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242081 · Beschlussvorlage

Grundstück - Bonn, Dransdorf, Bendenweg 107 Vorhaben - Errichtung eines Boardinghauses AZ 10386/2024

Nummer
242081
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
242081
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück - Bonn, Dransdorf, Bendenweg 107
Vorhaben - Errichtung eines Boardinghauses
AZ 10386/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den An-
trag auf Vorbescheid abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplans widerspricht und damit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Es wurde ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Boardinghouses
auf dem Grundstück Bendenweg 107 in 53121 Bonn gestellt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 7423-1, der für
das Grundstück ein Industriegebiet festsetzt.
Entgegen des planerischen Ziels ist jedoch im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans nie ein Industriegebiet entstanden. Das Gebiet ähnelt mit zahlrei-
chen Kleingewerbe, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben sowie Büronut-
zungen vielmehr einem Gewerbegebiet. Erheblich störende Gewerbebetriebe
sind im unmittelbaren Umfeld nicht angesiedelt. Dabei kann davon ausgegan-
gen werden, dass sich auch in Zukunft der Gebietscharakter nicht wesentlich
ändern wird. Das Gebiet ist daher als faktisches Gewerbegebiet zu qualifizie-
ren.
Das beantragte Boardinghouse widerspricht diesen planerischen Vorgaben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass „Beherbergungs-
betriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, im Ge-
werbegebiet unzulässig sind“ (Urteil des BVerwG vom 29.04.1992, Aktenzei-
chen: 4 C 43.89). Da ein Boardinghouse nach seinem Konzept dazu gedacht
ist, von Personen über einen längeren Zeitraum nahezu autonom bewohnt zu
werden, ist dieses Bauvorhaben als Wohnnutzung einzustufen und aus diesem
Grund in dem vorgenannten Gebiet nicht zulässig.Seite 1 von 3
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Daher ist beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Bendenweg 107 (öffentlich)
2 Lageplan Bendenweg n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 00:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de