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242148-11 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148

Nummer
242148-11 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Poppelsdorfer Allee Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Rates 12.03.2026 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242148 BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242148-11 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum BBB-Antrag: Methadon-Praxis
in der Poppelsdorfer Allee 60
Drucksachengruppe 242148
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass die Einrichtung einer
Substitutionspraxis mit 100 Patienten im Untergeschoss des Gebäudes
Poppelsdorfer Allee 60 bereits 2012 baurechtlich genehmigt wurde, nachdem
zuvor das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW
keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine solche Praxis
feststellen konnten und den Betrieb einer solchen Praxis in dem hier
ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachteten. Bereits
damals stellte das Gericht klar, dass es weder Wohngebiete erster und zweiter
Klasse gebe noch die Nutzung des öffentlichen Raumes an der Poppelsdorfer
Allee oder im Bereich der Bahnunterführung der Praxis zugerechnet werden
könne.
Auch wenn die Baugenehmigung seinerzeit nicht direkt in Anspruch genommen
wurde, so wurde sie doch immer wieder rechtmäßig verlängert und
bestandskräftig, bis die Praxis im Sommer 2024 an diesen Standort
umgezogen ist. In den Jahren seit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr
2012 ist allerdings der Patientenstamm der Praxis gewachsen, nachdem es
aufgrund einer höheren Anzahl an Patienten und weniger Ärzten, die eine
solche Behandlung durchführen, einen größeren Bedarf gibt.
Die Substitution /Drogenersatztherapie dient dazu, Drogenabhängige durch
kontrollierte Medikamentengabe – wie bspw. durch Methadon – und
begleitende psychosoziale Betreuung gesundheitlich und sozial zu stabilisieren.
Entzugserscheinungen können hierdurch vermieden und die Mortalität reduziert
werden. Es hilft den Betroffenen ihren Alltag wieder zu strukturieren und auch
wieder einer Arbeit nachzugehen. Da bei einer Substitutionsbehandlung das
Verlangen nach illegalen Drogen entfällt, führt dies auch zu einem Ausstieg aus
der Beschaffungskriminalität.
Anders als bei anderen Arztpraxen können Patienten daher nicht einfach auf
andere Ärzte ausweichen, abgesehen davon, dass gerade bei einer solchen
speziellen psychosozialen Betreuung auch über die Dauer der Behandlung ein
besonderes Vertrauensverhältnis zu den betreuenden Ärzten und TherapeutenSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
aufgebaut wird.
Zum Stichtag 1. Oktober 2025 wurden in der Bundesstadt Bonn 895
Patientinnen und Patienten substitutionsgestützt behandelt, verteilt auf acht
Praxen bzw. Ambulanzen mit insgesamt 14 suchtmedizinisch qualifizierten
Ärztinnen und Ärzten. Die Zahl der Substitutionspatientinnen und -patienten pro
Standort reichte von 13 bis 227, sodass einzelne Einrichtungen einen deutlich
höheren Versorgungsanteil trugen.
Fünf der acht Einrichtungen lagen im Umkreis von bis zu 1,3 Kilometern um
den Hauptbahnhof und waren in höchstens acht Minuten zu Fuß oder mit dem
öffentlichen Personennahverkehr erreichbar. Dort wurden 701 Personen und
damit rund 78 Prozent aller Bonner Substitutionspatientinnen und -patienten
betreut. Die übrigen drei, peripherer gelegenen Praxen versorgten 194 weitere
Personen (rund 22 Prozent), sodass sich die substitutionsärztliche Versorgung
im Wesentlichen im zentralen Stadtgebiet konzentrierte. Die zentrale Lage
eines wesentlichen Teils der substitutionsärztlichen Versorgungsangebote in
Bonn ist vor diesem Hintergrund keine Ausrichtung auf eine offene
Drogenszene, sondern Ausdruck suchtmedizinischer und sozialmedizinischer
Erfordernisse. Ein zentraler, gut erreichbarer Standort gewährleistet eine
niedrigschwellige, auch ohne eigenen Pkw nutzbare Versorgung und erleichtert
die Vernetzung mit Krankenhäusern, psychiatrischer und somatischer
Regelversorgung, Beratungsstellen, Jobcenter und Stadtverwaltung.
Gerade bei einer Behandlung mit in der Regel täglichen Vorstellungen
einschließlich Wochenenden sind kurze und planbare Wege ein entscheidender
Faktor für Therapieadhärenz und Stabilität. Hierfür sind sowohl frühe als auch
späte Öffnungszeiten erforderlich, damit die regelmäßige Inanspruchnahme der
Behandlung mit unterschiedlichen Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungszeiten
vereinbar bleibt.
