242080 · Beschlussvorlage
Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
Kerndaten
- Nummer
- 242080
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Viktor-Schnitzler-Straße Hauptort
- Schloßallee
- Rüdigerstraße
- Utestraße
- Mainzer Straße
- Stadthalle
- Stadthaus
- Kriemhildstraße
- Dreholzstraße
- Dietrich-Glauner-Straße
- Markt
- F
- Remagener Straße
- Meckenheimer Straße
- Gernotstraße
- Rheinufer
- Honnefer Straße
- Lindenallee
- Bachaue
- Breiter Weg
- Gartenweg
- Ellesdorfer Straße
- Severinsweg
- Marktplatz
- Ria-Maternus-Platz
- Siegfriedstraße
- Drachenburgstraße
- An der Post
- Gunterstraße
- Ubierstraße
- Bodenstaffstraße
- Deichmanns Aue
- Reuterstraße
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- Theaterplatz
- Bundeskanzlerplatz
- Mehlemer Dorfplatz
- Nibelungenstraße
- Brunhildstraße
- Austraße
- Schloßstraße
- Mehlem
- Alt-Godesberg
- Rüngsdorf
- Duisdorf
- Dottendorf
- Heiderhof
- Lannesdorf
- Tannenbusch
- Plittersdorf
- Godesberg-Villenviertel
- Auerberg
- Buschdorf
- Bad Godesberg
- Bonn
- Beuel
- Obermehlem
- Mehlem-Rheinaue
- Kottenforst
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
- FDP-Änderungsantrag: Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Antrag zur Vorlage 242080
- Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem
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Beschlussvorlage öffentlich 242080 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitungsbeschluss sowie Beschluss zur Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 „Schloßallee“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.01.2025 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung Rat 20.03.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der 3L Projekt GmbH & Co. KG vom 27. Juni 2019 auf Einleitung eines Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schloßallee“ für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, zwischen der Schloßallee, Rüdigerstraße, Utestraße und Mainzer Straße wird gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet Das Plangebiet umfasst die Flurstücke der Gemarkung Mehlem, Flur 2, Flurstücke 736, 737, 595 und teilweise die Flurstücke 131/1 und 735. Das Plangebiet ist ca. 7.000 m² groß und befindet sich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, an der Schloßallee zwischen dem Vogelbrunnenpark im Westen, der Utestraße im Norden und der Rüdigerstraße im Osten. Das eigentliche Vorhabengebiet ist ca. 5.500 m² groß und besteht aus den Flurstücken 736 und 737 (im Eigentum der Vorhabenträgerin), sowie einer ca. 80 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 131/1 (Vogelbrunnenpark), welches der Vorhabenträgerin im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung veräußert wird. Das Grundstück Schloßallee 6 undSeite 1 von 245 Seite 2 ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche der Schloßallee (Flurstücke 595 und teilweise 735) werden als Anpassungsbereich (ca. 1.500 m²) gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Flurstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin sind derzeit unbebaut. Das auf dem westlichen Flurstück 737 vorhandene Gebäude wurde gegen Ende der 1970er Jahre abgerissen, mittlerweile hat sich im Laufe der Zeit eine aufkommende Pioniervegetation auf der Fläche gebildet. Auf dem östlichen Flurstück 736 stand das Mitte der 1970er Jahre errichtete Botschaftsgebäude der ehemaligen Republik Jugoslawien. Das Botschaftsgebäude wurde zwischen 2020 und 2021 abgerissen und heute verbleibt auf dem Grundstück lediglich eine Baugrube, die mit der Entfernung des Untergeschosses der ehemaligen Botschaft entstand. Die Umgebungsbebauung kann als heterogen klassifiziert werden. Entlang des Rheins finden sich mehrere zwei- bis dreigeschossige Ein- und Mehrfamilienhäuser, die zum Teil einen Villencharakter aufweisen. Die Schloßallee wird durch eine zwei- bis viergeschossige Bebauung geprägt, die zur Mainzer Straße hin auch gewerbliche Nutzungen aufweist. Die Mainzer Straße selber wird in der Nähe des Plangebietes durch überwiegend gewerbliche Nutzungen, hier insbesondere Einkaufsmöglichkeiten geprägt. Bestehendes Planungsrecht Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg als auch der in Aufstellung befindliche neue Regionalplan (2. Planentwurf, Stand: 11.10.2024) legen das Plangebiet und seine Umgebung als Allgemeinen Siedlungsbereich fest. Innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche sollen unter anderem Flächen für den Wohnungsbau und zentralörtliche Einrichtungen ausgewiesen werden. Da mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Bebauung mit Wohngebäuden und einem Discounter ermöglicht werden soll, werden die Zielsetzungen des Regionalplanes eingehalten. