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242148-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Substitutionspraxen in Bonn

Nummer
242148-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.07.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242148 BBB-Antrag: Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242148-08 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
BBB-Anfrage: Substitutionspraxen in Bonn
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Anfrage der BBB-Fraktion im Rat der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli
2025 zur Substitutionsversorgung wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1
„Auf wie viele Substitutionspraxen teilen sich die 13 Ärztinnen und Ärzte
mit einer Genehmigung zur Substitution in Bonn auf?“
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte mit Genehmigung zur Substitutionsbehand-
lung in Bonn ist öffentlich bekannt und lag zum Stichtag 1. April 2025 bei 14,
die Zahl der Substitutionspraxen bei insgesamt 8.
Zu Frage 2a
„Wie viele Personen werden aktuell in Bonner Substitutionspraxen insge-
samt betreut?“
Die Gesamtzahl der in Bonn substituierten Patientinnen und Patienten lag zum
Stichtag 1. April 2025 bei insgesamt 888.
Zu Frage 2b
„Wie schlüsselt sich diese Anzahl auf die verschiedenen Praxen auf?“
Eine Aufschlüsselung der Patientenzahlen auf einzelne Praxen ist aus daten-
schutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die Verarbeitung der im Substitutions-
register enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegt der strikten Zweck-
bindung des §￿13 Absatz￿3 Satz￿1 und Satz￿5 BtMG1 in Verbindung mit
§￿5b Absatz￿1 BtMVV2. Die Daten dürfen demnach ausschließlich zur Sicher-
heit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs verwendet werden, insbe-
sondere zur Verhinderung von Mehrfachverschreibungen, zur Überprüfung der
ärztlichen Qualifikation sowie für statistische Auswertungen durch die obersten
Landesgesundheitsbehörden. Dieser gesetzlich definierte Zweck ist eng auszu-
legen und bezieht sich ausschließlich auf hoheitliche Aufgaben im Rahmen der
behördlichen Überwachung und Gefahrenabwehr im Betäubungsmittelbereich.
1 BtMG: Betäubungsmittelgesetz
2 BtMVV: Betäubungsmittel-VerschreibungsverordnungSeite 1 von 3
Seite 2
Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen. In Überein-
stimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO3 dürfen personenbe-
zogene Daten grundsätzlich nur für den bei ihrer Erhebung festgelegten Zweck
verarbeitet werden. Eine nachträgliche Zweckänderung ist unzulässig.
Zu Frage 2c
„Wie viele Personen hiervon sind Bonner, wie viele Nicht-Bonner?“
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da weder dem BfArM4 noch der
Stadtverwaltung Bonn Informationen zum Wohnort der Patientinnen und Pati-
enten vorliegen. Im Rahmen des Substitutionsregisters gemäß §￿5b Absatz￿2
BtMVV werden ausschließlich pseudonymisierte Daten übermittelt und gespei-
chert. Neben dem Patientencode, bestehend aus Initialen, Geschlecht sowie
Teilen des Geburtsdatums, werden lediglich das verwendete Substitutionsmit-
tel, das Datum der ersten und letzten Anwendung sowie die personenbezoge-
nen Daten der behandelnden oder konsiliarisch eingebundenen Ärztinnen und
Ärzte gemeldet. Die dem Gesundheitsamt als zuständiger Überwachungs-
behörde übermittelten Daten beschränken sich gemäß §￿5b Absatz￿6 BtMVV
auf Angaben zu den substituierenden Ärztinnen und Ärzten sowie auf die jewei-
lige Anzahl der von diesen betreuten Patientinnen und Patienten.
