242204 · Beschlussvorlage
Bonn, Duisdorf, Wesselheideweg 42 - Bauvoranfrage: Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und einer Garage Az.: 10375/2021
Kerndaten
- Nummer
- 242204
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 242204 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bonn, Duisdorf, Wesselheideweg 42 - Bauvoranfrage: Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten, einer Tiefgarage und einer Garage Az.: 10375/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten, einer Tiefgarage und einer Garage auf dem Grundstück „Wesselheideweg 42“ in Bonn geplant. Das Grundstück hat ein Gefälle. Geplant ist hier ein zweigeschossiges Gebäude in Hanglage mit Staffelgeschoss und einem Kellergeschoss, in dem sich auch eine Wohneinheit befindet. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7319-12 und ist daher planungsrechtlich zunächst nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Vorliegend weist der Bebauungsplan für das Grundstück ein reines Wohngebiet mit offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Weiterhin ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgelegt. Der geplante Baukörper überschreitet sowohl die nördliche als auch die östliche Baugrenze um ca. 0,5 m und zusätzlich durch je einen zweigeschossigen Erker um weitere 1,25 m. Der Treppenhaustrakt überschreitet zudem die westliche Baugrenze um ca. 1,5 m. Nach überschlägiger Ermittlung wird die GFZ um ca. 0,02 überschritten.Seite 1 von 3 Seite 2 Zusätzlich stellt das geplante Staffelgeschoss, gemäß den hier anzuhaltenden Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) von 1970, ein Vollgeschoss dar. Diese Überschreitungen sind im Einzelnen als unkritisch zu bewerten. Sie sind hier jedoch im Zusammenhang mit der geplanten Gebäudehöhe zu betrachten, gegen welche erhebliche Bedenken bestehen. Der Bebauungsplan legt bergseitig eine I-geschossige und talseitig eine II- geschossige Bebauung fest. Geplant ist hier ein zweigeschossiges Gebäude in Hanglage mit Staffelgeschoss und einem Kellergeschoss, in dem sich auch eine Wohneinheit befindet, so dass auch diese Vorgabe des Bebauungsplanes überschritten wird. Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen zu Sachverhalten mit vergleichbarer Festsetzung zur Geschossigkeit in den dortigen Bebauungsplänen ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aufgrund der Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger Geschossigkeit insgesamt unwirksam ist (vgl. u.a. VG Köln, Urteil vom 20.10.2020 – 2 K 7694/18, BVerwG vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89). Die Verwaltung hat für die vom Rat als Satzung beschlossenen Bebauungspläne der Stadt Bonn allerdings keine Verwerfungskompetenz, so dass sich daher in der Beurteilung des Vorhabens nicht darauf berufen werden kann, dass der Bebauungsplan nichtig ist (vgl. OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 – 3 M 63/06 – DOV 2007, 393). In diesen Fällen erfolgt daher parallel eine Beurteilung von Anträgen nach § 34 BauGB. Eine Beurteilung der Voranfrage nach § 34 BauGB käme jedoch auch zu keinem anderen Ergebnis. Das geplante Mehrfamilienhaus überragt die umliegenden Nachbarhäuser und wirkt im Verhältnis zum baulichen Umfeld übersetzt. Qualifizierte Vorbilder in der Umgebung sind nicht zu erkennen. Die faktischen Baugrenzen, die sich aus der Umgebungsbebauung ergeben, werden überschritten. Das Vorhaben fügt sich daher nicht in die nähere Umgebung ein. Der Bauherrschaft wurde bereits mehrfach mitgeteilt, dass das Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt und eine Umplanung erforderlich wäre. Trotz mehrfacher Erinnerungen wurde keine Änderung der Planung eingereicht. Die eingereichten Unterlagen wurden zudem auch nicht vervollständigt. Aus den angegebenen Gründen ist geplant, den Antrag negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Wesselheideweg 42 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster Ö (öffentlich) 2 Wesselheideweg 42 - Lageplan nÖ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de