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242148-13 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu GA BBB "Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60", DS 242148-12

Nummer
242148-13 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Poppelsdorfer Allee Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 09.07.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242148 BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242148-13 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu GA BBB "Methadon-Praxis in
der Poppelsdorfer Allee 60", DS 242148-12
Beratungsfolge
Rat 09.07.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Mit welchem Wortlaut hat die Stadt Bonn ihre wann eingelegte Be-
rufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 12.
Februar 2026 zur Erweiterung der Methadon-Praxis in der Poppels-
dorfer Allee 60 (Vgl. Az.: 8 K 676/25) begründet?
Die Stadt hat mit Schriftsatz vom 02.03.2026 Berufung eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 20.03.2026 begründet. Kern der Berufungs-
begründung ist die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Verletzung
des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers, die, anders als von dem
Verwaltungsgericht Köln in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ange-
nommen, von Seiten der Verwaltung nicht gesehen wird. Die Entschei-
dung des OVG NRW in dem anhängigen Berufungsverfahren steht noch
aus.
2. Wie hoch waren die für die Stadt Bonn im Zusammenhang mit der
Ansiedlung und Erweiterung der Methadon-Praxis in der Poppels-
dorfer Allee 60 jeweils bisher entstandenen Kosten und wie
schlüsseln sich diese im Einzelnen auf (Personalkosten, Gerichts-
kosten, Kosten für Fremdberatung etc.)?
Personalkosten sind nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Nachbar-
beschwerden, Nachbarklage gegen die Baugenehmigung, die Prüfung
des Bauantrags, Kontrollen etc. Aufgaben der Verwaltung sind. Die Be-
arbeitung von Sachverhalten und Fällen im Rahmen der gesetzlichen
Aufgaben werden nicht spezifiziert. Sie werden regelmäßig nicht wie bei
einem Wirtschaftsbetrieb einem Auftrag zugeordnet und abgerechnet.
Was die Gerichtskosten anbelangt, so ist für das erstinstanzliche Ver-
fahren in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein Streitwert i. H. v.
10.000,00 Euro festgesetzt worden. Nach derzeitigem Stand sind inso-
fern Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten der Kläger-
seite) i. H. v. ca. 2.800,00 Euro entstanden, die jedoch zur Hälfte von
der Beigeladenenseite zu tragen sind, da auch sie im erstinstanzlichen
Verfahren unterlegen war. Im Falle eines Erfolges in dem anhängigenSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Berufungsverfahren würde jedoch auch die Kostenentscheidung des
erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben, sodass die genannten Kosten
dann wiederum entfallen würden.
Weitere Kosten für eine etwaige externe Beratung sind nicht entstan-
den. Die Stadt Bonn vertritt sich in den verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren grundsätzlich selbst, in baurechtlichen Verfahren grundsätzlich ge-
meinsam durch Vertreter des Fachamtes und des Rechtsamtes (ab der
zweiten Instanz ist die Beteiligung eines Volljuristen verpflichtend, die
Vertretung erfolgt in diesen Fällen von Seiten des Rechtsamtes).
3. Kosten in welcher Höhe werden im Zusammenhang mit der durch
die Stadt Bonn eingelegten o.g. Berufung voraussichtlich entste-
hen?
Auch für das Berufungsverfahren ist der Streitwert (vorläufig) auf
10.000,00 Euro festgesetzt worden. Im Falle einer Niederlage wäre in-
sofern mit weiteren Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Anwaltskos-
ten der Klägerseite) i. H. v. ca. 3.500,00 Euro zu rechnen, die aber wie-
derum zur Hälfte von der Beigeladenenseite zu tragen wären, da auch
sie in diesem Falle mit ihrer ebenfalls eingelegten Berufung unterlegen
wäre.
Im Falle einer erfolgreichen Berufung wären die Verfahrenskosten dem-
gegenüber von der Klägerseite zu tragen, und zwar sowohl für die 2. In-
stanz, als auch, wie unter Punkt 2. erwähnt, für das erstinstanzliche Ver-
fahren.
