242118 · Mitteilungsvorlage
Bericht über die Entwicklungen im Kinderschutz in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 242118
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 242118 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Bericht über die Entwicklungen im Kinderschutz in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 11.12.2024 Kenntnisnahme Mitteilung: 1. Hintergrund und Entwicklungen seit der letzten Berichterstattung Mit der Reform des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Juni 2021 und dem zweistufigen Inkrafttreten des Landeskinder- schutzgesetztes Nordrhein-Westfalen (NRW) zum 01. Mai 2022 und 01. Juli 2023 haben sich für die Arbeit der kommunalen Jugendämter im Kinder- schutz einige relevante Änderungen ergeben. Besonders hervorzuheben sind dabei die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Fernziel im Rahmen einer abschließenden Reform 2028 eine inklusive Kin- der- und Jugendhilfe zu schaffen sowie die Präzisierung und Etablierung verbindlicher Qualitätskriterien im Kinderschutz. Stichpunktartig lassen sich folgende Aspekte zusammenfassen, deren Umsetzung durch die Verwal- tung im Folgenden näher dargestellt werden: ➢ Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrich- tungen und Auslandsmaßnahmen sowie Schutzkonzepte für Pflegefa- milien, Kindertagespflege, Schulen, OGS und Einrichtungen der Ju- gendhilfe ➢ Bessere Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesund- heitswesen, Strafverfolgungsbehörden, Familiengerichten und anderen wichtigen Akteur*innen im Kinderschutz ➢ Berücksichtigung behinderungsspezifischer Bedarfe in der Kinder- und Jugendhilfe und im Kinderschutz ➢ Einheitliche fachliche Qualitätskriterien im Kinderschutz orientiert an den Empfehlungen der Landesjugendämter ➢ Einführung eines verbindlichen Qualitätsentwicklungsverfahrens im Kinderschutz ➢ Einrichtung und Weiterentwicklung des Netzwerkes Kinderschutz 2. Fachdienste für Familien- und Erziehungshilfen und besondere Fachdienste Die Fachdienste für Familien- und Erziehungshilfe (FFE) sind für Angebote von Beratung (allg. Erziehungsfragen, Trennung/Scheidung, Sorge- /Umgangsrecht gem. §§ 16-18 SGB VIII), Unterstützung in familiären Notla-Seite 1 von 16 Seite 2 gen (§ 20 SGB VIII) und die Bedarfsprüfung, Bewilligung und Durchführung der Hilfeplanverfahren ambulanter, teilstationärer oder stationärer Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) in den insgesamt sieben Bezirksdienststellen verantwortlich. Da einige Aufgabenbereiche Spezialkenntnisse erfordern wurden flankie- rend besondere Fachdienste zu den Aufgabenfeldern Adoption/ Vollzeit- pflege, Kinderschutz, ambulante Familienberatung, Vormundschaften sowie Betreuung ortsfremder Jugendlicher und unbegleiteter minderjähriger Aus- länder*innen etabliert. Im Oktober 2023 konnte ferner der Fachdienst Eingliederungshilfe starten, welcher mit Blick auf die vom Gesetzgeber spätestens 2028 angestrebte Reform des SGB VIII i. S. einer sog. „großen Lösung“ (Zuständigkeit des Jugendamtes für alle Minderjährigen mit und ohne Behinderung als „inklusi- ve Jugendhilfe“) frühzeitig die noch teilweise beim Landschaftsverband, teilweise beim Sozialamt und teilweise beim Jugendamt anhängigen Hilfe- prozesse und Fachkenntnisse für Minderjährige und junge Menschen mit (drohender) Behinderung bündeln und gelingende Arbeitsprozesse etablie- ren soll.1 Neben dem eher präventiven bzw. Familien unterstützenden und befähi- gendem Charakter der vielfältigen Hilfs- und Beratungsangebote obliegt auch der intervenierende Kinderschutz i.S. konkreter Gefahrenabwehr bei Versagen der Eltern grundsätzlich den o. g. Fachdiensten. Hierzu zählen insb. die Inobhutnahme von Minderjährigen (§ 42 SGB VIII), die Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht (§§ 50 ff. SGB VIII) und die Sicher- stellung des Kinderschutzes i.S.d. Garantenstellung (§ 8a SGB VIII). 2.1. Fachdienst Kinderschutz Mitteilungen über mögliche Gefährdungen des Kindeswohls betreffen jedoch häufig auch Familien, die der Verwaltung bisher völlig unbe- kannt waren oder wo zunächst nur unzureichende Kenntnisse bei aku- tem Handlungsdruck vorliegen. Um in solchen Fällen stets ein kurzfris- tiges und nötigenfalls sofortiges Handeln zu gewährleisten ist der Fachdienst Kinderschutz stadtweit für die Überprüfung aller neu einge- gangen potenziellen Gefährdungsfälle und die unmittelbare Gefahren- abwehr zuständig. Daneben gewährleistet der Fachdienst Kinderschutz den Beratungsan- spruch zu Kinderschutzfragen i.S.d. § 8b SGB VIII. Während die Bundesstadt Bonn bereits 2009 diesen Bedarf erkannt hat und der Fachdienst dieses Jahr sein 15-jähriges Jubiläum feiert, haben sich vergleichbare spezialisierte Dienste inzwischen auch interkommu- nal als bewährter fachlicher Standard etabliert. Im Fachdienst Kinderschutz arbeiten acht sozialpädagogische Fach- kräfte, die über eine Qualifikation zur „insoweit erfahrenen Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) verfügen. 