242142 · Dringlichkeitsantrag
CDU-Dringlichkeitsantrag: Räumung der Gartenhütten in Lannesdorf sowie in umliegenden Bereichen
Kerndaten
- Nummer
- 242142
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 25.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
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Beratungsfolge
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 242142 Antragsteller/in: Elke Melzer Inge Stauder Simon Sebastian Schmidt CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg 21.11.2024, gez. BBM Wenzel CDU-Dringlichkeitsantrag: Räumung der Gartenhütten in Lannesdorf sowie in umliegenden Bereichen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anregung Begründung der Dringlichkeit: Die vom Ordnungsamt angeordnete Räumung mehrerer Gartenhäuser und Lauben im Landschaftsschutzgebiet im Ortsteil Lannesdorf - später auch in umliegenden Bereichen - soll nach der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung am 27.11.2024 erfolgen und schon vor der übernächsten Sitzung am 29. Januar 2024 abgeschlossen sein, so dass die Bezirksvertretung Bad Godesberg keinen diesbezüglichen Beschluss mehr fassen kann. Inhalt des Dringlichkeitsantrags Die angeordnete Räumung der vorgesehenen Gartenhütten und Lauben soll in den nächsten Wochen zunächst aus folgenden Gründen nicht erfolgen: 1. Zunächst soll das Bauordnungsamt mit allen Beteiligten ein Gespräch über die Räumung und Möglichkeiten des Erhalts in modifizierter Form bzgl. der Größe und der Grundfläche (s. DS 241167-01) führen. 2. Es muss eine ausreichende Vorlaufzeit für das Einreichen modifizierter Bauanträge geben. 3. Erst wenn die neuen Anträge final abgelehnt werden, weil man sich nicht einigen konnte, erfolgt die Räumung der Gartenlauben. Sollte das Einverständnis der Besitzer zur sofortigen Räumung direkt vorliegen, kann die Räumung der Gartenlauben erfolgen. Begründung Das Bauordnungsamt hat selber ausgeführt, dass es Lauben gibt, die umgebaut werden können oder noch ein Bauantrag fehlt. Außerdem bietet die Verwaltung den Eigentümern und Pächtern einen Kompromiss an.Seite 1 von 2 Seite 2 Genehmigungsfähig ist eine Hütte von 6 m2 pro 500 m2 Grundfläche. In Relation zur Grundstücksgröße ist maximal ein Schuppen mit höchsten 24 m2 Grundfläche zulässig. Sie darf ausschließlich der Aufbewahrung von Geräten und nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sein. Zäune sind lediglich begrünte Weidezäune (DS 241167-01). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de