242265-002 · Mitteilungsvorlage
Verlängerung des Geländers am Rhein in Bonn-Castell im Bereich Biergarten Schänzchen und Römerkran
Kerndaten
- Nummer
- 242265-002
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 19.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Castell Hauptort
- Rheinufer
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 242265-002 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Verlängerung des Geländers am Rhein in Bonn- Castell im Bereich Biergarten Schänzchen und Römerkran Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Bezirksvertretung Bonn hat in Ihrer Sitzung am 11.03.2025 den geänderten Beschluss (242265) gefasst, dass die Verwaltung bezüglich der Erstellung ei- nes Geländers mit den zuständigen Behörden sprechen, Möglichkeiten vorstel- len und Kosten sowie deren Übernahme ermitteln möge. Hierzu teilt die Verwal- tung Folgendes mit: Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverord- nung (LSVO) Rheinufer (2022) und hier im Landschaftsschutzgebiet „Rheinu- fer“. Gemäß LSVO sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlau- fen. - bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW auch wenn sie gem. § 62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuch- tungen zu errichten; - Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze oder Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszu- reißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; Da die LSVO Rheinufer hierfür keine Ausnahmen vorsieht, die Bäume am Rheinufer nach Auffassung der Verwaltung landschaftsprägend sind und, so- fern das Geländer an dieser Stelle fortlaufend gestaltet werden soll voraussicht- lich für das Vorhaben entfernt werden müssten, wäre eine Befreiung notwendig. Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde kann nur erteilt werden, wenn - dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Be- lastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Prüfung dieser Befreiung erfolgt auf formlosen Antrag. Die Verwaltung kann schon jetzt mitteilen, dass diese Prüfung voraussichtlich negativ beschieden würde. Für die Errichtung eines Geländers müsste außerdem bei der Oberen Wasser- behörde (OWB angesiedelt bei der Bezirksregierung Köln) ein Antrag für eine Anlage am Gewässer gestellt werden. Für diesen Antrag muss eine detaillierte Planung für das Vorhaben erstellt wer- den. Außerdem sind dafür Fachgutachten anfertigen zu lassen. Dies sind z.B. eine statische Untersuchung des Baugrundes und der Böschung. Die Kosten für diesen Abschnitt würden ca. 35.000 € netto betragen. Ebenfalls erforderlich wäre eine Statik für das Geländer selbst sowie die Erarbeitung eines statischen Gutachtens für den Hochwasserfall. Am Rheinufer gibt es zudem einige ar- chäologische Verdachtsfälle, daher müsste ggf. entweder vorab noch ein ar- chäologisches Gutachten erstellt werden oder im Falle einer Genehmigung eine archäologische Baubegleitung eingesetzt werden. Die grob geschätzten Gesamtkosten (ohne archäologische Begleitung) würden rund 80.000€ betragen und sind, auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage, im aktuellen Haushaltsentwurf nicht veranschlagt. Mit der Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen könnte daher frühes- tens ab dem nächsten Doppelhaushalt, frühestens Anfang 2027 begonnen werden. Für die Zusammenstellung der Unterlagen wäre ein weiteres Jahr er- forderlich (insgesamt drei Jahre ab 2027). Weitere zwei Jahre wären für die Bearbeitung des Antrags bei der OWB einzuplanen, bis eine Genehmigung für vorliegen könnte. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de