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242138-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

Nummer
242138-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.11.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 242138 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242138-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr
2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.11.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In Ergänzung zu den Ausführungen in der Beschlussvorlage zu DS 242138
möchte die Verwaltung im Hinblick auf die herausgehobene finanzielle
Bedeutung des Beschlusses über die Hebesatzsatzung 2025 noch im
laufenden Jahr 2024 nachstehende Informationen zur Verfügung stellen:
Hinweise zur Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze:
Die Verwaltung hat regelmäßig darauf hingewiesen, dass das zur Ermittlung
von aufkommensneutralen Hebesätzen relevante
Grundsteuermessbetragsvolumen, welches sich aus den von der
Finanzverwaltung der Bundesstadt Bonn übermittelten Messbescheiden ergibt,
sich sowohl kurz- als auch mittelfristig noch verändern kann. Entsprechende
Hinweise erfolgten in den DS 241272, 241905, 241905-ST sowie 242138 und
waren daher Gegenstand der städtischen Gremienberatungen.
Dieser Umstand war und ist auch der Finanzverwaltung bzw. dem Land NRW
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Hebesatzempfehlungen
bekannt, weshalb es sich auch gezwungen sah, seine ursprünglichen
Hebesatzempfehlungen aus Juni 2024 in der Folge zu aktualisieren.
Völlig klar war in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass
Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass sich die Hebesätze gegenüber den
bisherigen nicht verändern werden. Ebenso wurde auch immer darauf
hingewiesen, dass sich der Begriff der Aufkommensneutralität ausschließlich
auf das Gesamtsteueraufkommen für die Stadt und nicht auf die
Steuerbelastung für die einzelnen Steuerpflichtigen bezieht;Seite 1 von 4
Seite 2
Aufkommensneutralität bedeutet nicht Belastungsneutralität im Einzelfall.
Grundlage für die aktuellen Hebesatzempfehlungen des Landes waren und
sind verschiedene Bewertungsannahmen und Stichtage, die auf der
Informationsseite der Finanzverwaltung
(https://www.finanzverwaltung.nrw.de/hinweise-zur-ermittlung-der-
aufkommensneutralen-hebesaetze) näher erläutert werden. Unter anderem
wird dort ausgeführt, dass die Gesamthöhe der Grundsteuermessbeträge auf
Basis einer Sonderauswertung Mitte August 2024 ermittelt wurde. Diese
Auswertung beinhaltet explizit auch geschätzte sowie die wegen eines
Einspruchs oder Klage streitbefangenen Werte.
Die Finanzverwaltung weist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin,
dass zukünftige Änderungen der Grundsteuermessbetragsfestsetzungen oder
noch erfolgende erstmalige Grundsteuermessbetragsfestsetzungen
Auswirkungen auf die tatsächliche Höhe des
Grundsteuermessbetragsvolumens für alle Kommunen, also auch für die
Bundesstadt Bonn haben können. Nach der letzten Aktualisierung der
Hebesatzempfehlungen im September 2024 hat das Land keine weiteren
Aktualisierungen in dieser Richtung angekündigt.
Demgegenüber ermittelt die Stadtverwaltung die aus Ihrer Sicht
aufkommensneutralen Hebesätze auf Basis aktuellerer Auswertungen, welche
auf den zum jeweiligen Auswertungsstichtag tatsächlich von der
Finanzverwaltung übermittelten Messbescheiden basieren. Das sich hieraus
ergebende (Gesamt-) Messbetragsvolumen zu Mitte November 2024 weicht
unter Verweis auf die vorstehenden Hinweise der Finanzverwaltung von der
durch das Land im August 2024 ausgewerteten Gesamthöhe der
Grundsteuermessbeträge ab. Da die der Bundesstadt Bonn tatsächlich
übermittelten Messbescheide für die eigentliche Grundsteuerveranlagung
bindend sind, werden diese bei der Ermittlung der aufkommensneutralen
Hebesätze zugrunde gelegt.
