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242186-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Schulwegsicherung Haager Weg/Kiefernweg

Nummer
242186-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.10.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bornheimer Straße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • Kiefernweg Straße· Venusberg, Bonn
  • Haager Weg Straße· Venusberg, Bonn
  • Hohe Straße Straße· Dransdorf, Bonn
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Endenicher Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242186 Bürgerantrag: Schulwegsicherung Haager Weg/Kiefernweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242186-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Schulwegsicherung Haager
Weg/Kiefernweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die inhaltliche Behandlung dieses Bürgerantrages ist wegen der geringen
Flächenverfügbarkeit und der Knotengeometrie komplex. Eine kurzfristige
Lösung ist daher schwierig.
Feste Einbauten, wie zum Beispiel rotweiß gestreifte Poller oder Baken sind als
„Verkehrseinrichtung gemäß § 43 Absatz 1, 3 StVO + Anlage 4“ grundsätzlich
anordnungspflichtig und müssen einen Sicherheitsabstand zur Fahrbahn
einhalten. Je nach zulässiger Geschwindigkeit sind dies 30 cm im Kiefernweg
bzw. 50 cm im Haager Weg. An der in Rede stehenden Kreuzung liegen
folgende Querschnitte vor: Die Fahrbahn des Haager Wegs ist in diesem
Bereich ca. 7 m breit. Die begleitenden Gehwege ca. 1,50 m. Die Fahrbahn des
Kiefernwegs ist ca. 6,50 m breit, die Gehwege ca. 1,20 m. Daraus folgt, dass
die nutzbare Restgehwegbreite im Einmündungsbereich teilweise kleiner als 90
cm wäre (zw. Poller und Grundstückseinfassung). In diesem Fall kommt die
Anordnung eines Pollers also nicht in Betracht, da der Gehweg zu schmal ist.
Der Poller würde ein Hindernis auf dem Gehweg darstellen und eine sichere
und hindernisfreie Fortbewegung auch aus Sicht älterer und
mobilitätseingeschränkter Fußgänger nicht mehr gewährleisten. Die Einengung
ist im Sinne der Barrierefreiheit grundsätzlich nicht zulässig.
Auch muss an der Einmündung die Sicht der aus dem Kiefernweg in den
Haager Weg abfahrenden Verkehrsteilnehmer freigehalten werden. Eine Bake
würde dort ein nicht zulässiges Sichthindernis darstellen. Wartepflichtige
Verkehrsteilnehmer könnten nicht mehr frei in die vorfahrtsberechtigte Straße
einsehen. Aufgrund der o.g. Gründe, insbesondere der schmalen Gehwege, ist
demnach das Aufstellen von Baken zum Schutz der Fußgänger ebenfalls nicht
möglich.
Bei den im Antrag genannten Beispielen vermeintlich vergleichbarer Stellen
sind die Gehwegbreiten und verbleibenden Restgehwegbreiten zwischen Poller
und Grundstücksgrenze der anliegenden Grundstücke deutlich größer.
Um dem Hinweis des Antragstellers zur Notwendigkeit einer Verbesserung der
Verkehrssicherheit nachzugehen, untersucht die Verwaltung derzeit, inwiefern
eine Vollsignalisierung des Knotens die Situation für den Bus- und Fußverkehr
verbessern könnte und ob eine zurückgesetzte Haltelinie, für den aus demSeite 1 von 2
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Kiefernweg ausfahrenden Verkehr, das Abbiegen der Busse erleichtern könnte.
Formal wäre auch die Reduzierung der Fahrbahnbreite des Haager Weges von
derzeit ca. 7 m gemäß Richtlinie zulässig. Eine Überplanung des Knotens mit
einer damit einhergehenden Veränderung des Querschnitts des Haager Weges
wäre jedoch allenfalls als äußerst langfristige Maßnahme denkbar, da eine
Vielzahl von Maßnahmen mit hoher Priorität (z. B. Hohe Straße, Lievelingsweg,
Bornheimer Straße, Endenicher Straße, B 56 in Beuel) anstehen.
Die Verwaltung wird die politischen Gremien über die Ergebnisse informieren
und ggfs. Maßnahmen zum Beschluss empfehlen.
Beschlussvorschlag:
Der Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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