242094 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
Kerndaten
- Nummer
- 242094
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 242094 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Anhörung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 6618-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg, (UKB-Gelände) ist gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Planverfahren wird im Nor- malverfahren gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. 2. Der Bebauungsplan Nr. 6618-1-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg (UKB-Gelände) ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung im In- ternet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung [1] Plangebiet Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des Universitätsklinikums Bonn (UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Venusberg. Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: • Im Norden durch die Ernst-Abbe-Straße, die Robert-Koch-Straße sowie den Bereich des Gebäudes 2 (vormals sogen. Auenbruggerhaus), • im Osten durch die Einfriedung des Klinikgeländes im Verlauf desSeite 1 von 245 Seite 2 Wanderweges „Rheinhöhenweg“, • im Süden durch die Karl-Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße sowie deren östlicher Verlängerung im Bereich der Einfriedung des Klinikgeländes und • im Westen durch die Waldbereiche des Kottenforstes westlich der Karl- Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße und die Sigmund-Freud-Straße. Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen von den Waldflächen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die Ortschaft Venusberg an. Der Venusberg als höchster Ortsteil Bonns liegt auf einer Geländehöhe von ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze – welche durch einen Wanderweg begrenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbindungspunkte aus dem UKB- Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden. Das Klinikgelände selbst ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB erfolgte in den Nachkriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer ehemaligen Flak-Kaserne. Bis auf einige Grünstrukturen als Eingrünung und ein kleineres Wäldchen in einer Größenordnung von rund 2 ha, sind zusammenhängende Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden. Die Haupterschließung des MIV (motorisierter Individualverkehr) erfolgt über die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch Buslinien sichergestellt. [2] Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Die angrenzenden Waldbereiche im Südwesten des Plangebietes sind durch die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ berücksichtigt. Sowohl der rechtskräftige als auch der neu aufgestellte Bebauungsplan sind aus dem FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 vom 27.11.1964 setzt für das Klinikgelände ein „Sondergebiet“ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie eine mittels Schnittzeichnung ermittelte, maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN) festgelegt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine großzügige Mantelbaugrenze festgesetzt. Planungsrechtlich können auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, aufgrund den Vorschriften der BauNVO 1962, uneingeschränkt durch Nebenanlagen überbaut werden. Des Weiteren sind im Bebauungsplan öffentliche Verkehrs- und Stellplatzflächen sowie westlich der Karl-Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche Nutzung mit geplanter Fußwegverbindung festgesetzt. Neben dem o.g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 wurde zur planungsrechtlichen Sicherung des Neubaus des Eltern- Kind- Zentrums (Elki) mit dem anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des Parkhauses Mitte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser wurde am 26.11.2014 rechtskräftig. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sind für die einzelnen Baufelder (Elternhaus, Elki) 4 bzw. 5 Vollgeschosse zulässig. Im Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen Bauform keineSeite 2 von 245 Seite 3 Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die zulässige Grundfläche entspricht den überbaubaren Grundstücksflächen, so dass das Maß der baulichen Nutzung dadurch bestimmt ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten abgestimmt. Im Vorfeld der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-1 wurde eine Rahmenplanung erstellt und durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossen. Diese integriert ein bauliches Stufenkonzept, welches auf die funktionalen, derzeit absehbaren Bedürfnisse des UKB abgestimmt ist. Vertiefungsbereiche der baulichen Entwicklung wurden hinsichtlich der Plausibilität für die vorgesehenen Funktionen und den symbolhaft hinterlegten Gebäudekubaturen eingehender betrachtet. Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert folgende wesentliche räumliche Elemente als Grundgerüst, die das UKB in Zukunft prägen sollen: "Campus-Achse", "Grüne Campusmitte", "Grüne Schale", „Querverbindungen / Grün- und Freiräume“ Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch die Freihaltung und Ergänzung von Grünflächen. Es werden sowohl der Gebäudebestand als auch anstehende Baumaßnahmen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche Nutzung erhalten bleiben soll. Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt in der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen die mögliche Trassierung der Seilbahn auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie (DS-Nr.: 1711646) aus dem Jahr 2017. Diese Machbarkeitsstudie stellt fest, dass die Seilbahn technisch möglich ist. Zudem wurde durch eine vorläufige standardisierte Bewertung geprüft, dass die Seilbahn als Teil des ÖPNV gesamtwirtschaftlich sinnvoll ist. Die Planung wird zurzeit weiter konkretisiert; zu diversen Schutzgütern (u.a. Klima, Naturschutz, Lärm) werden Vorgutachten erstellt. Änderungen der Seilbahnplanung bleiben den Ergebnissen der Gutachten vorbehalten. Für die Seilbahn findet – unabhängig des vorliegenden Bebauungsplans – ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage vertiefender Planungen statt. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird die Standardisierte Bewertung abgeschlossen, d.h. das Nutzen-Kosten-Verhältnis wird noch einmal geprüft. Es wird daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Seilbahntrasse mit ihrer Bergstation im Bebauungsplanentwurf zwar berücksichtigt, aber lediglich hinweislich vermerkt ist. Verschiebungen – auch der Bergstation – sind möglich. Eine Verbindlichkeit der Trassenlage durch den Bebauungsplan ist nicht gegeben. [3] Planungsanlass / Städtebauliche Ziele Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Es trat damit an die Stelle der bisherigen medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn. Das Klinikum war vor dem 2 Weltkrieg auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet verteilt. Nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges wurde dieSeite 3 von 245 Seite 4 Entscheidung vom Land NRW und der Stadt Bonn zur Verlagerung des Klinikums an den aufgegebenen Kasernenstandort auf dem Venusberg getroffen. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb dort aufgenommen. Seitdem entwickelt sich das Klinikum – später auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes aus dem Jahre 1964 - kontinuierlich weiter. Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Hochleistungsmedizin für die Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler. Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn. Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2023 gehört das UKB mit 40 Kliniken und 34 Instituten sowie über 9.200 Beschäftigten zu einem der größten Arbeitgeber in Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 500.000 Patient*innen und ca. 50.000 Notfallpatient*innen behandelt. Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten bis zu einem Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar sowohl für eigene Zwecke wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE (Forschungszentrum für neurodegenerative Erkrankungen) sowie das Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinikgelände auf dem Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere, effiziente und leistungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden. Insbesondere der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 kann diese Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte Baumassenzahl von 2,0 durch in der Vergangenheit erteilte Befreiungen überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen daher eingeschränkt bzw. planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind. Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige Entwicklungsperspektiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik an heutige Rahmenbedingungen gewährleisten zu können. Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines neuen Angebots- Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1 werden die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam. [4] Öffentlicher geförderter Wohnungsraum Eine pauschale Anwendung des Bonner Baulandmodells (BBM) wird hier nicht gesehen. Die Wohnnutzung steht bei dem Klinikum Venusberg nicht im Vordergrund (siehe hierzu auch Ziff. (7) Nr. 1). [5] Baumschutz / Prüfung Fassadenbegrünung Für das gesamte Klinikgelände wurde mit Ausnahme des „Erholungswäldchens“ ein Baumkataster erstellt und in die Planzeichnung aufgenommen. Sofern Bauvorhaben geplant sind, werden zu fällende Bäume entsprechend den Regularien der Baumschutzsatzung ersetzt. Das Erholungswäldchen wird anders als bisher zum Erhalt festgesetzt. Eine Fassadenbegrünung wird aufgrund fehlender Kenntnis der künftigen Bauvorhaben und den nicht bekannten Anforderungen an die jeweilige Fassadengestaltung der Klinikbauten nicht verbindlich festgesetzt.Seite 4 von 245 Seite 5 [6] Planungsablauf Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019 den Zielbeschluss (DS-Nr.: 1912670) gefasst. Als generelles städtebauliches Ziel wurde der Weiterentwicklung des UKB auf dem Venusberg zugestimmt, sofern sich die Bebauung nicht auf das Waldgebiet des Kottenforsts erstreckt. Für das Plangebiet wurden vom Landschaftsarchitekturbüro KRAFT.RAUM. aus Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Heinle Wischer und Partner aus Köln sowie dem Verkehrsplanungsbüro Ambrosius Blanke aus Bochum eine Rahmenplanung (Stand: Dezember 2022) entwickelt, welche die weitere Bebaubarkeit des UKB in verschiedenen Bauabschnitten bis zum Jahr 2035 und folgende aufzeigt, die funktionalen und gestalterischen Qualitäten der verbleibenden Freiräume verbessert und die bessere Strukturierung der Verkehrsführung zum Ziel hat. Für die Rahmenplanung wurden ursprünglich zwei Varianten („Grüne Campusmitte“ und „Urbane Campusmitte“) entwickelt, die in Teilbereichen unterschiedliche Entwicklungspotentiale aufzeigten. Die Varianten unterschieden sich z.T. in ihrer städtebaulichen Anordnung, insbesondere der zukünftigen Campusmitte, sowie den damit verbundenen Querverbindungen der Frei- und Grünräume. Im weiteren Planungsprozess wurden u.a. aufgrund der Empfehlung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates der Bundesstadt Bonn die Variante „Grüne Campusmitte“ weiterverfolgt da diese eine deutlich bessere städtebauliche Robustheit sowie Vorteile hinsichtlich der flexiblen Anpassung der funktionalen Erfordernisse des UKB aufweist. Diese Variante lässt zudem ein Flächenpotential für Begrünungsmaßnahmen zu, die im Rahmen der jeweiligen Freianlagenplanung für die Einzelvorhaben im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen. Diese Rahmenplanung wurde in der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022 unter Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022 sowie im Ausschuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (DS-Nr.: 220369). Diese fand im Zeitraum vom 13.03.2023 bis 26.03.2023 durch Aushang der Planung im Stadthaus statt und durch Veröffentlichung im Internet. