werden gemäß der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn unter Berücksichtigung des Mobilitätskonzeptes im Plangebiet bemessen und errichtet. Zum Nachweis der Fahrradstellplätze ist für den Bereich des Forums des Wissens eine Tiefgarage vorgesehen, die mittels einer Rampe von der geplanten Gasse aus erschlossen wird. Die genaue Ausführung wird im hochbaulichen Qualifizierungsverfahren und im Baugenehmigungsverfahren ermittelt. Eine Festsetzung ist dafür nicht erforderlich. Dies gilt ebenso für die neu zu errichtenden Gebäude im westlichen Teil des Plangebiets. 2.3.4 Technische Infrastruktur 2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Eine Versorgung des Plangebietes mit den o.g. Medien ist aufgrund der innerstädtischen Lage leistungsfähig möglich. Die Löschwasserversorgung ist derzeit mit einem Grundschutz von 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. Eine Löschwasserbereitstellung für jeglichen Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht.Seite 34 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung 18 2.3.4.2 Erneuerbare Energien Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (Drucksache 190114), welches sich als Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen. Vor diesem Hintergrund wurden Anforderungen und Maßgaben zum Klimaschutz (z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B. Optimierung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung) formuliert. Das Plangebiet kann über das Fernwärmenetz der SWB versorgt werden. Es wird damit eine bilanziell klimaneutrale Energieversorgung verfolgt. Das neue Wohn- und Geschäftshaus auf dem städtischen Grundstück (Teilgebiet MK2) westlich der neuen Gasse soll im Effizienzhaus-/Effizienzgebäudestandard 40 gebaut werden. Dies wird im Kaufvertrag mit dem zukünftigen Erwerber im Rahmen der Konzeptvergabe gesichert. Das Forum des Wissens wird nach Aussage des BLB im Effizienzhaus 40- Standard errichtet. Sollten weiterhin entsprechende Maßgaben des Landes NRW einzuhalten sein, so wird gemäß dem "Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen" (BNB - Silber) angestrebt. Außerdem besteht seit 01.01.2024 eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 42a BauO NRW (Solaranlagen) für Nicht- Wohngebäude. Ab 01.01.2025 gilt diese Verpflichtung auch für Wohngebäude. Zusätzlich ist im Juni 2024 die Solaranlagen- Verordnung NRW in Kraft getreten, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Damit wird bereits jetzt die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen von der Landesregierung NRW verbindlich für alle Gebäudetypen vorgegeben, ohne dass dies einer Festsetzung in einem kommunalen Bebauungsplan bedarf. 2.3.4.3 Entwässerung/Kanal Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da keine Verpflichtung zur Versickerung nach § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG besteht und eine solche auch räumlich und wirtschaftlich nicht umsetzbar ist. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden Bebauung bzw. Befestigung des Geländes. 2.3.4.4 Abfallentsorgung Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf. Demnach sind im Bestand und bei Neubaumaßnahmen genügende Standflächen für Müllbehälter auf den Baugrundstücken vorzusehen. Diese Aussage gilt auch für den Tag der Abfuhr der jeweiligen Müllfraktionen.Seite 35 von 79 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree
Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de