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242204 · Beschlussvorlage

Bonn, Duisdorf, Wesselheideweg 42 - Bauvoranfrage: Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und einer Garage Az.: 10375/2021

Nummer
242204
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
242204
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bonn, Duisdorf, Wesselheideweg 42 -
Bauvoranfrage: Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten,
einer Tiefgarage und einer Garage
Az.: 10375/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten, einer Tiefgarage und einer
Garage auf dem Grundstück „Wesselheideweg 42“ in Bonn geplant. Das
Grundstück hat ein Gefälle. Geplant ist hier ein zweigeschossiges Gebäude in
Hanglage mit Staffelgeschoss und einem Kellergeschoss, in dem sich auch
eine Wohneinheit befindet.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7319-12 und
ist daher planungsrechtlich zunächst nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen.
Vorliegend weist der Bebauungsplan für das Grundstück ein reines Wohngebiet
mit offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch
Baugrenzen bestimmt. Weiterhin ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und
eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgelegt.
Der geplante Baukörper überschreitet sowohl die nördliche als auch die östliche
Baugrenze um ca. 0,5 m und zusätzlich durch je einen zweigeschossigen Erker
um weitere 1,25 m. Der Treppenhaustrakt überschreitet zudem die westliche
Baugrenze um ca. 1,5 m.
Nach überschlägiger Ermittlung wird die GFZ um ca. 0,02 überschritten.Seite 1 von 3
Seite 2
Zusätzlich stellt das geplante Staffelgeschoss, gemäß den hier anzuhaltenden
Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) von 1970, ein Vollgeschoss
dar.
Diese Überschreitungen sind im Einzelnen als unkritisch zu bewerten. Sie sind
hier jedoch im Zusammenhang mit der geplanten Gebäudehöhe zu betrachten,
gegen welche erhebliche Bedenken bestehen.
Der Bebauungsplan legt bergseitig eine I-geschossige und talseitig eine II-
geschossige Bebauung fest. Geplant ist hier ein zweigeschossiges Gebäude in
Hanglage mit Staffelgeschoss und einem Kellergeschoss, in dem sich auch
eine Wohneinheit befindet, so dass auch diese Vorgabe des Bebauungsplanes
überschritten wird.
Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen zu Sachverhalten mit
vergleichbarer Festsetzung zur Geschossigkeit in den dortigen
Bebauungsplänen ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aufgrund
der Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger Geschossigkeit
insgesamt unwirksam ist (vgl. u.a. VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 – 2 K
7694/18, BVerwG vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89).
Die Verwaltung hat für die vom Rat als Satzung beschlossenen
Bebauungspläne der Stadt Bonn allerdings keine Verwerfungskompetenz, so
dass sich daher in der Beurteilung des Vorhabens nicht darauf berufen werden
kann, dass der Bebauungsplan nichtig ist (vgl. OVG MV, Beschluss vom
19.10.2006 – 3 M 63/06 – DOV 2007, 393).
In diesen Fällen erfolgt daher parallel eine Beurteilung von Anträgen nach § 34
BauGB. Eine Beurteilung der Voranfrage nach § 34 BauGB käme jedoch auch
zu keinem anderen Ergebnis. Das geplante Mehrfamilienhaus überragt die
umliegenden Nachbarhäuser und wirkt im Verhältnis zum baulichen Umfeld
übersetzt. Qualifizierte Vorbilder in der Umgebung sind nicht zu erkennen. Die
faktischen Baugrenzen, die sich aus der Umgebungsbebauung ergeben,
werden überschritten. Das Vorhaben fügt sich daher nicht in die nähere
Umgebung ein.
Der Bauherrschaft wurde bereits mehrfach mitgeteilt, dass das Vorhaben
gegen baurechtliche Vorschriften verstößt und eine Umplanung erforderlich
wäre. Trotz mehrfacher Erinnerungen wurde keine Änderung der Planung
eingereicht. Die eingereichten Unterlagen wurden zudem auch nicht
vervollständigt.
Aus den angegebenen Gründen ist geplant, den Antrag negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Wesselheideweg 42 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster Ö (öffentlich)
2 Wesselheideweg 42 - Lageplan nÖ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de