2.2. Fachdienst Eingliederungshilfe, inklusiver Kinderschutz2Seite 2 von 16 Seite 3 Der Fachdienst Eingliederungshilfe ist Ansprechpartner für Beratung und Hilfen für junge Menschen mit (drohender) Behinderung. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem für betroffene Familien. Die Leistungen der Ein- gliederungshilfe werden übersichtlicher gestaltet, die Schnittstellen zwi- schen Jugend- und Sozialamt bereinigt und die Effizienz des Verwal- tungshandelns erhöht. Eine einheitliche Bearbeitung nach fachlichen Standards wird dadurch sichergestellt. Betroffene erhalten möglichst zeitnah die erforderlichen Hilfen. Ferner ist es so möglich, frühzeitig die erforderliche Expertise auch für gelingenden inklusiven Kinderschutz weiterzuentwickeln und perspektivisch zu etablieren. Unabhängig davon verbietet allerdings der inklusive Grundgedanke des SGB VIII Minderjährige mit Behinderung hinsichtlich des Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung gesondert zu behandeln.3 Gleichwohl wer- den behinderungsspezifische Bedarfe stets als potenzieller Risikofaktor in jeder Gefährdungseinschätzung berücksichtigt. Die Prüfung etwaiger Neufälle obliegt auch hier grundsätzlich weiterhin zunächst dem Fach- dienst Kinderschutz, wobei die Fachdienste von ihren jeweiligen Spezi- alkenntnissen im Rahmen kollegialer Zusammenarbeit profitieren. Da durch den Neuaufbau des Fachdienstes viele neue Mitarbeitende dort arbeiten, erfolgte eine Inhouse-Schulung zum Vorgehen bei Ver- dacht auf Kindeswohlgefährdung durch den Fachdienstes Kinderschutz und die Koordinationsstelle Kinderschutz, 51-31_QE. Wie in den anderen Fachdiensten auch sind die Leitung und stellvertre- tenden Leitungskräfte des Fachdienstes als Kinderschutzfachkraft zerti- fiziert. 2.3. Personalsituation In den letzten Jahren wird die Entwicklung des Fachkräftemangels auch zunehmend in den Fachdiensten deutlich. Im Durchschnitt waren erhebliche Stellenanteile nicht besetzt, was zu einer erheblichen Mehr- belastung des vorhandenen Personals führt. Eine Überlastungsanzeige der FFE-Bezirksstellen wurde Ende 2022 gestellt und hat trotz aller Bemühungen Bestand.4 Bereits seit längerem finden Personalgewinnungs- und Bindungsmaß- nahmen in den FFE statt, so dass gerade in den letzten Monaten einige Neueinstellungen erfolgen konnten. Dieses neu gewonnene Personal muss jedoch zunächst durch das vorhandene Personal eingearbeitet werden. Zur Verdeutlichung wird die diesjährige Schulung „Neu im FFE“ ca. 50 Teilnehmende umfassen bei einer Gesamtzahl von ca. 160 sozialpädagogischen Fachkräften. Erfreulicherweise konnten jedoch auch mehrere Bezirksleitungsstellen, die Leitung der Fachdienste, die Abteilungsleitung und auch die Stab- stelle Koordination Kinderschutz mit erfahrenen Kräften erfolgreich in- tern besetzt werden. 2.4. Entwicklung der FallzahlenSeite 3 von 16 Seite 4 Im Berichtsjahr 2023 gab es insgesamt 423 Meldungen über den Ver- dacht auf Kindeswohlgefährdung, womit das Niveau im Durchschnitt der letzten Jahre liegt. In ca. 25 % der Fälle (101) haben sich dabei im Rahmen der Überprü- fung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestätigt. Auffallend ist im Trend der letzten Jahre die stetige Zunahme von Fäl- len häuslicher Gewalt: Während alle anderen Risikobereiche seit 2015 mit leichten Schwankungen einen relativ konstanten Anteil an der Ge- samtzahl der Meldungen verzeichnen, ist der Anteil von Fällen mit häuslicher Gewalt nahezu kontinuierlich gestiegen. Das spiegelt sich auch darin wider, dass im Durchschnitt der letzten acht Jahre 36,16 % aller Mitteilungen durch die Polizei erfolgten (2023 sogar 43 %), die damit mit weitem Abstand vor anderen Melder*innen rangiert (Bekannte, Nachbarn und anonyme Meldungen: 16,13 %, Schulen: 10,53 %, Ärzt*innen, Kliniken, Hebammen u.ä.m.: 8,25 %, andere Jugendämter: 5,41 %).5 Neben einer allgemein erhöhten gesellschaftlichen Aufmerksamkeit für die Thematik und rechtlichen Verbesserungen im Gewaltschutz dürfte der Anstieg der Zahlen auch einer über die Jahre gewachsenen Zu- sammenarbeit zwischen Jugendamt und Polizei in diesem Bereich ge- schuldet sein. Da häusliche Gewalt sich stets auch negativ auf Kinder auswirken kann, ist es aus Sicht des Kinderschutzes somit eher positiv zu werten, dass derartige Fälle vermehrt publik werden und den Familien frühzei- tig entsprechende Hilfsangebote gemacht werden können und eine Problemsensibilisierung erfolgen kann. Bereits seit einigen Jahren trägt die Bundesstadt Bonn diesem Phäno- men durch einen fachlichen Standard zur Vorgehensweise bei Kindes- wohlgefährdungsverdachtsfällen mit häuslicher Gewalt Rechnung. 