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242267-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien: Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 13 LPlG

Nummer
242267-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
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  1. 242267 Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien hier: Information zum Sachstand

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242267-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Regionalplanung, Sachlicher Teilplan Erneuerbare
Energien: Stellungnahme im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gem. § 9 Abs. 2 ROG i. V.
m. § 13 LPlG
Beratungsfolge
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
geänderter Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Beschlussvorschlag der DS Nr. 242267-03 wie
folgt zu ändern:
1. Der Rat beschließt die in der Anlage 1 befindliche Stellungnahme der
Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan im
Regierungsbezirk Köln gem. § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 13 LPlG .
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die gem. Ziff. 1 beschlossene
Stellungnahme fristgerecht bei der Bezirksplanungsbehörde
einzureichen.
Begründung der geänderten Beschlussfassung:
Entgegen der ursprünglichen Arbeitsplanung ist der anliegende
Stellungnahmeentwurf zum Planentwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare
Energien zum Regionalplan im Regierungsbezirk Köln (STP EE) rechtzeitig zur
Beschlussfassung durch den Rat innerhalb der Frist seiner öffentlichen
Auslegung dezernatsübergreifend erarbeitet und abgestimmt. Entsprechend
wird die vorgenannte geänderte Beschlussfassung empfohlen.
Begründung der Beschlussfassung:
Um den Klimaschutz und die Energiewende voranzutreiben, ist ein
beschleunigter Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich. Zu diesem
Zweck haben Bundes- und Landesgesetzgeber Ausbauziele insbesondere für
die Nutzung der Windenergie (sog. Flächenbeitragswerte) definiert. DieSeite 1 von 11
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Umsetzung der Flächenbeitragswerte erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch
Vorgaben im Landesentwicklungsplan, die durch Ausweisung von
Windenergiebereichen (WEB) in den Regionalplänen realisiert werden.
Vor dem Hintergrund der entsprechenden Neuregelungen des Wind-an-Land-
Gesetzes und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen hat
der Regionalrat Köln beschlossen, alle regionalplanerisch notwendigen
Vorgaben für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in einem
eigenen Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln
festzulegen.
Der Planentwurf des STP EE, welcher vom Regionalrat in seiner Sitzung am
20.12.2024 zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen
wurde, umfasst zeichnerische Festlegungen von Vorranggebieten für die
Windenergie (Windenergiebereiche, WEB), sog. Beschleunigungsgebiete für
diese sowie textliche Festlegungen betr. der Nutzung der Windenergie,
Solarenergie und von Biomasse.
Die Prüfung des von der Regionalplanungsbehörde vorgelegten Planentwurfs
STP EE erfolgte im Rahmen seiner öffentlichen Auslegung
dezernatsübergreifend auf Grundlage der gesamtstädtischen
programmatischen Zielsetzungen. Diese Prüfung kam zu folgendem Ergebnis,
welches den Entwurf der Stellungnahme (Anlage 1) begründet:
Die Aufstellung des STP EE wird begrüßt, da die darin verankerten
Zielsetzungen und betrachteten Planungsinhalte für die nachhaltige
Entwicklung der Stadt von großer Bedeutung sind. Der Plan wird als Baustein
und qualifizierte Grundlage zur Erreichung des Ende 2019 beschlossen Ziels
der Klimaneutralität 2035 der Bundesstadt verstanden (DS Nr. 190232), da
diese nur zu erlangen ist, wenn unter anderem der Strom- und
der Wärmebedarf durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.
In der konkreten Ausgestaltung der regionalplanerischen Konzeption zur
Festlegung der WEB im Rahmen der Erarbeitung des STP EE (vgl.
Planbegründung Kapitel 4.1.2) wäre zu einzelnen Ausschlusskriterien das
Ausnutzen der bundes- und landesrechtlichen Spielräume im Sinne des
überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen gem. § 2 EEG wünschenswert gewesen. Detaillierte
Ausführungen hierzu finden sich im Stellungnahmeentwurf (Anlage 1).
Zeichnerische Festlegungen
Der Planentwurf legt im Stadtgebiet Bonn mit der Fläche ‚Haselingsberg‘
(BN_02) einen WEB fest.
