242148-10 · Antrag
BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148
Kerndaten
- Nummer
- 242148-10
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 20.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Poppelsdorf Hauptort
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 242148-10 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jutta Acar Johannes Schott Marcel Schmitt BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60 Drucksachengruppe 242148 Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der mit Baugenehmigung vom 6. Januar 2025 und durch Nr. 2 der Nebenbestimmungen sowie §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährte zusätzliche Betrieb zur Substitutionsbehandlung wird sofort eingestellt. 2. Die Stadt Bonn als Beklagte im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 8 K 676/25) macht keinen Gebrauch von dem im Urteil vom 12. Februar 2026 vorgesehenen Berufungsrecht. Begründung Nach dem Urteil des VG Köln – Az.: 8 K 676/25 – vom 12.02.2026 ist die seitens der Stadt Bonn mit Datum 06.01.2025 erteilte Baugenehmigung inkl. enthaltener Nebenbestimmungen und Verweise auf §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aufgehoben. Damit sind auch die erweiterten Öffnungszeiten zur Behandlung von (165) zusätzlichen Patienten nicht genehmigungsfähig/genehmigt. Der erweiterte Betrieb ist somit umgehend einzustellen. Die Urteilsbegründung führt sehr umfassend zu den Entscheidungskriterien aus, die Kosten des Verfahrens trägt bereits jetzt hälftig die Stadt Bonn. Mit Blick auf die Ausführungen und auf weiter entstehende Kosten und schlussendlich zum Wohl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner soll die Stadt Bonn von einer Berufung absehen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de