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242265-002 · Mitteilungsvorlage

Verlängerung des Geländers am Rhein in Bonn-Castell im Bereich Biergarten Schänzchen und Römerkran

Nummer
242265-002
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
19.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Castell Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242265 Bürgerantrag: Verlängerung des Geländers am Rhein in Bonn-Castell im Bereich Biergarten Schänzchen und Römerkran

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
242265-002
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Verlängerung des Geländers am Rhein in Bonn-
Castell im Bereich Biergarten Schänzchen und
Römerkran
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Bezirksvertretung Bonn hat in Ihrer Sitzung am 11.03.2025 den geänderten
Beschluss (242265) gefasst, dass die Verwaltung bezüglich der Erstellung ei-
nes Geländers mit den zuständigen Behörden sprechen, Möglichkeiten vorstel-
len und Kosten sowie deren Übernahme ermitteln möge. Hierzu teilt die Verwal-
tung Folgendes mit:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverord-
nung (LSVO) Rheinufer (2022) und hier im Landschaftsschutzgebiet „Rheinu-
fer“. Gemäß LSVO sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der
Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlau-
fen.
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW auch wenn sie gem. §
62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen –
zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuch-
tungen zu errichten;
- Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Sträucher, Feld- oder Ufergehölze
oder Obstbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszu-
reißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu
gefährden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
Da die LSVO Rheinufer hierfür keine Ausnahmen vorsieht, die Bäume am
Rheinufer nach Auffassung der Verwaltung landschaftsprägend sind und, so-
fern das Geländer an dieser Stelle fortlaufend gestaltet werden soll voraussicht-
lich für das Vorhaben entfernt werden müssten, wäre eine Befreiung notwendig.
Eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde
kann nur erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Be-
lastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.Seite 1 von 2
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Die Prüfung dieser Befreiung erfolgt auf formlosen Antrag. Die Verwaltung kann
schon jetzt mitteilen, dass diese Prüfung voraussichtlich negativ beschieden
würde.
Für die Errichtung eines Geländers müsste außerdem bei der Oberen Wasser-
behörde (OWB angesiedelt bei der Bezirksregierung Köln) ein Antrag für eine
Anlage am Gewässer gestellt werden.
Für diesen Antrag muss eine detaillierte Planung für das Vorhaben erstellt wer-
den. Außerdem sind dafür Fachgutachten anfertigen zu lassen. Dies sind z.B.
eine statische Untersuchung des Baugrundes und der Böschung. Die Kosten
für diesen Abschnitt würden ca. 35.000 € netto betragen. Ebenfalls erforderlich
wäre eine Statik für das Geländer selbst sowie die Erarbeitung eines statischen
Gutachtens für den Hochwasserfall. Am Rheinufer gibt es zudem einige ar-
chäologische Verdachtsfälle, daher müsste ggf. entweder vorab noch ein ar-
chäologisches Gutachten erstellt werden oder im Falle einer Genehmigung eine
archäologische Baubegleitung eingesetzt werden.
Die grob geschätzten Gesamtkosten (ohne archäologische Begleitung) würden
rund 80.000€ betragen und sind, auch vor dem Hintergrund der angespannten
Haushaltslage, im aktuellen Haushaltsentwurf nicht veranschlagt.
Mit der Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen könnte daher frühes-
tens ab dem nächsten Doppelhaushalt, frühestens Anfang 2027 begonnen
werden. Für die Zusammenstellung der Unterlagen wäre ein weiteres Jahr er-
forderlich (insgesamt drei Jahre ab 2027). Weitere zwei Jahre wären für die
Bearbeitung des Antrags bei der OWB einzuplanen, bis eine Genehmigung für
vorliegen könnte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de