242138-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025
Kerndaten
- Nummer
- 242138-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242138-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschlussvorlage zu DS 242138 möchte die Verwaltung im Hinblick auf die herausgehobene finanzielle Bedeutung des Beschlusses über die Hebesatzsatzung 2025 noch im laufenden Jahr 2024 nachstehende Informationen zur Verfügung stellen: Hinweise zur Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze: Die Verwaltung hat regelmäßig darauf hingewiesen, dass das zur Ermittlung von aufkommensneutralen Hebesätzen relevante Grundsteuermessbetragsvolumen, welches sich aus den von der Finanzverwaltung der Bundesstadt Bonn übermittelten Messbescheiden ergibt, sich sowohl kurz- als auch mittelfristig noch verändern kann. Entsprechende Hinweise erfolgten in den DS 241272, 241905, 241905-ST sowie 242138 und waren daher Gegenstand der städtischen Gremienberatungen. Dieser Umstand war und ist auch der Finanzverwaltung bzw. dem Land NRW im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Hebesatzempfehlungen bekannt, weshalb es sich auch gezwungen sah, seine ursprünglichen Hebesatzempfehlungen aus Juni 2024 in der Folge zu aktualisieren. Völlig klar war in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass sich die Hebesätze gegenüber den bisherigen nicht verändern werden. Ebenso wurde auch immer darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der Aufkommensneutralität ausschließlich auf das Gesamtsteueraufkommen für die Stadt und nicht auf die Steuerbelastung für die einzelnen Steuerpflichtigen bezieht;Seite 1 von 4 Seite 2 Aufkommensneutralität bedeutet nicht Belastungsneutralität im Einzelfall. Grundlage für die aktuellen Hebesatzempfehlungen des Landes waren und sind verschiedene Bewertungsannahmen und Stichtage, die auf der Informationsseite der Finanzverwaltung (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/hinweise-zur-ermittlung-der- aufkommensneutralen-hebesaetze) näher erläutert werden. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass die Gesamthöhe der Grundsteuermessbeträge auf Basis einer Sonderauswertung Mitte August 2024 ermittelt wurde. Diese Auswertung beinhaltet explizit auch geschätzte sowie die wegen eines Einspruchs oder Klage streitbefangenen Werte. Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass zukünftige Änderungen der Grundsteuermessbetragsfestsetzungen oder noch erfolgende erstmalige Grundsteuermessbetragsfestsetzungen Auswirkungen auf die tatsächliche Höhe des Grundsteuermessbetragsvolumens für alle Kommunen, also auch für die Bundesstadt Bonn haben können. Nach der letzten Aktualisierung der Hebesatzempfehlungen im September 2024 hat das Land keine weiteren Aktualisierungen in dieser Richtung angekündigt. Demgegenüber ermittelt die Stadtverwaltung die aus Ihrer Sicht aufkommensneutralen Hebesätze auf Basis aktuellerer Auswertungen, welche auf den zum jeweiligen Auswertungsstichtag tatsächlich von der Finanzverwaltung übermittelten Messbescheiden basieren. Das sich hieraus ergebende (Gesamt-) Messbetragsvolumen zu Mitte November 2024 weicht unter Verweis auf die vorstehenden Hinweise der Finanzverwaltung von der durch das Land im August 2024 ausgewerteten Gesamthöhe der Grundsteuermessbeträge ab. Da die der Bundesstadt Bonn tatsächlich übermittelten Messbescheide für die eigentliche Grundsteuerveranlagung bindend sind, werden diese bei der Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze zugrunde gelegt. Auswirkungen der Aktualisierung des aufkommensneutralen Hebesatzes: Aufgrund der aus o. g. Gründen festzustellenden Dynamik bei der Gesamthöhe des Grundsteuermessbetragsvolumens hat die Verwaltung die im Zusammenhang mit DS 241095 erstellte Hebesatzprognose nochmals aktualisiert, um bei der Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze sowie der Hebesatzsatzung von aktuellen Werten auszugehen. Hintergrund hierzu war das anzunehmende Risiko eines insgesamt zurückgehenden Messbetragsvolumens, was die Verwaltung bereits in v. g. DS auch zur Aussprache einer Empfehlung zur Berücksichtigung eines „Sicherheitspuffers“ bewogen hat.Seite 2 von 4 Seite 3 Hinsichtlich der konkreten Veränderungen zwischen beiden Hebesatzprognosen wird auf die Übersichtstabelle in der aktuellen Beschlussvorlage verwiesen. Hieraus ist insbesondere erkennbar, dass die Anpassung des aufkommensneutralen Hebesatzes bei der Grundsteuer B aufgrund des rückläufigen Messbetragsvolumens rein zur Sicherstellung des fiskalisch notwendigen Gesamtsteueraufkommens von 102,5 Mio. € erforderlich ist und explizit nicht zu einer Erhöhung des Steueraufkommens insgesamt führt (vgl. Spalte „Prognosen Steueraufkommen Oktober und November 2024“). Wie ebenfalls in der Tabelle in DS 242138 dargestellt, spiegelt sich die Veränderung des Messbetragsvolumens insgesamt auch in den beiden Teilbereichen „Wohnen“ und „Nichtwohnen“ wider. Das veränderte Messbetragsvolumen führt im Zusammenspiel mit dem angepassten Hebesatz dazu, dass der Wohnbereich in der neuen Konstellation (Messbetragsvolumen von 10,0 Mio. €, Hebesatz von 732 %) im Vergleich zur vorherigen Auswertung (Messbetragsvolumen von 11,2 Mio. €, Hebesatz von 679 %) rund 2,8 Mio. € weniger belastet wird und der Bereich Nichtwohnen diesen Betrag am Gesamtsteueraufkommen nunmehr zusätzlich wirtschaftlich tragen muss. Die beschriebene Berechnung zur Grundsteuer B stellt sich wie folgt dar: Prognose Oktober 2024 Prognose November 2024 Messbetrags- volumen aufk.-neutr. Hebesatz Steuerauf- kommen Messbetrags- volumen aufk.-neutr. Hebesatz Steuerauf- kommen Differenz Steueraufkommen Prognosen Okt. zu Nov. 24 15,1 Mio. € 679 % 102,5 Mio. € 14,0 Mio. € 732 % 102,5 Mio. € 0,0 Mio. € davon: 11,2 Mio. € Bereich Wohnen 679 % 76,0 Mio. € davon: 10,0 Mio. € Bereich Wohnen 732 % 73,2 Mio. € -2,8 Mio. € 3,9 Mio. € Bereich Nichtwohnen 679 % 26,5 Mio. € 4,0 Mio. € Bereich Nichtwohnen 732 % 29,3 Mio. € +2,8 Mio. € Die durch die Grundsteuerreform insgesamt tendenziell eintretende Belastungsverschiebung hin zum Wohnbereich fällt auf Basis dieser aktuellen Auswertung nunmehr um diesen Betrag geringer aus. Allerdings ist - wie bereits in der aktuellen und vorherigen Beschlussvorlagen ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass das Messbetragsvolumen nach wie vor sowohl kurz- als auch mittelfristigen Veränderungen unterliegen kann. Anlage/n KeineSeite 3 von 4 Seite 4Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de