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242094 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg

Nummer
242094
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2025 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
242094
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des Entwurfs des
Bebauungsplans Nr. 6618-1 "UKB", Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Venusberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Anhörung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan Nr. 6618-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg, (UKB-Gelände) ist gemäß §§ 2 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Planverfahren wird im Nor-
malverfahren gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.
2. Der Bebauungsplan Nr. 6618-1-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg (UKB-Gelände) ist gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung im In-
ternet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Begründung
[1] Plangebiet
Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des
Universitätsklinikums Bonn (UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des
Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil
Venusberg.
Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
• Im Norden durch die Ernst-Abbe-Straße, die Robert-Koch-Straße sowie den
Bereich des Gebäudes 2 (vormals sogen. Auenbruggerhaus),
• im Osten durch die Einfriedung des Klinikgeländes im Verlauf desSeite 1 von 245
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Wanderweges „Rheinhöhenweg“,
• im Süden durch die Karl-Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße sowie
deren östlicher Verlängerung im Bereich der Einfriedung des Klinikgeländes
und
• im Westen durch die Waldbereiche des Kottenforstes westlich der Karl-
Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße und die Sigmund-Freud-Straße.
Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen von
den Waldflächen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die
Ortschaft Venusberg an. Der Venusberg als höchster Ortsteil Bonns liegt auf
einer Geländehöhe von ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze
– welche durch einen Wanderweg begrenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur
Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbindungspunkte aus dem UKB-
Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden.
Das Klinikgelände selbst ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB
erfolgte in den Nachkriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer ehemaligen
Flak-Kaserne. Bis auf einige Grünstrukturen als Eingrünung und ein kleineres
Wäldchen in einer Größenordnung von rund 2 ha, sind zusammenhängende
Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden.
Die Haupterschließung des MIV (motorisierter Individualverkehr) erfolgt über
die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch Buslinien sichergestellt.
[2] Planungsvorgaben und geltendes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Planbereich als
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Die
angrenzenden Waldbereiche im Südwesten des Plangebietes sind durch die
Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ berücksichtigt. Sowohl der
rechtskräftige als auch der neu aufgestellte Bebauungsplan sind aus dem FNP
nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 vom 27.11.1964 setzt für das
Klinikgelände ein „Sondergebiet“ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
von 1962 fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine
Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie eine mittels Schnittzeichnung ermittelte,
maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN) festgelegt.
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine großzügige
Mantelbaugrenze festgesetzt. Planungsrechtlich können auch die nicht
überbaubaren Grundstücksflächen, aufgrund den Vorschriften der BauNVO
1962, uneingeschränkt durch Nebenanlagen überbaut werden. Des Weiteren
sind im Bebauungsplan öffentliche Verkehrs- und Stellplatzflächen sowie
westlich der Karl-Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche
Nutzung mit geplanter Fußwegverbindung festgesetzt.
Neben dem o.g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 wurde zur
planungsrechtlichen Sicherung des Neubaus des Eltern- Kind- Zentrums (Elki)
mit dem anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des Parkhauses
Mitte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser
wurde am 26.11.2014 rechtskräftig. Innerhalb des festgesetzten
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sind für die
einzelnen Baufelder (Elternhaus, Elki) 4 bzw. 5 Vollgeschosse zulässig. Im
Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen Bauform keineSeite 2 von 245
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Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale Gebäudehöhe in
Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die zulässige Grundfläche
entspricht den überbaubaren Grundstücksflächen, so dass das Maß der
baulichen Nutzung dadurch bestimmt ist. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten abgestimmt.
Im Vorfeld der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-1 wurde eine
Rahmenplanung erstellt und durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossen.
Diese integriert ein bauliches Stufenkonzept, welches auf die funktionalen,
derzeit absehbaren Bedürfnisse des UKB abgestimmt ist. Vertiefungsbereiche
der baulichen Entwicklung wurden hinsichtlich der Plausibilität für die
vorgesehenen Funktionen und den symbolhaft hinterlegten Gebäudekubaturen
eingehender betrachtet.
Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert folgende wesentliche räumliche
Elemente als Grundgerüst, die das UKB in Zukunft prägen sollen:
"Campus-Achse", "Grüne Campusmitte", "Grüne Schale", „Querverbindungen /
Grün- und Freiräume“
Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der
verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und durch die Freihaltung
und Ergänzung von Grünflächen. Es werden sowohl der Gebäudebestand als
auch anstehende Baumaßnahmen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten
berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche Nutzung
erhalten bleiben soll.
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt in der Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksfläche und der Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen die
mögliche Trassierung der Seilbahn auf der Grundlage einer
Machbarkeitsstudie (DS-Nr.: 1711646) aus dem Jahr 2017. Diese
Machbarkeitsstudie stellt fest, dass die Seilbahn technisch möglich ist. Zudem
wurde durch eine vorläufige standardisierte Bewertung geprüft, dass die
Seilbahn als Teil des ÖPNV gesamtwirtschaftlich sinnvoll ist. Die Planung wird
zurzeit weiter konkretisiert; zu diversen Schutzgütern (u.a. Klima, Naturschutz,
Lärm) werden Vorgutachten erstellt. Änderungen der Seilbahnplanung bleiben
den Ergebnissen der Gutachten vorbehalten. Für die Seilbahn findet –
unabhängig des vorliegenden Bebauungsplans – ein eigenständiges
Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage vertiefender Planungen statt.
Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird die Standardisierte Bewertung
abgeschlossen, d.h. das Nutzen-Kosten-Verhältnis wird noch einmal geprüft.
Es wird daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Seilbahntrasse mit
ihrer Bergstation im Bebauungsplanentwurf zwar berücksichtigt, aber lediglich
hinweislich vermerkt ist. Verschiebungen – auch der Bergstation – sind
möglich. Eine Verbindlichkeit der Trassenlage durch den Bebauungsplan ist
nicht gegeben.
[3] Planungsanlass / Städtebauliche Ziele
Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR). Es trat damit an die Stelle der bisherigen medizinischen
Einrichtungen der Universität Bonn.
Das Klinikum war vor dem 2 Weltkrieg auf verschiedene Standorte im
Stadtgebiet verteilt. Nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges wurde dieSeite 3 von 245
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Entscheidung vom Land NRW und der Stadt Bonn zur Verlagerung des
Klinikums an den aufgegebenen Kasernenstandort auf dem Venusberg
getroffen. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb dort aufgenommen. Seitdem
entwickelt sich das Klinikum – später auf Basis des rechtskräftigen
Bebauungsplanes aus dem Jahre 1964 - kontinuierlich weiter.
Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die
Gesundheitsversorgung, einschließlich der Hochleistungsmedizin für die
Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler.
Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenversorgung mit
den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der
Universität Bonn.
Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2023 gehört das
UKB mit 40 Kliniken und 34 Instituten sowie über 9.200 Beschäftigten zu einem
der größten Arbeitgeber in Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 500.000
Patient*innen und ca. 50.000 Notfallpatient*innen behandelt.
Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten
bis zu einem Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar
sowohl für eigene Zwecke wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE
(Forschungszentrum für neurodegenerative Erkrankungen) sowie das
Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinikgelände auf dem
Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt
werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere,
effiziente und leistungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden.
Insbesondere der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre
1964 kann diese Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte
Baumassenzahl von 2,0 durch in der Vergangenheit erteilte Befreiungen
überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen daher eingeschränkt bzw.
planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind.
Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige
Entwicklungsperspektiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik
an heutige Rahmenbedingungen gewährleisten zu können. Zur Umsetzung der
Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines neuen Angebots-
Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1
werden die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam.
[4] Öffentlicher geförderter Wohnungsraum
Eine pauschale Anwendung des Bonner Baulandmodells (BBM) wird hier nicht
gesehen. Die Wohnnutzung steht bei dem Klinikum Venusberg nicht im
Vordergrund (siehe hierzu auch Ziff. (7) Nr. 1).
[5] Baumschutz / Prüfung Fassadenbegrünung
Für das gesamte Klinikgelände wurde mit Ausnahme des
„Erholungswäldchens“ ein Baumkataster erstellt und in die Planzeichnung
aufgenommen. Sofern Bauvorhaben geplant sind, werden zu fällende Bäume
entsprechend den Regularien der Baumschutzsatzung ersetzt. Das
Erholungswäldchen wird anders als bisher zum Erhalt festgesetzt.
Eine Fassadenbegrünung wird aufgrund fehlender Kenntnis der künftigen
Bauvorhaben und den nicht bekannten Anforderungen an die jeweilige
Fassadengestaltung der Klinikbauten nicht verbindlich festgesetzt.Seite 4 von 245
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[6] Planungsablauf
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019
den Zielbeschluss (DS-Nr.: 1912670) gefasst. Als generelles städtebauliches
Ziel wurde der Weiterentwicklung des UKB auf dem Venusberg zugestimmt,
sofern sich die Bebauung nicht auf das Waldgebiet des Kottenforsts erstreckt.
Für das Plangebiet wurden vom Landschaftsarchitekturbüro KRAFT.RAUM.
aus Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Heinle Wischer
und Partner aus Köln sowie dem Verkehrsplanungsbüro Ambrosius Blanke aus
Bochum eine Rahmenplanung (Stand: Dezember 2022) entwickelt, welche die
weitere Bebaubarkeit des UKB in verschiedenen Bauabschnitten bis zum Jahr
2035 und folgende aufzeigt, die funktionalen und gestalterischen Qualitäten der
verbleibenden Freiräume verbessert und die bessere Strukturierung der
Verkehrsführung zum Ziel hat.
Für die Rahmenplanung wurden ursprünglich zwei Varianten („Grüne
Campusmitte“ und „Urbane Campusmitte“) entwickelt, die in Teilbereichen
unterschiedliche Entwicklungspotentiale aufzeigten. Die Varianten
unterschieden sich z.T. in ihrer städtebaulichen Anordnung, insbesondere der
zukünftigen Campusmitte, sowie den damit verbundenen Querverbindungen
der Frei- und Grünräume.
Im weiteren Planungsprozess wurden u.a. aufgrund der Empfehlung des
Städtebau- und Gestaltungsbeirates der Bundesstadt Bonn die Variante „Grüne
Campusmitte“ weiterverfolgt da diese eine deutlich bessere städtebauliche
Robustheit sowie Vorteile hinsichtlich der flexiblen Anpassung der funktionalen
Erfordernisse des UKB aufweist. Diese Variante lässt zudem ein
Flächenpotential für Begrünungsmaßnahmen zu, die im Rahmen der jeweiligen
Freianlagenplanung für die Einzelvorhaben im Anschluss an das
Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen.
Diese Rahmenplanung wurde in der Bezirksvertretung Bonn am 06.12.2022
unter Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am
27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022
sowie im Ausschuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (DS-Nr.:
220369). Diese fand im Zeitraum vom 13.03.2023 bis 26.03.2023 durch
Aushang der Planung im Stadthaus statt und durch Veröffentlichung im
Internet. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine
Bürgerinformationsveranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom
10.02.2020 um Stellungnahme gebeten.
Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im
Wesentlichen der Themenkomplex „Verkehrsbelastung“ thematisiert.
