242138-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
Kerndaten
- Nummer
- 242138-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242138-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Städtetag NRW hat die Verwaltung mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben vom 03.12.2024 über neue rechtliche Risiken bei der Hebesatzdifferenzierung auf Grund des Jahressteuergesetzes 2024 informiert. Aufgrund der (noch) unklaren Rechtslage in Bezug auf die Folgen der sog. „Ping Pong-Gesetzgebung“ im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes mit Abweichungsoption der Länder (hier: Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) kann es derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund des Jahressteuergesetzes des Bundes vom 22.11.2024 die landesrechtliche Möglichkeit der Einführung einer Hebesatzdifferenzierung im NWGrStHsG vom 05.07.2024 per se nicht mehr besteht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Neben den ohnehin verwaltungsseitig bereits beschriebenen rechtlichen Risiken und faktischen Problemstellungen (z. B. nicht mehr fristgerechte Umsetzbarkeit bis zum Jahresbeginn), ist dies aus Sicht der Verwaltung ein weiterer gewichtiger Punkt, der mit Blick auf das mit einer Einführung differenzierter Hebesätze verbundene Risiko abzuwägen ist. Anlage/n 1 RS_W_2222_GrSt_Reform_Risiko_Ping_Pong_Gesetzgebung_03_12_2024 _003 (öffentlich)Seite 1 von 3 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 Internet: www.staedtetag-nrw.de Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln Grundsteuerreform: Neue rechtliche Risiken bei der Hebesatzdiffe- renzierung durch das Jahressteuergesetz 2024 Sehr geehrte Damen und Herren, am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 zuge- stimmt. Teil des Gesetzes sind eine Änderung des Grundsteuergesetzes des Bundes (Art. 32 JStG 2024) sowie eine Reihe von Änderungen des Bewertungsgesetzes des Bundes (Art. 35, 36 JStG 2024), die ebenfalls direkt das Bundesmodell der Grundsteuer betreffen. Die vorgenann- ten Änderungen haben nach Auffassung eines Teils der Fachliteratur zur sog. Ping-Pong-Ge- setzgebung zur Folge, dass das Grundsteuerrecht des Bundes jetzt wieder dem abweichenden Grundsteuerrecht des Landes in Gestalt von Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzge- setz vorgeht. Sollten sich diese restriktiven Fachstimmen zur Ping-Pong-Gesetzgebung auch in der Rechtsprechung durchsetzen, fehlt es aktuell an einer Rechtsgrundlage für die Hebesatz- differenzierung im Land Nordrhein-Westfalen. An die - Mitglieder des Finanzausschusses - Mitglieder des Arbeitskreises Steuerämter des Städtetages NRW 03.12.2024 Kontakt www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen 20.47.70 N Dokumenten-Nr. W 2222 Kurzüberblick: Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zu- gestimmt. Teil des Gesetzes sind auch kleinere Änderungen am Bundesmodell für die Grundsteuer. Diese Änderungen haben nach Auffassung eines Teils der Fachliteratur zur sog. Ping-Pong-Gesetzgebung zur Folge, dass das Grundsteuerrecht des Bundes jetzt wie- der dem abweichenden Grundsteuerrecht des Landes in Gestalt von Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz vorgeht. Sollten sich die restriktiven Fachstimmen zur Ping- Pong-Gesetzgebung in der Rechtsprechung durchsetzen, fehlt es aktuell an einer Rechts- grundlage für die Hebesatzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen.Seite 2 von 3 Seite 2 / 2 Zum Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 wurde einerseits die kon- kurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung) vorliegen müssen. Anderseits wurde den Ländern für die Grundsteuer (und das dazugehörende Bewertungsrecht) in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG das Recht zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen eingeräumt (Länderöffnungsklausel). Bei der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG handelt es sich um ein um- fassendes Abweichungsrecht. Der Landesgesetzgeber darf die bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer und zum zugehörigen Bewertungsrecht vollständig ersetzen oder – wie in NRW geschehen – auch nur teilweise ändern. In Bezug auf die Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG für die Grundsteuer ist zu beachten, dass gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht. Hierdurch entsteht eine sog. Ping-Pong-Gesetzgebung zwi- schen Landes- und Bundesgesetzgeber. Sofern auf das Abweichungsgesetz eines Landes – also hier das NWGrStHsG vom 5. Juli 2024 – das Bundesgesetz – hier das am 22. November 2024 beschlossene JStG 2024 – zeitlich nach- folgt, geht das Bundesgesetz dem Landesgesetz grundsätzlich vor. Die genaue Reichweite des Anwendungsvorrangs ist allerdings unter Verfassungsrechtlern umstritten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegen hierzu nicht vor. Bezüglich der Reichweite erscheint aber besonders problematisch, dass sowohl die bundesgesetzliche Neuregelung im JStG 2024 als auch das NWGrStHsG die steuerpolitisch bedeutsamen Nachweismöglichkeiten eines nied- rigeren gemeinen Werts regeln. Daher spricht einiges dafür, dass für das JStG 2024 der An- wendungsvorrang des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG ausgelöst wurde. In diesem Fall fehlt es dann aktuell – ggf. im Sinne eines Kollateralschadens – auch an einer Rechtsgrundlage für die Hebe- satzdifferenzierung im Land Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen Im AuftragSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de