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242127-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Nummer
242127-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.04.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 242127 Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242127-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei
Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.12.2024 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zur Nichtberücksichtigung der Inflations-
ausgleichsprämie (IAP) einer Satzungsänderung. Dies kann nicht durch einfa-
chen Beschluss geregelt werden.
Nach § 6 Abs. 2 der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Eltern-
beiträgen für Kindertagespflege, für Kindertageseinrichtungen und für die offe-
nen Ganztagsschulen im Primarbereich der Bundesstadt Bonn ist (elternbei-
tragsrechtliches) Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Brut-
toeinkommen). Diesem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleis-
tungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen.
Nach § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilde-
rung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro
(sog. Inflationsausgleichsprämie) steuerfrei. Auch der Gesetz- bzw. Verord-
nungsgeber geht offenkundig davon aus, dass Inflationsausgleichsprämien bei
der Bemessung von Sozialleistungen grundsätzlich zu berücksichtigen wären,
weshalb er etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V die Nichtberücksichtigung der
Inflationsprämie ausdrücklich angeordnet hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nach hiesiger Einschätzung nur schwer
vertretbar, nicht von steuerfreien Einkünften i.S. des § 6 Abs. 3 Elternbeitrags-
satzung auszugehen. Dies ist auch mit Blick darauf nachvollziehbar, dass es
sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitsgebers handelt, die – z.B. anders
als die Energiepreispauschale – keineswegs allen beitragspflichtigen er-
werbstätigen Eltern zugutekommt. Vor diesem Hintergrund wäre nicht vermit-
telbar, weshalb Eltern, die eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben und
somit einen wirtschaftlichen Vorteil genießen (auch wenn dieser lediglich die
inflationsbedingten Mehrkosten abfangen soll), gegenüber Eltern, die diese
nicht bekommen haben, „besser“ gestellt sind.Seite 1 von 2
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Darüber hinaus handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der
Inflationsausgleichsprämie überdies um pfändbares Arbeitseinkommen (BGH,
Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23, NZI 2024, 590), was auch ein Argument
dafür sein dürfte, dass es sich um „gewöhnliches“ Einkommen handelt, welches
der Satzungsgeber bei der Beitragsbemessung einbeziehen wollte.
Somit fällt die IAP unter die in der Satzung aufgeführten steuerfreien Einkünfte.
Eine Abweichung hiervon, lässt sich nur über eine Satzungsänderung regeln.
Zudem gibt es Seitens der Verwaltung erhebliche Bedenken bezüglich der fak-
tischen Umsetzung des Antrags.
Würde die Satzung entsprechend geändert werden, wäre dies ein erheblicher
Mehraufwand für die Eltenbeitragsstelle. Bei Festsetzungen im Elternbeitrags-
recht handelt es sich um ein Massenverfahren, welches stets praktikabel aus-
gestaltet sein muss. Das vorgeschlagene „formlose Antragsverfahren“ steht der
Praktikabilität des Massenverfahrens entgegen, da die Nachweisführung der
Beitragspflichtigen nicht ohne besonderen Aufwand möglich ist.
Bisher werden in der Regel von den Beitragspflichtigen nur die Steuerbeschei-
de und die Dezemberabrechnungen angefordert. Den Dezemberabrechnungen
sind aber lediglich die steuerfreien Einkünfte als Gesamtsumme zu entnehmen
und somit ist der Betrag der IAP daraus nicht ermittelbar.
Dies bedeutet, dass von den Beitragspflichtigen für jeden Monat in dem die IAP
gezahlt wurde, ein Nachweis erfolgen muss. Dies führt aufgrund der sonstigen
Erfahrungen in der Regel zu einem aufwändigen wechselseitigen Schriftverkehr
bis alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Es ist zudem davon auszugehen, dass viele Anträge eingehen werden, obwohl
die Voraussetzungen in den Einzelfällen nicht gegeben sind und es eben nicht
zu einer Neuberechnung und Herabstufung in der Beitragsstufe führt. Sollte die
IAP dann entgegen der Auffassung der Beitragspflichtigen nicht zur Erhöhung
der Einkommensstufe im maßgeblichen Fiskaljahr geführt haben, wäre der An-
trag abzulehnen. Gegen diesen Bescheid könnten die Beitragspflichtigen
Rechtsmittel einlegen. Dies würde zu Widerspruchsverfahren und sich ggf. an-
schließenden Klageverfahren führen.
Von der Verwaltung kann aufgrund fehlender Auswertungsmöglichkeiten der
Beitragsfälle nicht angegeben werden, in wie vielen Fällen die IAP zu einer Ein-
stufung in die nächsthöhere Beitragsstufe geführt hat. Da es allerdings keine
besondere Häufung von Beschwerden und Anfragen gab, wird davon ausge-
gangen, dass es sich eher um Einzelfälle handelt.
Unabhängig davon würde eine Änderung, die sich nur auf 2023 und 2024 be-
zieht, diejenigen benachteiligen, die bereits im Jahr 2022 ihre Prämie erhalten
haben.
Die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de