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora
und Fauna, Lärm) wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten
beauftragt und die Ergebnisse bzw. deren Empfehlungen bei der Erstellung des
neuen Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch
entsprechende Festsetzungen umgesetzt. Der Baumbestand wurde durch
einen anerkannten Vermesser aufgenommen und in der Planzeichnung
dargestellt. Die artenschutzrechtlichen Belange, die in einer umfangreichen
Artenschutzprüfung ermittelt wurden, sind im Bebauungsplan durchSeite 5 von 245
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Festsetzungen oder durch Aufnahme in die Hinweise berücksichtigt. Um im
Rahmen einer Verkehrsprognose auf ein aktuelles Verkehrsaufkommen
zurückgreifen zu können, wurde im Frühjahr 2024 eine Verkehrszählung an
diversen Knotenpunkten durchgeführt, deren Ergebnisse in die Begründung
und den Umweltbericht aufgenommen wurden.
[7] Prüfauftrage/Maßgaben
Die frühzeitige Beteiligung des Bebauungsplanentwurfs wurde mit
Prüfaufträgen und Maßgaben diverser Gremien beschlossen, welche durch die
Verwaltung im Folgenden beantwortet werden.
7.1 die Aufnahme weiterer Wohnungsbauanteile ist zu prüfen
(WoPlaBa)
AW: Das Gelände des UKB ist bereits heute stark verdichtet und die
Flächenverfügbarkeit für Neubauten eingeschränkt. Dies wird künftig
durch den planungsrechtlich vorgeschriebenen Erhalt von Grünflächen
noch weiter verstärkt. Dies bedeutet, dass die bauliche Entwicklung auf
Grundlage der vorhandenen Möglichkeiten vorwiegend Gebäuden der
Krankenversorgung, Forschung und Lehre und den entsprechenden
Verwaltungsbereichen vorbehalten sein wird.
Dennoch besteht nach wie vor ein hohes Eigeninteresse des UKB,
bezahlbaren Wohnraum für Beschäftigte insbesondere für die dringend
notwendigen Pflegekräfte und in unmittelbarer Erreichbarkeit
anzubieten.
Neben den seit längerer Zeit bestehenden 215 Wohneinheiten in
Wohnheimen aus den 1960er/-70er und 1990er Jahren auf dem
Venusberg konnte am 01. September ein neues Wohnheim mit 138
Wohneinheiten in die Vermietung gehen. Diese richten sich speziell an
UKB-Auszubildende aller Berufsrichtungen sowie Pflegekräfte in der
Anerkennungsphase. Die Mietpreise orientieren sich an den jeweiligen
Einkommen und werden durch das UKB subventioniert, um den
Mitarbeitenden bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen. Geplant sind
zudem Sanierungsmaßnahmen der bestehenden älteren Wohnheime.
Weiterhin wird derzeit die Möglichkeit der Erstellung eines weiteren
Neubaus mit bis zu 124 Wohneinheiten konzeptionell geprüft.
Bauplanungsrechtlich sind diese Wohnbauvorhaben zulässig und
können bei Bedarf errichtet werden. Eine fiktive Quotenvorgabe für das
Wohnen mittels Planungsrecht ist in einem Sondergebiet
„Universitätsklinikum“ nicht zulässig. Darüber hinaus wird ein
Planungserfordernis hierzu nicht gesehen.
Zu weiteren Informationen zum Themenschwerpunkt städtisches
Handeln zur Schaffung von Wohnraum in Bonn wird auf die
Mitteilungsvorlage 241643 verwiesen.
7.2 die Verwaltung soll mit dem Vorstand des Universitätsklinikums
Bonn Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, dass diese im
Interesse der Beschäftigten, Besucher*innen, aber auch
Patient*innen eine eigene ÖPNV-Innenerschließung des großen
UKB-Areals anbietet, z. B. über eine kostenlose Kleinbus-Ringlinie
(VerMobAU/BV Bonn),Seite 6 von 245
Seite 7
AW: Unter der Nutzung modernster Technologien wie KI, 5G und OP-Robotik
hat sich das Universitätsklinikum Bonn (UKB) mit seinem Innovative
Secure Medical Campus (ISMC) zu einem Vorreiter für einen
MedizinCampus der Zukunft entwickelt. Im Rahmen dieses vom Land
Nordrhein-Westfalen geförderten Digitalisierungsprojekts werden seit
August 2024 zwei autonom fahrende Shuttle Busse nun offiziell auf dem
Venusberg-Campus des UKB in Betrieb genommen. Die
umweltfreundlichen und barrierefreien Shuttles sind auf dem gesamten
Campus unterwegs und fahren insgesamt acht verschiedene
Haltestellen an, wodurch das ÖPNV Angebot auf dem UKB-Campus
deutlich erweitert wird. Die UKB-Shuttles sind kostenfrei nutzbar und
Teil eines umfassenden Mobilitäts-Programmes, bei dem auch die
Bonner Seilbahn in Zukunft eingeschlossen sein soll.
7.3 Verbesserungen der Biodiversität (z.B. Gehölzstrukturen für
Vogelschutz aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet)
(AUKLA)
AW: Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Umweltbericht erarbeitet,
welcher die Ergebnisse der für diesen Bebauungsplan durchgeführte
Artenschutzprüfung (ASP I, ASP II) berücksichtigt. Die sich hieraus
ergebenden Maßnahmen wurden im Bebauungsplan umgesetzt oder
werden vertraglich geregelt. Die Biodiversität profitiert insgesamt von
einer geringeren Ausnutzungsmöglichkeit der Versiegelung gegenüber
bisherigem Planungsrecht, dem verbindlich festgesetzten –
insbesondere für den Artenschutz bedeutenden - Erhalt von
baumbestandenen Grünflächen und deren Ersatzpflanzung bei Abgang
sowie den Erhalt von Tierlebensräumen und Fortpflanzungs- bzw.
Ruhestätten von Tieren. Im Bereich der „Grünen Mitte“ sollen Flächen
entsiegelt und kräuterreiche Rasenflächen angelegt werden. Zudem
wurden Festsetzungen zu extensiven und intensiven Dachbegrünungen
getroffen. Auch hierdurch werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere
geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten und Bienen oder
Vögel dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen.
7.4 Alleebäume (AUKLA)
AW: In das Biotopkataster aufgenommene Alleebäume sind im Plangebiet
nicht vorhanden.
7.5 KFW 40 (AUKLA)
AW: Energieeffizienz: (siehe hierzu Ziff. 9)
AW Nachhaltigkeit UKB
Masterplan „Bauliche Entwicklung UKB“: In Abstimmung mit dem Land
NRW schreibt das Universitätsklinikum seinen Masterplan fort, in dem
die baulich-infrastrukturelle Entwicklung dargelegt wird. Der Masterplan
wird 2025 vorgelegt.
Nachhaltiges Bauen: Das Universitätsklinikum Bonn verpflichtet sich beiSeite 7 von 245
Seite 8
allen Baumaßnahmen einer relevanten Größenordnung (Baukosten
größer 15 Mio. Euro) zur Anwendung des Bewertungssystems
Nachhaltiges Bauen (BNB) entsprechend dem Runderlass BNB-
Anwendung NRW des MHKBD vom 28.05.2024.
Bei den genannten Bauaufgaben ist eine Zielvereinbarung gemäß
Leitfaden mit einer Gesamtbewertung mindestens in „Silber“ verbindlich
und in die jeweilige Bedarfsplanung zu integrieren.
Wärmeversorgung: Aktuell werden ca. 70% des Strombedarfs über die
Wärme-Kraft-Kopplung durch eigene Blockheizkraftwerke abgedeckt.
Zukünftig wird sich das UKB wesentlich auf regenerative Energien zur
Wärmeerzeugung stützen. Hierzu werden aktuell verschiedene
Technologien untersucht.
Stromversorgung: Neben dem Bezug an Strom aus regenerativen
Quellen verfolgt das UKB ein ambitioniertes Ausbauprogramm an
regenerativer Stromerzeugung durch Photovoltaik.
Die Mindestgröße bzw. Mindestleistungsfähigkeit der Anlagen wird
durch die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach §
42a und 48 Abs. 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(SAN-VO NRW) definiert. Die Installation der Solaranlagen sind in
Kombination mit der festgesetzten extensiven Dachbegrünung zulässig.
7.6 Schwammstadt (Wege mit wassergebundener Decke, Versickerung
in Mulden vorzugsweise zur Bewässerung der Gehölze,
Entsiegelung, Wiedervernässungsstellen um Wärmeinseleffekt
vorzubeugen) (AUKLA)
AW: Prinzipiell kann es zu einer Grundwasseranreicherung kommen, wenn
die Bodenverhältnisse eine Versickerung zulassen. Im Bereich des
Venusbergs sind diese dafür größtenteils ungeeignet. Entsprechend
werden hier - mit Ausnahme zur Festsetzung, dass Fuß- und Radwege
mit wasserdurchlässigen Belägen auszubauen sind - keine
Festsetzungen zur Versickerungspflicht getroffen. Der Erhalt von
diversen Grünflächen und die nach Planungsrecht geplante
Entsiegelung im Bereich „Grüne Mitte“ tragen jedoch zur Erhöhung des
Anteils von nicht versiegelten Flächen im Plangebiet bei und
entsprechen somit dem Schwammstadtprinzip. Weitere Maßnahmen zur
Wasserrückhaltung müssen im Rahmen der künftigen Objektplanung
berücksichtigt werden.
[8] Planverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 6618-1 ist aufgrund seiner Größenordnung im
Normalverfahren durchzuführen. Da die bereits heute bzw. künftig zulässige
Grundfläche auf dem UKB- Gelände den Schwellenwert von 20.000 qm nach §
13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) überschreitet, wird gemäß
den Vorschriften des BauGB ein Vollverfahren mit Umweltbericht gemäß § 1
BauGB durchgeführt. Im Umweltbericht werden die Belange der Umwelt
ermittelt und bewertet. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich
vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe in Natur und Landschaft wurden
unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe im Sinne des § 1a (3)
BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich, da dasSeite 8 von 245
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neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der
Versiegelungsmöglichkeiten beiträgt. Der Umweltbericht bildet einen
gesonderten Teil der Begründung.
[9] Städtebaulicher Vertrag
Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 6618-1
wird gemäß § 11 BauGB zwischen dem UKB als Vorhabenträgerin und der
Bundesstadt Bonn ein städtebaulicher Vertrag über die Durchführung
bestimmter Maßnahmen abgeschlossen. Dies sind im Wesentlichen:
• Energie/Nachhaltigkeitsanforderungen
Das UKB erklärt sich bereit, die weitere Planung hinsichtlich der
Gebäudeenergieeffizienz und Energieversorgung - im Hinblick auf das Ziel der
Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu sein und unter Berücksichtigung der
kommunalen Wärmeplanung - eng mit der Stadt Bonn abzustimmen. Auf
Wunsch des UKB soll eine Vorfestlegung bezüglich einer bestimmten
Energieversorgung (z.B. Fernwärme) vermieden werden. Bei jedem
Einzelvorhaben wird dargelegt, welcher Beitrag zur Zielerreichung geleistet
werden kann. Bis zum Satzungsbeschluss werden mögliche Zwischenziele
gemeinsam festgelegt und im städtebaulichen Vertrag verbindlich
festgeschrieben.
• Klimaschutz/Schwammstadtprinzip
Aufgrund des sensiblen Klinikbereichs und den hier vorhandenen vulnerablen
Personen soll vertraglich vereinbart werden, dass bei künftigen Planungen
entsprechend den Empfehlungen des Klimagutachtens Maßnahmen geprüft
und dokumentiert werden, die zusätzliche thermische sowie bioklimatische
Belastungen minimieren und/oder dem Schwammstadtprinzip entsprechen.