3. Inobhutnahmen und Jugendhilfebereitschaft Bereits seit 1989 arbeiten die Bundesstadt Bonn und die Evangelische Ju- gendhilfe Godesheim (EJG) in der Inobhutnahme von Kindern und Jugend- lichen in guter Kooperation zusammen, was auch in einem gemeinsam er- arbeiteten Handbuch zur Vorgehensweise der Mitarbeitenden Ausdruck fin- det. Die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII dient dabei als Krisenintervention zum Schutz aller Kinder und Jugendlichen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und Ethnie oder Staatsangehörigkeit. Mit Ausnahme der un- begleiteten minderjährigen Ausländer*innen (umA)6 hat der Gesetzgeber keine spezifische Zielgruppe in den Blick genommen oder bestimmte Grup- pen ausgenommen7, so dass die EJG diverse Plätze für unterschiedliche Bedarfe vorhält. Im Berichtsjahr 2023 kam es in Bonn zu 577 Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII, wovon die weit überwiegende Zahl (515) noch im gleichen JahrSeite 4 von 16 Seite 5 beendet werden konnte. In der Gesamtzahl sind auch selbstmeldende Min- derjährige enthalten, welche sich oftmals nur für einen oder wenige Tage in Obhut begeben. Auch die Inobhutnahmen von umA sind hier mit abgebildet. Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gehört zu den gesetzli- chen Pflichtaufgaben und lässt sich aufgrund ihres Charakters als akute Krisenintervention kaum planen, so dass es immer wieder mehr oder weni- ger angespannte Belegungssituationen in den Inobhutnahmeeinrichtungen gibt. Erschwerend hinzu kommt in diesem belastenden Arbeitsumfeld eine hohe Mitarbeitenden-Fluktuation und der allgemeine Fachkräftemangel. Dennoch ist es bisher stets gelungen alle Anfragen nach einer Unterbrin- gung kurzfristig zu bedienen – wenn hierfür auch Improvisationsgeschick und besondere persönliche Einsatzbereitschaft der beteiligten Fachkräfte mitunter erforderlich waren. Seit Einführung des Landeskinderschutzgesetzes NRW gilt für die Jugend- ämter ferner die explizite rechtliche Verpflichtung Vorkehrungen zu treffen, „dass Informationen über mögliche Gefährdungen (…) zu jeder Zeit aufge- nommen und bearbeitet werden.“ Das JA „…sorgt dafür, dass ein unverzüg- liches Handeln sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu begegnen.“8 Das Jugendamt Bonn hat zu diesem Zweck i.S.d. § 3 Abs. 3 i. V. m. § 76 SGB VIII auf vertraglicher Basis mit der EJG außerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltung eine Jugendhilfebereit- schaft eingerichtet und auch bereits zuvor schon langjährig erprobt. 4. Qualitätsentwicklung Nach diversen bundesweit fehlgeschlagenen Kinderschutzverläufen Ende der 1990er/Anfang der 2000er Jahre sowie den skandalträchtigen Miss- brauchskomplexen der vergangenen Jahre (Lügde, Bergisch-Gladbach …) hat der Gesetzgeber die Vorgehensweisen im Kinderschutz stetig aktuali- siert und spezifiziert, um trotz der kommunalen Selbstverwaltung der Ju- gendämter einheitliche qualitative Mindeststandards zu gewährleisten. 4.1. Qualitätskriterien im Kinderschutz Aus dem Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII ergeben sich für das Ver- fahren der Gefährdungseinschätzung insb.: ➢ Tätigwerden des JA bereits bei Kenntnisnahme „gewichtiger An- haltspunkte“ ➢ Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehre- rer Fachkräfte ➢ i.d.R. unmittelbarer Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung (persönliche Inaugenscheinnahme und Hausbesuch) ➢ Einbeziehung von Berufsgeheimnisträger*innen9 in die Gefähr- dungseinschätzung sowie die Möglichkeit zur Einschaltung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe und der Poli- zei, sofern die Sorgeberechtigten dies verweigern ➢ Verpflichtung das Familiengericht einzuschalten, wenn dies für er- forderlich gehalten wird oder die Sorgeberechtigten bei der Ein- schätzung nicht mitwirkenSeite 5 von 16 Seite 6 ➢ Verpflichtung zu Inobhutnahme bei dringender Gefahr, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann ➢ Vereinbarungen zum Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlge- fährdung mit freien Trägern ➢ Befugnis und Verpflichtung zur persönlichen Übergabe von Hinwei- sen auf eine Kindeswohlgefährdung an ein anderes örtlich zustän- diges JA Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber 2022 „Fachliche Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei KWG“10 nochmals präzisiert und die fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter als Mindeststandard definiert11. Danach sind ergänzend folgende Verfahrensstandards zu beachten: ➢ geeignete fachliche Qualifikation der Fachkräfte gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII ➢ Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte im Wege eines Mehraugen- prinzips ➢ Schriftliche und elektronische Dokumentation „des zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellten Gefährdungsrisikos (…) und der diese Risi- kobewertung tragenden tatsächlichen Umstände“. Insb. resultiert