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine Bürgerinformationsveranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 10.02.2020 um Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen der Themenkomplex „Verkehrsbelastung“ thematisiert. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna, Lärm) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und die Ergebnisse bzw. deren Empfehlungen bei der Erstellung des neuen Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung dargestellt. Die artenschutzrechtlichen Belange, die in einer umfangreichen Artenschutzprüfung ermittelt wurden, sind im Bebauungsplan durchSeite 5 von 245 Seite 6 Festsetzungen oder durch Aufnahme in die Hinweise berücksichtigt. Um im Rahmen einer Verkehrsprognose auf ein aktuelles Verkehrsaufkommen zurückgreifen zu können, wurde im Frühjahr 2024 eine Verkehrszählung an diversen Knotenpunkten durchgeführt, deren Ergebnisse in die Begründung und den Umweltbericht aufgenommen wurden. [7] Prüfauftrage/Maßgaben Die frühzeitige Beteiligung des Bebauungsplanentwurfs wurde mit Prüfaufträgen und Maßgaben diverser Gremien beschlossen, welche durch die Verwaltung im Folgenden beantwortet werden. 7.1 die Aufnahme weiterer Wohnungsbauanteile ist zu prüfen (WoPlaBa) AW: Das Gelände des UKB ist bereits heute stark verdichtet und die Flächenverfügbarkeit für Neubauten eingeschränkt. Dies wird künftig durch den planungsrechtlich vorgeschriebenen Erhalt von Grünflächen noch weiter verstärkt. Dies bedeutet, dass die bauliche Entwicklung auf Grundlage der vorhandenen Möglichkeiten vorwiegend Gebäuden der Krankenversorgung, Forschung und Lehre und den entsprechenden Verwaltungsbereichen vorbehalten sein wird. Dennoch besteht nach wie vor ein hohes Eigeninteresse des UKB, bezahlbaren Wohnraum für Beschäftigte insbesondere für die dringend notwendigen Pflegekräfte und in unmittelbarer Erreichbarkeit anzubieten. Neben den seit längerer Zeit bestehenden 215 Wohneinheiten in Wohnheimen aus den 1960er/-70er und 1990er Jahren auf dem Venusberg konnte am 01. September ein neues Wohnheim mit 138 Wohneinheiten in die Vermietung gehen. Diese richten sich speziell an UKB-Auszubildende aller Berufsrichtungen sowie Pflegekräfte in der Anerkennungsphase. Die Mietpreise orientieren sich an den jeweiligen Einkommen und werden durch das UKB subventioniert, um den Mitarbeitenden bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen. Geplant sind zudem Sanierungsmaßnahmen der bestehenden älteren Wohnheime. Weiterhin wird derzeit die Möglichkeit der Erstellung eines weiteren Neubaus mit bis zu 124 Wohneinheiten konzeptionell geprüft. Bauplanungsrechtlich sind diese Wohnbauvorhaben zulässig und können bei Bedarf errichtet werden. Eine fiktive Quotenvorgabe für das Wohnen mittels Planungsrecht ist in einem Sondergebiet „Universitätsklinikum“ nicht zulässig. Darüber hinaus wird ein Planungserfordernis hierzu nicht gesehen. Zu weiteren Informationen zum Themenschwerpunkt städtisches Handeln zur Schaffung von Wohnraum in Bonn wird auf die Mitteilungsvorlage 241643 verwiesen. 7.2 die Verwaltung soll mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Bonn Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, dass diese im Interesse der Beschäftigten, Besucher*innen, aber auch Patient*innen eine eigene ÖPNV-Innenerschließung des großen UKB-Areals anbietet, z. B. über eine kostenlose Kleinbus-Ringlinie (VerMobAU/BV Bonn),Seite 6 von 245 Seite 7 AW: Unter der Nutzung modernster Technologien wie KI, 5G und OP-Robotik hat sich das Universitätsklinikum Bonn (UKB) mit seinem Innovative Secure Medical Campus (ISMC) zu einem Vorreiter für einen MedizinCampus der Zukunft entwickelt. Im Rahmen dieses vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Digitalisierungsprojekts werden seit August 2024 zwei autonom fahrende Shuttle Busse nun offiziell auf dem Venusberg-Campus des UKB in Betrieb genommen. Die umweltfreundlichen und barrierefreien Shuttles sind auf dem gesamten Campus unterwegs und fahren insgesamt acht verschiedene Haltestellen an, wodurch das ÖPNV Angebot auf dem UKB-Campus deutlich erweitert wird. Die UKB-Shuttles sind kostenfrei nutzbar und Teil eines umfassenden Mobilitäts-Programmes, bei dem auch die Bonner Seilbahn in Zukunft eingeschlossen sein soll. 7.3 Verbesserungen der Biodiversität (z.B. Gehölzstrukturen für Vogelschutz aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet) (AUKLA) AW: Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Umweltbericht erarbeitet, welcher die Ergebnisse der für diesen Bebauungsplan durchgeführte Artenschutzprüfung (ASP I, ASP II) berücksichtigt. Die sich hieraus ergebenden Maßnahmen wurden im Bebauungsplan umgesetzt oder werden vertraglich geregelt. Die Biodiversität profitiert insgesamt von einer geringeren Ausnutzungsmöglichkeit der Versiegelung gegenüber bisherigem Planungsrecht, dem verbindlich festgesetzten – insbesondere für den Artenschutz bedeutenden - Erhalt von baumbestandenen Grünflächen und deren Ersatzpflanzung bei Abgang sowie den Erhalt von Tierlebensräumen und Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten von Tieren. Im Bereich der „Grünen Mitte“ sollen Flächen entsiegelt und kräuterreiche Rasenflächen angelegt werden. Zudem wurden Festsetzungen zu extensiven und intensiven Dachbegrünungen getroffen. Auch hierdurch werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen oder Vögel dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. 7.4 Alleebäume (AUKLA) AW: In das Biotopkataster aufgenommene Alleebäume sind im Plangebiet nicht vorhanden. 7.5 KFW 40 (AUKLA) AW: Energieeffizienz: (siehe hierzu Ziff. 9) AW Nachhaltigkeit UKB Masterplan „Bauliche Entwicklung UKB“: In Abstimmung mit dem Land NRW schreibt das Universitätsklinikum seinen Masterplan fort, in dem die baulich-infrastrukturelle Entwicklung dargelegt wird. Der Masterplan wird 2025 vorgelegt. Nachhaltiges Bauen: Das Universitätsklinikum Bonn verpflichtet sich beiSeite 7 von 245 Seite 8 allen Baumaßnahmen einer relevanten Größenordnung (Baukosten größer 15 Mio. Euro) zur Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) entsprechend dem Runderlass BNB- Anwendung NRW des MHKBD vom 28.05.2024. Bei den genannten Bauaufgaben ist eine Zielvereinbarung gemäß Leitfaden mit einer Gesamtbewertung mindestens in „Silber“ verbindlich und in die jeweilige Bedarfsplanung zu integrieren. Wärmeversorgung: Aktuell werden ca. 70% des Strombedarfs über die Wärme-Kraft-Kopplung durch eigene Blockheizkraftwerke abgedeckt. Zukünftig wird sich das UKB wesentlich auf regenerative Energien zur Wärmeerzeugung stützen. Hierzu werden aktuell verschiedene Technologien untersucht. Stromversorgung: Neben dem Bezug an Strom aus regenerativen Quellen verfolgt das UKB ein ambitioniertes Ausbauprogramm an regenerativer Stromerzeugung durch Photovoltaik. Die Mindestgröße bzw. Mindestleistungsfähigkeit der Anlagen wird durch die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und 48 Abs. 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) definiert. Die Installation der Solaranlagen sind in Kombination mit der festgesetzten extensiven Dachbegrünung zulässig. 7.6 Schwammstadt (Wege mit wassergebundener Decke, Versickerung in Mulden vorzugsweise zur Bewässerung der Gehölze, Entsiegelung, Wiedervernässungsstellen um Wärmeinseleffekt vorzubeugen) (AUKLA) AW: Prinzipiell kann es zu einer Grundwasseranreicherung kommen, wenn die Bodenverhältnisse eine Versickerung zulassen. Im Bereich des Venusbergs sind diese dafür größtenteils ungeeignet. Entsprechend werden hier - mit Ausnahme zur Festsetzung, dass Fuß- und Radwege mit wasserdurchlässigen Belägen auszubauen sind - keine Festsetzungen zur Versickerungspflicht getroffen. Der Erhalt von diversen Grünflächen und die nach Planungsrecht geplante Entsiegelung im Bereich „Grüne Mitte“ tragen jedoch zur Erhöhung des Anteils von nicht versiegelten Flächen im Plangebiet bei und entsprechen somit dem Schwammstadtprinzip. Weitere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung müssen im Rahmen der künftigen Objektplanung berücksichtigt werden. [8] Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 6618-1 ist aufgrund seiner Größenordnung im Normalverfahren durchzuführen. Da die bereits heute bzw. künftig zulässige Grundfläche auf dem UKB- Gelände den Schwellenwert von 20.000 qm nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) überschreitet, wird gemäß den Vorschriften des BauGB ein Vollverfahren mit Umweltbericht gemäß § 1 BauGB durchgeführt. Im Umweltbericht werden die Belange der Umwelt ermittelt und bewertet. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe in Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe im Sinne des § 1a (3) BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da dasSeite 8 von 245 Seite 9 neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der Versiegelungsmöglichkeiten beiträgt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. [9] Städtebaulicher Vertrag Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 6618-1 wird gemäß § 11 BauGB zwischen dem UKB als Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein städtebaulicher Vertrag über die Durchführung bestimmter Maßnahmen abgeschlossen. Dies sind im Wesentlichen: • Energie/Nachhaltigkeitsanforderungen Das UKB erklärt sich bereit, die weitere Planung hinsichtlich der Gebäudeenergieeffizienz und Energieversorgung - im Hinblick auf das Ziel der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu sein und unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung - eng mit der Stadt Bonn abzustimmen. Auf Wunsch des UKB soll eine Vorfestlegung bezüglich einer bestimmten Energieversorgung (z.B. Fernwärme) vermieden werden. Bei jedem Einzelvorhaben wird dargelegt, welcher Beitrag zur Zielerreichung geleistet werden kann. Bis zum Satzungsbeschluss werden mögliche Zwischenziele gemeinsam festgelegt und im städtebaulichen Vertrag verbindlich festgeschrieben. • Klimaschutz/Schwammstadtprinzip Aufgrund des sensiblen Klinikbereichs und den hier vorhandenen vulnerablen Personen soll vertraglich vereinbart werden, dass bei künftigen Planungen entsprechend den Empfehlungen des Klimagutachtens Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden, die zusätzliche thermische sowie bioklimatische Belastungen minimieren und/oder dem Schwammstadtprinzip entsprechen. Hierzu zählen z.B. die Gebäudestellung (Belüftung des Plangebiets), Erhalt und Erhöhung des Baumanteils, Fassaden- und Dachbegrünung, klimaoptimierte Gestaltung von Oberflächen im Außenraum, Baumaterialen mit optimalen thermischen Eigenschaften, Schaffung von Regenrückhalteflächen und Grünflächenbewässerung. • Mobilitätkonzept / Monitoring Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sind entsprechend den Empfehlungen der Verkehrsuntersuchung betriebliche Mobilitätsmaßnahmen sowie die Ertüchtigung von drei Knotenpunkten erforderlich. Bis zum Satzungsbeschluss werden die zwingend durchzuführenden Maßnahmen und deren Monitoring vertraglich gesichert und deren Kostenträger identifiziert. • Ausgleichsmaßnahmen Die erforderlichen Maßnahmen zum Artenschutz (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen), welche planungsrechtlich nicht festsetzbar sind, werden vertraglich geregelt. • Beleuchtungskonzept Das aus Artenschutzgründen erstellte Beleuchtungskonzept wird als Leitlinie für derzeitige und künftige bauliche Veränderungen Bestandteil des städtebaulichen Vertrages. [10] Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an derSeite 9 von 245 Seite 10 Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nummer:1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nummer: 220501). Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung und der Umweltbericht enthalten detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der Nachhaltigkeitscheck direkt durch Stufe III durchgeführt. Hier steht die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. [11] Planentwurf Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6618-1 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der Veröffentlichung sowie öffentlichen Auslegung vorgelegt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt. Die Kopien der eingereichten Stellungnahmen und deren Abwägung sowie die Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur Einsicht bereit. Im Rahmen der Veröffentlichung sowie öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 BP-Entwurf 6618-1_Teil Nord (öffentlich) 2 BP-Entwurf 6618-1_Teil Süd (öffentlich) 3 6618-1 Bebauungsplan_text. Festsetzungen (öffentlich) 4 6618-1 Begründung+Umweltbericht (öffentlich) 5 6618-1 Abwägung frühz.Beteiligung Öffentlichkeit (öffentlich) 6 6618-1_Abwägung_frühz._TÖB (öffentlich) 7 6618-1 Protokoll_Informationsveranstaltung (öffentlich) 8 6618-1 Checkliste Nachhaltige Planung (öffentlich)Seite 10 von 245 Seite 11 9 6618-1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 11 von 245 Seite 12 von 245 Seite 13 von 245 Bundesstadt Bonn Gemarkung Kessenich Flur 12, 13 Maßstab 1 : 1000 Bebauungsplan Nr. 6618-Blatt 3/3 Planbereich: Universitätsklinikum Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am als Satzung beschlossen worden. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin In Vertretung Stadtbaurat Dieser Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit den Angaben des Liegenschaftskatasters (Stand der Plangrundlage: ) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Durch diesen Plan werden, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes fallen, übereinstimmt. Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan ist gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom zur Veröffentlichung beschlossen. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom bis veröffentlicht. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Hinweise - Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und der Grünflächen dargestellten Einzelheiten sind unverbindlich. - Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung. - Zu diesem Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag. - Alle Höhen im Plan beziehen sich auf den Höhenstatus NHN (DHHN2016) Höhenstatus 170. Für den Entwurf sowie die Festsetzung der neuen städtebaulichen Planung Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Stadtbaurat Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zur Zeit geltenden Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der zur Zeitgeltenden Fassung Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur Zeit geltenden Fassung Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV NRW S. 421) in der zur Zeit geltenden Fassung Bebauungsplan Nr. : 7818-16 Nr. : 7818-36Seite 14 von 245 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg Begründung mit UmweltberichtSeite 15 von 245 Inhalt A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 6 1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 6 1.1 Plangebiet................................................................................................................ 6 1.2 Bestandssituation .................................................................................................... 6 1.2.1 Funktionale Zuordnung .................................................................................... 6 1.2.2 Gebäudebestand.............................................................................................. 7 1.2.3 Gehölzbestände / Wald .................................................................................... 7 1.3 Planungsvorgaben ................................................................................................... 8 1.3.1 Regionalplan .................................................................................................... 8 1.3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 8 1.3.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 8 1.3.4 Rahmenplanung ............................................................................................... 9 1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke ............12 1.3.5.1 Landschaftsplan .......................................................................................12 1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) ...............................................................12 1.3.5.3 Baumschutz .............................................................................................12 1.3.5.4 Richtfunk ..................................................................................................13 1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz ..........................................................................13 1.3.5.6 Seilbahn ...................................................................................................13 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ..............................................14 1.5 Planungsablauf / Planverfahren ..............................................................................14 2 Inhalt der Planung ........................................................................................ 17 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans..................................................................17 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................20 2.2.1 Art der baulichen Nutzung ...............................................................................20 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................20 2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ..........................................................................21 2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ) .............................................................................21 2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen .........................................................21 2.2.2.4 Maß der Tiefe der Abstandsflächen..........................................................23 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................23 2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................23 2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................23 2.2.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze .........................................................24 2.2.4.1 Flächen für Stellplätze ..............................................................................24Seite 16 von 245 2.2.4.2 Nebenanlagen ..........................................................................................24 2.2.5 Pflanzbindungen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................................................24 2.2.5.1 Extensive Dachbegrünung für Hochbauten ..............................................25 2.2.5.2 Intensive Dachbegrünung für Hochbauten als Nahrungshabitate mit der Bezeichnung (E) ........................................................................................................26 2.2.5.3 Intensive Dachbegrünung auf Tiefgaragen ...............................................26 2.2.5.4 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (A).....................26 2.2.5.5 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (B) sowie Erhalt des Horstbaums.........................................................................................................27 2.2.5.6 Fläche zum Erhalt von Grünflächen mit der Bezeichnung (C) ..................27 2.2.5.7 Grünfläche „Grüne Mitte“ als Nahrungsflächen mit der Bezeichnung (D)..27 2.2.5.8 Baumfestsetzung zum Erhalt in der Planzeichnung ..................................28 2.2.5.9 Versickerungsfähiger Belag......................................................................28 2.2.6 Flächen für Wald .............................................................................................28 2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................28 2.2.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................28 2.2.8.1 Verkehrslärmeinwirkung auf das Plangebiet .............................................29 2.2.8.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche i.S.d. 16. BImSchV - (Karl-Landsteiner-Straße)..........................................................30 2.2.8.3 Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld ..................................................30 2.2.8.4 Festsetzungen zum Verkehrslärm ............................................................34 2.2.8.5 Gewerbelärm ...........................................................................................35 2.2.8.6 Fluglärm ...................................................................................................36 2.3 Hinweise auf der Planzeichnung .............................................................................36 2.3.1 Artenschutz .....................................................................................................36 2.3.2 Baumschutz ....................................................................................................37 2.3.3 Bodendenkmalpflege.......................................................................................37 2.3.4 Kampfmittel / Altlasten.....................................................................................37 2.3.5 Flugsicherheit ..................................................................................................37 2.3.6 Errichtung von Photovoltaikanlagen ................................................................37 2.4 Erschließung...........................................................................................................38 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................38 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................38 2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................38 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................38 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................39Seite 17 von 245 2.4.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................39 2.4.2.2 Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ....................................................39 2.4.2.3 Ruhender PKW-Verkehr...........................................................................40 2.4.2.4 Fahrradabstellanlagen..............................................................................41 2.4.2.5 Lieferverkehr und Logistik ........................................................................41 2.4.2.6 Betriebliches Mobilitätsmanagement ........................................................41 2.4.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................42 2.4.3.