Hierzu zählen z.B. die Gebäudestellung (Belüftung des Plangebiets), Erhalt und
Erhöhung des Baumanteils, Fassaden- und Dachbegrünung, klimaoptimierte
Gestaltung von Oberflächen im Außenraum, Baumaterialen mit optimalen
thermischen Eigenschaften, Schaffung von Regenrückhalteflächen und
Grünflächenbewässerung.
• Mobilitätkonzept / Monitoring
Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung sind entsprechend den
Empfehlungen der Verkehrsuntersuchung betriebliche Mobilitätsmaßnahmen
sowie die Ertüchtigung von drei Knotenpunkten erforderlich. Bis zum
Satzungsbeschluss werden die zwingend durchzuführenden Maßnahmen und
deren Monitoring vertraglich gesichert und deren Kostenträger identifiziert.
• Ausgleichsmaßnahmen
Die erforderlichen Maßnahmen zum Artenschutz (Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen), welche planungsrechtlich nicht festsetzbar sind,
werden vertraglich geregelt.
• Beleuchtungskonzept
Das aus Artenschutzgründen erstellte Beleuchtungskonzept wird als Leitlinie für
derzeitige und künftige bauliche Veränderungen Bestandteil des
städtebaulichen Vertrages.
[10] Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie
Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an derSeite 9 von 245
Seite 10
Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen
Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-
Nummer:1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung,
mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der
Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei
Interessenskonflikten abgewogen werden.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit
von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck
durchgeführt (DS-Nummer: 220501).
Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines
Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten
erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung und
der Umweltbericht enthalten detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei
der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der
Nachhaltigkeitscheck direkt durch Stufe III durchgeführt. Hier steht die Frage im
Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die
Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder
durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen.
Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt
keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte
Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar.
[11] Planentwurf
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6618-1 wird hiermit zur Beratung und
Beschlussfassung der Veröffentlichung sowie öffentlichen Auslegung vorgelegt.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf sowie die Auswertung der
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt.
Die Kopien der eingereichten Stellungnahmen und deren Abwägung sowie die
Gutachten liegen eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen den
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse sowie der Bezirksvertretung zur
Einsicht bereit.
Im Rahmen der Veröffentlichung sowie öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 6618-1 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie
sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die
Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme
abzugeben.
Anlage/n
1 BP-Entwurf 6618-1_Teil Nord (öffentlich)
2 BP-Entwurf 6618-1_Teil Süd (öffentlich)
3 6618-1 Bebauungsplan_text. Festsetzungen (öffentlich)
4 6618-1 Begründung+Umweltbericht (öffentlich)
5 6618-1 Abwägung frühz.Beteiligung Öffentlichkeit (öffentlich)
6 6618-1_Abwägung_frühz._TÖB (öffentlich)
7 6618-1 Protokoll_Informationsveranstaltung (öffentlich)
8 6618-1 Checkliste Nachhaltige Planung (öffentlich)Seite 10 von 245
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9 6618-1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 11 von 245
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Bundesstadt Bonn
Gemarkung Kessenich
Flur 12, 13
Maßstab 1 : 1000
Bebauungsplan Nr. 6618-Blatt 3/3
Planbereich: Universitätsklinikum
Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
vom Rat der Stadt Bonn am
als Satzung beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Stadtbaurat
Dieser Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses
Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit den
Angaben des Liegenschaftskatasters
(Stand der Plangrundlage: )
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur
Durch diesen Plan werden, soweit sie in den
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes fallen,
übereinstimmt.
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan ist gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
vom zur Veröffentlichung beschlossen.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
in der Zeit vom bis
veröffentlicht.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Hinweise
- Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und
der Grünflächen dargestellten Einzelheiten sind
unverbindlich.
- Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung.
- Zu diesem Bebauungsplan gehört ein
städtebaulicher Vertrag.
- Alle Höhen im Plan beziehen sich auf den
Höhenstatus NHN (DHHN2016) Höhenstatus 170.
Für den Entwurf sowie die Festsetzung der neuen
städtebaulichen Planung
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Stadtbaurat Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zur Zeit
geltenden Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der zur
Zeitgeltenden Fassung
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur
Zeit geltenden Fassung
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018
(GV NRW S. 421) in der zur Zeit geltenden Fassung
Bebauungsplan Nr. : 7818-16
Nr. : 7818-36Seite 14 von 245
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6618-1
„Universitätsklinikum Bonn“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Venusberg
Begründung mit UmweltberichtSeite 15 von 245
Inhalt
A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 6
1 Allgemeine Vorgaben ..................................................................................... 6
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 6
1.2 Bestandssituation .................................................................................................... 6
1.2.1 Funktionale Zuordnung .................................................................................... 6
1.2.2 Gebäudebestand.............................................................................................. 7
1.2.3 Gehölzbestände / Wald .................................................................................... 7
1.3 Planungsvorgaben ................................................................................................... 8
1.3.1 Regionalplan .................................................................................................... 8
1.3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 8
1.3.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 8
1.3.4 Rahmenplanung ............................................................................................... 9
1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke ............12
1.3.5.1 Landschaftsplan .......................................................................................12
1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG) ...............................................................12
1.3.5.3 Baumschutz .............................................................................................12
1.3.5.4 Richtfunk ..................................................................................................13
1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz ..........................................................................13
1.3.5.6 Seilbahn ...................................................................................................13
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ..............................................14
1.5 Planungsablauf / Planverfahren ..............................................................................14
2 Inhalt der Planung ........................................................................................ 17
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans..................................................................17
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................20
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ...............................................................................20
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................20
2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) ..........................................................................21
2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ) .............................................................................21
2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen .........................................................21
2.2.2.4 Maß der Tiefe der Abstandsflächen..........................................................23
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................23
2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................23
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................23
2.2.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze .........................................................24
2.2.4.1 Flächen für Stellplätze ..............................................................................24Seite 16 von 245
2.2.4.2 Nebenanlagen ..........................................................................................24
2.2.5 Pflanzbindungen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .............................................................24
2.2.5.1 Extensive Dachbegrünung für Hochbauten ..............................................25
2.2.5.2 Intensive Dachbegrünung für Hochbauten als Nahrungshabitate mit der
Bezeichnung (E) ........................................................................................................26
2.2.5.3 Intensive Dachbegrünung auf Tiefgaragen ...............................................26
2.2.5.4 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (A).....................26
2.2.5.5 Flächen zum Erhalt von Gehölzen mit der Bezeichnung (B) sowie Erhalt
des Horstbaums.........................................................................................................27
2.2.5.6 Fläche zum Erhalt von Grünflächen mit der Bezeichnung (C) ..................27
2.2.5.7 Grünfläche „Grüne Mitte“ als Nahrungsflächen mit der Bezeichnung (D)..27
2.2.5.8 Baumfestsetzung zum Erhalt in der Planzeichnung ..................................28
2.2.5.9 Versickerungsfähiger Belag......................................................................28
2.2.6 Flächen für Wald .............................................................................................28
2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................28
2.2.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................28
2.2.8.1 Verkehrslärmeinwirkung auf das Plangebiet .............................................29
2.2.8.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
i.S.d. 16. BImSchV - (Karl-Landsteiner-Straße)..........................................................30
2.2.8.3 Verkehrslärmeinwirkung auf das Umfeld ..................................................30
2.2.8.4 Festsetzungen zum Verkehrslärm ............................................................34
2.2.8.5 Gewerbelärm ...........................................................................................35
2.2.8.6 Fluglärm ...................................................................................................36
2.3 Hinweise auf der Planzeichnung .............................................................................36
2.3.1 Artenschutz .....................................................................................................36
2.3.2 Baumschutz ....................................................................................................37
2.3.3 Bodendenkmalpflege.......................................................................................37
2.3.4 Kampfmittel / Altlasten.....................................................................................37
2.3.5 Flugsicherheit ..................................................................................................37
2.3.6 Errichtung von Photovoltaikanlagen ................................................................37
2.4 Erschließung...........................................................................................................38
2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................38
2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................38
2.4.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................38
2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................38
2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................39Seite 17 von 245
2.4.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................39
2.4.2.2 Fußgänger*innen und Radfahrer*innen ....................................................39
2.4.2.3 Ruhender PKW-Verkehr...........................................................................40
2.4.2.4 Fahrradabstellanlagen..............................................................................41
2.4.2.5 Lieferverkehr und Logistik ........................................................................41
2.4.2.6 Betriebliches Mobilitätsmanagement ........................................................41
2.4.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................42
2.4.3.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Logistiktunnel
42
2.4.3.2 Energieanlagen ........................................................................................42
2.4.3.3 Klimaschutz..............................................................................................42
2.4.3.4 Entwässerung / Kanal ..............................................................................45
2.4.3.5 Fernwärme ...............................................................................................45
2.4.3.6 Richtfunk ..................................................................................................45
2.4.3.7 Abfallentsorgung ......................................................................................45
3 Auswirkungen der Planung .......................................................................... 46
3.1 Städtebauliche Auswirkungen .................................................................................46
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................46
3.2.1 Verkehrsanalyse – Leistungsfähigkeit in den morgendlichen und abendlichen
Spitzenstunden .............................................................................................................47
3.2.2 Verkehrsprognose – Prognose-Fall .................................................................48
3.2.3 Empfohlene Maßnahmen aus der Verkehrsuntersuchung ...............................51
3.2.4 Fazit für die Szenarien ....................................................................................54
3.2.5 Parkplätze im Umfeld ......................................................................................55
3.3 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..............................................................56
3.4 Kosten und Finanzierung ........................................................................................56
B Umweltbericht .............................................................................................. 57
1 Einleitung ..................................................................................................... 57
1.1 Gesetzliche Grundlagen und Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes .......57
1.2 Anlass und Aufgabenstellung..................................................................................58
1.3 Beschreibung des Plangebiets und der Planung .....................................................59
1.3.1 Lage und naturräumliche Gegebenheiten........................................................59
1.3.2 Aktuelle Nutzung .............................................................................................59
1.3.3 Bestand – Planungsrecht ................................................................................60
1.3.4 Freiraumplanung .............................................................................................60
1.3.5 Bauliche Entwicklung ......................................................................................61
1.4 Flächenfestlegungen im B-Plan Nr. 6618-1.............................................................61Seite 18 von 245
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................. 62
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................................62
2.1.1 Erhaltungsziele / Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete ................................62
2.1.2 Kulturgüter, Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter......................................63
2.1.3 Landschaftsplan, Natur- und Landschaftsschutzgebiete..................................63
2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange ................................64
2.2.1 Tiere................................................................................................................64
2.2.2 Pflanzen und Biologische Vielfalt ....................................................................70
2.2.3 Oberflächenwasser / Starkregen .....................................................................73
2.2.4 Grundwasser ...................................................................................................76
2.2.5 Boden .............................................................................................................77
2.2.6 Fläche .............................................................................................................80
2.2.7 Landschafts- und Ortsbild ...............................................................................81
2.2.8 Mensch, Gesundheit, Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ........82
2.2.9 Klima/Kaltluft, Ventilation, Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des
Klimawandels ................................................................................................................89
2.3 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
96
2.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ............................................................................98
3 Nicht abschließend zu bewertende Umweltbelange .................................. 100
3.1 Erneuerbare Energie/ Energieeffizienz .................................................................100
4 Kumulierung benachbarter Plangebiete / Sonstige Umweltbelange .......... 101
5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .................... 101
6 Zusätzliche Angaben ................................................................................. 102
6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ......................................................102
6.2 Technische Lücken, fehlende Kenntnisse .............................................................103
6.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen .............103
7 Zusammenfassung .................................................................................... 105
8 Quellen ...................................................................................................... 109
9 Anhang ...................................................................................................... 110
9.1 Tabelle A1: Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und
Fachplänen und ihre Berücksichtigung .................................................................111
9.2 Tabelle A2: Umweltrelevante Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher
Belange ................................................................................................................114
9.3 Tabelle A3: Liste der Maßnahmen zum Schutz, zur Vermeidung, Minderung und
zum vorgezogenen Ausgleich ...............................................................................116
9.4 Plan 1 - Flächenfestsetzungen Bestand................................................................124Seite 19 von 245
9.5 Plan 2 – Flächenfestsetzungen Planung ...............................................................125
9.6 Plan 3 - Maßnahmen Artenschutz.........................................................................126
9.7 Tabelle A4 – Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung .......................................................127Seite 20 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 6
A Städtebauliche Begründung
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das ca. 45 ha große Plangebiet, das den gesamten Bereich des Universitätsklinikums Bonn
(UKB) sowie nach Westen auch Bereiche des Kottenforstes umfasst, liegt im Stadtbezirk Bonn
und dort im Stadtteil Venusberg.