hieraus die Verpflichtung zur Erstellung eines Schutzplans, wenn im Rahmen der Überprüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung fest- gestellt werden. ➢ Sicherstellung, dass Informationen über mögliche Gefährdungen aufgenommen und die Möglichkeit zum unverzüglichen Handeln zu jeder Zeit gewährleistet sind.12 Ferner wurden einige einzelfallunabhängige Aspekte herausgearbeitet: ➢ Etablierung von Schutzkonzepten in Einrichtungen, die Kinder be- treuen (Jugendarbeit, Schulen, Tagespflege und Kindertagesstät- ten, Vereine, Heimeinrichtungen etc.) ➢ verbindliche Etablierung von kommunalen Netzwerken zum Kinder- schutz in Verantwortung einer Koordinierungsstelle beim Jugend- amt13 ➢ Einführung eines verbindlichen Qualitätsentwicklungsverfahren (alle fünf Jahre), in dessen Rahmen durch unabhängige externe Fachin- stitute (ISA und DJI) eine Fallanalyse eines abgeschlossenen Kin- derschutzfalls sowie eine Analyse der Strukturqualität vorgenom- men wird. Der hieraus resultierende Bericht ist dem örtlichen Ju- gendhilfeausschuss vorzulegen.14 Die Verwaltung hat sich Anfang 2024 vergeblich für die erste Pilotphase beworben, so dass die konkrete zeitliche Perspektive diesbezüglich abzuwarten bleibt. In den internen Handlungsstandards der Bundesstadt Bonn (insb. Dienstanweisung Kindeswohlgefährdung, fachliche Standards zu häus- licher Gewalt sowie bei Fällen betreffend Kindern im Alter von unter drei und drei bis sechs Jahren) werden die entsprechenden Kriterien bereits durch die Verwaltung berücksichtigt – dies übrigens weitgehend auch bereits bevor die gesetzlichen Verpflichtungen festgeschrieben wurden. 4.2. Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherungSeite 6 von 16 Seite 7 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet „Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge- währleistung (…) für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a (…) weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprü- fen.“ Gleiches gilt für die Gewährung und Erbringung von Leistungen (insb. HzE, Hilfeplanverfahren), die Erfüllung anderer Aufgaben (u.a. In- obhutnahme, Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren) und die Zu- sammenarbeit mit anderen Institutionen (insb. Generalvereinbarungen, AG 78, Netzwerk Kinderschutz).15 Dieser Zielsetzung folgend hat die Bundesstadt Bonn konkrete Anwei- sungen und Arbeitshilfen zu wesentlichen Arbeitsprozessen der Fach- dienste. Zielsetzung aller Regelungen ist die Sicherstellung der Min- deststandards in der Prozessqualität zur Gewährleistung des Kinder- schutzes auf der einen, sowie der Vermittlung eines konkreten, qualitati- ven Handlungsrahmens für die Fachkräfte auf der anderen Seite. Es sind insb. folgende Anweisungen, Richtlinien und Vereinbarungen zu benennen:16 ➢ Dienstanweisung zur Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindes- wohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) ➢ Handbuch Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII – gemeinsame Arbeitshil- fe der Verwaltung und des freien Trägers) ➢ Dienstanweisung Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) ➢ Dienstanweisung Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht (§ 50 SGB VIII) ➢ Dienstanweisung zur Führung gesetzlicher Vormundschaften ➢ DA Meldepflicht bei Kenntnissen von Waffenbesitz ➢ Informationsmanagement bei besonderen Vorkommnissen mit möglicherweise hoher öffentlicher Aufmerksamkeit ➢ Generalvereinbarungen i. S. d. § 8a Abs. 4 SGB VIII sowie diverse Kooperationsvereinbarungen (s.u.) Neue Mitarbeitende in den Fachdiensten werden jährlich im Rahmen der Fortbildungsreihe „Neu im FFE“ diesbezüglich durch erfahrende Fach- und Leitungskräfte geschult. Die Dienstanweisungen zur Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindes- wohlgefährdung, das Handbuch Inobhutnahme und die Dienstanwei- sung Hilfeplanverfahren befinden sich aktuell in einem umfassenden Ak- tualisierungsprozess. Zum 01.11.2023 wurde die Stabstelle „Qualitätsentwicklung zur Koordi- nation der fall-unabhängigen Kinderschutzarbeit eingerichtet und insb. mit folgenden Aufgaben betraut: ➢ bedarfsorientiert unterjährige Auffrischungs- und Inhouse- Schulungen für die Mitarbeitenden der Fachdienste sowie Informati- on über aktuelle fachliche und rechtliche Entwicklungen17 ➢ Fachberatung zu Prozessfragen in Kinderschutzverläufen ➢ Konzeptionierung, Überarbeitung und Fortschreibung von Dienst-Seite 7 von 16 Seite 8 anweisungen u.