Der festgelegte WEB bleibt in seinem Umgriff und seiner Dimensionierung
hinter der Eignungsfläche gem. Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Seite 2 von 11
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Westfalen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2023 zurück. Begründet ist dies
mit dem Wirksamwerden folgender Ausschlusskriterien gem.
regionalplanerischem Konzept zur Festlegung der WEB:
· Themengebiet Siedlung (Vorsorgeabstände)
· Themengebiet Infrastruktur (anlagenbezogener Vorsorgeabstand
Weltraumbeobachtungsradar TIRA/Radom)
· Themengebiet Natur und Landschaft (Vorsorgeabstand BSN, gesetzlich
geschützte Biotope)
· Themengebiet Wald (Lage im Laub- oder Mischwald)
Während die Ausschlusskriterien im Themengebiet Siedlung vor dem
Hintergrund der für die Stadt notwendigen Sicherung und Entwicklung von
Siedlungsflächen ebenso wie der Ausschluss von geschützten Biotopflächen
nachvollzogen werden können, wird insbesondere das Ausschlusskriterium
‚Lage im/Vorsorgeabstand zu BSN‘ kritisch gesehen. Mit den Regelungen des
Ziels 10.2-8 des Landesentwicklungsplans NRW gibt der Gesetzgeber dem
Planungsträger hier mehr Handlungsspielraum.
Die Anwendung des Ausschlusskriteriums ‚Lage im Mischwald‘ wird für den
nördlichen Teil der Eignungsfläche gem. LANUV als kritisch erachtet, da
innerhalb des Mischwalds eine sog. Kalamitätsfläche (Kahlfläche) vorliegt, die
gem. Erlass des Landes aus dem Jahr 2022 insbesondere für die Nutzung zur
Gewinnung von Windenergie in Anspruch genommen werden soll.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Stellungnahme die Absicht, den WEB
‚Haselingsberg‘ in seinem Umgriff gem. konkretem Abgrenzungsvorschlag zu
erweitern (s. Anhang 1 zu Anlage 1) zumal eine entsprechende Erweiterung die
wirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche sicherstellt. Zudem wird darum gebeten,
den in der Planbegründung formulierten Planungsvorbehalt aufgrund möglicher
erweiterter Standorteinzelanforderungen des Weltraumbeobachtungsradar
TIRA/Radom in Wachtberg-Werthhoven zu erläutern bzw. aufzuheben, um den
WEB realistisch in den Ausbau bringen zu können.
Neben dem o.g. im Planentwurf festgelegten WEB identifizierte die
Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen des Landesamts für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr
2023 mit der Fläche Annaberger Hof (BN_01) eine weitere Eignungsfläche für
die Gewinnung von Windenergie im Stadtgebiet Bonn.
Als Windenergiebereich fand diese Fläche keinen Eingang in den Planentwurf,
aufgrund des Wirksamwerdens folgender Ausschlusskriterien gem.
regionalplanerischem Konzept zur Festlegung der WEB:
· Themengebiet militärische Belange (MVA-Zonen)
· Themengebiet Natur und Landschaft (Vorsorgeabstand BSN, gesetzlich
geschützte Biotope)
Da seitens des Gesetzgebers für beide hier angewandten Ausschlusskriterien
weitergehender planerischer Handlungsspielraum ermöglicht ist, formuliert dieSeite 3 von 11
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Stellungnahme die Absicht, die Eignungsfläche ‚Annaberger Hof‘ (BN_01) in
ihrem Umgriff gem. konkretem Abgrenzungsvorschlag als WEB festzulegen (s.
Anhang 1 zu Anlage 1).
Eine differenzierte Begründung und Erläuterung der Stellungnahmeinhalte
findet sich in selbiger (Anlage 1).
Textliche Festlegungen
Neben den Zeichnerischen Festlegungen macht der Planentwurf des STP EE
weitere textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung von Wind-
und Solarenergie sowie Biomasse (Textliche Festlegungen). Diese
konkretisieren und ergänzen die landesplanerischen Vorgaben.
Für die Energieträger Geothermie und Wasserkraft werden keine
regionalplanerischen Festlegungen getroffen, da die landesplanerischen
Vorgaben kein Planerfordernis begründen. Zudem sind Anlagen und Standorte
für die Nutzung der Wasserkraft und der Geothermie in der Regel nicht
raumbedeutsam und bedürfen keiner räumlichen Sicherung oder Steuerung.
Zu den Textlichen Festlegungen bedarf es keiner Stellungnahme seitens der
Stadt Bonn.
