242138-09 AA · Änderungsantrag
Koalitionsänderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138
Kerndaten
- Nummer
- 242138-09 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Änderungsantrag öffentlich 242138-09 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Daniel Rutte Malte Lömpcke SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch Max Biniek DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin 12.12.2024 Koalitionsänderungsantrag: Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Antrag zur Vorlage 242138 Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird gebeten, ab dem 01.01.2025 differenzierte Hebesätze einzuführen. Der Hebesatz der Grundsteuer B wird für den Bereich Wohnen auf 657 v.H. festgesetzt, und für den Bereich Nichtwohnen auf 900 v.H. Begründung Den Antragstellenden ist es ein besonderes Anliegen, dass das Wohnen in Bonn nicht teurer wird. Durch die Grundsteuerreform darf es 2025 nicht zu einer übermäßigen Belastung für Eigentümer*innen und insbesondere für Mieter*innen kommen. Das Messbetragsvolumen der Grundsteuer B ist nach der Neubewertung durch die Grundsteuerreform in Bonn insgesamt gesunken. Allerdings würde sich bei der Anwendung des von der Verwaltung vorgeschlagenen einheitlichen Hebesatzes eine Lastenverschiebung vom Nichtwohnen zum Wohnen (im Vergleich zu den Vorjahren 9 Mio Euro Verschiebung) ergeben. In der Abwägung der Sachlage entscheiden sich die Antragstellenden deshalb abweichend vom Verwaltungsvorschlag für die Einführung von differenzierten Hebesätzen in der Grundsteuer B. Zahlreiche weitere Kommunen in NRW beraten in diesen Tagen Vorschläge zu differenzierten Hebesätzen, in einigen (wie z.B. Essen, Duisburg und Gladbeck) wurden diese schon beschlossen.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Möglichkeit der Differenzierung geht auf die Bundes- und Landesgesetzgebung zur Grundsteuer zurück: Das 2019 verabschiedete Bundesmodell unterscheidet die Grundstücksgruppen der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) sowie der Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, Teileigentum, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke). Das Land NRW hat sich in diesem Jahr dem Bundesmodell angeschlossen. Da schon frühzeitig abzusehen war, dass das Modell in vielen Kommunen zu einer Lastenverschiebung hin zum Wohnen führen würde, wurde ergänzend beschlossen, den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, diese Lastenverschiebung über differenzierte Hebesätze in der Grundsteuer B auszugleichen. Der sozial- und gesellschaftspolitische Zweck dieser Regelung ist es, Wohnnebenkosten wo nötig zu stabilisieren bzw. zu reduzieren. Da Wohn- und Nebenkosten in Bonn in den letzten Jahren steigen, erscheint eine weitere Wohnkostenbelastung durch die Anwendung eines einheitlich höheren Hebesatzes den Antragsstellenden nicht sachgerecht. Zugleich erfordert die aktuelle Haushaltslage eine Steuerpolitik, die keine umfassenden Mindereinnahmen für die Stadt erzeugt. Die Hebesätze der Grundsteuer B sollen deshalb auf 657 für den Bereich Wohnen und auf 900 für den Bereich Nichtwohnen festgesetzt werden. Damit wird ein Steuervolumen von rund 101,7 Mio Euro erreicht, und die Differenz zwischen den Hebesätzen für Wohnen und Nichtwohnen ist mit deutlich unter 50% der Situation in Bonn angemessen und verhältnismäßig. Den Antragsstellenden sind die organisatorischen Herausforderungen für die Verwaltung in der Umsetzung bewusst. Vorrang hat das sozialpolitische Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt durch die Sicherung bezahlbaren Wohnens in Bonn zu stärken. Die Antragsstellenden bitten die Verwaltung deshalb um eine Umsetzung der landesweit ermöglichten und gutachterlich bestätigten differenzierten Hebesätze. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de