ä.m. in Abstimmung mit der Fachdienst- und Abtei- lungsleitung ➢ Schulungsangebote zum Vorgehen in Kinderschutzfällen für Berufs- geheimnisträger*innen und weitere interessierte/relevante Zielgrup- pen ➢ Koordination des Netzwerkes Kinderschutz gem. § 9 LKSG NW in Kooperation mit dem Kinderschutzbund, Ortsgruppe Bonn sowie Vernetzung mit internen und externen Kooperationspartner*innen im Kinderschutz ➢ Vertretung der Fachdienste in Qualitätszirkeln, Arbeitsgruppen und Netzwerken (Frühe Hilfen, sozialpädriatischer Qualitätszirkel, Qua- litätszirkel Inobhutnahme u.a.m.) ➢ Erarbeitung und Fortschreibung von Kooperationsvereinbarungen mit für den Kinderschutz relevanten Akteur*innen der Stadtgesell- schaft (Polizei, Frauenhäuser, Kliniken etc.) in Abstimmung mit der Fachdienst- und Abteilungsleitung ➢ Koordination des gesetzlichen Qualitätsentwicklungsverfahrens gem. § 8 LKSG NW Durch den Fachdienst „Koordination Erziehungshilfe“ erfolgen ferner jährliche Qualitätsdialoge mit den Trägern, Durchführung der AG 78, Qualitätszirkel Inobhutnahme mit dem Träger des Inobhutnahmesys- tems sowie ein trägerübergreifender Arbeitskreis bei krisenhaften Hilfe- verläufen und weitere Arbeitsgruppe im Bereich Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe. In besonders schwierigen Fallverläufen finden bedarfs- und einzel- fallabhängig interdisziplinäre Fallkonferenzen zwischen den Fachdiens- ten für Familien- und Erziehungshilfe, Jugendhilfe im Strafverfahren, Po- lizei und Staatsanwaltschaft statt. Auch besteht in problematischen Ein- zelfällen neben der Begleitung und Beratung durch die jeweiligen Lei- tungs-kräfte der Fachdienste im Rahmen ihrer Fachaufsicht und/oder der Möglichkeit der Co-Bearbeitung von Fällen. Methodisch orientiert sich die pädagogische Arbeit der Fachdienste am Fachkonzept Sozialraumorientierung des Institutes für Stadtteilentwick- lung, Sozialraumorientierte Arbeit und Beratung (ISSAB) der Universität Duisburg/Essen nach der Schule von LüttringHaus, so dass ein einheit- liches, fachlich fundiertes Niveau der Fallbearbeitung hinsichtlich Bera- tungs- und Hilfeprozessen, aber auch in Kinderschutzverläufen gewähr- leistet ist. Die freien Träger der Jugendhilfe sind durch Einbindung in die Sozialraumteams der Stadtbezirke und die übergeordnete Zusammen- arbeit im Rahmen von Qualitätsdialogen, Entgelt- und Kinderschutzver- einbarungen sowie Zusammenarbeit in Gremien (Arbeitskreise, insb. AG 78) fachlich mit eingebunden. Die Koordinierungsstelle Sozialraumorientierung sichert durch regel- mäßigen Austausch mit den beteiligten Fachkräften, Sichtung von Fal- lakten und Hilfeanträgen sowie der Durchführung regelmäßiger Schu- lungen für Mitarbeitende der Fachdienste für Familien- und Erziehungs- hilfe und der freien Jugendhilfeträger ein stets aktuelles und beständi- ges Qualitätsniveau. 4.3. SchutzkonzepteSeite 8 von 16 Seite 9 Die Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten gegen se- xualisierte und andere Formen der Gewalt erfolgt eigenständig durch die jeweiligen Einrichtungen und Träger, da diese hochindividuell an die jeweiligen Organisationsstrukturen angepasst, mit Leben gefüllt und fortlaufend weiterentwickelt werden müssen. Seitens der Verwaltung erfolgt hierbei die Unterstützung und Beratung durch die jeweils zu- ständigen Ämter und Abteilungen bzw. den zugehörigen Fachberatun- gen und Fachdiensten (bspw. Fachdienst Adoption und Vollzeitpflege, Fachberatung Kindertagesstätten und OGS, Schulpsychologie u.a.m.). 5. Kooperation im Kinderschutz Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren insbesondere durch die Rege- lungen des Bundeskinderschutzgesetzes (2012), das KJSG (2021) und das Landeskinderschutzgesetz NRW (2022 und 2023) die Bedeutung von ge- lingender Kooperation aller im Kinderschutz beteiligten Akteur*innen her- vorgehoben und verbindlich geregelt. 5.1. Netzwerk Frühe Hilfen, Koordinierungsstelle kinderstark Die Koordinierungsstelle kinderstark ist in der Jugendhilfeplanung an- gesiedelt und gleichfalls Koordinierungsstelle des Jugendamtes für das Netzwerk Frühe Hilfen, welches durch den Familienkreis e.V. und dem Caritasverband für die Stadt Bonn e.V. bereits seit Dezember 2010 umgesetzt wird. Während kinderstark auf strategisch-konzeptioneller Ebene den Aufbau einer Präventionskette über alle Altersgruppen verfolgt, zielt das Netz- werk Frühe Hilfen auf präventive und niederschwellige, Familien stär- kende Angebote der Altersgruppe der unter Dreijährigen, um so früh- zeitig Einfluss auf frühkindliche Lebenssituationen zu nehmen und künftige Zustände von Kindern zu verbessern. Konkret finden regelmäßige Arbeitstreffen verschiedener Netzwerkko- ordinierender der Stadtgesellschaft im Rahmen eines „Netzwerk² - das Netzwerk für Netzwerke“ sowie die offene Veranstaltungsreihe „Netz- werk für Einsteiger*innen“ statt, im Rahmen derer sich die beteiligten Netzwerke Interessierten präsentieren. Aktuell beteiligen sich hieran die Netzwerke Frühe Hilfen, Kinderschutz, Kindertagespflege, Bonn - Ort für Alle, das Inklusionsbüro, Familienbüro, die kommunale Gesund- heitskonferenz und ihre Arbeitskreise, die Behindertenbeauftragte der Bundesstadt Bonn und das kommunale Integrationsmanagement (KIM NRW). Das Netzwerk Frühe Hilfen selbst besteht in Bonn bereits seit Dezem- ber 2010 und hat sich mit zahlreichen präventiven Angeboten und Ver- anstaltungen als feste Größe in der Bonner Kinder- und Jugendhilfe- und Netzwerklandschaft mit ca. 57 aktiven Netzwerkpartner*innen eta- bliert. Eine prägnante Übersicht über die Angebote und Struktur der frühen Hilfen findet sich auf der Homepage: www.fruehehilfen-bonn.de 18.Seite 9 von 16 Seite 10 Daneben ist hier auch das Bonner Familienportal angebunden, welches Familien einen niederschwelligen Zugang zu zahlreichen Unterstüt- zungsangeboten ermöglicht (guterstart.nrw). 