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den westlichen Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche und den Rest des Plangebiets als Wohnbaufläche dar. Da mit dem Bebauungsplan u.a. Planungsrecht für einen großflächigen Discounter geschaffen werden soll, welche gemäß § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in Kerngebieten oder für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, wird parallel zur Bebauungsplanaufstellung auch der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB in einem Teilbereich geändert. Verbindliches Planungsrecht besteht durch die Bebauungspläne Nr. 8414-27 für den Vogelbrunnenpark und das Flurstück 737, Nr. 8414-28 für das Flurstück 736, sowie Nr. 8414-30 für die öffentliche Verkehrsfläche und das Grundstück Schloßallee 6. Der Bebauungsplan Nr. 8414-27 mit Rechtskraft vom 9. Juli 1971 weist für das Plangebiet die überbaubare Grundstückfläche für das Ende der 1970er Jahre abgerissene Gästehaus des Gebäudes Mainzer Straße 143 (Villa Friede) in Form von Baulinien und Baugrenzen aus. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen ein Allgemeines Wohngebiet mit einer zulässigen viergeschossigen Bebauung und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 sowie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 in geschlossener Bauweise vor. Im Plangebiet ist ebenfalls eine Fläche für Tiefgaragen festgesetzt, die MöglichkeitSeite 2 von 245 Seite 3 hierzu wurde jedoch nicht beansprucht. Der Vogelbrunnenpark ist als eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“ festgesetzt. Zudem beinhaltet der Bebauungsplan eine festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche als Verlängerung der Utestraße an die Schloßallee, welche jedoch nie realisiert wurde. Der Bebauungsplan Nr. 8414-28 mit Rechtskraft vom 19. April 1974 weist für das Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet aus. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen entlang der Rüdigerstraße, Schloßallee und der nicht hergestellten Verlängerung der Utestraße festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt eine zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 in offener Bauweise fest. Zulässig sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 22-25°. Der Bebauungsplan Nr. 8414-30 mit Rechtskraft vom 16. März 1984 setzt für das Plangebiet ein Reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise fest. Es sind nur Sattel- oder Walmdächer zulässig. Zusätzlich wird ein Teil der Schloßallee als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Da die zukünftigen Planungsziele weder in Art noch Maß der baulichen Nutzung den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne entsprechen, ist die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Vorhabenbeschreibung Das aus mehreren Baukörpern bestehende Vorhaben fügt sich in die vorhandene Lücke zwischen dem Vogelbrunnenpark und dem Grundstück Schloßallee 9 ein, die durch den Abriss der ehemaligen Bestandsgebäude entstanden ist. Im Plangebiet ist eine Größenordnung von rd. 7.600 m² Wohnfläche in ca. 64 Wohneinheiten geplant. Mit der Planung wird ein Beitrag dazu geleistet, Wohnraum für die wachsende Bevölkerung Bonns bereitzustellen. Außerdem entspricht das Bauvorhaben dem im Baugesetzbuch definierten Ziel einer behutsamen Innenentwicklung, indem bereits erschlossene Grundstücke und bebaute Stadtbereiche bevorzugt zu entwickeln sind und damit der weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt wird (§§ 1 Abs. 5 S. 3, 1a Abs. 2 BauGB). Mit der Ansiedlung eines Discounters wird zusätzlich dem im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept verfolgten Ziel entsprochen, das C-Zentrum Mehlem zu erhalten und zu stärken. Die vier dreigeschossigen Gebäude auf dem Gelände der ehemaligen jugoslawischen Botschaft im östlichen Plangebiet dienen als Wohngebäude. Das Gebiet wird dementsprechend als ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die Gebäude liegen über der anzulegenden Tiefgarage, welche von