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Logistiktunnel 42 2.4.3.2 Energieanlagen ........................................................................................42 2.4.3.3 Klimaschutz..............................................................................................42 2.4.3.4 Entwässerung / Kanal ..............................................................................45 2.4.3.5 Fernwärme ...............................................................................................45 2.4.3.6 Richtfunk ..................................................................................................45 2.4.3.7 Abfallentsorgung ......................................................................................45 3 Auswirkungen der Planung .......................................................................... 46 3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................46 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................46 3.2.1 Verkehrsanalyse – Leistungsfähigkeit in den morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden .............................................................................................................47 3.2.2 Verkehrsprognose – Prognose-Fall .................................................................48 3.2.3 Empfohlene Maßnahmen aus der Verkehrsuntersuchung ...............................51 3.2.4 Fazit für die Szenarien ....................................................................................54 3.2.5 Parkplätze im Umfeld ......................................................................................55 3.3 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..............................................................56 3.4 Kosten und Finanzierung ........................................................................................56 B Umweltbericht .............................................................................................. 57 1 Einleitung ..................................................................................................... 57 1.1 Gesetzliche Grundlagen und Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes .......57 1.2 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................58 1.3 Beschreibung des Plangebiets und der Planung .....................................................59 1.3.1 Lage und naturräumliche Gegebenheiten........................................................59 1.3.2 Aktuelle Nutzung .............................................................................................59 1.3.3 Bestand – Planungsrecht ................................................................................60 1.3.4 Freiraumplanung .............................................................................................60 1.3.5 Bauliche Entwicklung ......................................................................................61 1.4 Flächenfestlegungen im B-Plan Nr. 6618-1.............................................................61Seite 18 von 245 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................. 62 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................................62 2.1.1 Erhaltungsziele / Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete ................................62 2.1.2 Kulturgüter, Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter......................................63 2.1.3 Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutzgebiete..................................63 2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................64 2.2.1 Tiere................................................................................................................64 2.2.2 Pflanzen und Biologische Vielfalt ....................................................................70 2.2.3 Oberflächenwasser / Starkregen .....................................................................73 2.2.4 Grundwasser ...................................................................................................76 2.2.5 Boden .............................................................................................................77 2.2.6 Fläche .............................................................................................................80 2.2.7 Landschafts- und Ortsbild ...............................................................................81 2.2.8 Mensch, Gesundheit, Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ........82 2.2.9 Klima/Kaltluft, Ventilation, Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ................................................................................................................89 2.3 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 96 2.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ............................................................................98 3 Nicht abschließend zu bewertende Umweltbelange .................................. 100 3.1 Erneuerbare Energie/ Energieeffizienz .................................................................100 4 Kumulierung benachbarter Plangebiete / Sonstige Umweltbelange .......... 101 5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .................... 101 6 Zusätzliche Angaben ................................................................................. 102 6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ......................................................102 6.2 Technische Lücken, fehlende Kenntnisse .............................................................103 6.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen .............103 7 Zusammenfassung .................................................................................... 105 8 Quellen ...................................................................................................... 109 9 Anhang ...................................................................................................... 110 9.1 Tabelle A1: Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung .................................................................111 9.2 Tabelle A2: Umweltrelevante Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange ................................................................................................................114 9.3 Tabelle A3: Liste der Maßnahmen zum Schutz, zur Vermeidung, Minderung und zum vorgezogenen Ausgleich ...............................................................................116 9.4 Plan 1 - Flächenfestsetzungen Bestand................................................................124Seite 19 von 245 9.5 Plan 2 – Flächenfestsetzungen Planung ...............................................................125 9.6 Plan 3 - Maßnahmen Artenschutz.........................................................................126 9.7 Tabelle A4 – Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung .......................................................127Seite 20 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 6 A Städtebauliche Begründung 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des Universitätsklinikums Bonn (UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Venusberg. Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen: Im Norden durch die Ernst-Abbe-Straße, die Robert-Koch-Straße sowie den Bereich des Gebäudes 2 (vormals sogen. Auenbruggerhaus), im Osten durch die Einfriedung des Klinikgeländes im Verlauf des Wanderweges „Rhein- höhenweg“, im Süden durch die Karl-Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße sowie deren östlicher Verlängerung im Bereich der Einfriedung des Klinikgeländes und im Westen durch die Waldbereiche des Kottenforstes westlich der Karl-Landsteiner- Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße und die Sigmund-Freud-Straße. Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen von den Waldflä- chen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die Ortschaft Venusberg an. Der Ortsteil Venusberg als höchster Ortsteil Bonns liegt auf einer Geländehöhe von ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze – welche durch einen Wanderweg be- grenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbin- dungspunkte aus dem UKB-Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden. Das Klinikgelände selbst ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB erfolgte in den Nachkriegskriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer ehemaligen Flak-Kaserne. Bis auf einige Grünstrukturen als Eingrünung und ein kleineres Wäldchen in einer Größenordnung von rund 2 ha, sind zusammenhängende Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden. Die Haupterschließung des MIV erfolgt über die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch Buslinien sichergestellt. 1.2 Bestandssituation 1.2.1 Funktionale Zuordnung Das Gelände des UKB gliedert sich in verschiedene Bereiche, die funktional bestimmte Auf- gaben übernehmen: Bereich Nord / Teilbereich Süd Im nördlichen und nordöstlichen Abschnitt befinden sich die zentralen Bereiche der Kran- kenhausversorgung (insbesondere Augenklinik, Dermatologie, Onkologie, Chirurgie, Innere Medizin, Eltern- Kind- Zentrum, Frauenheilkunde) sowie die Verwaltung. Außerdem wird auchSeite 21 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 7 der Bereich des Neurologischen Zentrums ganz im Süden des Plangebietes diesem Funkti- onsfeld zugeordnet. Bereich Mitte / Teilbereich Nordwest Im Nordwesten parallel zur Sigmund-Freud-Straße sind die Einrichtungen der Bildung so- wie der Forschung und der Lehre (insbesondere Biomedizinische Zentren I und II) angeord- net. Im zentralen, mittleren Abschnitt des UKB-Geländes liegt die Logistik (insbesondere Block- heizkraftwerk (BHKW), Versorgungszentrum, Parkhäuser Mitte und Süd, Fahrbereitschaft, Apotheke, Rechenzentrum). Bereich Süd/ Teilbereich Südwest Südwestlich entlang der der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße ist insbesondere die Wohnfunktion mit dem Betriebskindergarten verortet. Im südöstlichen Teilgebiet des Geländes befinden sich die Institute (insbesondere Pathologie, Virologie, Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE). 