5.2. Netzwerk Kinderschutz Mit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetz NRW im Mai 2022 wurde die Einrichtung von lokalen Netzwerken Kinderschutz durch die kommunalen Jugendämter zur verpflichtenden Aufgabe. Ziel dieser Netzwerke soll die Sicherstellung der Rahmenbedingungen für eine ef- fektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefähr- dung sein. Hierfür sieht das Gesetz ➢ die strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlge- fährdung befassten Stellen, ➢ Absprachen zum Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG so- wie ➢ die Herstellung von Transparenz über Mitteilungswege und die Übermittlung von Informationen gemäß § 4 KKG vor (vgl. § 9 Lan- deskinderschutzgesetz NRW) vor. Unabhängig davon haben die Bundesstadt Bonn und der Kinderschutz- bund – Ortsverband Bonn e.V. bereits 2018 das Netzwerk Kinderschutz ins Leben gerufen. Neben der Netzwerkkoordination durch den Kinder- schutzbund (KSB) wurde durch die Neuregelung des § 9 LKSG NW die Ansiedlung einer Koordinierungsstelle beim Jugendamt verpflichtend. Diese Aufgabe ist seit dem 01.11.2023 im Amt für Kinder, Jugend und Familie bei der Stabstelle Qualitätsentwicklung Kinderschutz angesie- delt und hat die Aufgabe die Netzwerkkoordination des KSB fachlich zu begleiten und die Perspektive des Jugendamtes in die Netzwerkarbeit einzubringen. Das Netzwerk Kinderschutz soll die Vernetzung insb. zwischen den fol- genden Akteur*innen herstellen und pflegen und so den kooperativen Kinderschutz verbessern und weiterentwickeln: 1. Jugendamt – hier insb. die Mitarbeitenden der FFE und der beson- deren Fachdienste; 2. Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII bestehen; 3. Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige; 4. insoweit erfahrene Fachkräfte (InsoFa) bzw. Kinderschutzfachkräf- te; 5. Berufsgeheimnisträger*innen i. S. d. § 4 Abs. 1 KKG; 6. das Gesundheitsamt – hier insbesondere die Stabstelle Gesund- heitsförderung, der Kinder- und Jugendärztliche Dienst sowie der Jugendzahnärztliche Dienst 7. die Bonner Polizeibehörden 8. das Bonner Ordnungsamt 9. das Amtsgericht Bonn – hier das Familiengericht 10. Staatsanwaltschaften 11. Verfahrensbeistände 12. das Netzwerk „Frühe Hilfen Bonn - Das Netzwerk für Vater, Mutter,Seite 10 von 16 Seite 11 Kind“ 13. Kinderschutzgruppen und -ambulanzen der örtlichen Kliniken sowie 14. Feuerwehr und Rettungsdienst. Aktuell umfasst das Netzwerk Kinderschutz der Bundesstadt Bonn be- reits mehr als 200 Akteur*innen aus mehreren der eben aufgeführten Einrichtungen bzw. Berufsgruppen. Die Netzwerkkoordination ist darü- ber hinaus in anderen Arbeitskreisen und Netzwerken Bonns vertreten um den Informationstransfer in und aus dem Netzwerk Kinderschutz si- cherzustellen. Hierzu gehören insb.: ➢ Arbeitskreis gegen sexualisierte Gewalt Bonn-Rhein-Sieg ➢ Arbeitskreis Kinder- und Jugendgesundheit (Gesundheitsamt Bonn) ➢ Arbeitskreis Opferschutz Bonn-Rhein-Sieg ➢ Sozialpädiatrischer Qualitätszirkel der Frühen Hilfen (Koordinie- rungsstelle) ➢ Qualitätszirkel Inobhutnahme (Koordinierungsstelle) ➢ Frühe Hilfen Bonn - Das Netzwerk für Vater, Mutter, Kind ➢ kinderstark – Bonn schafft Chancen ➢ Netzwerk Inklusion ➢ Netzwerk Kindertagespflege ➢ RTKA – Runder Tisch gegen Kinderarmut ➢ Runder Tisch gegen Häusliche Gewalt Zu den Kernaufgaben gehört es ferner interdisziplinäre Fallkonferenzen und die fachliche Beratung der Netzwerkpartner*innen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu ermöglichen, interdisziplinäre Fortbildungs- angebote zur Vorgehensweise im Kinderschutzverfahren für die Netz- werkpartner*innen anzubieten und auf die Entwicklung einheitlicher Standards und Arbeitshilfen hinzuwirken. Hierzu finden monatliche (im Wechsel digital und in den Räumen des Kinderschutzbundes (KSB) Kinderschutzcafés statt welche seit dem Re- launch (in Folge von Personalwechsel und Einschränkungen durch die Corona-Pandemie) im Januar 2024 durch verschiedene Netzwerkpart- ner*innen rege in Anspruch genommen werden. Daneben erfolgen so- wohl durch die Netzwerkkoordinatorin des KSB als auch durch die Ko- ordinierungsstelle des Jugendamtes regelmäßig interdisziplinäre Schu- lungen zum Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung für die