Eine räumliche Steuerung raumbedeutsamer Photovoltaik-Freiflächenanlagen
(PV-FFA) erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht. Eine solche kann auf
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch die Kommune erfolgen.
Zentrale Voraussetzung für die Erstellung einer entsprechenden Planung ist
eine differenzierte Potenzialflächenanalyse.
Im Rahmen der Umsetzung des Klimaplansteckbriefs 5.2.2.1 „Durchführung
einer Flächenanalyse zur Identifizierung von Flächenpotenzialen für
Erneuerbare Energien und Energiespeicher“ wird derzeit eine solche Analyse
erarbeitet. Sie baut unter anderem auf dem Fachbeitrag Freiflächenphotovoltaik
im Rahmen der Erstellung des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts Bonner
Freiraumplan auf (DS Nr. 232259).
Anlage/n
Anlage 1 Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG zum Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Verwaltungsentwurf Stand 04.02.2025Seite 4 von 11
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Anlage/n
1 242267-04_ST_Anlage1_StellungnahmeSTPEE_BN (öffentlich)Seite 5 von 11
Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme
1
Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien
zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gemäß § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG
- Verwaltungsentwurf Stand 04.02.2025 -
Die Bundesstadt Bonn begrüßt die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, da die darin verankerten Zielsetzungen und
betrachteten Planungsinhalte für die nachhaltige Entwicklung der Stadt von großer Bedeutung
sind.
Bonn als ein wichtiges Zentrum im Regierungsbezirk Köln, hat den Anspruch zukunftsfähig zu
sein, um im Wettbewerb um Einwohner*innen und Unternehmen als attraktiver und
leistungsfähiger Wohn- und Lebensstandort erfolgreich zu sein und gleichzeitig seiner
Verantwortung in den Bereichen Natur-, Freiraum- und Klimaschutz ebenso wie der
Klimawandelanpassung und Biodiversitätsförderung nachzukommen. Die bewusst gestaltete
Energie- und Mobilitätswende spielen hierbei bedeutsame Rolle.
Bonn hat bereits Ende 2019 beschlossen, bis 2035 klimaneutral zu werden (DS Nr. 190232). Es ist
bewusst, dass die Klimaneutralität nur erreichbar ist, wenn unter anderem der Strom- und der
Wärmebedarf durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Die entsprechenden bundes- und
landesrechtlichen Zielvorgaben zur Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien sowie zu ihrer
räumlichen Steuerung finden grundsätzliche Zustimmung.
Insbesondere im Kontext ihrer programmatischen Zielsetzungen ist es für Bonn von großem
Interesse, bereits auf regionalplanerischer Ebene innerhalb ihres Stadtgebietes Vorranggebiete
für die Nutzung von Windenergie (WEB) festzulegen.
Die Differenzierung der Vorgaben des Bundes und des Landes auf Ebene der Regionalplanung
sowie die damit verbundene Festlegung von Windenergiebereichen (WEB) werden so begrüßt. In
der konkreten Ausgestaltung der regionalplanerischen Konzeption zur Festlegung der
Windenergiebereiche (vgl. Planbegründung Kapitel 4.1.2) wäre zu einzelnen Ausschlusskriterien
das Ausnutzen der vom Bundes- und Landesgesetzgeber eingeräumten Spielräume im Sinne des
überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergie-
anlagen gem. § 2 EEG wünschenswert gewesen.
Folgende Planinhalten sind entsprechend im weiteren Verfahren zu überarbeiten:
Zeichnerische Festlegungen
Für die nachfolgend betrachteten Potenzialflächen für die Gewinnung von Windenergie (BN_01
und BN_02) wird gemäß regionalplanerischem Konzept „zum vorsorgenden Schutz vor
Beeinträchtigungen der Natur, des Naturerlebens und der landschaftsbezogenen Erholung“ (vgl.
Anlage 1
zur DS Nr. 242267-04 STSeite 6 von 11
Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme
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Planbegründung, Seite 51) das Ausschlusskriterium ‚Vorsorgeabstand zu/Lage im Bereich für den
Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan‘ wirksam.
