242203 · Beschlussvorlage
Bonn, Nordstadt, Wolfstraße 12, 14 - Nutzungsänderung eines Teppichgeschäfts zu Selfstorage Abstellflächen im EG / UG AZ.: 10433/2024
Kerndaten
- Nummer
- 242203
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Wolfstraße Hauptort
- Nordstadt
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 242203 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bonn, Nordstadt, Wolfstraße 12, 14 - Nutzungsänderung eines Teppichgeschäfts zu Selfstorage Abstellflächen im EG / UG AZ.: 10433/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung, den Bauantrag abge- lehnt hat, da die Nutzungsänderung zu Selfstorage Abstellflächen als nicht ver- träglich im besonderen Wohngebiet bewertet wurde. Begründung Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Teppichgeschäfts zu Selfstorage-Abstellflächen im Erdgeschoss und Untergeschoss vor. Das o.g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7723- 20 vom 30.11.1984, der ein besonderes Wohngebiet mit maximal bis zu fünfgeschossiger Bebauung in geschlossener Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 festsetzt. Die ehemalige Laden-/Verkaufsfläche mit Lager im Erdgeschoss sowie Untergeschoss des Vorhabengebäudes soll für Selfstorage-Lagerräume genutzt werden. Die ca. 1-11 m² großen Abteile können von Kunden angemietet und zum Abstellen von haushaltsüblichen Gegenständen genutzt werden. Aus planungsrechtlicher Sicht wird das Bauvorhaben wie folgt bewertet: In der Betriebsbeschreibung wird bei der Lagerraum-Vermietung keinerlei Einschränkung des Einzugsgebietes sowie des Nutzerkreises vorgenommen, so dass zunächst Kunden aus dem gesamten Bonner Stadtgebiet angesprochen werden. Ob in der Praxis tatsächlich voranging private Kunden aus der näheren Umgebung das Angebot als Kellerersatzraum wahrnehmen, wie es der Antragsteller annimmt, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Da die Lagerräume rund um die Uhr betreten werden können, sind Störungen der Nachtruhe zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr nicht auszuschließen. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der im Umfeld dominierenden WohnnutzungSeite 1 von 3 Seite 2 sollte eine Beschränkung der Betriebszeiten auf die üblichen Tageszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr erfolgen. An Sonn- und Feiertagen wird die Nutzung grundsätzlich problematisch gesehen, so dass hier eine noch stärkere Einschränkung der Betriebszeiten für notwendig gehalten wird. Im Übrigen stehen auf dem Grundstück nicht ausreichend notwendige PKW- Stellplätze zur Verfügung. Auch im öffentlichen Straßenraum sind die Parkmöglichkeiten aufgrund eines eingeschränkten Halteverbots vor dem Gebäude stark begrenzt. Daher wird die beantragte Nutzung als nicht verträglich im besonderen Wohngebiet bewertet. Mit Vorprüfbescheid vom 10.09.2024 wurde der Antragsteller gebeten, weitere Unterlagen zu dem Bauantrag vorzulegen. Diese Unterlagen wurden bisher nicht eingereicht. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Winterpause hat die Verwaltung zur Wahrung von Fristen, den Bauantrag bereits abgelehnt. Anlage/n 1 Wolfstraße 12, 14 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de