Das Plangebiet lässt sich im Wesentlichen wie folgt abgrenzen:
 Im Norden durch die Ernst-Abbe-Straße, die Robert-Koch-Straße sowie den Bereich des
Gebäudes 2 (vormals sogen. Auenbruggerhaus),
 im Osten durch die Einfriedung des Klinikgeländes im Verlauf des Wanderweges „Rhein-
höhenweg“,
 im Süden durch die Karl-Landsteiner-Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße sowie deren östlicher
Verlängerung im Bereich der Einfriedung des Klinikgeländes und
 im Westen durch die Waldbereiche des Kottenforstes westlich der Karl-Landsteiner-
Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße und die Sigmund-Freud-Straße.
Das Klinikgelände ist bis auf den nordwestlichen Teilbereich umschlossen von den Waldflä-
chen des Kottenforsts; im nordwestlichen Teilbereich grenzt die Ortschaft Venusberg an. Der
Ortsteil Venusberg als höchster Ortsteil Bonns liegt auf einer Geländehöhe von
ca. 170 m ü.NHN. An der östlichen Plangebietsgrenze – welche durch einen Wanderweg be-
grenzt ist - fällt der Kottenforst steil zur Ortschaft Dottendorf auf ca. 60 m ü.NHN ab. Anbin-
dungspunkte aus dem UKB-Gelände heraus zum Erholungsraum Kottenforst sind vorhanden.
Das Klinikgelände selbst ist fast durchgängig bebaut. Die Entwicklung des UKB erfolgte in den
Nachkriegskriegsjahren sukzessiv auf dem Gelände einer ehemaligen Flak-Kaserne. Bis auf
einige Grünstrukturen als Eingrünung und ein kleineres Wäldchen in einer Größenordnung
von rund 2 ha, sind zusammenhängende Gehölzflächen nur noch rudimentär vorhanden.
Die Haupterschließung des MIV erfolgt über die K2 (Robert-Koch-Straße); der ÖPNV ist durch
Buslinien sichergestellt.
1.2 Bestandssituation
1.2.1 Funktionale Zuordnung
Das Gelände des UKB gliedert sich in verschiedene Bereiche, die funktional bestimmte Auf-
gaben übernehmen:
Bereich Nord / Teilbereich Süd
Im nördlichen und nordöstlichen Abschnitt befinden sich die zentralen Bereiche der Kran-
kenhausversorgung (insbesondere Augenklinik, Dermatologie, Onkologie, Chirurgie, Innere
Medizin, Eltern- Kind- Zentrum, Frauenheilkunde) sowie die Verwaltung. Außerdem wird auchSeite 21 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 7
der Bereich des Neurologischen Zentrums ganz im Süden des Plangebietes diesem Funkti-
onsfeld zugeordnet.
Bereich Mitte / Teilbereich Nordwest
Im Nordwesten parallel zur Sigmund-Freud-Straße sind die Einrichtungen der Bildung so-
wie der Forschung und der Lehre (insbesondere Biomedizinische Zentren I und II) angeord-
net.
Im zentralen, mittleren Abschnitt des UKB-Geländes liegt die Logistik (insbesondere Block-
heizkraftwerk (BHKW), Versorgungszentrum, Parkhäuser Mitte und Süd, Fahrbereitschaft,
Apotheke, Rechenzentrum).
Bereich Süd/ Teilbereich Südwest
Südwestlich entlang der der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße ist insbesondere
die Wohnfunktion mit dem Betriebskindergarten verortet.
Im südöstlichen Teilgebiet des Geländes befinden sich die Institute (insbesondere Pathologie,
Virologie, Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE).
1.2.2 Gebäudebestand
Die Gebäudetypologie der vorhandenen Hochbauten ist sehr heterogen und reicht von Bau-
formen aus der Gründungsphase der ehemaligen Kaserne (insbesondere die Institutsgebäude
im südöstlichen Bereich des Plangebietes) bis in die Neuzeit (Eltern-Kind-Zentrum [ELKI]).
Daher kann nicht von einem einheitlichen, städtebaulichen Erscheinungsbild gesprochen wer-
den. Vielmehr stellt sich das Gelände des UKB als „Campus im Grünen“ dar.
Die Höhenentwicklung des baulichen Bestandes bewegt sich überwiegend in einer Spann-
weite von 3 bis 6 Vollgeschossen. Nur vereinzelt sind auch Baukörper oder Bauteile anzutref-
fen, die 1 bis 2 Vollgeschosse oder bis zu 7 Vollgeschosse aufweisen. Die höhenmäßig mar-
kantesten Baukörper sind dabei das Bettenhaus mit dem darauf befindlichen Hubschrauber-
landeplatz, die Neurochirurgie sowie die Wohnhäuser entlang der Karl- Landsteiner-
Straße/Dr.-Eva-Glees-Straße.
1.2.3 Gehölzbestände / Wald
Bis auf den nordwestlichen Abschnitt des Plangebietes entlang der Sigmund- Freud- Straße
ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Waldbereiche des Kottenforsts und
des Venusberghanges eingerahmt. Diese Waldbereiche - auch außerhalb des eigentlichen
Klinikgeländes - bleiben unangetastet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass im Südwesten
zu erhaltende Waldbereiche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6618-1 auf-
genommen und als Wald festgesetzt sind, welche bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 7818-36 als Flächen für die Forstwirtschaft festgesetzt waren.
Innerhalb des Klinikgeländes befindet sich ein waldartiges Gelände von ca. 2 ha, welches in
den nachfolgenden Abschnitten der Begründung als „Erholungswäldchen“ bezeichnet wird. Es
ist als Teil eines schutzwürdigen Biotops im Biotopkataster (BK 5308-505) des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) aufgenommen worden, welches
auch Teilflächen des im weiteren Begründungstext als „Kleines Wäldchen“ bezeichneten Be-
reichs an der Karl- Landsteiner Straße umfasst. In diesen Bereich des „Erholungswäldchens“
greift die im Vorfeld zu diesem Bebauungsplan erarbeitete Rahmenplanung durch bauliche
Eingriffe im Westteil durch maximal ein derzeit (2024) im Bau befindliches Wohngebäude fürSeite 22 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 8
Angehörige des UKB nur sehr maßvoll ein. Eine der Verkehrssicherung zuträgliche Neuge-
staltung des Waldrandes wird hierbei berücksichtigt. Der überwiegende Teil dieses Gehölzes
bleibt bestehen, womit auch der so genannten „Umwidmungsklausel“ (§1a Abs. 2 Satz 2
BauGB) entsprochen wird, als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang zu nutzen,
sofern deren Inanspruchnahme städtebaulich erforderlich ist.
Der nördliche Bereich des UKB-Geländes, bis etwa auf Höhe der Hauptpforte an der westli-
chen Mitte, ist gegenüber dem sich daran anschließenden südlichen Teilbereich vergleichs-
weise stark verdichtet. Hier finden sich verbleibende Grünbestände nur noch nördlich der Au-
genklinik (Ernst-Abbe-Straße Nr. 2), im östlichen Übergang zum Venusberghang und südlich
des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI, Venusberg-Campus 1).
Vor allem im Bereich der Wohngebäude im Südwesten an der Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-
Eva-Glees-Straße, der älteren Institute im Südosten des UKB und um das DZNE befinden sich
teilweise ältere, parkartige Grünbereiche oder sie wurden im Zuge des Neubaus des DZNE
hierfür angelegt. Das Biotopkataster weist im Bereich des DZNE und des Global Health-Insti-
tuts einen weiteren Teilbereich eines schutzwürdigen Biotops (BK-5208-028) aus, das jedoch
nur noch rudimentär vorhanden ist.
Der vorhandene Baumbestand kann artenschutzrechtlich relevant sein und fällt teilweise auch
unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn.
1.3 Planungsvorgaben
1.3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plan-
gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Innerhalb des ASB sollen ent-
sprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung u.a. dargestellt bzw. festgesetzt werden: Flächen
für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der
sozialen und medizinischen Betreuung. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raum-
ordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB.
1.3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Planbereich als Sonderbaufläche
mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus“ dar. Auch die Waldbereiche im Südwesten des
Plangebietes sind durch die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ berücksichtigt. Der
Bebauungsplan ist daher aus dem FNP nach § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
1.3.3 Geltendes Planungsrecht
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818-36 vom 27.11.1964 setzt für das Klinikgelände ein
„Sondergebiet“ nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1962 fest. Das Maß der bau-
lichen Nutzung wird durch eine Baumassenzahl (BMZ) von 2,0 sowie einer mittels Schnitt-
zeichnung ermittelte, maximal zulässige Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN)1 fest-
gelegt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine großzügige Mantelbaugrenze fest-
1 Anmerkung: am 01.01.2002 wurde in NRW das Höhensystem DHHN92 als Höhen über Normalhö-
hennull-Fläche (NHN-Höhen) eingeführt. Die Höhenunterschiede liegen hier bei ca. 3 cm.Seite 23 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 9
gesetzt. Zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes erstrecken sich weitere, nicht überbaubare Grundstücksflächen, die nach den
Vorschriften der BauNVO von 1962 ebenfalls durch Nebenanlagen überbaut werden können.
Des Weiteren sind im Bebauungsplan Verkehrs- und Parkplatzflächen sowie westlich der Karl-
Landsteiner-Straße Flächen für die forstwirtschaftliche Nutzung festgesetzt. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Karl-Landsteiner-Straße/ Dr.-Eva-Glees-Straße entgegen der Festset-
zung nicht öffentlich gewidmet wurde, sondern vom UKB angekauft wurde, jedoch auch im
Sinne der immissionsschutzrechtlichen Einordnung den Charakter einer öffentlichen Straße
besitzt.
Neben dem o.g. Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 wurde zur planungsrechtlichen Siche-
rung des Neubaus des ELKI mit dem anliegenden Familienhaus sowie der Erweiterung des
Parkhauses Mitte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7818-16 aufgestellt. Dieser
wurde am 26.11.2014 rechtskräftig. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sind für die einzelnen Baufelder (Elternhaus, ELKI)
4 bzw. 5 Vollgeschosse zulässig. Im Bereich des Parkhauses wurde aufgrund der besonderen
Bauform keine Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, sondern eine maximale Gebäudehöhe
in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die zulässige Grundfläche entspricht den
überbaubaren Grundstücksflächen, so dass das Maß der baulichen Nutzung dadurch be-
stimmt ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind vorhabenbezogen auf die Hochbauten
abgestimmt.