o. g. Zielgrup- pen auf Anfrage. Außerdem konnten Beobachtungsbögen als Arbeitshil- fe bei der Einschätzung möglicher Gefährdungen und ein zugehöriger Workflow erarbeitet und den Netzwerkpartner*innen zur Verfügung ge- stellt werden. Regelmäßig erfolgt (ca. monatlich) die Information über aktuelle fachliche und rechtliche Entwicklungen im Kinderschutz durch einen Newsletter. Informationen zu den Terminen sowie die Ausgaben des Newsletters finden sich auf der Homepage des Kinderschutzbundes Bonn. Auch interkommunal besteht eine regelmäßige Vernetzung mit den Ko- ordinierenden der umliegenden Netzwerke Kinderschutz (Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises, Wesseling, Frechen, Köln …). Es besteht ein enger Austausch zwischen den Koordinierungsstellen derSeite 11 von 16 Seite 12 Netzwerke Frühe Hilfen, kinderstark und Kinderschutz. 5.3. Freie Träger der Jugendhilfe, Generalvereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII Mit allen freien Trägern der Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und den Trägern der Bonner Kindertagesstätten bestehen sog. „Generalverein- barungen“ zum Kinderschutz, welche verbindliche Qualitäts- und Hand- lungsstandards zum Verfahren bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlge- fährdung beinhalten (Durchführung einer Gefährdungseinschätzung gem. den gesetzlichen Qualitätskriterien, Beteiligung einer Kinder- schutzfachkraft und der betroffenen Familien). Die Generalvereinbarun- gen sind fester Bestandteil der Entgelt- und Leistungsvereinbarungen und werden fortlaufend im Rahmen der durchzuführenden Qualitätsdia- loge geprüft und bei Bedarf aktualisiert. Ergänzend steht gegenwärtig eine Prüfung der Vollständigkeit und Aktualität der bestehenden Verein- barungen an. 5.4. Weitere Kooperationspartner*innen Auch über die Arbeit des Netzwerkes Kinderschutz hinaus bestehen re- gelmäßige Kooperationen mit anderen für den Kinderschutz relevanten Akteur*innen: ✓ Polizei: Mit der Polizei finden auf mehreren Ebenen Kooperationen statt. Auf der Ebene der Fallbearbeitung erfolgt eine unmittelbare Zusammenarbeit im Einzelfall zwischen den Fachkräften des Ju- gendamtes und den Kriminalsachbearbeiter*innen der Polizei. Da- neben erfolgt die Zusammenarbeit in diversen gemeinsamen Ar- beitskreisen und auch bedarfsorientiert sind Fallkonferenzen in be- sonders schwierigen Einzelfällen zwischen FFE, Jugendhilfe im Strafverfahren, Polizei und Staatsanwaltschaft vorgesehen. Hierzu besteht seit mehreren Jahren eine Kooperationsvereinbarung zur Jugendkriminalität mit der Polizei. Eine weitere Kooperationsver- einbarung zum Kinderschutz befindet sich im Abstimmungspro- zess. ✓ Gesundheitswesen: Seit vielen Jahren gibt es eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit insb. mit dem Marienhospital und den Universitätskliniken Bonn (UKB). Seit 2017 gibt es eine Ko- operationsvereinbarung mit der Kinderschutzgruppe, welche sich aus Mitarbeitenden verschiedener Fachrichtungen der Kliniken und Institute der UKB und des Marienhospitals sowie externen Fach- leuten aus Medizin und Justiz zusammensetzt. Darüber hinaus ist die Koordinierungsstelle Qualitätsentwicklung im Kinderschutz auch im sozialpädiatrischen Qualitätszirkel der Frühen Hilfen und im Arbeitskreis Kinder- und Jugendgesundheit des Gesundheits- amtes vertreten und es erfolgte ein Austausch mit dem kinder- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. ✓ Familiengericht: Neben der regelmäßigen Zusammenarbeit im Ein- zelfall finden bei Bedarf Abstimmungen auf Leitungsebene statt. Einzelne Familienrichter*innen engagieren sich ferner in Arbeits-Seite 12 von 16 Seite 13 kreisen und auch in der Netzwerkarbeit Kinderschutz. ✓ Schulen: Regelmäßig bieten der Leiter des Fachdienstes Kinder- schutz, die Koordinierungsstelle für die fallunabhängige Kinder- schutzarbeit und auch das Netzwerk Kinderschutz Schulungen zur Vorgehensweise bei Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung in verschiedensten Bonner Schulen an. Auch eine anonymisierte Einzelfallberatung durch den Fachdienst Kinderschutz ist zu jeder Zeit möglich. Daneben erfolgen diverse Beratungsangebote durch die Schulpsychologie Bonn. Für 2025 wird eine gemeinsame Fort- bildung für Leitungen der Bonner Grundschulen durch das Netz- werk Kinderschutz, die Schulpsychologie Bonn und die Fachstelle Qualitätsentwicklung im Kinderschutz in Abstimmung mit dem Fachdienst Kinderschutz erarbeitet. Nicht zuletzt besteht ein re- gelmäßiger Austausch zur Fachberatung OGS im Schulamt. ✓ Mit dem autonomen Frauenhaus konnte 2024 eine Kooperations- vereinbarung zum Kinderschutz getroffen werden. Darüber hinaus erfolgen durch die Fachstelle Qualitätsentwicklung im Kinderschutz anlassbezogene Austausche auch zu anderen Bereichen der Stadtverwaltung (Jugendförderung, Gewaltprävention, Programm- büro Soziale Gerechtigkeit) und die Beratung zu prozessualen Fragen des Kinderschutzes anderer relevanter Stellen (Rückfragen zu Schutz- konzepten, Gefährdungseinschätzung u.