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242166 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in städtischen Beteiligungen; hier: Benennung der Verwaltungsvertreter

Nummer
242166
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2024 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
242166
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in städtischen
Beteiligungen;
hier: Benennung der Verwaltungsvertreter
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die Gesellschafterin Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt
Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW folgende Verwaltungsvertreter als Nachfolge
für Frau Carolin Krause
1. bonnorange AöR - Verwaltungsrat
als Stellvertreterin für den Verwaltungsratsvorsitzenden
Frau Azra Zürn
2. VEBOWAG - Aufsichtsrat
als ordentliches Mitglied
Frau Azra Zürn
Begründung
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde in Gremien juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt
ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin
oder der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Entsprechend § 113 Abs. 2 GO NRW besteht zugunsten der
Oberbürgermeisterin ein Rechtsanspruch auf Entsendung ihrer Person oder
der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten in die genannten Gremien. Der
Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihm vorgeschlagenen
Bediensteten ist im Rahmen der noch ausstehenden Beschlussfassung zur
Neuentsendung der übrigen Gremienmitglieder nicht auf die Liste einer Partei
anzurechnen.
Dauer der Bestellung:Seite 1 von 2
Seite 2
Die Bestellung beginnt zum 01.01.2025. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der /
dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Bundesstadt Bonn endet die
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit dem Ausscheiden aus dem für die
Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Dies ist das Dienstverhältnis zur
Bundesstadt Bonn.
Laut Ratsbeschluss vom 10.12.2020 (DS 201839) nehmen die
Oberbürgermeisterin oder die Stadtkämmerin die Vertretung in
Gesellschafterversammlungen. Die Vertretung kann auch auf andere
Verwaltungsvertreter übertragen werden.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de