1.3.4 Rahmenplanung
Im Vorfeld der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 wurde durch das Büro Kraft-
raum aus Düsseldorf eine Rahmenplanung erstellt und durch die Bezirksvertretung Bonn be-
schlossen (siehe hierzu auch Kap. 1.5). Diese integriert ein bauliches Stufenkonzept, welches
auf die funktionalen, derzeit absehbaren Bedürfnisse des UKB abgestimmt ist. Vertiefungsbe-
reiche der baulichen Entwicklung wurden hinsichtlich der Plausibilität für die vorgesehenen
Funktionen und den symbolhaft hinterlegten Gebäudekubaturen durch das Architekturbüro
Heinle, Wischer und Partner aus Köln eingehender betrachtet. Die Inhalte werden nachfolgend
wiedergegeben.
Das Leitbild der Rahmenplanung illustriert folgende wesentlichen räumlichen Elemente als
Grundgerüst, die das UKB in Zukunft prägen sollen:
 "Campus-Achse"
 "Grüne Campusmitte"
 "Grüne Schale"
 „Querverbindungen Grün- und Freiräume“
Diese Elemente werden – soweit dies planungsrechtlich möglich ist – in der verbindlichen Bau-
leitplanung berücksichtigt. Dies erfolgt überwiegend durch die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen und durch die Erhaltung und Ergänzung von Grünflächen bzw. Gehölzen.
Es werden sowohl der Gebäudebestand als auch anstehende Baumaßnahmen und künftige
Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt, wobei ein hohes Maß an Flexibilität für die bauliche
Nutzung erhalten bleiben soll, um auf die weitere Entwicklung im medizinischen Bereich lang-
fristig reagieren zu können.Seite 24 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 10
Bzgl. der verkehrlichen Entwicklung im Inneren des UKB- Geländes besteht die generelle Ziel-
setzung, den Parksuchverkehr zu minimieren, indem eine geordnete Parkierung in den Park-
häusern sichergestellt wird. Die ebenerdigen Stellplätze mit ihren negativen Begleiterschei-
nungen (Optik, Versiegelung etc.) sollen insbesondere im Bereich der Grünen Campusmitte
deutlich reduziert werden.
Die vorgesehene Bergstation
der Seilbahn soll mit einem
sog. Mobilitätshub verknüpft
werden, um einen besseren
Übergang zwischen den Ver-
kehrsträgern des nicht motori-
sierten Verkehrs sicherzustel-
len.
Durch den Ausbau der UKB-
internen Radverkehrsinfra-
struktur mit dem umliegenden
Radverkehrsnetz soll eine
Verbesserung der Erreichbar-
keit des UKB vollzogen wer-
den.
„Campus- Achse“
Die Rahmenplanung entwi-
ckelt eine nordsüdlich verlau-
fende "Campus- Achse" als re-
präsentative Hauptnutzungs-
zone im Kernbereich des UKB,
die von der Augenklinik im
Norden über einen zentralen
Platzbereich vor dem ELKI bis
zum DZNE im Süden reicht.
Diese stellt eine neue, für Fuß-
gänger*innen und Radfah-
rer*innen freundliche Verbin-
dung innerhalb des Campus-
geländes dar. Mit Ausbildung
eines nördlichen und südli-
chen „Ankommensplatzes“,
sowie eines zentralen Campusplatzes im Bereich des ELKI und des neuen Zentralklinikums
(1. Bauabschnitt Herzzentrum) wird die Zentralität dieser Orte des Ankommens und die Ad-
ressbildung des UKB im Inneren gestärkt. Zudem sollen die einzelnen Funktions-, Außen- und
Eingangsbereiche der Gebäude an die "Campus -Achse" anschließen, sowie auch vorhan-
dene Verkehrsmodalitäten (Bushaltestellen, Parkhäuser und wichtige Wegeverbindungen an
die Umgebung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen) angebunden werden, so dass die
Orientierung innerhalb des Klinikgeländes deutlich verbessert wird. Gleichzeitig soll der ÖPNV
auf diese Hauptroute ausgelegt werden (u.a. Bushaltestellen in der "Grünen Campusmitte"),
ABBILDUNG 1 RAHMENPLANUNG, STAND DEZEMBER 2023Seite 25 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 11
sodass das Ankommen und die Orientierung, insbesondere für Besucher*innen des Klinikums
vereinfacht wird.
Der neue zentrale Platz, der räumlich definiert wird durch den prägenden Neubau des Zent-
ralklinikums (1. Bauabschnitt Herzzentrum) auf der Nordseite, das bestehende ELKI auf der
Ostseite und den Neubau der Mensa auf der Südseite soll zukünftig ein zentraler Anlaufpunkt
und „Identitätsstifter“ der Klinik werden, als Raum für Aufenthalt, Kommunikation und Entspan-
nung. Einen solchen, zentralen und gut erreichbaren Ort weist das Klinikum derzeit nicht auf,
so dass dadurch die räumliche Qualität sowie die Aufenthaltsqualität deutlich verbessert wird.
„Grüne Campusmitte“
Die Rahmenplanung sieht des Weiteren eine deutliche Stärkung der universitären Funktionen
durch Verlagerung von Institutsgebäuden vom Campus Poppelsdorf auf das Gelände der Uni-
versitätsklinik vor. Diese Verlagerung ist zwingend erforderlich und bietet entscheidende Vor-
teile, weil so die Ausbildung der Studierenden über Synergieeffekte mit dem allgemeinen Kli-
nikbetrieb gestärkt wird.
Die südlichen Freiflächen, heute überwiegend als Parkplätze genutzt bzw. untergenutzt, an-
grenzend zum zentralen Platz vor dem Bereich Zentralklinikum/ELKI, stellen einen Verdich-
tungsraum für eine zukünftige zentrale Institutslandschaft dar. Die neue "Grüne Campusmitte"
soll durch Gebäude mit einem Studentischen Zentrum, einem Hörsaalgebäude und einer
neuen Mensa, die das alte Gebäude im Osten des Geländes ersetzt, ergänzt werden. Unter-
halb der bestehenden Kapelle sieht die Rahmenplanung ein Anatomiezentrum vor. Im nördli-
chen Bereich zum DZNE ist die Physiologie untergebracht. Durch die randliche, leicht zurück-
versetzte Anordnung der Neubauten verbleibt die „Grüne Campusmitte“, die neben dem zent-
ralen Campusplatz eine zweite, prägende räumliche Intervention innerhalb des Klinikgeländes
darstellt.
Die "Grüne Campusmitte" mit neuen Institutsgebäuden wird durch das Zentrum für Geburts-
hilfe und Frauenheilkunde, die Pathologie und das Hygiene- Institut im Osten räumlich gefasst.
Für die zukünftige Entwicklung mussten die genannten östlichen Institutsgebäude städtebau-
lich neu überdacht werden, sodass eine ganzheitliche grüne Campusmitte mit Querverbindun-
gen über Wege- und Grünvernetzungen gebildet werden kann.
„Grüne Schale“
Das UKB ist nahezu vollständig vom unter Landschaftsschutz stehenden Waldgebiet des Kot-
tenforstes „inselartig“ umschlossen. Diese sogenannte „Grüne Schale“ ist ein wesentliches
Merkmal des Klinik- Standortes, der erhalten und gestärkt werden soll. Die Randbereiche des
Klinikums sollen an diesen besonderen Waldcharakter des umgebenden Kottenforstes ange-
lehnt sein und so weit möglich in das Campusgelände erweitert und fortgeführt werden.
Die vorhandenen charakteristischen Grünstrukturen - bestehend aus dem „Erholungswäld-
chen“ im Südwesten des Geländes und weiterem alten Baumbestand - sollen weitestgehend
erhalten bleiben und neue Vernetzungen untereinander hergestellt werden. Das o.g. Wäld-
chen, das schutzwürdige Biotop „Waldflächen im Gelände der Venusbergkliniken“ (BK-5308-
505) soll durch direkte Wegeanbindungen für Fußgänger*innen erschlossen (Parkhaus Süd,
Kindertagesstätte und Logistikbereich) und so erstmals erlebbarer gemacht werden, ohne da-
bei zu stark in die vorhandenen Grünstrukturen einzuwirken. Daher soll eine Versiegelung und
Beleuchtung der Wege auch aus Gründen des Artenschutzes unterbleiben. Eine Beleuchtung
wird zudem aufgrund der Tagesnutzung nicht als erforderlich erachtet.Seite 26 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 12
„Querverbindungen für Grün- und Freiräume“
Die Stärkung der „Querverbindungen für Grün- und Freiräume“ von West nach Ost sollen die
bestehenden Freiräume mit der Umgebung des Stadtteils Venusberg besser verbinden und
die Orientierung für die Durchquerung des Klinikgeländes mit identitätsprägenden Orten und
Plätzen vereinfachen.
Zudem wird an den bestehenden Wanderweg „Rheinhöhenweg“ außerhalb des Klinikgelän-
des, östlich zur Bestandsmauer verlaufend, angeschlossen. Dazu wird die bestehende Mauer
an ausgewählten Stellen durchbrochen und so diese räumliche Barriere gemindert.
Die Stärkung der Grünräume zielt nicht nur auf die Schaffung einer Vernetzung von Grünstruk-
turen ab, sondern bietet auch das Potential für naturnähere Erholungsräume. Dies kann vor
allem erreicht werden, wenn in diesen Bereichen notwendige verkehrliche Funktionsbereiche
in die Grün- und Aufenthaltsbereichen integriert werden. Die Rahmenplanung zeigt daher drei
in West- Ost- Richtung verlaufende Querverbindungen zwischen dem Stadtteil Venusberg und
dem Rheinhöhenweg auf:
 Die nördliche Verbindung verläuft über den Mobilitätshub an der zukünftigen Bergstation
der Seilbahn/Bushaltestelle an der Sertürner Straße über den „Ankommensplatz Nord“ zum
Rheinhöhenweg.
 Eine zweite Verbindung verläuft über den Bereich „Ankommen Mitte“ über den zentralen
Campusplatz südlich am ELKI vorbei zum Rheinhöhenweg des Kottenforstes im Osten.
 Die dritte Querverbindung, im Süden gelegen, verläuft zwischen dem Kottenforst über das
bestehende Erholungswäldchen, weiter über die "Grüne Campusmitte" zum Rheinhöhen-
weg.
Diese Verbindungen sind in dieser Form derzeit nicht vorhanden und stellt eine wesentliche
Bereicherung für das Klinikgelände dar.
1.3.5 Sonstige Planungsvorgaben/ Nachrichtliche Übernahmen / Vermerke
Nachrichtliche Übernahmen sind Ergebnisse oder Festsetzungen von anderen Planungsver-
fahren, die als Information in die Bauleitplanung aufgenommen werden.
1.3.5.1 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Kottenforst der Bundesstadt Bonn (Stand: 2013) enthält zum eigentlichen
Klinikgelände keine Festsetzungen, da es dem Innenbereich zugeordnet ist. Die o.g. Waldbe-
reiche sowie der dort geltende Landschaftsschutz sind jedoch auch bindender Gegenstand
des Landschaftsplanes.
1.3.5.2 Landschaftsschutzgebiet (LSG)
Auf das im Landschaftsplan Kottenforst festgesetzte LSG wird im Bebauungsplan nachrichtlich
hingewiesen. Das LSG erstreckt sich westlich der Karl-Landsteiner-Straße auf die im Bebau-
ungsplan festgesetzten Flächen für Wald und auf die südlich angrenzenden Flächen außer-
halb des Plangebiets.