Gem. Ziel 10.2-8 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dürfen WEB
auch in BSN festlegt werden, sofern es sich dabei nicht um Naturschutzgebiete, Nationalparke,
Nationale Naturmonumente oder Natura 2000-Gebiete handelt. In der Begründung zum
vorliegenden Plan wird ausgeführt „in Kommunen, die über keine bzw. nur sehr wenige sonstige
Flächenpotenziale für WEB außerhalb der BSN verfügen (…) (wird) die Raumkategorie als
Potenzialraum in Betracht gezogen“ (vgl. Planbegründung, Seite 52). Die Bundesstadt Bonn ist als
Kommune zu bewerten, auf die dieser Ausnahmetatbestand anzuwenden ist. Entsprechend ist
das Ausschlusskriterium hier nicht anzuwenden und sind die von BSN überlagerten Flächen als
Potenzialräume zu bewerten.
Z.1 Potenzialfläche Annaberger Hof (BN_01)
Die Potenzialfläche Annaberger Hof (BN_01) ist in den Abgrenzungen gem. Fachbeitrag 142 des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(LANUV)1 als WEB festzulegen (vgl. Anhang 1).
Begründung:
Die grundsätzliche Eignung dieser Fläche als Fläche zur Gewinnung von Windenergie belegt der
Fachbeitrag 142 des LANUV2.
Mit Verweis auf die Lage der Fläche in der MVA-Zone (minimum vectoring altitudes) des
Militärflughafens Nörvenich, die nur eine maximale Anlagenhöhe von unter 150 m ermöglicht, ist
diese Fläche entsprechend dem regionalplanerischen Konzept der Bezirksregierung Köln im
vorliegenden Entwurf nicht als WEB festgelegt.
Die Festlegung von WEB, für die im Genehmigungsverfahren mit der Festlegung von
Höhenbeschränkungen zu rechnen ist, ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Die von der
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz und dem Ausschuss für Recht und
Verfahren (ARV) der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023 beschlossene
Arbeitshilfe zum Vollzug des „Wind-an-Land-Gesetzes“ stellt klar, dass auch solche Flächen auf
den Flächenbeitragswert angerechnet werden können.
Auch wenn vor dem Hintergrund des heutigen Stands der Technik der wirtschaftliche Betrieb einer
WEA mit entsprechender Höhenbeschränkung in Frage gestellt wird, so darf dies in Erwartung
weiteren technischen Fortschritts kein Ausschlusskriterium sein.
In der Planbegründung, S. 45 wird bereits ausgeführt, dass der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt
‚derzeit‘ zu machen ist. Im Weiteren wird ebd. ausgeführt (vgl. Planbegründung, Seite 82 ff), dass
ein vorschneller Ausschluss der MVA-Zonen nicht sachgerecht ist. Bei der Planerstellung sind
nicht nur rein wirtschaftliche Interessen in den Blick zu nehmen, sondern es sind gemäß § 7 Abs.
1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) Hg. (2023): Flächenanalyse
Windenergie Nordrhein-Westfalen. Abschlussbericht. Fachbeitrag 142, Düsseldorf
hier: hier zugehörige GIS Analyseergebnisse
https://www.giscloud.nrw.de/arcgis/apps/webappviewer/index.html?id=15e21e63dd2d4861b458d58add6bd51c
2 ebd.Seite 7 von 11
Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme
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2 ROG die öffentlichen und privaten Belange soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind zu betrachten und gegen- und untereinander abzuwägen.
Da der zeitliche Horizont des vorliegenden Planwerks über ein Jahrzehnt hinaus geht, darf hier
möglichem technischen Fortschritt nicht vorweggegriffen werden.
Ergänzend ist die Eignung der Fläche BN_01 aufgrund einer nur eingeschränkten Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes bei Realisierung einer WEA wegen ihrer Lage umgeben von Wald
herauszustellen.
Z.2 Windenergiebereich Haselingsberg (BN_02)
Der WEB Haselingsberg (BN_02) ist in den Abgrenzungen gem. Anhang 1 als WEB festzulegen.
Begründung
Die im Fachbeitrag 142 des LANUV3 zur Gewinnung von Windenergie identifizierte grundsätzlich
geeignete Fläche ist in ihrer Abgrenzung deutlich größer als der im Planentwurf festgelegte WEB.
Die vorgenannt zur Eignung definierte Fläche wurde aufgrund des Einwirkens unterschiedlicher
teilweise räumlich überlagernder Ausschlusskriterien in ihrer Dimensionierung und Abgrenzung
angepasst.
