242127 · Antrag
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Kerndaten
- Nummer
- 242127
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 20.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Anregung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Antrag öffentlich 242127 Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Anja Lamodke SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dörthe Ewald DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Julia Schenkel Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin 20.11.2024 Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.12.2024 Anregung Rat 12.12.2024 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt: Eltern, die über die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie, welche im Zeitraum Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gezahlt wurde und bis maximal 3.000,00 € beträgt, in eine höhere Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen fallen, erhalten die Möglichkeit, eine Herausrechnung dieser Prämie bei der Bemessung des Einkommens zu beantragen. Die Herausrechnung kann rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 geltend gemacht werden. Die Herausrechnung kann formlos beim Amt für Kinder- Jugend und Familie beantragt werden. Begründung Formal lässt die Beitragssatzung die Einrechnung der Inflationsprämie zu. Im Grundsatz ist die Auszahlung der Inflationsprämie allerdings nicht so angelegt, sie soll höhere Belastungen durch den Russland-Ukraine-Krieg abmildern. Wenn nun durch erreichen von Einkommensgrenzen sogar höhere Kosten entstehen, wird das System ad absurdum geführt. Viele Kommunen in NRW ziehen den Inflationsausgleich bei der Beitragsbemessung nicht heran, dem sollte auch Bonn folgen. Von einer grundsätzlichen Änderung der Beitragssatzung kann mit dieser Regelung abgesehen werden.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de