1.3.5.3 Baumschutz
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge-
schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen undSeite 27 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 13
Esskastanien. Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde 2022 gutachterlich erfasst
und bewertet. Demnach befinden sich im Plangebiet eine Vielzahl von Bäumen, wovon ein
großer Anteil satzungsgeschützt ist.
Im Zuge der Abrissarbeiten und der anschließenden Bauvorhaben müssen auch Bäume gefällt
werden. Für die satzungsgeschützten Bäume sind Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzu-
nehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte der Ersatzpflanzun-
gen werden aufgrund der Angebotsbezogenheit des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit
der jeweiligen Baugenehmigung getroffen.
Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten
werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als
200 cm entscheidet die Bezirksvertretung.
1.3.5.4 Richtfunk
Das Plangebiet wird von diversen Richtfunkverbindungen unmittelbar tangiert. Die Trassen mit
ihren entsprechenden horizontalen und vertikalen Schutzbereichen müssen bei künftigen Ob-
jektplanungen vom UKB berücksichtigt und mit den jeweiligen Betreibern eigenverantwortlich
abgestimmt werden. Die Achsen der Trassen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufge-
nommen.
1.3.5.5 Hubschrauberlandeplatz
Innerhalb des UKB-Geländes gibt es auch eine Planrechtfertigung für einen Hubschrauberlan-
deplatz, welcher durch die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftfahrbehörde ge-
nehmigt wurde. Die Zulässigkeit wird nicht über das Bebauungsplanverfahren geregelt. Die
genehmigten Ein- und Ausflugkorridore werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernom-
men.
1.3.5.6 Seilbahn
Um entsprechend dem Verkehrsentwicklungsplan 2020 eine Seilbahn zum Venusberg zu
bauen, wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt mit dem Ergebnis, dass eine Seilbahn technisch
möglich ist. Die Trasse ist geplant zwischen Ramersdorf östlich des Rheins mit Stationen in
der Rheinaue, dem DB- Haltepunkt UN-Campus, Dottendorf (Loki-Schmidt-Platz) und der Uni-
klinik. Die Zulässigkeit der Seilbahn wird als Teil des Bonner Verkehrskonzeptes mittels eines
eigenständigen Planfeststellungsverfahrens bestimmt. Die Genehmigung obliegt der Bezirks-
regierung Köln. Sofern das Baurecht erteilt wird, kann nach heutigem Stand frühestens im Jahr
2028 mit dem Betrieb der Seilbahn gerechnet werden.
Nach § 8 SeilbG (Seilbahngesetz NRW) dürfen längs der Trasse einer Seilbahn bauliche An-
lagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Seilbahn
beeinträchtigt wird. Aus den gleichen Gründen dürfen in der Nähe einer Seilbahn Anpflanzun-
gen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Erdboden nicht fest ver-
bundene Gegenstände nicht angelegt oder geändert werden.
Die geplante Trassenführung wurde bei der Überplanung des UKB-Geländes berücksichtigt.
Da eine Planfeststellung derzeit noch nicht vorliegt, kann die Trassenführung jedoch nach § 9
(6) BauGB nicht nachrichtlich im Bebauungsplan übernommen werden. Der Trassenverlauf
wird in der Planzeichnung als Hinweis aufgenommen oder ggf. im weiteren Verfahren als ein
im Planfeststellungsverfahren befindliches Projekt vermerkt.Seite 28 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 14
1.4 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Das UKB firmiert seit dem 01.01.2001 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).
Es trat damit an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn.
Das Klinikum war vor dem 2 Weltkrieg auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet verteilt.
Nach den Zerstörungen des 2. Weltkrieges wurde die Entscheidung vom Land NRW und der
Stadt Bonn zur Verlagerung des Klinikums an den aufgegebenen Kasernenstandort auf dem
Venusberg getroffen. Ab 1950 wurde der Klinikbetrieb dort aufgenommen. Seitdem entwickelt
sich das Klinikum – später auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes aus dem Jahre
1964 - kontinuierlich weiter.
Das UKB übernimmt heute im unverzichtbaren Umfang die Gesundheitsversorgung, ein-
schließlich der Hochleistungsmedizin für die Bundesstadt Bonn sowie die gesamte Region
Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler. Darüber hinaus gewährleistet es die Verbindung der Krankenver-
sorgung mit den Bereichen Forschung und Lehre an der Medizinischen Fakultät der Universität
Bonn.
Laut dem letzten Geschäftsbericht des UKB aus dem Jahre 2022 gehört das UKB mit 38 Kli-
niken und 31 Instituten sowie über 8.900 Beschäftigten zu einem der größten Arbeitgeber in
Bonn. Jährlich werden am UKB ca. 500.000 Patient*innen und ca. 50.000 Notfallpatient*innen
behandelt.
Das UKB hat einen konkreten Bedarf für weitere Neu-, Rück- und Umbauten bis zu einem
Zielhorizont im Jahre 2035 und Folgende angemeldet, und zwar sowohl für eigene Zwecke
wie auch für das ebenfalls hier angesiedelte DZNE (Forschungszentrum für neurodegenera-
tive Erkrankungen) sowie das Studierendenwerk bzgl. eines Neubaus der Mensa. Das Klinik-
gelände auf dem Venusberg soll auch über diesen o.g. Zeitraum hinaus baulich fortentwickelt
werden, um damit der langfristigen Versorgungsfunktion durch sichere, effiziente und leis-
tungsfähige Kliniken für die Region gerecht zu werden.
Insbesondere der derzeit noch rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1964 kann diese
Zielsetzung nicht mehr abdecken, da u.a. die festgesetzte Baumassenzahl von 2,0 durch in
der Vergangenheit erteilte Befreiungen überschritten ist und weitere bauliche Entwicklungen
daher eingeschränkt bzw. planungsrechtlich nicht mehr ohne weiteres vertretbar sind.
Ziel ist es, mit einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zukunftsfähige Entwicklungsperspek-
tiven zu bieten, um dynamische Anpassungen der Klinik an heutige Rahmenbedingungen ge-
währleisten zu können. Zur Umsetzung der Planungsabsicht ist daher die Aufstellung eines
neuen Bebauungsplanes erforderlich. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 6618-1 werden
die Bebauungspläne Nr. 7818-36 und Nr. 7818-16 rechtsunwirksam.
1.5 Planungsablauf / Planverfahren
Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat am 30.10.2019 unter Vorbera-
tung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz am 10.10.2019 und vorbehaltlich der
Zustimmung der Bezirksvertretung Bonn vom 05.11.2019 den Zielbeschluss bzgl. der Aufstel-
lung des Bebauungsplanes gefasst. Als generelles städtebauliches Ziel wurde der Weiterent-
wicklung des UKB auf dem Venusberg zugestimmt.
Für das Plangebiet wurden vom Landschaftsarchitekturbüro KRAFT.RAUM. aus Düsseldorf in
Zusammenarbeit mit dem Architekturbüro Heinle Wischer und Partner aus Köln sowie demSeite 29 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 15
Verkehrsplanungsbüro Ambrosius Blanke aus Bochum eine Rahmenplanung (Stand: Dezem-
ber 2022) entwickelt, welche die weitere Bebaubarkeit des UKB in verschiedenen Bauab-
schnitten bis zum Jahre 2035 und Folgende aufzeigt, die funktionalen und gestalterischen
Qualitäten der verbleibenden Freiräume verbessert und die bessere Strukturierung der Ver-
kehrsführung zum Ziel hat.
Für die Rahmenplanung wurden ursprünglich zwei Varianten („Grüne Campusmitte“ und „Ur-
bane Campusmitte“) entwickelt, die in Teilbereichen unterschiedliche Entwicklungspotentiale
aufzeigten. Die Varianten unterschieden sich z.T. in ihrer städtebaulichen Anordnung, insbe-
sondere der zukünftigen Campusmitte, sowie den damit verbundenen Querverbindungen der
Frei- und Grünräume. Die Einrichtungen der neuen Grünen Campusmitte" konnten unabhän-
gig von den östlichen Entwicklungsflächen (Frauenklinik, Pathologie und HET) gebaut werden.
Im weiteren Planungsprozess wurden u.a. aufgrund der Empfehlung des Städtebau- und Ge-
staltungsbeirates der Bundesstadt Bonn die Variante „Grüne Campusmitte“ weiterverfolgt. Im
weiteren Planverfahren wies die Variante „Grüne Campusmitte“ eine deutlich bessere städte-
bauliche Robustheit sowie Vorteile hinsichtlich der flexiblen Anpassung der funktionalen Erfor-
dernisse des UKB auf. Diese Variante lässt zudem ein Flächenpotential für Begrünungsmaß-
nahmen zu, die im Rahmen der jeweiligen Freianlagenplanung für die Einzelvorhaben im An-
schluss an das Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Bezirksvertretung Bonn am
06.12.2022 unter Vorberatung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am
27.09.2022, im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen am 29.09.2022 sowie im Aus-
schuss für Mobilität und Verkehr am 26.10.2022 beschlossen und auf der Grundlage der Rah-
menplanung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom
03.03.2023 bis 26.03.2023 statt. Am 11.03.2023 wurde ergänzend eine Bürgerinformations-
veranstaltung im DZNE auf den Venusberg durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 10.02.2020 um Stellungnahme ge-
beten.
Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen der Themen-
komplex „Verkehrsbelastung“ thematisiert.
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (Verkehr, Klima, Flora und Fauna)
wurden im weiteren Verfahren entsprechende Gutachten beauftragt und bei der Erstellung des
Bebauungsplans – soweit planungsrechtlich möglich - durch entsprechende Festsetzungen -
berücksichtigt. Der Baumbestand wurde durch einen anerkannten Vermesser aufgenommen
und in der Planzeichnung dargestellt.
Da die bereits heute bzw. künftig zulässige Grundfläche auf dem UKB- Gelände den Schwel-
lenwert von 20.000 qm nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) überschrei-
tet, wird gemäß den Vorschriften des BauGB ein Vollverfahren mit Umweltbericht gemäß § 1
BauGB durchgeführt. Im Umweltbericht werden die Belange der Umwelt ermittelt und bewer-
tet. Die mit der Planung möglicherweise zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Ein-
griffe in Natur und Landschaft wurden unter Berücksichtigung der bereits zulässigen Eingriffe
im Sinne des § 1a (3) BauGB bilanziert. Ausgleichende Maßnahmen sind nicht erforderlich,
da das neue Planungsrecht zu einer deutlichen Verminderung der Versiegelungsmöglichkei-
ten beiträgt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.Seite 30 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 16
Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan wird gemäß § 11 BauGB ein
städtebaulicher Vertrag über die Durchführung bestimmter Maßnahmen mit dem Vertrags-
partner UKB abgeschlossen.Seite 31 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 17
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Leitbild des Bebauungsplans Nr. 6618-1 ist die Rahmenplanung für das UKB als „Campus im
Grünen“, welcher sich in die umgebenden Waldbereiche des Kottenforsts und des Venusberg-
hanges einbettet (siehe auch Kap. 1.3.4). Sie stellen die wesentlichen Qualitäten und Allein-
stellungsmerkmale des Standortes dar. Um dieses Leitmotiv zu stärken, lag neben der bauli-
chen Entwicklung des UKB ein wesentlicher Schwerpunkt der Rahmenplanung in der Entwick-
lung eines Freiraumkonzeptes, welches trotz Erhöhung der Baumassen die vorhandenen
Grünstrukturen aufgreift, ergänzt und fortentwickelt, sowie neue Aufenthaltsqualitäten für Per-
sonen, die sich in medizinische Behandlung begeben und ihre Besucher*innen sowie Beschäf-
tigte und Studierende schafft. Hierbei ist auch eine Vernetzung mit dem das Plangebiet umge-
benden Waldflächen zu ermöglichen.
