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242127-003 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Nummer
242127-003 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.04.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 242127 Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242127-003 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei
Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Beratungsfolge
Rat 20.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat am 05.02.2025 den Antrag „Inflationsaus-
gleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen“ beraten. Der
Antrag wurde mit der Maßgabe vertagt, die Elternbeitragssatzung dahingehend
zu ändern, dass steuerfreie Leistungen, insbesondere die Inflationsausgleich-
sprämie nach §￿3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), bei der Berech-
nung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben. Der JHA einigte
sich darauf, die Verwaltung um Prüfung eines konkreten Satzungsänderungs-
vorschlags zu bitten. Diese bedarf zur formellen Umsetzung einer Entscheidung
durch den Rat.
Möglichkeit der Satzungsänderung
o Eine explizite Ausnahme der Inflationsausgleichsprämie vom Einkom-
men ist rechtlich machbar, sofern die Satzungsregelung klar bestimmt
ist.
o Zur Umsetzung braucht es einen formalen Ratsbeschluss, der den Auf-
trag erteilt, die Satzung entsprechend zu ändern und dem Rat ansch-
ließend zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann
• Rechtsunsicherheiten schaffen, wenn nicht sämtliche Einzelleistungen
klar benannt werden,
• unüberschaubare finanzielle Risiken erzeugen, da zukünftige, aktuell
noch unbekannte, steuerfreie Leistungen nicht verlässlich kalkuliert
werden können,
• den Verwaltungsaufwand bei der Prüfung jeder einzelnen steuerfreien
Einnahme erheblich steigern.
Eine gezielte und eindeutig definierte Ausnahme für die Inflationsausgleich-
sprämie (§￿3 Nr. 11c EStG) minimiert diese Risiken, da diese eindeutig be-
stimmt werden kann.
Eine Satzungsänderung zugunsten der Beitragspflichtigen kann rückwirkend
erfolgen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch dies zu einem erhöh-
ten Verwaltungs- und Prüfaufwand führen wird, da bestandskräftige Beitrags-Seite 1 von 2
Seite 2
bescheide u.U. neu berechnet werden müssten und sich im Einzelfall Rücker-
stattungsansprüche ergeben können.
Eine Prüfung erfolgt ausschließlich auf Antrag der betroffenen Eltern. Die Ver-
waltung sieht daher vor, dass Eltern sich proaktiv melden müssen, damit eine
individuelle Prüfung in die Wege geleitet werden kann. Dies soll verhindern,
dass ohne konkreten Anlass ein flächendeckender Verwaltungsaufwand ent-
steht.
Empfehlung der Verwaltung:
Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen empfiehlt die Verwaltung die
beschlossene Maßgabe nur in Bezug auf die Inflationsausgleichsprämie umzu-
setzen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de