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242127 · Antrag

Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Nummer
242127
Art
Antrag
Veröffentlicht
20.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.11.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 12.05.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 12.05.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.04.2025 Anregung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 61,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 242127-04 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
  2. 242127-01 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
  3. 242127-02 AA BBB-Änderungsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
  4. 242127-003 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

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Text anzeigen (1.649 Zeichen)
Antrag
öffentlich
242127
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Anja Lamodke
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dörthe Ewald
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Julia Schenkel
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
20.11.2024
Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei
Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.12.2024 Anregung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt:
Eltern, die über die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie, welche im
Zeitraum Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gezahlt wurde und bis maximal
3.000,00 € beträgt, in eine höhere Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen fallen,
erhalten die Möglichkeit, eine Herausrechnung dieser Prämie bei der
Bemessung des Einkommens zu beantragen.
Die Herausrechnung kann rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 geltend
gemacht werden.
Die Herausrechnung kann formlos beim Amt für Kinder- Jugend und Familie
beantragt werden.
Begründung
Formal lässt die Beitragssatzung die Einrechnung der Inflationsprämie zu. Im
Grundsatz ist die Auszahlung der Inflationsprämie allerdings nicht so angelegt,
sie soll höhere Belastungen durch den Russland-Ukraine-Krieg abmildern.
Wenn nun durch erreichen von Einkommensgrenzen sogar höhere Kosten
entstehen, wird das System ad absurdum geführt. Viele Kommunen in NRW
ziehen den Inflationsausgleich bei der Beitragsbemessung nicht heran, dem
sollte auch Bonn folgen. Von einer grundsätzlichen Änderung der
Beitragssatzung kann mit dieser Regelung abgesehen werden.Seite 1 von 2

Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de