Auswirkungen der Aktualisierung des aufkommensneutralen Hebesatzes:
Aufgrund der aus o. g. Gründen festzustellenden Dynamik bei der Gesamthöhe
des Grundsteuermessbetragsvolumens hat die Verwaltung die im
Zusammenhang mit DS 241095 erstellte Hebesatzprognose nochmals
aktualisiert, um bei der Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze sowie
der Hebesatzsatzung von aktuellen Werten auszugehen. Hintergrund hierzu
war das anzunehmende Risiko eines insgesamt zurückgehenden
Messbetragsvolumens, was die Verwaltung bereits in v. g. DS auch zur
Aussprache einer Empfehlung zur Berücksichtigung eines „Sicherheitspuffers“
bewogen hat.Seite 2 von 4
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Hinsichtlich der konkreten Veränderungen zwischen beiden
Hebesatzprognosen wird auf die Übersichtstabelle in der aktuellen
Beschlussvorlage verwiesen. Hieraus ist insbesondere erkennbar, dass die
Anpassung des aufkommensneutralen Hebesatzes bei der Grundsteuer B
aufgrund des rückläufigen Messbetragsvolumens rein zur Sicherstellung des
fiskalisch notwendigen Gesamtsteueraufkommens von 102,5 Mio. € erforderlich
ist und explizit nicht zu einer Erhöhung des Steueraufkommens insgesamt führt
(vgl. Spalte „Prognosen Steueraufkommen Oktober und November 2024“).
Wie ebenfalls in der Tabelle in DS 242138 dargestellt, spiegelt sich die
Veränderung des Messbetragsvolumens insgesamt auch in den beiden
Teilbereichen „Wohnen“ und „Nichtwohnen“ wider. Das veränderte
Messbetragsvolumen führt im Zusammenspiel mit dem angepassten Hebesatz
dazu, dass der Wohnbereich in der neuen Konstellation (Messbetragsvolumen
von 10,0 Mio. €, Hebesatz von 732 %) im Vergleich zur vorherigen Auswertung
(Messbetragsvolumen von 11,2 Mio. €, Hebesatz von 679 %) rund 2,8 Mio. €
weniger belastet wird und der Bereich Nichtwohnen diesen Betrag am
Gesamtsteueraufkommen nunmehr zusätzlich wirtschaftlich tragen muss.
Die beschriebene Berechnung zur Grundsteuer B stellt sich wie folgt dar:
Prognose Oktober 2024 Prognose November 2024
Messbetrags-
volumen
aufk.-neutr.
Hebesatz
Steuerauf-
kommen
Messbetrags-
volumen
aufk.-neutr.
Hebesatz
Steuerauf-
kommen
Differenz
Steueraufkommen
Prognosen
Okt. zu Nov. 24
15,1 Mio. € 679 % 102,5 Mio.
€
14,0 Mio. € 732 % 102,5 Mio.
€
0,0 Mio. €
davon:
11,2 Mio. €
Bereich Wohnen
679 %
76,0 Mio.
€
davon:
10,0 Mio. €
Bereich
Wohnen
732 %
73,2 Mio.
€
-2,8 Mio. €
3,9 Mio. € Bereich
Nichtwohnen
679 %
26,5 Mio.
€
4,0 Mio. € Bereich
Nichtwohnen
732 %
29,3 Mio.
€
+2,8 Mio. €
Die durch die Grundsteuerreform insgesamt tendenziell eintretende
Belastungsverschiebung hin zum Wohnbereich fällt auf Basis dieser aktuellen
Auswertung nunmehr um diesen Betrag geringer aus. Allerdings ist - wie
bereits in der aktuellen und vorherigen Beschlussvorlagen ausgeführt – darauf
hinzuweisen, dass das Messbetragsvolumen nach wie vor sowohl kurz- als
auch mittelfristigen Veränderungen unterliegen kann.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de