242127-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Kerndaten
- Nummer
- 242127-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242127-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.12.2024 Kenntnisnahme Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zur Nichtberücksichtigung der Inflations- ausgleichsprämie (IAP) einer Satzungsänderung. Dies kann nicht durch einfa- chen Beschluss geregelt werden. Nach § 6 Abs. 2 der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Eltern- beiträgen für Kindertagespflege, für Kindertageseinrichtungen und für die offe- nen Ganztagsschulen im Primarbereich der Bundesstadt Bonn ist (elternbei- tragsrechtliches) Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Brut- toeinkommen). Diesem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleis- tungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Nach § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilde- rung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (sog. Inflationsausgleichsprämie) steuerfrei. Auch der Gesetz- bzw. Verord- nungsgeber geht offenkundig davon aus, dass Inflationsausgleichsprämien bei der Bemessung von Sozialleistungen grundsätzlich zu berücksichtigen wären, weshalb er etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V die Nichtberücksichtigung der Inflationsprämie ausdrücklich angeordnet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach hiesiger Einschätzung nur schwer vertretbar, nicht von steuerfreien Einkünften i.S. des § 6 Abs. 3 Elternbeitrags- satzung auszugehen. Dies ist auch mit Blick darauf nachvollziehbar, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers handelt, die – z.B. anders als die Energiepreispauschale – keineswegs allen beitragspflichtigen er- werbstätigen Eltern zugutekommt. Vor diesem Hintergrund wäre nicht vermit- telbar, weshalb Eltern, die eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben und somit einen wirtschaftlichen Vorteil genießen (auch wenn dieser lediglich die inflationsbedingten Mehrkosten abfangen soll), gegenüber Eltern, die diese nicht bekommen haben, „besser“ gestellt sind.Seite 1 von 2 Seite 2 Darüber hinaus handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der Inflationsausgleichsprämie überdies um pfändbares Arbeitseinkommen (BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23, NZI 2024, 590), was auch ein Argument dafür sein dürfte, dass es sich um „gewöhnliches“ Einkommen handelt, welches der Satzungsgeber bei der Beitragsbemessung einbeziehen wollte. Somit fällt die IAP unter die in der Satzung aufgeführten steuerfreien Einkünfte. Eine Abweichung hiervon, lässt sich nur über eine Satzungsänderung regeln. Zudem gibt es Seitens der Verwaltung erhebliche Bedenken bezüglich der fak- tischen Umsetzung des Antrags. Würde die Satzung entsprechend geändert werden, wäre dies ein erheblicher Mehraufwand für die Eltenbeitragsstelle. Bei Festsetzungen im Elternbeitrags- recht handelt es sich um ein Massenverfahren, welches stets praktikabel aus- gestaltet sein muss. Das vorgeschlagene „formlose Antragsverfahren“ steht der Praktikabilität des Massenverfahrens entgegen, da die Nachweisführung der Beitragspflichtigen nicht ohne besonderen Aufwand möglich ist. Bisher werden in der Regel von den Beitragspflichtigen nur die Steuerbeschei- de und die Dezemberabrechnungen angefordert. Den Dezemberabrechnungen sind aber lediglich die steuerfreien Einkünfte als Gesamtsumme zu entnehmen und somit ist der Betrag der IAP daraus nicht ermittelbar. Dies bedeutet, dass von den Beitragspflichtigen für jeden Monat in dem die IAP gezahlt wurde, ein Nachweis erfolgen muss. Dies führt aufgrund der sonstigen Erfahrungen in der Regel zu einem aufwändigen wechselseitigen Schriftverkehr bis alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Es ist zudem davon auszugehen, dass viele Anträge eingehen werden, obwohl die Voraussetzungen in den Einzelfällen nicht gegeben sind und es eben nicht zu einer Neuberechnung und Herabstufung in der Beitragsstufe führt. Sollte die IAP dann entgegen der Auffassung der Beitragspflichtigen nicht zur Erhöhung der Einkommensstufe im maßgeblichen Fiskaljahr geführt haben, wäre der An- trag abzulehnen. Gegen diesen Bescheid könnten die Beitragspflichtigen Rechtsmittel einlegen. Dies würde zu Widerspruchsverfahren und sich ggf. an- schließenden Klageverfahren führen. Von der Verwaltung kann aufgrund fehlender Auswertungsmöglichkeiten der Beitragsfälle nicht angegeben werden, in wie vielen Fällen die IAP zu einer Ein- stufung in die nächsthöhere Beitragsstufe geführt hat. Da es allerdings keine besondere Häufung von Beschwerden und Anfragen gab, wird davon ausge- gangen, dass es sich eher um Einzelfälle handelt. Unabhängig davon würde eine Änderung, die sich nur auf 2023 und 2024 be- zieht, diejenigen benachteiligen, die bereits im Jahr 2022 ihre Prämie erhalten haben. Die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag abzulehnen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de