Da der Bebauungsplan ein Leitplan
für die künftige langfristige bauliche
Entwicklung darstellt, ist eine ge-
bäudescharfe Angleichung der
überbaubaren Grundstücksflächen
an die in der Rahmenplanung dar-
gestellten und eher symbolisch ge-
haltenen Gebäudestrukturen nicht
zweckmäßig.
Planerisches Ziel ist es für die un-
terschiedlichen Bedürfnisse der zu-
künftigen Nutzer*innen im Sinne der
mehrfachen Innenentwicklung 2
hochwertige Freiflächen zu schaf-
fen. Dabei soll der Anteil begrünter
Flächen so weit als möglich erhöht
werden und im Falle zusammen-
hängender Flächen auch planungs-
rechtlich durch die Festsetzung von
Flächen zum Erhalt von Gehölzen
oder/und zur Anpflanzung von Ge-
hölzen umgesetzt werden. Die in
der Bauleitplanung zu beachtenden
Maßnahmen zum Artenschutz tra-
gen in gleicher Weise zum Erhalt
von Grünstrukturen und zusam-
menhängenden Gehölzflächen bei.
Neben den planungsrechtlichen
Festsetzungen wurde auch ein Be-
2 Eine mehrfache Innenentwicklung beinhaltet die Umsetzung von baulichen und funktionalen Dichten,
Erhalt und Qualifizierung von Grün, Optimierung von Mobilitätsangeboten, Beitrag zur Klimaanpassung
sowie die Berücksichtigung energetischer Aspekte
ABBILDUNG 2 LEITIDEE GRÜNVERNETZUNG+VERKEHRSeite 32 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 18
leuchtungskonzept erarbeitet, welches insbesondere Dunkelkorridore definiert, um eine erheb-
liche Beeinträchtigung von nachtaktiven, planungsrelevanten Tierarten auszuschließen.
Der im Plangebiet vorhandene, zum Teil satzungsgeschützte Baumbestand soll so weit als
möglich in der künftigen Objektplanung berücksichtigt werden. Zu dessen Schutz sind ausrei-
chende Abstände zu den baulichen Maßnahmen einzuhalten. Notwendige Ersatzpflanzungen
für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind im Rahmen der Bauantragsstel-
lung innerhalb des Plangebietes an Standorten mit Verbindung zum Erdreich einzuplanen.
Generelles Ziel der Verkehrsplanung ist die Vermeidung von UKB- internen Verkehren durch
Stärkung des ÖPNV (insb. Bau der Seilbahn), Ausbau der Radinfrastruktur und Sicherung
betrieblicher Mobilitätsmaßnahmen des UKB.
Im Hinblick auf Starkregenereignisse wird eine wassersensible Freiflächengestaltung vom
UKB angestrebt. Maßnahmen zur Klimaanpassung sind insbesondere durch die Pflanzung
von schattenspendenden Bäumen zu erreichen. Eine Untersuchung zum Klima hat gezeigt,
dass durch die umgebenden Waldbereiche des Kottenforstes und des Venusberghanges gute
Voraussetzung im Hinblick auf eine klimaangepasste Entwicklung bestehen. Diese Basis gilt
es durch entsprechende Maßnahmen (Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgang mit Nie-
derschlagswasser) in der Objekt- und Freianlagenplanung zu stärken. Die vom UKB beabsich-
tigten Maßnahmen zur Energieeffizienz und zur Klimaanpassung werden bis zum Satzungs-
beschluss vertraglich festgeschrieben.
Die in der Rahmenplanung aufgezeigten Entwicklungsstufen werden zum besseren Verständ-
nis nachfolgend nochmals wiedergegeben.
STUFE 1
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
STUFE 2
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
STUFE 3
MIT NEUBAU IN DUNKELGRAU
ABBILDUNG 3 BAULICHE ENTWICKLUNGSeite 33 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 19
Stufe 1: bis 2025
Diese Entwicklungsstufe umfasst Vorhaben, die sich überwiegend bereits im Bau bzw. vor der
Fertigstellung befinden. Außerdem liegen für bestimmte Vorhaben bereits genehmigte Bau-
voranfragen bzw. Baugenehmigungen vor. Diese Maßnahmen sollen noch auf Grundlage des
geltenden Planungsrechtes bis 2025 umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise:
 das den Zentralbereich des UKB zukünftig prägende Herzzentrum als 1. Bauabschnitt des
sog. Zentralklinikums, der Abschluss des Neubaus des Biomedizinischen Zentrums II, wel-
ches an der Sigmund-Freud-Straße die Straßenfront prägend fasst sowie
 ein neues Wohngebäude südöstlich des Betriebskindergartens zur Unterbringung von Be-
schäftigten des UKB.
Stufe 2: bis 2030
Für diese Entwicklungsstufe wird neues Planungsrecht benötigt, da der rechtskräftige Bebau-
ungsplan diese Entwicklungsabsichten bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung nicht mehr
abdecken kann. Zu dieser Stufe gehören insbesondere die folgenden, das Klinikum prägenden
Projekte:
Krankenhausversorgung
 Der o.g. erste Bauabschnitt des Zentralklinikums soll um einen zweiten Bauabschnitt nach
Osten anstelle des rückzubauenden Gebäudes der Inneren Medizin ergänzt werden.
 Das DZNE bedarf einer Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils sowie der Ergänzung
nach Südwesten durch einen Neubau.
Forschung und Lehre
 Das Biomedizinische Zentrum I und II soll um ein drittes Gebäude entlang der Sigmund-
Freud- Straße ergänzt werden.
 Im Bereich östlich des Versorgungszentrums sowie des Parkhauses Süd sollen auf heuti-
gen Parkplatzflächen ein Campusbereich mit Instituten, studentischem Zentrum, neuen
Hörsälen, Mensa und neuen Institutsgebäuden für Anatomie und Physiologie gebaut wer-
den.
Logistik
 Südlich des Parkhauses Mitte soll ein neues Logistikzentrum mit Abfallwirtschaftshof ent-
stehen. Zudem kann eine Apotheke als ergänzender wichtiger Versorger und ein Rechen-
zentrum in direkter Nähe zum Logistikzentrum geschaffen werden.
 Nördlich des Parkhauses Süd soll bei Bedarf ein Funktionsbau errichtet werden.
Wohnen
 Zwischen dem Betriebskindergarten und der Neurologie sollen weitere Wohngebäude neu
gebaut bzw. saniert werden.
Stufe 3: bis 2035 und Folgende
Diese Entwicklungsstufe umfasst Maßnahmen mit längerfristiger Perspektive, für die Pla-
nungsrecht ebenfalls geschaffen werden soll.Seite 34 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 20
Krankenhausversorgung
 Das Chirurgische Zentrum und die medizinische Klinik benötigen perspektivisch Ersatzneu-
bauten.
 Ein Umbau und spätere Aufstockung der Neurologie sollen erfolgen.
Forschung und Lehre
 Die Dermatologie im Norden des Plangebietes soll ein Ersatzbau erhalten.
 Des Weiteren sollen Institute im südöstlichen Bereich des Plangebietes neu gebaut werden:
ein Ersatzbau für das Hygiene-Institut und die Pathologie sowie eine Erweiterung des HET
III.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem vorhandenen Bestand im Bereich des UKB und der geplanten Vorhaben
wird das gesamte Baugebiet als Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) mit der näheren Zweckbestimmung “Universitätsklinikum“ festgesetzt.
Aufgrund der im Sondergebiet “Universitätsklinikum“ festgesetzten zulässigen Nutzungen un-
terscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung
aufgeführten Baugebieten. Zwar sind Klinikeinrichtungen auch in anderen Baugebieten zuläs-
sig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig. Die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus
nach der BauNVO bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde
den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Auswei-
sung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte ausschließliche
Kliniknutzung gerechtfertigt ist.
Innerhalb des UKB befinden sich neben den Kliniken für ambulante oder stationäre Behand-
lungen u.a. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen für Forschung und Lehre, Men-
sen/Bistros/Cafeterias, Wohnheime für Studierende und die Belegschaft der Kliniken, Be-
triebs-Kindertagesstätten, kirchliche und kulturelle Einrichtungen im Zusammenhang mit der
Kliniknutzung (z.B. Kapelle, Medizin-Museen) sowie Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die
dem Universitätsklinikum dienen (z.B. Werksfeuerwehren, Fahrbereitschaften, Gebäudereini-
gung, Mobilitätsstation im Bereich der geplanten Bergstation der Seilbahn). Mit den festge-
setzten allgemein zulässigen Nutzungen im SO werden sämtliche vorhandenen und geplanten
UKB-affinen Nutzungen planungsrechtlich bestimmt. Das SO soll ausschließlich der Bestands-
sicherung und der Fortentwicklung des UKB vorbehalten bleiben.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Baumassenzahl
(BMZ) sowie die maximal einzuhaltenden Höhen baulicher Anlagen (HbAmax) festgesetzt. Die
Festsetzungen regulieren sowohl die Dichte als auch die Höhenentwicklung der geplanten Be-
bauung innerhalb des Plangebietes.Seite 35 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 21
2.2.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Sondergebiet „Universitätsklinikum“ wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht
dem Orientierungswert für Sonstige Sondergebiete gemäß § 17 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und trägt damit zu einer effizienten Flächenausnutzung bei.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen, Stellplät-
zen, Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche nach
§ 19 (4) BauNVO (Baunutzungsverordnung) mitzurechnen. Um weitere Versiegelungen über
das o.g. Maß hinaus auszuschließen und relevante Freibereiche innerhalb des UKB- Geländes
zu sichern, wird auch eine nach der BauNVO zulässige Überschreitungsmöglichkeit im Ge-
nehmigungsverfahren durch textliche Festsetzung ausgeschlossen.
2.2.2.2 Baumassenzahl (BMZ)
Die BMZ gibt das Verhältnis des zulässigen Bauvolumens zur Grundstücksfläche an. Die Fest-
setzung einer BMZ eignet sich insbesondere für Sonderbauten, die nicht der üblichen Ge-
schossbauweise entsprechen. Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom
Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu er-
mitteln. Mit der Festsetzung einer BMZ kann eine flexible Verteilung der Baumassen durch
das entsprechende Verhältnis der Grundfläche zur Höhe ermöglicht werden. Diese Differen-
zierung in den Baukubaturen findet sich auch im Bestand wieder. Es sind sowohl einzelnste-
hende Punkthäuser als auch mehrgeschossige Gebäudekomplexe erkennbar.
Das seit 1964 anzuwendende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 7818-36 setzt eine
großzügige flächenhafte Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche zusammen mit ei-
ner BMZ von 2,0 fest. Dies bedeutet, dass zum Beispiel auf einem 1.000 m² großen Grund-
stück ein Bauvolumen von bis zu 2.000 m³ errichtet werden darf. Es könnten exemplarisch ein
Gebäude mit einer Grundfläche von 165 m² mit 12 m Höhe (IV-geschossig) oder aber mit einer
Grundfläche von 300 m² mit 6,5 m Höhe (I- bis II-geschossig) errichtet werden.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 6618-1 hebt - unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Erhalts und der baulichen Fortentwicklung - die BMZ auf 6,0 an und verdoppelt potenziell somit
das heute vorhandene Volumen, unterschreitet jedoch den in § 17 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) für Sonstige Sondergebiete genannten Orientierungswert von 10,0 immer noch
deutlich.