ä.m.). 6. Zusammenfassung und Ausblick Zur Umsetzung der gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre insb. durch das KJSG und das Landeskinderschutzgesetz NRW wurden v. a. folgende Maßnahmen ergriffen bzw. bereits auf den Weg gebracht: ➢ Festlegung verbindlicher Qualitätskriterien im Kinderschutz in Form fortlaufend aktualisierter Anweisungen und Arbeitshilfen zu wesentli- chen Kernprozessen im Kinderschutz (Dienstanweisung Kindeswohlge- fährdung, Handbuch Inobhutnahme u.ä.m.) ➢ Verbindliche Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, insb. ✓ Einrichtung der Fachstelle zur Qualitätsentwicklung und Koordina- tion der fallunabhängigen Kinderschutzarbeit und des Netzwerkes Kinderschutz ✓ Ausweitung des internen Schulungsangebotes zu Dienstanwei- sungen und Arbeitsabläufen („Neu im FFE“), zum Kinderschutz und zum Sozialraumkonzept für die Mitarbeitenden der Fachdiens- te ✓ Fachberatung zu prozessualen Kinderschutzfragen sowie regel- mäßige Information über fachliche und rechtliche Neuerungen ✓ Überprüfung der Generalvereinbarungen gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII ✓ Durchführung der jährlichen Qualitätsdialoge mit den freien Trä- gern der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sowie Abstimmung inSeite 13 von 16 Seite 14 der AG § 78 ✓ Kooperationsvereinbarungen mit relevanten Akteur*innen im Kin- derschutz (Polizei, Kinderschutzgruppe, Frauenhaus) ➢ Einrichtung des Fachdienstes Eingliederungshilfe ➢ Fortlaufende Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalbin- dung zur Behebung der Überlastungssituation in den Fachdiensten ➢ Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz und netzwerkübergreifende (auch interkommunale) Vernetzung sowie regelmäßige bedarfsorien- tierte Qualifizierungsangebote zum Vorgehen in Kinderschutzfällen für die Netzwerkpartner*innen und Herausgabe einer Arbeitshilfe zur Ge- fährdungsbeurteilung ➢ Regelmäßige Mitwirkung der Mitarbeitenden der Fachdienste und des Netzwerkes Kinderschutz in diversen Arbeitskreisen, Qualitätszirkeln und Netzwerken mit Berührungspunkten zu Themen der Kinder- und Jugendhilfe und des Kinderschutzes (Frühe Hilfen, sozialpädiatrischer Qualitätszirkel, AK Opferschutz, AK Trennung/Scheidung, AK „Krise“, AK Kinder- und Jugendgesundheit, Qualitätszirkel Inobhutnahme u.ä.m.) ➢ Bewerbung um die Teilnahme zur Pilotphase des Qualitätsentwick- lungsverfahrens gem. § 8 LKSG NW. 1 vgl. Mitteilungsvorlage 241309 „Fachdienst Eingliederungshilfe“ für die Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 28.08.2024 2 siehe auch hierzu die Mitteilungsvorlage unter Fn. 1 3 Der Gesetzgeber unterscheidet seit je her hinsichtlich des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII nicht zwi- schen behinderten oder nicht behinderten Minderjährigen. 4 siehe hierzu auch die Mitteilungsvorlage über „Maßnahmen zur Personalbindung und Personalgewinnung in den Fachdiensten für Familien- und Erziehungshilfe“ in der Sitzung des JHA vom 22.02.2024 5 Alle anderen meldenden Personen (Kita, Beratungsstellen, Verwandte etc.) machen jeweils weniger als 5% aus. 6 gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 42a ff. SGB VIII 7 vgl. Inobhutnahme, Trenczek, Düring, Neumann-Witt, 3. Auflage, Seite 83 8 vgl. § 4 Abs. 2 Landeskinderschutzgesetz NRW 9 vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetztes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - Hier sind insb. Lehrpersonal in Schulen, Kitas, Mitarbeitende im Gesundheitswesen/Ärzt*innen, Beratungsstellen zu nennen. 10 vgl. § 5 Landeskinderschutzgesetz NRW 11 vgl. Empfehlung für Jugendämter des LWL/LVR: Empfehlung Schutzauftrag – Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII 12 § 4 Abs. 2 Landeskinderschutzgesetz NRW 13 § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW 14 vgl. § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW 15 vgl. § 79a SGB VIII 16 Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern konzentriert sich auf die wesentlichen Gesamtprozesse mit Bezug zum Kinderschutz. Daneben gilt es diverse allgemeine Dienstanordnungen der Stadtverwaltung und auch Teilprozessregelungen innerhalb des Amtes zu berücksichtigen, auf welche im Rahmen der jeweiligen Prozessbeschreibungen hingewiesen wird. 17 Es erfolgt etwa monatlich die Information der Mitarbeitenden über einen Newsticker sowie Inhouse- Schulungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung bei Bedarf. 18 Hinsichtlich des Netzwerks Frühe Hilfen siehe auch DS 1711219Seite 14 von 16 Seite 15 Anlage/n 1 Tabellen zu Ziff. 2.4 (öffentlich)Seite 15 von 16 Anlage 242118 Kinderschutz in Bonn: zu Ziff. 2.4Seite 16 von 16
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de