4. Hat der im o.g. Verfahren beigeladene Praxisinhaber ebenfalls Be-
rufung gegen das in Rede stehende Urteil eingelegt und wenn ja,
wie wurde diese im Einzelnen begründet?
Ja, der Praxisinhaber hat, wie unter Punkt 3. ausgeführt, ebenfalls Beru-
fung eingelegt. Es steht der Verwaltung nicht zu, hieraus zu zitieren.
5. Mit einer Geldzahlung in welcher Höhe wäre zu rechnen gewesen,
wenn die Stadt im Zusammenhang mit einer Nutzungsuntersagung
und einer erfolgreichen Berufung gegen des Urteil des VG Köln
dem Praxisinhaber Schadensersatz auf entgangenen Gewinn hätte
leisten müssen?
Die Frage zielt wohl auf die Ausführungen der Verwaltung in der letzten
Stellungnahme ab, welche Schadenersatzkosten im Falle einer erfolg-
reichen Berufung auf die Stadt zukommen könnten, wenn die Nutzung
der Praxisräume im Erdgeschoss untersagt würden. Hier wird auf die
dortigen Ausführungen verwiesen. Es ist der Verwaltung nicht bekannt,
welchen Gewinn der Praxisbetreiber generiert und welche Höhe er gel-
tend machen könnte.
6.
a. Wenn die Substitutionspraxis in der Poppelsdorfer Allee 60 für das
zweifelsohne auf die offene Drogenszene ausgerichtete, substituti-
onsärztliche Versorgungsangebot in Bonn so unverzichtbar ist,
wie der Oberbürgermeister in seiner Stellungnahme mit der Druck-
sache 242148-11 ST und seine Mitarbeiterin Anja Ramos in Funkti-
on der Leiterin des städtischen Amtes für Soziales und Wohnen imSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bericht des General-Anzeiger vom 12. Februar 2026 behauptet:
Welche konkreten Vorkehrungen hat die Stadt Bonn für den Fall,
dass sie im Berufungsverfahren unterliegt, getroffen, um die nach
ihrer Auffassung dann nachteilig eintretenden Folgen für ihre
Suchthilfestrategie abzuwenden?
Unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens hält die Verwaltung
für mögliche Einschränkungen in der substitutionsgestützten Versor-
gung grundsätzlich entsprechende Notfallplanungen vor. Diese dienen
dazu, die Kontinuität der Versorgung im Rahmen der bestehenden
Strukturen so weit wie möglich sicherzustellen. Diese werden aktuellen
Entwicklungen angepasst. Amt 50 steht dazu in engem Austausch mit
dem Gesundheitsamt und den beteiligten Akteur*innen.
b. Sollte die Stadt Bonn keine Alternativplanung für eine Niederlage
im Berufungsverfahren erarbeitet haben, warum ist dies nicht er-
folgt?
Entfällt – s. 6a
7. Lag der Stadt Bonn vor der Erteilung der Erweiterungsgenehmi-
gung das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 1. März 2024
(Vgl. 1 U 10/23) vor, mit dem der Praxisbetreiber zur Räumung sei-
ner vorherigen Praxisräume verurteilt wurde und wenn ja, wie wur-
den die Urteilsgründe in der Genehmigung zur Erweiterung der
Drogenambulanz berücksichtigt?
Das Urteil war der Stadt Bonn bekannt. Abgesehen davon, dass es sich
dort um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, deren Rechtsgrund-
lagen auch im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Baurecht liegen, ist
der Fall nicht unmittelbar vergleichbar. Die Praxis an der Poppelsdorfer
Allee verfügt über einen separaten Eingang, so dass die Patientinnen
und Patienten den Eingang zu den Wohnungen und dem zugehörigen
Treppenraum nicht nutzen müssen. Im Übrigen ist der Praxisinhaber Ei-
gentümer des gesamten Gebäudes, so dass er als Vermieter in einem
besonderen Verhältnis zu seinen Mietern steht.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de