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242148-10 · Antrag

BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148

Nummer
242148-10
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 20.02.2026
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 15.06.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 15.06.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 58,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 242148 BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60

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Antrag
öffentlich
242148-10
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jutta Acar
Johannes Schott
Marcel Schmitt
BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer
Allee 60
Drucksachengruppe 242148
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Der mit Baugenehmigung vom 6. Januar 2025 und durch Nr. 2 der
Nebenbestimmungen sowie §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährte zusätzliche
Betrieb zur Substitutionsbehandlung wird sofort eingestellt.
2. Die Stadt Bonn als Beklagte im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht
Köln (Az.: 8 K 676/25) macht keinen Gebrauch von dem im Urteil vom 12.
Februar 2026 vorgesehenen Berufungsrecht.
Begründung
Nach dem Urteil des VG Köln – Az.: 8 K 676/25 – vom 12.02.2026 ist die
seitens der Stadt Bonn mit Datum 06.01.2025 erteilte Baugenehmigung inkl.
enthaltener Nebenbestimmungen und Verweise auf §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
aufgehoben. Damit sind auch die erweiterten Öffnungszeiten zur Behandlung
von (165) zusätzlichen Patienten nicht genehmigungsfähig/genehmigt. Der
erweiterte Betrieb ist somit umgehend einzustellen. Die Urteilsbegründung führt
sehr umfassend zu den Entscheidungskriterien aus, die Kosten des Verfahrens
trägt bereits jetzt hälftig die Stadt Bonn. Mit Blick auf die Ausführungen und auf
weiter entstehende Kosten und schlussendlich zum Wohl der betroffenen
Anwohnerinnen und Anwohner soll die Stadt Bonn von einer Berufung
absehen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de