242148-11 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148
Kerndaten
- Nummer
- 242148-11 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Poppelsdorfer Allee Hauptort
- Hauptbahnhof
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242148-11 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148 Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass die Einrichtung einer Substitutionspraxis mit 100 Patienten im Untergeschoss des Gebäudes Poppelsdorfer Allee 60 bereits 2012 baurechtlich genehmigt wurde, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine solche Praxis feststellen konnten und den Betrieb einer solchen Praxis in dem hier ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachteten. Bereits damals stellte das Gericht klar, dass es weder Wohngebiete erster und zweiter Klasse gebe noch die Nutzung des öffentlichen Raumes an der Poppelsdorfer Allee oder im Bereich der Bahnunterführung der Praxis zugerechnet werden könne. Auch wenn die Baugenehmigung seinerzeit nicht direkt in Anspruch genommen wurde, so wurde sie doch immer wieder rechtmäßig verlängert und bestandskräftig, bis die Praxis im Sommer 2024 an diesen Standort umgezogen ist. In den Jahren seit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2012 ist allerdings der Patientenstamm der Praxis gewachsen, nachdem es aufgrund einer höheren Anzahl an Patienten und weniger Ärzten, die eine solche Behandlung durchführen, einen größeren Bedarf gibt. Die Substitution /Drogenersatztherapie dient dazu, Drogenabhängige durch kontrollierte Medikamentengabe – wie bspw. durch Methadon – und begleitende psychosoziale Betreuung gesundheitlich und sozial zu stabilisieren. Entzugserscheinungen können hierdurch vermieden und die Mortalität reduziert werden. Es hilft den Betroffenen ihren Alltag wieder zu strukturieren und auch wieder einer Arbeit nachzugehen. Da bei einer Substitutionsbehandlung das Verlangen nach illegalen Drogen entfällt, führt dies auch zu einem Ausstieg aus der Beschaffungskriminalität. Anders als bei anderen Arztpraxen können Patienten daher nicht einfach auf andere Ärzte ausweichen, abgesehen davon, dass gerade bei einer solchen speziellen psychosozialen Betreuung auch über die Dauer der Behandlung ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den betreuenden Ärzten und TherapeutenSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) aufgebaut wird. Zum Stichtag 1. Oktober 2025 wurden in der Bundesstadt Bonn 895 Patientinnen und Patienten substitutionsgestützt behandelt, verteilt auf acht Praxen bzw. Ambulanzen mit insgesamt 14 suchtmedizinisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzten. Die Zahl der Substitutionspatientinnen und -patienten pro Standort reichte von 13 bis 227, sodass einzelne Einrichtungen einen deutlich höheren Versorgungsanteil trugen. Fünf der acht Einrichtungen lagen im Umkreis von bis zu 1,3 Kilometern um den Hauptbahnhof und waren in höchstens acht Minuten zu Fuß oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar. Dort wurden 701 Personen und damit rund 78 Prozent aller Bonner Substitutionspatientinnen und -patienten betreut. Die übrigen drei, peripherer gelegenen Praxen versorgten 194 weitere Personen (rund 22 Prozent), sodass sich die substitutionsärztliche Versorgung im Wesentlichen im zentralen Stadtgebiet konzentrierte. Die zentrale Lage eines wesentlichen Teils der substitutionsärztlichen Versorgungsangebote in Bonn ist vor diesem Hintergrund keine Ausrichtung auf eine offene Drogenszene, sondern Ausdruck suchtmedizinischer und sozialmedizinischer Erfordernisse. Ein zentraler, gut erreichbarer Standort gewährleistet eine niedrigschwellige, auch ohne eigenen Pkw nutzbare Versorgung und erleichtert die Vernetzung mit Krankenhäusern, psychiatrischer und somatischer Regelversorgung, Beratungsstellen, Jobcenter und Stadtverwaltung. Gerade bei einer Behandlung mit in der Regel täglichen Vorstellungen einschließlich Wochenenden sind kurze und planbare Wege ein entscheidender Faktor für Therapieadhärenz und Stabilität. Hierfür sind sowohl frühe als auch späte Öffnungszeiten erforderlich, damit die regelmäßige Inanspruchnahme der Behandlung mit unterschiedlichen Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungszeiten vereinbar bleibt. Eine Verlagerung solcher Angebote an periphere Standorte würde die Sichtbarkeit einzelner Personen im Innenstadtbereich voraussichtlich kaum reduzieren, gleichzeitig aber das Risiko erhöhen, dass Patientinnen