1.2.2 Gebäudebestand Die Gebäudetypologie der vorhandenen Hochbauten ist sehr heterogen und reicht von Bau- formen aus der Gründungsphase der ehemaligen Kaserne (insbesondere die Institutsgebäude im südöstlichen Bereich des Plangebietes) bis in die Neuzeit (Eltern-Kind-Zentrum [ELKI]). Daher kann nicht von einem einheitlichen, städtebaulichen Erscheinungsbild gesprochen wer- den. Vielmehr stellt sich das Gelände des UKB als „Campus im Grünen“ dar. Die Höhenentwicklung des baulichen Bestandes bewegt sich überwiegend in einer Spann- weite von 3 bis 6 Vollgeschossen. Nur vereinzelt sind auch Baukörper oder Bauteile anzutref- fen, die 1 bis 2 Vollgeschosse oder bis zu 7 Vollgeschosse aufweisen. Die höhenmäßig mar- kantesten Baukörper sind dabei das Bettenhaus mit dem darauf befindlichen Hubschrauber- landeplatz, die Neurochirurgie sowie die Wohnhäuser entlang der Karl- Landsteiner- Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße. 1.2.3 Gehölzbestände / Wald Bis auf den nordwestlichen Abschnitt des Plangebietes entlang der Sigmund- Freud- Straße ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Waldbereiche des Kottenforsts und des Venusberghanges eingerahmt. Diese Waldbereiche - auch außerhalb des eigentlichen Klinikgeländes - bleiben unangetastet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass im Südwesten zu erhaltende Waldbereiche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6618-1 auf- genommen und als Wald festgesetzt sind, welche bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7818-36 als Flächen für die Forstwirtschaft festgesetzt waren. Innerhalb des Klinikgeländes befindet sich ein waldartiges Gelände von ca. 2 ha, welches in den nachfolgenden Abschnitten der Begründung als „Erholungswäldchen“ bezeichnet wird. Es ist als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Biotopkataster (BK 5308-505) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgenommen worden, welches auch Teilflächen des im weiteren Begründungstext als „Kleines Wäldchen“ bezeichneten Be- reichs an der Karl- Landsteiner Straße umfasst. In diesen Bereich des „Erholungswäldchens“ greift die im Vorfeld zu diesem Bebauungsplan erarbeitete Rahmenplanung durch bauliche Eingriffe im Westteil durch maximal ein derzeit (2024) im Bau befindliches Wohngebäude fürSeite 22 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 8 Angehörige des UKB nur sehr maßvoll ein. Eine der Verkehrssicherung zuträgliche Neuge- staltung des Waldrandes wird hierbei berücksichtigt. Der überwiegende Teil dieses Gehölzes bleibt bestehen, womit auch der so genannten „Umwidmungsklausel“ (§1a Abs. 2 Satz 2 BauGB) entsprochen wird, als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang zu nutzen, sofern deren Inanspruchnahme städtebaulich erforderlich ist. Der nördliche Bereich des UKB-Geländes, bis etwa auf Höhe der Hauptpforte an der westli- chen Mitte, ist gegenüber dem sich daran anschließenden südlichen Teilbereich vergleichs- weise stark verdichtet. Hier finden sich verbleibende Grünbestände nur noch nördlich der Au- genklinik (Ernst-Abbe-Straße Nr. 2), im östlichen Übergang zum Venusberghang und südlich des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI, Venusberg-Campus 1). Vor allem im Bereich der Wohngebäude im Südwesten an der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.- Eva-Glees-Straße, der älteren Institute im Südosten des UKB und um das DZNE befinden sich teilweise ältere, parkartige Grünbereiche oder sie wurden im Zuge des Neubaus des DZNE hierfür angelegt. Das Biotopkataster weist im Bereich des DZNE und des Global Health-Insti- tuts einen weiteren Teilbereich eines schutzwürdigen Biotops (BK-5208-028) aus, das jedoch nur noch rudimentär vorhanden ist. Der vorhandene Baumbestand kann artenschutzrechtlich relevant sein und fällt teilweise auch unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. 1.3 Planungsvorgaben 1.3.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plan- gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Innerhalb des ASB sollen ent- sprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung u.a. dargestellt bzw. festgesetzt werden: Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raum- ordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB. 1.3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Auch die Waldbereiche im Südwesten des Plangebietes sind durch die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ berücksichtigt. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. 1.3.3 Geltendes Planungsrecht Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 vom 27.11.1964 setzt für das Klinikgelände ein „Sondergebiet“ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 fest. Das Maß der bau- lichen Nutzung wird durch eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie einer mittels Schnitt- zeichnung ermittelte, maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN)1 fest- gelegt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine großzügige Mantelbaugrenze fest- 1 Anmerkung: am 01.01.2002 wurde in NRW das Höhensystem DHHN92 als Höhen über Normalhö- hennull-Fläche (NHN-Höhen) eingeführt. Die Höhenunterschiede liegen hier bei ca. 3 cm.Seite 23 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 9 gesetzt. Zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Geltungsbereich des Be- bauungsplanes erstrecken sich weitere, nicht überbaubare Grundstücksflächen, die nach den Vorschriften der BauNVO von 1962 ebenfalls durch Nebenanlagen überbaut werden können. Des Weiteren sind im Bebauungsplan Verkehrs- und Parkplatzflächen sowie westlich der Karl- Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche Nutzung festgesetzt. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße entgegen der Festset- zung nicht öffentlich gewidmet wurde, sondern vom UKB angekauft wurde, jedoch auch im Sinne der immissionsschutzrechtlichen Einordnung den Charakter einer öffentlichen Straße besitzt. Neben dem o.g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 wurde zur planungsrechtlichen Siche- rung des Neubaus des ELKI mit dem anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des Parkhauses Mitte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser wurde am 26.11.2014 rechtskräftig. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sind für die einzelnen Baufelder (Elternhaus, ELKI) 4 bzw. 5 Vollgeschosse zulässig. Im Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen Bauform keine Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die zulässige Grundfläche entspricht den überbaubaren Grundstücksflächen, so dass das Maß der baulichen Nutzung dadurch be- stimmt ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten abgestimmt. 1.3.4 Rahmenplanung Im Vorfeld der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 wurde durch das Büro Kraft- raum aus Düsseldorf eine Rahmenplanung erstellt und durch die Bezirksvertretung Bonn be- schlossen (siehe hierzu auch Kap. 1.5). Diese integriert ein bauliches Stufenkonzept, welches auf die funktionalen, derzeit absehbaren Bedürfnisse des UKB abgestimmt ist. Vertiefungsbe- reiche der baulichen Entwicklung wurden hinsichtlich der Plausibilität für die vorgesehenen Funktionen und den symbolhaft hinterlegten Gebäudekubaturen durch das Architekturbüro Heinle, Wischer und Partner aus Köln eingehender betrachtet. Die Inhalte werden nachfolgend wiedergegeben. Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert folgende wesentlichen räumlichen Elemente als Grundgerüst, die das UKB in Zukunft prägen sollen: "Campus-Achse" "Grüne Campusmitte" "Grüne Schale" „Querverbindungen Grün- und Freiräume“ Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der verbindlichen Bau- leitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch die Erhaltung und Ergänzung von Grünflächen bzw. Gehölzen. Es werden sowohl der Gebäudebestand als auch anstehende Baumaßnahmen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche Nutzung erhalten bleiben soll, um auf die weitere Entwicklung im medizinischen Bereich lang- fristig reagieren zu können.Seite 24 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 10 Bzgl. der verkehrlichen Entwicklung im Inneren des UKB- Geländes besteht die generelle Ziel- setzung, den Parksuchverkehr zu minimieren, indem eine geordnete Parkierung in den Park- häusern sichergestellt wird. Die ebenerdigen Stellplätze mit ihren negativen Begleiterschei- nungen (Optik, Versiegelung etc.) sollen insbesondere im Bereich der Grünen Campusmitte deutlich reduziert werden. Die vorgesehene Bergstation der Seilbahn soll mit einem sog. Mobilitätshub verknüpft werden, um einen besseren Übergang zwischen den Ver- kehrsträgern des nicht motori- sierten Verkehrs sicherzustel- len. Durch den Ausbau der UKB- internen Radverkehrsinfra- struktur mit dem umliegenden Radverkehrsnetz soll eine Verbesserung der Erreichbar- keit des UKB vollzogen wer- den. „Campus- Achse“ Die Rahmenplanung entwi- ckelt eine nordsüdlich verlau- fende "Campus- Achse" als re- präsentative Hauptnutzungs- zone im Kernbereich des UKB, die von der Augenklinik im Norden über einen zentralen Platzbereich vor dem ELKI bis zum DZNE im Süden reicht. Diese stellt eine neue, für Fuß- gänger*innen und Radfah- rer*innen freundliche Verbin- dung innerhalb des Campus- geländes dar. Mit Ausbildung eines nördlichen und südli- chen „Ankommensplatzes“, sowie eines zentralen Campusplatzes im Bereich des ELKI und des neuen Zentralklinikums (1. Bauabschnitt Herzzentrum) wird die Zentralität dieser Orte des Ankommens und die Ad- ressbildung des UKB im Inneren gestärkt. Zudem sollen die einzelnen Funktions-, Außen- und Eingangsbereiche der Gebäude an die "Campus -Achse" anschließen, sowie auch vorhan- dene Verkehrsmodalitäten (Bushaltestellen, Parkhäuser und wichtige Wegeverbindungen an die Umgebung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen) angebunden werden, so dass die Orientierung innerhalb des Klinikgeländes deutlich verbessert wird. Gleichzeitig soll der ÖPNV auf diese Hauptroute ausgelegt werden (u.a. Bushaltestellen in der "Grünen Campusmitte"), ABBILDUNG 1 RAHMENPLANUNG, STAND DEZEMBER 2023Seite 25 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 11 sodass das Ankommen und die Orientierung, insbesondere für Besucher*innen des Klinikums vereinfacht wird. Der neue zentrale Platz, der räumlich definiert wird durch den prägenden Neubau des Zent- ralklinikums (1. Bauabschnitt Herzzentrum) auf der Nordseite, das bestehende ELKI auf der Ostseite und den Neubau der Mensa auf der Südseite soll zukünftig ein zentraler Anlaufpunkt und „Identitätsstifter“ der Klinik werden, als Raum für Aufenthalt, Kommunikation und Entspan- nung. Einen solchen, zentralen und gut erreichbaren Ort weist das Klinikum derzeit nicht auf, so dass dadurch die räumliche Qualität sowie die Aufenthaltsqualität deutlich verbessert wird. „Grüne Campusmitte“ Die Rahmenplanung sieht des Weiteren eine deutliche Stärkung der universitären Funktionen durch Verlagerung von Institutsgebäuden vom Campus Poppelsdorf auf das Gelände der Uni- versitätsklinik vor. Diese Verlagerung ist zwingend erforderlich und bietet entscheidende Vor- teile, weil so die Ausbildung der Studierenden über Synergieeffekte mit dem allgemeinen Kli- nikbetrieb gestärkt wird. Die südlichen Freiflächen, heute überwiegend als Parkplätze genutzt bzw. untergenutzt, an- grenzend zum zentralen Platz vor dem Bereich Zentralklinikum/ELKI, stellen einen Verdich- tungsraum für eine zukünftige zentrale Institutslandschaft dar. Die neue "Grüne Campusmitte" soll durch Gebäude mit einem Studentischen Zentrum, einem Hörsaalgebäude und einer neuen Mensa, die das alte Gebäude im Osten des Geländes ersetzt, ergänzt werden. Unter- halb der bestehenden Kapelle sieht die Rahmenplanung ein Anatomiezentrum vor. Im nördli- chen Bereich zum DZNE ist die Physiologie untergebracht. Durch die randliche, leicht zurück- versetzte Anordnung der Neubauten verbleibt die „Grüne Campusmitte“, die neben dem zent- ralen Campusplatz eine zweite, prägende räumliche Intervention innerhalb des Klinikgeländes darstellt. Die "Grüne Campusmitte" mit neuen Institutsgebäuden wird durch das Zentrum für Geburts- hilfe und Frauenheilkunde, die Pathologie und das Hygiene- Institut im Osten räumlich gefasst. Für die zukünftige Entwicklung mussten die genannten östlichen Institutsgebäude städtebau- lich neu überdacht werden, sodass eine ganzheitliche grüne Campusmitte mit Querverbindun- gen über Wege- und Grünvernetzungen gebildet werden kann. „Grüne Schale“ Das UKB ist nahezu vollständig vom unter Landschaftsschutz stehenden Waldgebiet des Kot- tenforstes „inselartig“ umschlossen. Diese sogenannte „Grüne Schale“ ist ein wesentliches Merkmal des Klinik- Standortes, der erhalten und gestärkt werden soll. Die Randbereiche des Klinikums sollen an diesen besonderen Waldcharakter des umgebenden Kottenforstes ange- lehnt sein und so weit