Zu Frage 3
„Sofern die Angaben zu Fragen 1 und 2 erneut mit der Begründung „Da-
tensparsamkeit“ oder anderen Gründen verweigert werden, fragen wir
angesichts der Ausführungen der Bundesopiumstelle auf deren eigener
Netzseite „Das Substitutionsregister leistet als bundesweites Überwa-
chungsinstrument und Daten-Lieferant auf der Ebene von Bund, Ländern
und Kommunen einen wichtigen Beitrag … zur Sicherheit und Kontrolle
im Rahmen der Substitutionsbehandlungen.“: Welche Gründe hindern die
Oberbürgermeisterin, die angefragten Zahlen bei der Bundesopiumstelle
abzurufen?“
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BtMG im Bereich der
ärztlichen Substitutionstherapie obliegt gemäß §￿19 Absatz￿1 BtMG den zu-
ständigen Behörden der Länder. In Nordrhein-Westfalen sind diese Aufgaben
durch die entsprechende Zuständigkeitsverordnung5 den Kreisen und kreisfrei-
en Städten übertragen worden. Für das Gebiet der Bundesstadt Bonn nimmt
das Gesundheitsamt diese Aufgaben wahr. Zu diesem Zweck erhält das Ge-
sundheitsamt regelmäßig Daten aus dem Substitutionsregister des BfArM. Die-
se Daten umfassen die in §￿5b Absatz￿6 BtMVV genannten Inhalte und die-
nen ausschließlich der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben im Betäu-
bungsmittelbereich (vgl. §￿13 Absatz￿3 Satz￿1 und Satz￿5 BtMG in Verbin-
dung mit §￿5b Absatz￿1 BtMVV). Eine weitergehende Nutzung ist gesetzlich
unzulässig. Vgl. hier auch die Antwort zur Frage 2b.
3 DSGVO: Datenschutz-Grundverordnung
4 BfArM: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
5 Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und
Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am MenschenSeite 2 von 3
Seite 3
Weitere Hinweise
Im Vorfeld wurde eine Anfrage an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
zur Abfrage ergänzender Informationen versendet. Sobald diese vorliegt, wird
sie nachgereicht.
Zu Frage 4.
Im städt. Haushalt gibt es einen Punkt "Sucht" unter "Soziale Leistun-
gen":
a. Wie hoch der Anteil für psychosoziale Betreuung in Substitutionspra-
xen?
b. Wie hoch ist der Anteil für psychosoziale Betreuung in der Praxis
Lichtermann?
c. Welche sonstigen Mittel erhält die Praxis Lichtermann von der Stadt
Bonn
und in welcher Höhe?
Die Psychosozialen Leistungen für Substituierte sind nicht unter diesem Punkt
im Haushalt eingestellt. Das entsprechende Budget ist im Haushalt im Teiler-
gebnis des SGB II unter den gesetzlichen Leistungen verortet und wird be-
darfsgerecht im Einzelfall abgerufen (Einzelfallhilfen). Da sich der Bedarf an
Psychosozialen Betreuungsleistungen nach dem Hilfebedarf im konkreten Ein-
zelfall richtet, kann der angefragte Anteil nicht konkret beziffert werden.
Die psychosoziale Betreuung benötigt nicht jeder/jede Patient*in, sie ist keine
Pflichtleistung, die in Anspruch genommen werden muss. Wenn der Arzt/die
Ärztin dies im Einzelfall indiziert, können die Kosten gemäß § 16a SGB II (oder
§ 113 SGB IX zu Lasten des LVR) dafür übernommen werden.
Zu a) und b):
Der genaue Anteil an Patient*innen, die Psychosoziale Begleitung (PSB) in
Substitutionspraxen in Anspruch nehmen, lässt sich nicht verlässlich beziffern.
Die Inanspruchnahme variiert je nach Praxis und Zielgruppe und individueller
Lebenssituation der Patient*innen. Die Inanspruchnahme der PSB ist
grundsätzlich freiwillig und wird nicht von allen Substituierten benötigt. Für be-
stimmte Patientengruppen – insbesondere Menschen mit hoher psychosozialer
Belastung – ist sie jedoch ein essenzieller Bestandteil einer erfolgreichen Be-
handlung und der sozialen Stabilisierung.
Zu c)
Es werden keine weiteren Mittel gezahlt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de