und Patienten ihre Behandlung aus logistischen Gründen abbrechen oder nur noch unregelmäßig in Anspruch nehmen. Aus suchtmedizinischer Sicht wäre damit insbesondere mit vermehrten Rückfällen in einen unkontrollierten Opioidkonsum, einem erhöhten Risiko für Überdosierungen und andere akute Komplikationen sowie einer Verschlechterung der Versorgung somatischer und psychiatrischer Begleiterkrankungen zu rechnen. Nach einem Bericht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Substitutionsregister ist die Zahl der substituierenden Ärztinnen und Ärzte in Deutschland in den vergangenen Jahren zurückgegangen, während die Zahl der Substitutionspatienten im gleichen Zeitraum leicht angestiegen ist. Die bestehende Bonner Praxislandschaft mit acht Praxen und 14 suchtmedizinisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzten ist als für die Sicherstellung der Versorgung besonders bedeutsam einzustufen; ein Wegfall oder eine Einschränkung zentraler Angebote wäre angesichts der rückläufigen Zahl substituierender Ärztinnen und Ärzte strukturell nur begrenzt kompensierbar. Nachdem die Stadt Bonn auch ihren diesbezüglichen sozialen Aufgaben nachkommen muss, eine Untersagung der Nutzung ohne gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten sicher auch nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen kann, ist die gerichtliche Entscheidung an dieser Stelle zunächst andersSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zu bewerten, als wenn es sich hier um eine beliebig ersetzbare Nutzung handeln würde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Köln in dem am 12.02.2026 zugestellten, die am 06.01.2025 genehmigte Praxiserweiterung betreffenden Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch bereits selbst die Berufung zugelassen, was lediglich äußerst selten erfolgt. Die Berufung kann daher direkt eingelegt werden, ohne dass zunächst ein andernfalls erforderliches Berufungszulassungsverfahren durchlaufen werden müsste. Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im Rahmen des im vergangenen Jahr zu der Praxiserweiterung geführten Eilverfahrens die damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln revidiert hatte und das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner jetzigen Entscheidung vom Februar auch selbst zum Ausdruck bringt, dass die Auslegung der relevanten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im konkreten Fall nicht eindeutig ist, bestehen grundsätzlich auch gute Chancen, dass das Oberverwaltungsgericht NRW im Rahmen des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abermals aufheben wird. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Verwaltung, ebenso wie auch der im Verfahren beigeladene Praxisinhaber, die von Seiten des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung einzulegen und die erstinstanzliche Entscheidung von dem Oberverwaltungsgericht NRW überprüfen zu lassen. Im Zusammenhang mit etwaigen Kosten ist auch zu erwähnen, dass ein Schadensersatzverlangen von Seiten des beigeladenen Praxisinhabers auf entgangenen Gewinn drohen könnte, sofern ihm nun die Nutzung der Praxis über das 2012 genehmigte Maß hinaus untersagt würde, er mit seiner Berufung vor dem OVG NRW dann aber Erfolg haben sollte. Im Übrigen stünde dem Praxisinhaber auch gegen eine solche Nutzungsuntersagung der Rechtsweg offen, was zu weiteren Kosten führen könnte. Die Verwaltung beabsichtigt insofern zunächst nicht, dem Praxisinhaber die über 100 Patienten hinausgehende Nutzung seiner Praxis zu untersagen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig, sondern würde, wie dargelegt, mit der Einlegung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW überprüft. Mit der Zulassung der Berufung und den Ausführungen in der Urteilsbegründung hat auch das Verwaltungsgericht Köln selbst zum Ausdruck gebracht, dass Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung der vorliegend relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugrundeliegenden Fall bestehen. Zusammenfassend beabsichtigt die Verwaltung – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – nicht, den über 100 Patienten hinausgehenden Praxisbetrieb zu untersagen, sondern strebt vielmehr an, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einzulegen und die Angelegenheit zweitinstanzlich prüfen zu lassen. Nach alledem empfiehlt die Verwaltung den hier gestellten Antrag abzulehnen.Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de