Im Vergleich zu den westlich angrenzenden locker bebauten Einfamilienhausgebieten er-
scheint die zulässige bauliche Dichte im Sondergebiet zwar beachtlich, sie ist jedoch für ein
modernes Klinikgelände charakteristisch und wird städtebaulich als verträglich erachtet. Die
Möglichkeit zur Fortentwicklung eines bereits bebauten Standorts trägt zudem zum sparsamen
Umgang mit Grund und Boden in den Außenbereichen bei.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Erhöhung der zulässigen Dichte
nicht beeinträchtigt, da die erforderlichen Abstandsflächen zwischen der bestehenden Wohn-
bebauung und den bestehenden und neu hinzutretenden Gebäuden des UKB eingehalten
werden und keinesfalls eine erdrückende Wirkung hervorgerufen wird. Gleiches gilt im Übrigen
auch für das Klinikgelände selbst.
2.2.2.3 Maximale Höhen baulicher Anlagen
Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Bebauung innerhalb des UKB-
Geländes sowie der angrenzenden Wohngebiete und zum Ausschluss von negativen Wirkun-Seite 36 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 22
gen auf das Orts- und Landschaftsbild werden maximale Höhen baulicher Anlagen im Bebau-
ungsplan festgesetzt. Bislang überragen nur wenige Bauten sichtbar die Baumkronen des Kot-
tenforstes.
Ziel soll es deshalb sein, die maximale Höhe baulicher Anlagen der UKB- Gebäude weiterhin
auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Daher ist die Realisierung von auffällig hohen Hoch-
häusern, die zwar zu einer Verminderung der Flächenversiegelung beitragen würden, die
Baumassen aber auf bestimmte Hochpunkte fokussieren würden, ausdrücklich nicht er-
wünscht.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erfor-
derlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante baulicher
Anlagen. Darin sind auch alle technisch bedingten, immissionsschutzrechtlich notwendige und
solartechnisch erforderliche Aufbauten auf dem eigentlichen Hauptgebäude subsumiert.
Ebenso wie Aufzugsumfahrten, Treppenhäuser, Abluftrohre oder Fahnenstangen. Die Fest-
setzung bildet einen eindeutigen Rahmen für das Bauantragsverfahren.
Die maximale Gebäudehöhe von 200 m ü.NHN aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan wird
– bis auf wenige Ausnahmen - als maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA) in den neuen
Bebauungsplan übernommen. Die Gleichsetzung mit der Höhe „ü.NN“ nach bisherigem Pla-
nungsrecht ist aufgrund der geringen Unterschiedlichkeit (ca. 3 cm) vernachlässigbar. Das
Gelände liegt in Höhen von etwa 170 m ü.NHN. Bei einer krankenhausüblichen Geschosshöhe
von 4,5 m könnten hier Gebäude mit 6 bis 7 Vollgeschossen entstehen.
Für Gebäude und bauliche Anlagen, die im Bestand diese Höhen überschreiten, wird abwei-
chend davon eine darauf abgestimmte, maximale Höhe baulicher Anlagen vorgegeben. Im
Einzelnen betrifft diese Ausnahme den Turm des Bettenhauses im mittleren Teil des Plange-
bietes [213 m ü.NHN], das Altbestandsgebäude der Neurologie und der Schornstein des
BHKW [202 m ü.NHN] sowie den Wasserturm des UBK [206 m ü.NHN] im nördlichen Teil des
Plangebietes.
Eine Ausnahme soll auch das Zentralklinikum als Herzstück des UKB bilden. Der 1. Bauab-
schnitt ist derzeit (2023) in Bau. Langfristig soll hier im Hinblick auf den langen Realisierungs-
zeitraum 2035 ff eine Aufstockungsoption ermöglicht sein. Der 2. und 3. Bauabschnitt des
Zentralklinikums soll dem gleichbehandelt werden, um für die Gebäude mit entsprechenden
Aufbauten noch gewisse Spielräume zuzulassen. Daher wird dieser Komplex mit einer HbA
max. von 203 m üNHN festgesetzt. Der Korridor des Hubschrauberlandeplatzes und die erfor-
derlichen An- und Abflughöhen sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen und mit
der Luftfahrtbehörde im Rahmen des Bauantragsverfahrens abzustimmen. Gleiches gilt für die
Abstimmung mit den Betreibern der in diesem Baufeld vorhandenen Richtfunktrassen.
Im Bereich des Neubaues der Neurologie ist perspektivisch vorgesehen, einen zweiten Hub-
schrauberlandeplatz zu errichten. Daher wird dort die maximale Höhe baulicher Anlagen für
die Bestandsgebäude angehoben. Die weiteren Details der Hubschrauberlandeplatz-Planung
(Konkrete Höhenlage, einzurichtende Flugsektoren, Lärmschutz, etc.) bleiben jedoch einer
luftfahrtrechtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf vorbehalten und sind
nicht Gegenstand der kommunalen Bauleitplanung.
Die geplante Seilbahn muss über ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren bei der Be-
zirksregierung Köln gesichert werden. Die Trassenführung ist bereits im Rahmen einer Vor-
planung bestimmt und muss zusammen mit den horizontalen und vertikalen Sicherheitsräu-
men in der Höhenentwicklung der durch die geplante Trasse tangierten Gebäude berücksich-
tigt werden. Der Sicherheitsraum umfasst dabei 10 m beidseits der Trasse und mindestensSeite 37 von 245
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Bonn“ – Begründung 23
1,5 m unterhalb der Seilbahnführung. Betroffen sind hier das Auenbruggerhaus mit einer ma-
ximalen Höhe baulicher Anlagen von 187 m NHN sowie die HNO-Augenklinik mit einer maxi-
malen Höhe baulicher Anlagen von 185 m üNHN bzw. 188 m üNHN je nach betroffenem Ge-
bäudeteil.
2.2.2.4 Maß der Tiefe der Abstandsflächen
Innerhalb des Plangebietes wird gemäß § 9 (1) Nr. 2a BauGB das Maß für die Tiefe der Ab-
standsfläche festgesetzt, da die Landesbauordnung (BauO NRW) in § 6 für ein Sondergebiet
keine Regelung trifft.
Eine solche Festsetzung ist aus städtebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und städte-
baulichen Missständen vorgebeugt wird. Dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung im
Bereich des UKB- Geländes im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden stehen
vergleichsweise wenige Flächen für eine bauliche Entwicklung des UKB gegenüber, da das
Plangebiet entweder durch das bestehende Wohngebiet Venusberg begrenzt wird oder unmit-
telbar an Waldbereiche ragt, die unter Landschaftsschutz stehen. Dies macht bedarfsweise
eine stärkere Ausnutzung des Plangebietes erforderlich, so dass im Bebauungsplan die Tiefe
der Abstandsfläche mit 0,2 H festgesetzt wird. Eine Abstandsfläche von 3,0 m ist mindestens
einzuhalten. Dies entspricht Abstandsflächen wie sie auch in Gewerbegebieten möglich sind.
Beeinträchtigungen der Wohnnachbarschaft sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet von den
öffentlichen Verkehrsflächen der Sigmund-Freud-Straße, der Robert-Koch-Straße sowie der
Ernst-Abbe-Straße tangiert wird, die einen ausreichenden Abstand gewährleisten. Dort dürfen
die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der Straßenparzelle reichen.
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
2.2.3.1 Bauweise
Der Bebauungsplan setzt eine abweichende Bauweise fest, die einer offenen Bauweise ohne
Längenbegrenzung der baulichen Anlagen entspricht. Da die Gebäude des UKB häufig ein
Längenmaß von 50 m überschreiten, können sie nicht in der offenen Bauweise gemäß § 22
Abs. 2 BauNVO errichtet werden, die eine Längenbegrenzung von 50 m vorsieht. Die abwei-
chende Bauweise sorgt durch den Abstand zwischen den einzelnen Gebäuden, die durch die
Wahl der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert ist, für eine Begrünung und Durchlüf-
tung des Plangebiets.
Die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO ist aufgrund der damit verbundenen
Grenzbebauung im vorliegenden Falle ungeeignet, da das UKB im Wesentlichen auf einem
eigenen Flurstück errichtet ist.
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Für das Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von
Baugrenzen definiert. Einerseits werden diese großzügig definiert, um eine sinnvolle bauliche
Entwicklung des UKB mit ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten zu ermöglichen, andererseits
werden Grünflächen aus artenschutzrechtlichen Gründen ausgespart. Ebenfalls nicht Gegen-
stand der überbaubaren Grundstücksflächen sind die Flächen zum Anpflanzen bzw. zum Er-
halt von Bäumen und Sträuchern, die sich aus den städtebaulich gewollten und in der Rah-
menplanung verankerten Grünkorridoren ergeben. Ausgenommen sind auch die Haupter-
schließungswege sowie wichtige Wegeverbindungen für den Rad- und Fußgängerverkehr.Seite 38 von 245
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Die Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Treppen und Vordä-
cher um bis zu 5 m überschritten werden. Bei klinikspezifisch genutzten Gebäuden können
zum Beispiel durch spezielle Anforderungen der Anlieferung, des Brandschutzes oder des
Emissionsschutzes bauliche Ergänzungen notwendig werden, die über die eigentliche Kontur
der Hauptbaukörper hinausgehen. Daher werden einzelne Ausnahmen zugelassen, die einen
gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne dabei die stadträumlichen Ziele in Frage zu
stellen.
Außerdem sollen Gebäudebrücken außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen aus-
nahmsweise ermöglicht werden, sofern dies zur Verbindung von Gebäudetrakten dienlich ist.
Vorausgesetzt, diese Brücken berücksichtigen eine lichte Höhe von 3,5 m gemessen ab der
Geländeoberfläche als Durchwegung und werden nicht höher als 4 m bauliche Höhe errichtet.
Eine massiv wirkende Mauer in den Obergeschossen mit einer geschlossenen oder erdrü-
ckenden Wirkung ist stadtgestalterisch nicht gewünscht.
2.2.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
2.2.4.1 Flächen für Stellplätze
Zur planungsrechtlichen Steuerung und Sicherung der im Plangebiet bestehenden, oberirdi-
schen Stellplatzflächen werden die Flächen für Stellplätze im Bereich der Robert- Koch-
Straße festgesetzt.
Parkhäuser, Tiefgaragen oder kleinteilige Flächen für Stellplätze in Gebäudenähe sind auch
weiterhin - zum Beispiel für die Erreichbarkeit der Notaufnahmen - innerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen möglich.
2.2.4.2 Nebenanlagen
Neue Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (Baunutzungsverordnung) sind nur in den ausrei-
chend dimensionierten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Plätze sowie Flächen mit
Pflanzbindungen oder – geboten sollen von diesen Anlagen grundsätzlich frei gehalten blei-
ben. Dies gilt jedoch nicht für unterirdische Anlagen wie z.B. das geplante Versorgungstunnel-
System und Werbeanlagen, die der Nutzung des Klinikbetriebes dienen.
2.2.5 Pflanzbindungen und Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden

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Datenstand: 03.11.2026, 00:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de