möglich in das Campusgelände erweitert und fortgeführt werden. Die vorhandenen charakteristischen Grünstrukturen - bestehend aus dem „Erholungswäld- chen“ im Südwesten des Geländes und weiterem alten Baumbestand - sollen weitestgehend erhalten bleiben und neue Vernetzungen untereinander hergestellt werden. Das o.g. Wäld- chen, das schutzwürdige Biotop „Waldflächen im Gelände der Venusbergkliniken“ (BK-5308- 505) soll durch direkte Wegeanbindungen für Fußgänger*innen erschlossen (Parkhaus Süd, Kindertagesstätte und Logistikbereich) und so erstmals erlebbarer gemacht werden, ohne da- bei zu stark in die vorhandenen Grünstrukturen einzuwirken. Daher soll eine Versiegelung und Beleuchtung der Wege auch aus Gründen des Artenschutzes unterbleiben. Eine Beleuchtung wird zudem aufgrund der Tagesnutzung nicht als erforderlich erachtet.Seite 26 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 12 „Querverbindungen für Grün- und Freiräume“ Die Stärkung der „Querverbindungen für Grün- und Freiräume“ von West nach Ost sollen die bestehenden Freiräume mit der Umgebung des Stadtteils Venusberg besser verbinden und die Orientierung für die Durchquerung des Klinikgeländes mit identitätsprägenden Orten und Plätzen vereinfachen. Zudem wird an den bestehenden Wanderweg „Rheinhöhenweg“ außerhalb des Klinikgelän- des, östlich zur Bestandsmauer verlaufend, angeschlossen. Dazu wird die bestehende Mauer an ausgewählten Stellen durchbrochen und so diese räumliche Barriere gemindert. Die Stärkung der Grünräume zielt nicht nur auf die Schaffung einer Vernetzung von Grünstruk- turen ab, sondern bietet auch das Potential für naturnähere Erholungsräume. Dies kann vor allem erreicht werden, wenn in diesen Bereichen notwendige verkehrliche Funktionsbereiche in die Grün- und Aufenthaltsbereichen integriert werden. Die Rahmenplanung zeigt daher drei in West- Ost- Richtung verlaufende Querverbindungen zwischen dem Stadtteil Venusberg und dem Rheinhöhenweg auf: Die nördliche Verbindung verläuft über den Mobilitätshub an der zukünftigen Bergstation der Seilbahn/Bushaltestelle an der Sertürner Straße über den „Ankommensplatz Nord“ zum Rheinhöhenweg. Eine zweite Verbindung verläuft über den Bereich „Ankommen Mitte“ über den zentralen Campusplatz südlich am ELKI vorbei zum Rheinhöhenweg des Kottenforstes im Osten. Die dritte Querverbindung, im Süden gelegen, verläuft zwischen dem Kottenforst über das bestehende Erholungswäldchen, weiter über die "Grüne Campusmitte" zum Rheinhöhen- weg. Diese Verbindungen sind in dieser Form derzeit nicht vorhanden und stellt eine wesentliche Bereicherung für das Klinikgelände dar. 1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke Nachrichtliche Übernahmen sind Ergebnisse oder Festsetzungen von anderen Planungsver- fahren, die als Information in die Bauleitplanung aufgenommen werden. 1.3.5.1 Landschaftsplan Der Landschaftsplan Kottenforst der Bundesstadt Bonn (Stand: 2013) enthält zum eigentlichen Klinikgelände keine Festsetzungen, da es dem Innenbereich zugeordnet ist. Die o.g. Waldbe- reiche sowie der dort geltende Landschaftsschutz sind jedoch auch bindender Gegenstand des Landschaftsplanes. 1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) Auf das im Landschaftsplan Kottenforst festgesetzte LSG wird im Bebauungsplan nachrichtlich hingewiesen. Das LSG erstreckt sich westlich der Karl-Landsteiner-Straße auf die im Bebau- ungsplan festgesetzten Flächen für Wald und auf die südlich angrenzenden Flächen außer- halb des Plangebiets. 1.3.5.3 Baumschutz Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge- schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen undSeite 27 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 13 Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde 2022 gutachterlich erfasst und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet eine Vielzahl von Bäumen, wovon ein großer Anteil satzungsgeschützt ist. Im Zuge der Abrissarbeiten und der anschließenden Bauvorhaben müssen auch Bäume gefällt werden. Für die satzungsgeschützten Bäume sind Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzu- nehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte der Ersatzpflanzun- gen werden aufgrund der Angebotsbezogenheit des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der jeweiligen Baugenehmigung getroffen. Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. 1.3.5.4 Richtfunk Das Plangebiet wird von diversen Richtfunkverbindungen unmittelbar tangiert. Die Trassen mit ihren entsprechenden horizontalen und vertikalen Schutzbereichen müssen bei künftigen Ob- jektplanungen vom UKB berücksichtigt und mit den jeweiligen Betreibern eigenverantwortlich abgestimmt werden. Die Achsen der Trassen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufge- nommen. 1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz Innerhalb des UKB-Geländes gibt es auch eine Planrechtfertigung für einen Hubschrauberlan- deplatz, welcher durch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrbehörde ge- nehmigt wurde. Die Zulässigkeit wird nicht über das Bebauungsplanverfahren geregelt. Die genehmigten Ein- und Ausflugkorridore werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom- men. 1.3.5.6 Seilbahn Um entsprechend dem Verkehrsentwicklungsplan 2020 eine Seilbahn zum Venusberg zu bauen, wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt mit dem Ergebnis, dass eine Seilbahn technisch möglich ist. Die Trasse ist geplant zwischen Ramersdorf östlich des Rheins mit Stationen in der Rheinaue, dem DB- Haltepunkt UN-Campus, Dottendorf (Loki-Schmidt-Platz) und der Uni- klinik. Die Zulässigkeit der Seilbahn wird als Teil des Bonner Verkehrskonzeptes mittels eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens bestimmt. Die Genehmigung obliegt der Bezirks- regierung Köln. Sofern das Baurecht erteilt wird, kann nach heutigem Stand frühestens im Jahr 2028 mit dem Betrieb der Seilbahn gerechnet werden. Nach § 8 SeilbG (Seilbahngesetz NRW) dürfen längs der Trasse einer Seilbahn bauliche An- lagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigt wird. Aus den gleichen Gründen dürfen in der Nähe einer Seilbahn Anpflanzun- gen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest ver- bundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden. Die geplante Trassenführung wurde bei der Überplanung des UKB-Geländes berücksichtigt. Da eine Planfeststellung derzeit noch nicht vorliegt, kann die Trassenführung jedoch nach § 9 (6) BauGB nicht nachrichtlich im Bebauungsplan übernommen werden. Der Trassenverlauf wird in der Planzeichnung als Hinweis aufgenommen oder ggf. im weiteren Verfahren als ein im Planfeststellungsverfahren befindliches Projekt vermerkt.Seite 28 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 14 1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Es trat damit an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn. Das Klinikum war vor dem 2 Weltkrieg auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet verteilt. Nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges wurde die Entscheidung vom Land NRW und der Stadt Bonn zur Verlagerung des Klinikums an den aufgegebenen Kasernenstandort auf dem Venusberg getroffen. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb dort aufgenommen. Seitdem entwickelt sich das Klinikum – später auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes aus dem Jahre 1964 - kontinuierlich weiter. Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die Gesundheitsversorgung, ein- schließlich der Hochleistungsmedizin für die Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler. Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenver- sorgung mit den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn. Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2022 gehört das UKB mit 38 Kli- niken und 31 Instituten sowie über 8.900 Beschäftigten zu einem der größten Arbeitgeber in Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 500.000 Patient*innen und ca. 50.000 Notfallpatient*innen behandelt. Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten bis zu einem Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar sowohl für eigene Zwecke wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE (Forschungszentrum für neurodegenera- tive Erkrankungen) sowie das Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinik- gelände auf dem Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere, effiziente und leis- tungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden. Insbesondere der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 kann diese Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte Baumassenzahl von 2,0 durch in der Vergangenheit erteilte Befreiungen überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen daher eingeschränkt bzw. planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind. Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige Entwicklungsperspek- tiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik an heutige Rahmenbedingungen ge- währleisten zu können. Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1 werden die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam. 1.5 Planungsablauf / Planverfahren Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019 unter Vorbera- tung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.10.2019 und vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretung Bonn vom 05.11.2019 den Zielbeschluss bzgl. der Aufstel- lung des Bebauungsplanes gefasst. Als generelles städtebauliches Ziel wurde der Weiterent- wicklung des UKB auf dem Venusberg zugestimmt. Für das Plangebiet wurden vom Landschaftsarchitekturbüro KRAFT.RAUM. aus Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Heinle Wischer und Partner aus Köln sowie demSeite 29 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 15 Verkehrsplanungsbüro Ambrosius Blanke aus Bochum eine Rahmenplanung (Stand: Dezem- ber 2022) entwickelt, welche die weitere Bebaubarkeit des UKB in verschiedenen Bauab- schnitten bis zum Jahre 2035 und Folgende aufzeigt, die funktionalen und gestalterischen Qualitäten der verbleibenden Freiräume verbessert und die bessere Strukturierung der Ver- kehrsführung zum Ziel hat. Für die Rahmenplanung wurden ursprünglich zwei Varianten („Grüne Campusmitte“ und „Ur- bane Campusmitte“) entwickelt, die in Teilbereichen unterschiedliche Entwicklungspotentiale aufzeigten. Die Varianten unterschieden sich z.T. in ihrer städtebaulichen Anordnung, insbe- sondere der zukünftigen Campusmitte, sowie den damit verbundenen Querverbindungen der Frei- und Grünräume. Die Einrichtungen der neuen Grünen Campusmitte" konnten unabhän- gig von den östlichen Entwicklungsflächen (Frauenklinik, Pathologie und HET) gebaut werden. Im weiteren Planungsprozess wurden u.a. aufgrund der Empfehlung des Städtebau- und Ge- staltungsbeirates der Bundesstadt Bonn die Variante „Grüne Campusmitte“ weiterverfolgt. Im weiteren Planverfahren wies die Variante „Grüne Campusmitte“ eine deutlich bessere städte- bauliche Robustheit sowie Vorteile hinsichtlich der flexiblen Anpassung der funktionalen Erfor- dernisse des UKB auf. Diese Variante lässt zudem ein Flächenpotential für Begrünungsmaß- nahmen zu, die im Rahmen der jeweiligen Freianlagenplanung für die Einzelvorhaben im An- schluss an das Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022 unter Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022 sowie im Aus- schuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 beschlossen und auf der Grundlage der Rah- menplanung durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 03.03.2023 bis 26.03.2023 statt. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine Bürgerinformations- veranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 10.02.2020 um Stellungnahme ge- beten. Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen der Themen- komplex „Verkehrsbelastung“ thematisiert. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen - berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung dargestellt. Da die bereits heute bzw. künftig zulässige Grundfläche auf dem UKB- Gelände den Schwel- lenwert von 20.000 qm nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) überschrei- tet, wird gemäß den Vorschriften des BauGB ein Vollverfahren mit Umweltbericht gemäß § 1 BauGB durchgeführt. Im Umweltbericht werden die Belange der Umwelt ermittelt und bewer- tet. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Ein- griffe in Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe im Sinne des § 1a (3) BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da das neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der Versiegelungsmöglichkei- ten beiträgt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.Seite 30 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 16 Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan wird gemäß § 11 BauGB ein städtebaulicher Vertrag über die Durchführung bestimmter Maßnahmen mit dem Vertrags- partner UKB abgeschlossen.Seite 31 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 17 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Leitbild des Bebauungsplans Nr. 6618-1 ist die Rahmenplanung für das UKB als „Campus im Grünen“, welcher sich in die umgebenden Waldbereiche des Kottenforsts und des Venusberg- hanges einbettet (siehe auch Kap. 1.3.4). Sie stellen die wesentlichen Qualitäten und Allein- stellungsmerkmale des Standortes dar. Um dieses Leitmotiv zu stärken, lag neben der bauli- chen Entwicklung des UKB ein wesentlicher Schwerpunkt der Rahmenplanung in der Entwick- lung eines Freiraumkonzeptes, welches trotz Erhöhung der Baumassen die vorhandenen Grünstrukturen aufgreift, ergänzt und fortentwickelt, sowie neue Aufenthaltsqualitäten für Per- sonen, die sich in medizinische Behandlung begeben und ihre Besucher*innen sowie Beschäf- tigte und Studierende schafft. Hierbei ist auch eine Vernetzung mit dem das Plangebiet umge- benden Waldflächen zu ermöglichen. Da der Bebauungsplan ein Leitplan für die künftige langfristige bauliche Entwicklung darstellt, ist eine ge- bäudescharfe Angleichung der überbaubaren Grundstücksflächen an die in der Rahmenplanung dar- gestellten und eher symbolisch ge- haltenen Gebäudestrukturen nicht zweckmäßig. Planerisches Ziel ist es für die un- terschiedlichen Bedürfnisse der zu- künftigen Nutzer*innen im Sinne der mehrfachen Innenentwicklung 2 hochwertige Freiflächen zu schaf- fen. Dabei soll der Anteil begrünter Flächen so weit als möglich erhöht werden und im Falle zusammen- hängender Flächen auch planungs- rechtlich durch die Festsetzung von Flächen zum Erhalt von Gehölzen oder/und zur Anpflanzung von Ge- hölzen umgesetzt werden. Die in der Bauleitplanung zu beachtenden Maßnahmen zum Artenschutz tra- gen in gleicher Weise zum Erhalt von Grünstrukturen und zusam- menhängenden Gehölzflächen bei. Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen wurde auch ein Be- 2 Eine mehrfache Innenentwicklung beinhaltet die Umsetzung von baulichen und funktionalen Dichten, Erhalt und Qualifizierung von Grün, Optimierung von Mobilitätsangeboten, Beitrag zur Klimaanpassung sowie die Berücksichtigung energetischer Aspekte ABBILDUNG 2 LEITIDEE GRÜNVERNETZUNG+VERKEHRSeite 32 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 18 leuchtungskonzept erarbeitet, welches insbesondere Dunkelkorridore definiert, um eine erheb- liche Beeinträchtigung von nachtaktiven, planungsrelevanten Tierarten auszuschließen. Der im Plangebiet vorhandene, zum Teil satzungsgeschützte Baumbestand soll so weit als möglich in der künftigen Objektplanung berücksichtigt werden. Zu dessen Schutz sind ausrei- chende Abstände zu den baulichen Maßnahmen einzuhalten. Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind im Rahmen der Bauantragsstel- lung innerhalb des Plangebietes an Standorten mit Verbindung zum Erdreich einzuplanen. Generelles Ziel der Verkehrsplanung ist die Vermeidung von UKB- internen Verkehren durch Stärkung des ÖPNV (insb. Bau der Seilbahn), Ausbau der Radinfrastruktur und Sicherung betrieblicher Mobilitätsmaßnahmen des UKB. Im Hinblick auf Starkregenereignisse wird eine wassersensible Freiflächengestaltung vom UKB angestrebt. Maßnahmen zur Klimaanpassung sind insbesondere durch die Pflanzung von schattenspendenden Bäumen zu erreichen. Eine Untersuchung zum Klima hat gezeigt, dass durch die umgebenden Waldbereiche des Kottenforstes und des Venusberghanges gute Voraussetzung im Hinblick auf eine klimaangepasste Entwicklung bestehen. Diese Basis gilt es durch entsprechende Maßnahmen (Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgang mit Nie- derschlagswasser) in der Objekt- und Freianlagenplanung zu stärken. Die vom UKB beabsich- tigten Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Klimaanpassung werden bis zum Satzungs- beschluss vertraglich festgeschrieben. Die in der Rahmenplanung aufgezeigten Entwicklungsstufen werden zum besseren Verständ- nis nachfolgend nochmals wiedergegeben. STUFE 1 MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU STUFE 2 MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU STUFE 3 MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU ABBILDUNG 3 BAULICHE ENTWICKLUNGSeite 33 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 19 Stufe 1: bis 2025 Diese Entwicklungsstufe umfasst Vorhaben, die sich überwiegend bereits im Bau bzw. vor der Fertigstellung befinden. Außerdem liegen für bestimmte Vorhaben bereits genehmigte Bau- voranfragen bzw. Baugenehmigungen vor. Diese Maßnahmen sollen noch auf Grundlage des geltenden Planungsrechtes bis 2025 umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise: das den Zentralbereich des UKB zukünftig prägende Herzzentrum als 1. Bauabschnitt des sog. Zentralklinikums, der Abschluss des Neubaus des Biomedizinischen Zentrums II, wel- ches an der Sigmund-Freud-Straße die Straßenfront prägend fasst sowie ein neues Wohngebäude südöstlich des Betriebskindergartens zur Unterbringung von Be- schäftigten des UKB. Stufe 2: bis 2030 Für diese Entwicklungsstufe wird neues Planungsrecht benötigt, da der rechtskräftige Bebau- ungsplan diese Entwicklungsabsichten bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr abdecken kann. Zu dieser Stufe gehören insbesondere die folgenden, das Klinikum prägenden Projekte: Krankenhausversorgung Der o.g. erste Bauabschnitt des Zentralklinikums soll um einen zweiten Bauabschnitt nach Osten anstelle des rückzubauenden Gebäudes der Inneren Medizin ergänzt werden. Das DZNE bedarf einer Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils sowie der Ergänzung nach Südwesten durch einen Neubau. Forschung und Lehre Das Biomedizinische Zentrum I und II soll um ein drittes Gebäude entlang der Sigmund- Freud- Straße ergänzt werden. Im Bereich östlich des Versorgungszentrums sowie des Parkhauses Süd sollen auf heuti- gen Parkplatzflächen ein Campusbereich mit Instituten, studentischem Zentrum, neuen Hörsälen, Mensa und neuen Institutsgebäuden für Anatomie und Physiologie gebaut wer- den. Logistik Südlich des Parkhauses Mitte soll ein neues Logistikzentrum mit Abfallwirtschaftshof ent- stehen. Zudem kann eine Apotheke als ergänzender wichtiger Versorger und ein Rechen- zentrum in direkter Nähe zum Logistikzentrum geschaffen werden. Nördlich des Parkhauses Süd soll bei Bedarf ein Funktionsbau errichtet werden. Wohnen Zwischen dem Betriebskindergarten und der Neurologie sollen weitere Wohngebäude neu gebaut bzw. saniert werden. Stufe 3: bis 2035 und Folgende Diese Entwicklungsstufe umfasst Maßnahmen mit längerfristiger Perspektive, für die Pla- nungsrecht ebenfalls geschaffen werden soll.Seite 34 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 20 Krankenhausversorgung Das Chirurgische Zentrum und die medizinische Klinik benötigen perspektivisch Ersatzneu- bauten. Ein Umbau und spätere Aufstockung der Neurologie sollen erfolgen. Forschung und Lehre Die Dermatologie im Norden des Plangebietes soll ein Ersatzbau erhalten. Des Weiteren sollen Institute im südöstlichen Bereich des Plangebietes neu gebaut werden: ein Ersatzbau für das Hygiene-Institut und die Pathologie sowie eine Erweiterung des HET III. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem vorhandenen Bestand im Bereich des UKB und der geplanten Vorhaben wird das gesamte Baugebiet als Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) mit der näheren Zweckbestimmung “Universitätsklinikum“ festgesetzt. Aufgrund der im Sondergebiet “Universitätsklinikum“ festgesetzten zulässigen Nutzungen un- terscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebieten. Zwar sind Klinikeinrichtungen auch in anderen Baugebieten zuläs- sig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig. Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Auswei- sung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte ausschließliche Kliniknutzung gerechtfertigt ist. Innerhalb des UKB befinden sich neben den Kliniken für ambulante oder stationäre Behand- lungen u.a. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen für Forschung und Lehre, Men- sen/Bistros/Cafeterias, Wohnheime für Studierende und die Belegschaft der Kliniken, Be- triebs-Kindertagesstätten, kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Zusammenhang mit der Kliniknutzung (z.B. Kapelle, Medizin-Museen) sowie Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die dem Universitätsklinikum dienen (z.B. Werksfeuerwehren, Fahrbereitschaften, Gebäudereini- gung, Mobilitätsstation im Bereich der geplanten Bergstation der Seilbahn). Mit den festge- setzten allgemein zulässigen Nutzungen im SO werden sämtliche vorhandenen und geplanten UKB-affinen Nutzungen planungsrechtlich bestimmt. Das SO soll ausschließlich der Bestands- sicherung und der Fortentwicklung des UKB vorbehalten bleiben. 2.2.2 Maß der baulichen Nutzung Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Baumassenzahl (BMZ) sowie die maximal einzuhaltenden Höhen baulicher Anlagen (HbAmax) festgesetzt. Die Festsetzungen regulieren sowohl die Dichte als auch die Höhenentwicklung der geplanten Be- bauung innerhalb des Plangebietes.Seite 35 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 21 2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Für das Sondergebiet „Universitätsklinikum“ wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert für Sonstige Sondergebiete gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und trägt damit zu einer effizienten Flächenausnutzung bei. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen, Stellplät- zen, Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche nach § 19 (4) BauNVO (Baunutzungsverordnung) mitzurechnen. Um weitere Versiegelungen über das o.g. Maß hinaus auszuschließen und relevante Freibereiche innerhalb des UKB- Geländes zu sichern, wird auch eine nach der BauNVO zulässige Überschreitungsmöglichkeit im Ge- nehmigungsverfahren durch textliche Festsetzung ausgeschlossen. 2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ) Die BMZ gibt das Verhältnis des zulässigen Bauvolumens zur Grundstücksfläche an. Die Fest- setzung einer BMZ eignet sich insbesondere für Sonderbauten, die nicht der üblichen Ge- schossbauweise entsprechen. Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu er- mitteln. Mit der Festsetzung einer BMZ kann eine flexible Verteilung der Baumassen durch das entsprechende Verhältnis der Grundfläche zur Höhe ermöglicht werden. Diese Differen- zierung in den Baukubaturen findet sich auch im Bestand wieder. Es sind sowohl einzelnste- hende Punkthäuser als auch mehrgeschossige Gebäudekomplexe erkennbar. Das seit 1964 anzuwendende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 7818-36 setzt eine großzügige flächenhafte Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche zusammen mit ei- ner BMZ von 2,0 fest. Dies bedeutet, dass zum Beispiel auf einem 1.000 m² großen Grund- stück ein Bauvolumen von bis zu 2.000 m³ errichtet werden darf. Es könnten exemplarisch ein Gebäude mit einer Grundfläche von 165 m² mit 12 m Höhe (IV-geschossig) oder aber mit einer Grundfläche von 300 m² mit 6,5 m Höhe (I- bis II-geschossig) errichtet werden. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 6618-1 hebt - unter Berücksichtigung des beabsichtigten Erhalts und der baulichen Fortentwicklung - die BMZ auf 6,0 an und verdoppelt potenziell somit das heute vorhandene Volumen, unterschreitet jedoch den in § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Sonstige Sondergebiete genannten Orientierungswert von 10,0 immer noch deutlich. Im Vergleich zu den westlich angrenzenden locker bebauten Einfamilienhausgebieten er- scheint die zulässige bauliche Dichte im Sondergebiet zwar beachtlich, sie ist jedoch für ein modernes Klinikgelände charakteristisch und wird städtebaulich als verträglich erachtet. Die Möglichkeit zur Fortentwicklung eines bereits bebauten Standorts trägt zudem zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden in den Außenbereichen bei. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Erhöhung der zulässigen Dichte nicht beeinträchtigt, da die erforderlichen Abstandsflächen zwischen der bestehenden Wohn- bebauung und den bestehenden und neu hinzutretenden Gebäuden des UKB eingehalten werden und keinesfalls eine erdrückende Wirkung hervorgerufen wird. Gleiches gilt im Übrigen auch für das Klinikgelände selbst. 2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Bebauung innerhalb des UKB- Geländes sowie der angrenzenden Wohngebiete und zum Ausschluss von negativen Wirkun-Seite 36 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 22 gen auf das Orts- und Landschaftsbild werden maximale Höhen baulicher Anlagen im Bebau- ungsplan festgesetzt. Bislang überragen nur wenige Bauten sichtbar die Baumkronen des Kot- tenforstes. Ziel soll es deshalb sein, die maximale Höhe baulicher Anlagen der UKB- Gebäude weiterhin auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Daher ist die Realisierung von auffällig hohen Hoch- häusern, die zwar zu einer Verminderung der Flächenversiegelung beitragen würden, die Baumassen aber auf bestimmte Hochpunkte fokussieren würden, ausdrücklich nicht er- wünscht. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erfor- derlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante baulicher Anlagen. Darin sind auch alle technisch bedingten, immissionsschutzrechtlich notwendige und solartechnisch erforderliche Aufbauten auf dem eigentlichen Hauptgebäude subsumiert. Ebenso wie Aufzugsumfahrten, Treppenhäuser, Abluftrohre oder Fahnenstangen. Die Fest- setzung bildet einen eindeutigen Rahmen für das Bauantragsverfahren. Die maximale Gebäudehöhe von 200 m ü.NHN aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan wird – bis auf wenige Ausnahmen - als maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA) in den neuen Bebauungsplan übernommen. Die Gleichsetzung mit der Höhe „ü.NN“ nach bisherigem Pla- nungsrecht ist aufgrund der geringen Unterschiedlichkeit (ca. 3 cm) vernachlässigbar. Das Gelände liegt in Höhen von etwa 170 m ü.NHN. Bei einer krankenhausüblichen Geschosshöhe von 4,5 m könnten hier Gebäude mit 6 bis 7 Vollgeschossen entstehen. Für Gebäude und bauliche Anlagen, die im Bestand diese Höhen überschreiten, wird abwei- chend davon eine darauf abgestimmte, maximale Höhe baulicher Anlagen vorgegeben. Im Einzelnen betrifft diese Ausnahme den Turm des Bettenhauses im mittleren Teil des Plange- bietes [213 m ü.NHN], das Altbestandsgebäude der Neurologie und der Schornstein des BHKW [202 m ü.NHN] sowie den Wasserturm des UBK [206 m ü.NHN] im nördlichen Teil des Plangebietes. Eine Ausnahme soll auch das Zentralklinikum als Herzstück des UKB bilden. Der 1. Bauab- schnitt ist derzeit (2023) in Bau. Langfristig soll hier im Hinblick auf den langen Realisierungs- zeitraum 2035 ff eine Aufstockungsoption ermöglicht sein. Der 2. und 3. Bauabschnitt des Zentralklinikums soll dem gleichbehandelt werden, um für die Gebäude mit entsprechenden Aufbauten noch gewisse Spielräume zuzulassen. Daher wird dieser Komplex mit einer HbA max. von 203 m üNHN festgesetzt. Der Korridor des Hubschrauberlandeplatzes und die erfor- derlichen An- und Abflughöhen sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen und mit der Luftfahrtbehörde im Rahmen des Bauantragsverfahrens abzustimmen. Gleiches gilt für die Abstimmung mit den Betreibern der in diesem Baufeld vorhandenen Richtfunktrassen. Im Bereich des Neubaues der Neurologie ist perspektivisch vorgesehen, einen zweiten Hub- schrauberlandeplatz zu errichten. Daher wird dort die maximale Höhe baulicher Anlagen für die Bestandsgebäude angehoben. Die weiteren Details der Hubschrauberlandeplatz-Planung (Konkrete Höhenlage, einzurichtende Flugsektoren, Lärmschutz, etc.) bleiben jedoch einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorbehalten und sind nicht Gegenstand der kommunalen Bauleitplanung. Die geplante Seilbahn muss über ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren bei der Be- zirksregierung Köln gesichert werden. Die Trassenführung ist bereits im Rahmen einer Vor- planung bestimmt und muss zusammen mit den horizontalen und vertikalen Sicherheitsräu- men in der Höhenentwicklung der durch die geplante Trasse tangierten Gebäude berücksich- tigt werden. Der Sicherheitsraum umfasst dabei 10 m beidseits der Trasse und mindestensSeite 37 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 23 1,5 m unterhalb der Seilbahnführung. Betroffen sind hier das Auenbruggerhaus mit einer ma- ximalen Höhe baulicher Anlagen von 187 m NHN sowie die HNO-Augenklinik mit einer maxi- malen Höhe baulicher Anlagen von 185 m üNHN bzw. 188 m üNHN je nach betroffenem Ge- bäudeteil. 2.2.2.4 Maß der Tiefe der Abstandsflächen Innerhalb des Plangebietes wird gemäß § 9 (1) Nr. 2a BauGB das Maß für die Tiefe der Ab- standsfläche festgesetzt, da die Landesbauordnung (BauO NRW) in § 6 für ein Sondergebiet keine Regelung trifft. Eine solche Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und städte- baulichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im Bereich des UKB- Geländes im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden stehen vergleichsweise wenige Flächen für eine bauliche Entwicklung des UKB gegenüber, da das Plangebiet entweder durch das bestehende Wohngebiet Venusberg begrenzt wird oder unmit- telbar an Waldbereiche ragt, die unter Landschaftsschutz stehen. Dies macht bedarfsweise eine stärkere Ausnutzung des Plangebietes erforderlich, so dass im Bebauungsplan die Tiefe der Abstandsfläche mit 0,2 H festgesetzt wird. Eine Abstandsfläche von 3,0 m ist mindestens einzuhalten. Dies entspricht Abstandsflächen wie sie auch in Gewerbegebieten möglich sind. Beeinträchtigungen der Wohnnachbarschaft sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet von den öffentlichen Verkehrsflächen der Sigmund-Freud-Straße, der Robert-Koch-Straße sowie der Ernst-Abbe-Straße tangiert wird, die einen ausreichenden Abstand gewährleisten. Dort dürfen die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der Straßenparzelle reichen. 2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.2.3.1 Bauweise Der Bebauungsplan setzt eine abweichende Bauweise fest, die einer offenen Bauweise ohne Längenbegrenzung der baulichen Anlagen entspricht. Da die Gebäude des UKB häufig ein Längenmaß von 50 m überschreiten, können sie nicht in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO errichtet werden, die eine Längenbegrenzung von 50 m vorsieht. Die abwei- chende Bauweise sorgt durch den Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden, die durch die Wahl der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert ist, für eine Begrünung und Durchlüf- tung des Plangebiets. Die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO ist aufgrund der damit verbundenen Grenzbebauung im vorliegenden Falle ungeeignet, da das UKB im Wesentlichen auf einem eigenen Flurstück errichtet ist. 2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Für das Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Einerseits werden diese großzügig definiert, um eine sinnvolle bauliche Entwicklung des UKB mit ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten zu ermöglichen, andererseits werden Grünflächen aus artenschutzrechtlichen Gründen ausgespart. Ebenfalls nicht Gegen- stand der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Flächen zum Anpflanzen bzw. zum Er- halt von Bäumen und Sträuchern, die sich aus den städtebaulich gewollten und in der Rah- menplanung verankerten Grünkorridoren ergeben. Ausgenommen sind auch die Haupter- schließungswege sowie wichtige Wegeverbindungen für den Rad- und Fußgängerverkehr.Seite 38 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 24 Die Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Treppen und Vordä- cher um bis zu 5 m überschritten werden. Bei klinikspezifisch genutzten Gebäuden können zum Beispiel durch spezielle Anforderungen der Anlieferung, des Brandschutzes oder des Emissionsschutzes bauliche Ergänzungen notwendig werden, die über die eigentliche Kontur der Hauptbaukörper hinausgehen. Daher werden einzelne Ausnahmen zugelassen, die einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne dabei die stadträumlichen Ziele in Frage zu stellen. Außerdem sollen Gebäudebrücken außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen aus- nahmsweise ermöglicht werden, sofern dies zur Verbindung von Gebäudetrakten dienlich ist. Vorausgesetzt, diese Brücken berücksichtigen eine lichte Höhe von 3,5 m gemessen ab der Geländeoberfläche als Durchwegung und werden nicht höher als 4 m bauliche Höhe errichtet. Eine massiv wirkende Mauer in den Obergeschossen mit einer geschlossenen oder erdrü- ckenden Wirkung ist stadtgestalterisch nicht gewünscht. 2.2.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze 2.2.4.1 Flächen für Stellplätze Zur planungsrechtlichen Steuerung und Sicherung der im Plangebiet bestehenden, oberirdi- schen Stellplatzflächen werden die Flächen für Stellplätze im Bereich der Robert- Koch- Straße festgesetzt. Parkhäuser, Tiefgaragen oder kleinteilige Flächen für Stellplätze in Gebäudenähe sind auch weiterhin - zum Beispiel für die Erreichbarkeit der Notaufnahmen - innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen möglich. 2.2.4.2 Nebenanlagen Neue Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (Baunutzungsverordnung) sind nur in den ausrei- chend dimensionierten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Plätze sowie Flächen mit Pflanzbindungen oder – geboten sollen von diesen Anlagen grundsätzlich frei gehalten blei- ben. Dies gilt jedoch nicht für unterirdische Anlagen wie z.B. das geplante Versorgungstunnel- System und Werbeanlagen, die der Nutzung des Klinikbetriebes dienen. 2.2.5 Pflanzbindungen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de