Die Reduktion der Eignungsfläche aufgrund des Ausschlusskriterium „Mischwald“ im nördlichen
Teil der Fläche ist aus Sicht der Bundesstadt Bonn nicht sachgerecht. Hierbei handelt es sich um
eine ‚aufgearbeitete oder geräumte Kahlfläche‘ (sog. Kalamitätsfläche) am westlichen Rand eines
als „Mischwald“ ausgezeichneten Waldstücks (vgl. Anhang 2). Gem. Ziff. 2 des LEP Erlass
Erneuerbare Energien aus Dezember 2022 ist im Regelfall davon auszugehen, dass
Kalamitätsflächen für Zwecke der Windenergienutzung in Anspruch genommen werden können.
Entsprechend ist der im Planentwurf festgelegte WEB um diese Fläche zu erweitern, was im
Ergebnis zudem eine wirtschaftliche Projektierung von WEA an diesem Standort ermöglichte bzw.
optimierte. Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass es ein grundsätzliches Umsetzungsinteresse
seitens der Stadtwerke Bonn für den Standort gibt.
Im südwestlichen Bereich erfolgt die Reduktion der Eignungsfläche aufgrund der Überlagerung
mit dem anlagenbezogenen Ausschlussradius von 4000 m zum Weltraumbeobachtungsradar
TIRA/Radom in Wachtberg-Werthhoven. Hierbei handelt es sich um eine Schutzbereichseinzel-
forderung für die zu zivilen Forschungszwecken und militärischen Zwecken zur Landes- und
Bündnisverteidigung genutzten Anlage.
Hierzu ist in der Planbegründung weitergehend ausgeführt (Seite 42, 43): „Im Laufe des weiteren
Aufstellungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien werden enge
Abstimmungen mit dem Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr vorgenommen. Sollten die Abstimmungen zu dem Ergebnis kommen, dass die
Errichtung moderner WEA nicht mit den Belangen der Verteidigung möglich sind, kann es im
weiteren Verfahren zur Anpassung bzw. Herausnahme der umliegenden WEB kommen.“
3 ebd.Seite 8 von 11
Bundesstadt Bonn | Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Regierungsbezirk Köln | Stellungnahme
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Die hiermit beschriebene Planungsunsicherheit ist aus Sicht der Bundesstadt Bonn nicht
vertretbar. Es wird darum gebeten klarzustellen, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein
entsprechend maßgeblicher Planungsvorbehalt für die o.g. Fläche gemacht werden kann. In
Wirkung dessen ist die Realisierbarkeit von WEA in diesem WEB grundsätzlich in Frage stellt und
leistet seine Festlegung einzig einen Beitrag zum rechnerischen Erlangen des Flächenbeitragsziel
nicht aber zum tatsächlichen Ausbau der Windenergie.
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln schafft eine qualifizierte
Grundlage für den erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk Köln in
den kommenden Jahrzehnten und ist somit auch für die Bundesstadt Bonn ein wichtiges
Instrumentarium zur Erreichung des Ziels der angestrebten Klimaneutralität 2035. Die
Bundesstadt Bonn dankt für die sorgfältige Ausarbeitung des Planentwurfs und die Transparenz
insbesondere zur Methodik der Planerstellung im Rahmen dessen.
Damit die Bundesstadt Bonn das Ziel der Klimaneutralität 2035 erreichen kann, sind die in dieser
Stellungnahme aufgeführten Anpassungen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
wichtiger instrumenteller Baustein.
Anhänge
Anhang 1 Neuabgrenzungsdarstellungen festzulegender Windenergiebereiche auf dem
Stadtgebiet Bonn gem. Stellungnahme
Anhang 2 Auszug aus dem ATKIS-Datensatz „Waldbedeckung“ und der „Kalamitätskarte
Nadelwald“Seite 9 von 11
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anhang 1
Neuabgrenzungsdarstellungen festzulegender Windenergiebereiche auf dem Stadtgebiet Bonn gem. Stellungnahme
Kartengrundlage: Bezirksregierung Köln, zeichnerische Festlegungen, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, Stand Offenlage Januar 2025
Darstellung ohne Maßstab
Darstellung Neuabgrenzung
BN_01 Annaberger Hof BN_02 HaselingsbergSeite 10 von 11
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anhang 2
Auszug aus dem ATKIS-Datensatz „Waldbedeckung“ und der „Kalamitätskarte Nadelwald“Seite 11 von 11

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Datenstand: 03.11.2026, 05:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de