Eine Verlagerung solcher Angebote an periphere Standorte würde die
Sichtbarkeit einzelner Personen im Innenstadtbereich voraussichtlich kaum
reduzieren, gleichzeitig aber das Risiko erhöhen, dass Patientinnen und
Patienten ihre Behandlung aus logistischen Gründen abbrechen oder nur noch
unregelmäßig in Anspruch nehmen. Aus suchtmedizinischer Sicht wäre damit
insbesondere mit vermehrten Rückfällen in einen unkontrollierten
Opioidkonsum, einem erhöhten Risiko für Überdosierungen und andere akute
Komplikationen sowie einer Verschlechterung der Versorgung somatischer und
psychiatrischer Begleiterkrankungen zu rechnen.
Nach einem Bericht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
zum Substitutionsregister ist die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte
in Deutschland in den vergangenen Jahren zurückgegangen, während die Zahl
der Substitutionspatienten im gleichen Zeitraum leicht angestiegen ist. Die
bestehende Bonner Praxislandschaft mit acht Praxen und 14 suchtmedizinisch
qualifizierten Ärztinnen und Ärzten ist als für die Sicherstellung der Versorgung
besonders bedeutsam einzustufen; ein Wegfall oder eine Einschränkung
zentraler Angebote wäre angesichts der rückläufigen Zahl substituierender
Ärztinnen und Ärzte strukturell nur begrenzt kompensierbar.
Nachdem die Stadt Bonn auch ihren diesbezüglichen sozialen Aufgaben
nachkommen muss, eine Untersagung der Nutzung ohne gleichwertige
Kompensationsmöglichkeiten sicher auch nicht im Interesse der Allgemeinheit
liegen kann, ist die gerichtliche Entscheidung an dieser Stelle zunächst andersSeite 2 von 4
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zu bewerten, als wenn es sich hier um eine beliebig ersetzbare Nutzung
handeln würde.
Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Köln in dem am 12.02.2026
zugestellten, die am 06.01.2025 genehmigte Praxiserweiterung betreffenden
Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch bereits selbst die
Berufung zugelassen, was lediglich äußerst selten erfolgt. Die Berufung kann
daher direkt eingelegt werden, ohne dass zunächst ein andernfalls
erforderliches Berufungszulassungsverfahren durchlaufen werden müsste.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im Rahmen des im
vergangenen Jahr zu der Praxiserweiterung geführten Eilverfahrens die
damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln revidiert hatte und das
Verwaltungsgericht im Rahmen seiner jetzigen Entscheidung vom Februar
auch selbst zum Ausdruck bringt, dass die Auslegung der relevanten
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im konkreten Fall nicht
eindeutig ist, bestehen grundsätzlich auch gute Chancen, dass das
Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen des Berufungsverfahrens die
erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abermals
aufheben wird.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Verwaltung, ebenso wie auch der im
Verfahren beigeladene Praxisinhaber, die von Seiten des Verwaltungsgerichts
zugelassene Berufung einzulegen und die erstinstanzliche Entscheidung von
dem Oberverwaltungsgericht NRW überprüfen zu lassen.
Im Zusammenhang mit etwaigen Kosten ist auch zu erwähnen, dass ein
Schadensersatzverlangen von Seiten des beigeladenen Praxisinhabers auf
entgangenen Gewinn drohen könnte, sofern ihm nun die Nutzung der Praxis
über das 2012 genehmigte Maß hinaus untersagt würde, er mit seiner Berufung
vor dem OVG NRW dann aber Erfolg haben sollte. Im Übrigen stünde dem
Praxisinhaber auch gegen eine solche Nutzungsuntersagung der Rechtsweg
offen, was zu weiteren Kosten führen könnte.
Die Verwaltung beabsichtigt insofern zunächst nicht, dem Praxisinhaber die
über 100 Patienten hinausgehende Nutzung seiner Praxis zu untersagen. Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, sondern würde,
wie dargelegt, mit der Einlegung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht
NRW überprüft. Mit der Zulassung der Berufung und den Ausführungen in der
Urteilsbegründung hat auch das Verwaltungsgericht Köln selbst zum Ausdruck
gebracht, dass Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung der vorliegend
relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem
zugrundeliegenden Fall bestehen.
Zusammenfassend beabsichtigt die Verwaltung – entsprechend den
vorstehenden Ausführungen – nicht, den über 100 Patienten hinausgehenden
Praxisbetrieb zu untersagen, sondern strebt vielmehr an, die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einzulegen und die Angelegenheit
zweitinstanzlich prüfen zu lassen.
Nach alledem empfiehlt die Verwaltung den hier gestellten Antrag abzulehnen.Seite 3 von 4
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Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de