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242127-02 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Nummer
242127-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
11.12.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.05.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 242127 Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

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Änderungsantrag
öffentlich
242127-02 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
11.12.2024
BBB-Änderungsantrag: Inflationsausgleichsprämie
bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Beratungsfolge
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Eine Herausrechnung der Inflationsausgleichsprämie unterbleibt im Sinne
der Stellungnahme der Verwaltung.
2. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten darzulegen,
a. ob und wie Eltern den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie nachweisen
mussten,
b. zu Mehreinnahmen in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie bei den
Elternbeiträgen (ggfls. geschätzt) geführt hat,
c. ob und wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen bzw. zu welchen Terminen
eine Überprüfung der Einkommensangaben der Eltern durch die
Fachverwaltung erfolgt.
Begründung
Bonn liegt bei der Betreuungsquote sowohl bei den unter 3-Jährigen (38,6%)
als auch den 3 bis unter 6-Jährigen (93,9%) sowohl im Regierungsbezirk Köln
als auch landesweit über dem Durchschnitt. Möglich ist dies nur durch massive
städtische Zuschüsse. Alleine die Gesamt-Zuwendungen für die
Kinderbetreuung an freie Träger steigt von 93,9 Mio. Euro in 2023 auf 146,2
Mio. Euro in 2029 und somit um rund 56 %.
Die Antragsteller verweisen im Übrigen auf die Aussagen der
Oberbürgermeisterin in gleicher Sitzung unter TOP 5.4.3, DS 241749-03ST,
wonach gem. § 77 (2) GO NRW die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Finanzmittel aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von
ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen hat. Es dürfte gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstoßen und Gebührenpflichtigen im Bereich der
Abwasserentsorgung darüber hinaus kaum vermittelbar sein, dass sie über
einen erhöhten kalkulatorischen Zinssatz wegen der hoch defizitären
Haushaltslage zur Kasse gebeten werden, gleichzeitig aber BeitragspflichtigenSeite 1 von 2
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im Bereich der Kitas Beiträge für erbrachte Leistungen erlassen werden sollen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 02:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de