242127-003 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Kerndaten
- Nummer
- 242127-003 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242127-003 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat am 05.02.2025 den Antrag „Inflationsaus- gleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen“ beraten. Der Antrag wurde mit der Maßgabe vertagt, die Elternbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass steuerfreie Leistungen, insbesondere die Inflationsausgleich- sprämie nach §3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), bei der Berech- nung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben. Der JHA einigte sich darauf, die Verwaltung um Prüfung eines konkreten Satzungsänderungs- vorschlags zu bitten. Diese bedarf zur formellen Umsetzung einer Entscheidung durch den Rat. Möglichkeit der Satzungsänderung o Eine explizite Ausnahme der Inflationsausgleichsprämie vom Einkom- men ist rechtlich machbar, sofern die Satzungsregelung klar bestimmt ist. o Zur Umsetzung braucht es einen formalen Ratsbeschluss, der den Auf- trag erteilt, die Satzung entsprechend zu ändern und dem Rat ansch- ließend zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen. Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann • Rechtsunsicherheiten schaffen, wenn nicht sämtliche Einzelleistungen klar benannt werden, • unüberschaubare finanzielle Risiken erzeugen, da zukünftige, aktuell noch unbekannte, steuerfreie Leistungen nicht verlässlich kalkuliert werden können, • den Verwaltungsaufwand bei der Prüfung jeder einzelnen steuerfreien Einnahme erheblich steigern. Eine gezielte und eindeutig definierte Ausnahme für die Inflationsausgleich- sprämie (§3 Nr. 11c EStG) minimiert diese Risiken, da diese eindeutig be- stimmt werden kann. Eine Satzungsänderung zugunsten der Beitragspflichtigen kann rückwirkend erfolgen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch dies zu einem erhöh- ten Verwaltungs- und Prüfaufwand führen wird, da bestandskräftige Beitrags-Seite 1 von 2 Seite 2 bescheide u.U. neu berechnet werden müssten und sich im Einzelfall Rücker- stattungsansprüche ergeben können. Eine Prüfung erfolgt ausschließlich auf Antrag der betroffenen Eltern. Die Ver- waltung sieht daher vor, dass Eltern sich proaktiv melden müssen, damit eine individuelle Prüfung in die Wege geleitet werden kann. Dies soll verhindern, dass ohne konkreten Anlass ein flächendeckender Verwaltungsaufwand ent- steht. Empfehlung der Verwaltung: Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Verwaltung die beschlossene Maßgabe nur in Bezug auf die Inflationsausgleichsprämie umzu- setzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de