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242148-09 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Substitutionspraxen in Bonn

Nummer
242148-09 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242148 BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242148-09 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
53 Gesundheitsamt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Substitutionspraxen in Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Vor dem Hintergrund der Anfrage der BBB-Fraktion 242148-07 wurde mit
Schreiben vom 08.07.2025 durch das Gesundheitsamt eine Stellungnahme bei
der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) angefordert. Die Antwort
der KVNO liegt zwischenzeitlich vor und äußert sich zu den Fragen wie folgt:
Zu Frage 2b
Die KVNO kann keine Aussage zu den freien Kapazitäten für die
Substitutionsbehandlungen im Stadtgebiet Bonn bzw. zu den Kapazitäten der
einzelnen Praxen treffen. Jede Genehmigung zur Substitution wird für eine
bestimmte Maximalzahl an Patient*innen erteilt, daraus lasse sich jedoch kein
Rückschluss auf die tatsächlichen Kapazitäten der jeweiligen Praxen ziehen.
Insbesondere, da nicht alle Genehmigungsinhaber*innen ihren
Genehmigungsumfang an Patient*innen ausschöpfen.
Zu Frage 2c
Die KVNO erklärt, dass eine stichtagsbezogene Auswertung zum 01.07.2025
nicht möglich und wenig aussagekräftig sei. Hinsichtlich der betreuten
Patient*innen verweist sie auf abrechnungsbezogene Daten aus dem
Kalenderjahr 2024. Die Quartalszahlen seien über den betrachteten Zeitraum
hinweg weitestgehend konstant gewesen und zeigten nur geringe
Abweichungen.
Für das vierte Quartal (Q4/2024) wurden in Bonn insgesamt 830 Fälle
abgerechnet. Davon hatten 634 Personen ihren Wohnsitz in Bonn (ca. 76
Prozent) und 196 Personen ihren Wohnsitz außerhalb Bonns (ca. 24 Prozent).
Davon entfielen beispielsweise 137 Fälle auf den Rhein-Sieg-Kreis (ca. 17
Prozent) und 29 Fälle auf Patient*innen mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets
der KVNO (ca. 4 Prozent).
Zudem weist die KVNO darauf hin, dass eine detaillierte Aufschlüsselung nach
den Wohnsitzgemeinden der im Bereich der KVNO gemeldeten Patient*innen
nur eingeschränkt aussagekräftig sei, da der gemeldete Wohnsitz vom
tatsächlichen Aufenthaltsort abweichen kann.
Weiterhin gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
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Datenstand: 03.11.2026, 09:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de