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242203 · Beschlussvorlage

Bonn, Nordstadt, Wolfstraße 12, 14 - Nutzungsänderung eines Teppichgeschäfts zu Selfstorage Abstellflächen im EG / UG AZ.: 10433/2024

Nummer
242203
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Wolfstraße Straße· Nordstadt, Bonn Hauptort
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
242203
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bonn, Nordstadt, Wolfstraße 12, 14 -
Nutzungsänderung eines Teppichgeschäfts zu
Selfstorage Abstellflächen im EG / UG
AZ.: 10433/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung, den Bauantrag abge-
lehnt hat, da die Nutzungsänderung zu Selfstorage Abstellflächen als nicht ver-
träglich im besonderen Wohngebiet bewertet wurde.
Begründung
Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines
Teppichgeschäfts zu Selfstorage-Abstellflächen im Erdgeschoss und
Untergeschoss vor.
Das o.g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7723-
20 vom 30.11.1984, der ein besonderes Wohngebiet mit maximal bis zu
fünfgeschossiger Bebauung in geschlossener Bauweise, eine GRZ von 0,6 und
eine GFZ von 1,6 festsetzt.
Die ehemalige Laden-/Verkaufsfläche mit Lager im Erdgeschoss sowie
Untergeschoss des Vorhabengebäudes soll für Selfstorage-Lagerräume
genutzt werden. Die ca. 1-11 m² großen Abteile können von Kunden
angemietet und zum Abstellen von haushaltsüblichen Gegenständen genutzt
werden.
Aus planungsrechtlicher Sicht wird das Bauvorhaben wie folgt bewertet:
In der Betriebsbeschreibung wird bei der Lagerraum-Vermietung keinerlei
Einschränkung des Einzugsgebietes sowie des Nutzerkreises vorgenommen,
so dass zunächst Kunden aus dem gesamten Bonner Stadtgebiet
angesprochen werden. Ob in der Praxis tatsächlich voranging private Kunden
aus der näheren Umgebung das Angebot als Kellerersatzraum wahrnehmen,
wie es der Antragsteller annimmt, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden.
Da die Lagerräume rund um die Uhr betreten werden können, sind Störungen
der Nachtruhe zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr nicht auszuschließen.
Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der im Umfeld dominierenden WohnnutzungSeite 1 von 3
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sollte eine Beschränkung der Betriebszeiten auf die üblichen Tageszeiten von 6
Uhr bis 22 Uhr erfolgen. An Sonn- und Feiertagen wird die Nutzung
grundsätzlich problematisch gesehen, so dass hier eine noch stärkere
Einschränkung der Betriebszeiten für notwendig gehalten wird.
Im Übrigen stehen auf dem Grundstück nicht ausreichend notwendige PKW-
Stellplätze zur Verfügung. Auch im öffentlichen Straßenraum sind die
Parkmöglichkeiten aufgrund eines eingeschränkten Halteverbots vor dem
Gebäude stark begrenzt.
Daher wird die beantragte Nutzung als nicht verträglich im besonderen
Wohngebiet bewertet.
Mit Vorprüfbescheid vom 10.09.2024 wurde der Antragsteller gebeten, weitere
Unterlagen zu dem Bauantrag vorzulegen. Diese Unterlagen wurden bisher
nicht eingereicht. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der
nächsten Sitzung des Ausschusses während der Winterpause hat die
Verwaltung zur Wahrung von Fristen, den Bauantrag bereits abgelehnt.
Anlage/n
1 Wolfstraße 12, 14 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 02:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de