der Utestraße her erschlossen wird. Die Wohngebäude werden über den Binnenraum erschlossen. Um den Beitrag zur Schaffung von Wohnraum in Bonn durch das Vorhaben zu erhöhen, werden alle Gebäude im Vorhabengebiet mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss errichtet. Im westlichen Baufeld ist im Erdgeschoss der Discounter mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² geplant (planungsrechtlich zulässig ist eine Verkaufsfläche bis zu 950 m²). Über dem Discounter befinden sich vierSeite 3 von 245 Seite 4 Gebäude mit jeweils drei bis vier weiteren Geschossen, die der Wohnnutzung dienen. Da großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten oder Sondergebieten zulässig sind, wird das östliche Plangebiet als Sondergebiet (SO) „Einzelhandel + Wohnen“ ausgewiesen. Der Eingang des Discounters, dessen Anlieferung und die Zufahrt zur Tiefgarage liegen an der Schloßallee. Die darüber liegenden Wohngebäude werden durch zwei Treppenhäuser an der West- und Ostseite des Discounters erschlossen. Alle Wohngebäude im Vorhabengebiet erhalten eine Photovoltaikanlage in Kombination mit extensiver Dachbegrünung. Eine ca. 80 m² große Teilfläche des Vogelbrunnenparks (Flurstück 131/1) wird der Vorhabenträgerin veräußert. Die Veräußerung ist notwendig, da aufgrund der Grundrissanforderungen des geplanten Discounters der Hauszugang der darüber liegenden Wohnungen nicht über die Schloßallee erfolgen kann. Durch die Veräußerung kann die Eigentumssituation eindeutig definiert und eine Eintragung von Dienstbarkeiten auf städtischen Flächen im Grundbuch vermieden werden. Die Fällung von zwei Parkbäumen ist hiermit unvermeidlich. Die auf dem Flurstück 131/1 vorhandene Trafostation wird in Absprache mit der Bonn-Netz GmbH in das Untergeschoss des Discounters verlegt, um einen besseren Zugang zum westlichen Treppenhaus der Wohngebäude zu erhalten. Anstelle der seinerzeit geplanten Straßenanbindung ist zwischen den beiden Baufeldern ein Freiraum in der Verlängerung der Utestraße mit einer öffentlichen Wegeverbindung für den nicht- motorisierten Verkehr geplant, die eine Verbindung von der Utestraße zur Schloßallee schafft. Somit entsteht zwischen den Gebäuden ein autofreier Bereich. Eine Durchfahrt für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge bleibt jedoch möglich. Begleitet wird diese Wegeverbindung mit einer neu anzupflanzenden Baumreihe als Ersatz für den zu fällenden Baumbestand. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze für das Bauvorhaben wurden gemäß der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn berechnet und sind in zwei Tiefgaragen jeweils unter den Baukörpern im SO und WA vorgesehen. In den Tiefgaragen wird auch ein Großteil der notwendigen Fahrradstellplätze untergebracht; die übrigen oberirdisch an geeigneten Standorten. Die Umsetzung des bauordnungsrechtlich notwendigen Spielplatzes erfolgt im nordöstlichen Teilbereich des Plangebiets an der Grenze zur Rüdigerstraße. Darüber hinaus wird das Grundstück Schloßallee 6 in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anpassungsbereich miteinbezogen. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8414-30 als ein Reines Wohngebiet ausgewiesen, wo gemäß der für den Bebauungsplan anzuwendenden BauNVO 1977 nur Wohngebäude allgemein zulässig sind. Aus städtebaulicher Sichtweise entsteht in Anbetracht der in angrenzenden Bebauungsplänen ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiete und eines Mischgebietes entlang der Schloßallee eine unverhältnismäßige Nutzungseinschränkung des Grundstücks. Mit der beabsichtigten Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet kann dieser Unverhältnismäßigkeit entgegengekommen werden, sodassSeite 4 von 245 Seite 5 entlang der Schloßallee eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsteht. Gleichzeitig kann mit dieser Gebietsausweisung auch das durch die Bundesstadt Bonn verfolgte städtebauliche Ziel der Stabilisierung einer Nahversorgung innerhalb des Versorgungsbereiches Mehlem durch einen zeitgemäßen Discounter konfliktfrei unterstützt werden. Planungsablauf Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2018 nach vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 7213-2 gemäß § 2 BauGB aufzustellen (DS-Nr. 1811316). Grund dafür war die Einbeziehung des Standorts der ehemaligen jugoslawischen Botschaft in das C-Zentrum Mehlem und dessen Ausweisung als Potenzialfläche für einen Vollsortimenter in der vom Rat der Bundesstadt Bonn am 13. Dezember 2012 beschlossenen Fortschreibung des Bonner Einzelhandel- und Zentrenkonzeptes (DS-Nr. 1113540). Die Fläche wurde ins C-Zentrum aufgenommen, da sie sich als zentrumsnaher Standort zur Sicherung und Entwicklung des Ortsteilzentrums von Mehlem für einen großflächigen Handelsbetrieb anbietet. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes waren jedoch nicht gegeben, sodass der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Planungsrechts gefasst wurde. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 35 am 11. Juli 2018 öffentlich bekannt gemacht. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses stellte die 3L Projekt GmbH & Co. KG am 27. Juni 2019 als Erwerberin der Vorhabenfläche einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Errichtung einer Wohn- und Geschäftsbebauung. Die Vorhabenträgerin hat gemeinsam mit der Bundesstadt Bonn einen städtebaulichen Wettbewerb mit fünf ausgewählten Planungsbüros durchgeführt, um eine städtebauliche Lösung für das Plangebiet in einem konkurrierenden Verfahren zu ermitteln. In der Sitzung des Preisgerichts am 31. Januar 2020 hat die Empfehlungskommission einstimmig den Entwurf des Büros Raumplan aus Aachen zur Umsetzung empfohlen. Auf der Grundlage dieses Wettbewerbsentwurfs hat die Vorhabenträgerin mit dem Büro Bauwerkstadt Bonn die Architektur des Vorhabens weiterentwickelt und für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorbereitet. Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg am 10. November 2021 (DS-Nr. 211220). Der Beschluss erfolgte unter den folgenden Maßgaben: 1. Die Einzelhandelsfläche wird auf 800-1.000 qm begrenzt. 2. Der Abstand zur Villa Friede wird vergrößert. 3. Es wird geprüft, die Gebäude BTW4 und BTO1 an der Schloßallee auf vier Vollgeschosse mit Staffelgeschossen aufzustocken, um mehr Wohnraum zu schaffen. 4. Es wird geprüft, wie durch eine Umplanung mehr BestandsbäumeSeite 5 von 245 Seite 6 erhalten werden können. 5. Die Gebäude sollen mindestens im Energiestandard KFW-Effizienzhaus 40 errichtet werden. 6. Der Beschluss ergeht unter Maßgabe, dass der Beschluss der Bezirksvertretung vom 17. März 2021 (DS-Nr. 201060-2) umgesetzt wird. Die o. g. Maßgaben wurden im weiteren Planungsverlauf berücksichtigt und die Ergebnisse anhand der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 211220-03 den politischen Gremien vorgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in einem Zeitraum von vier Wochen vom 15. Mai 2023 bis zum 9. Juni 2023. Zusätzlich fand am 16. Mai 2023 eine öffentliche Beteiligungsveranstaltung in der Stadthalle Bad Godesberg statt. Die Planentwürfe wurden im Stadthaus, im Rathaus Bad Godesberg, auf bonn.de und bonn-macht-mit.de veröffentlicht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 5. Juli 2023 um Stellungnahme gebeten. Insgesamt sind im Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung 155 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 15 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Verwaltung eingegangen. Im Ergebnis wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen die Belange Ansiedlung eines Discounters, Dichte des Plangebiets, Baumerhalt sowie Klima- und Verkehrsauswirkungen des Vorhabens thematisiert. Die Stellungnahmen und deren Auswertung sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Planverfahren Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Entgegen den Ausführungen des Aufstellungsbeschlusses wird der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt. Der Wechsel der Verfahrensart auf ein Vollverfahren wurde notwendig, weil hier mit dem geplanten Discounter Planungsrecht für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 BauNVO festgesetzt wird. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß §13a BauGB steht aufgrund der Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben (ab 800 m² Verkaufsfläche) nicht zur Verfügung. Städtebauliche Ziele Den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zur Stärkung und zum Erhalt des Ortsteilzentrums folgend, sieht die Planung der Vorhabenträgerin die Ansiedlung eines tragfähigen Lebensmitteldiscounters an der Schloßallee mit bis zu 950 m² Verkaufsfläche vor. Die Planung entspricht damit den im Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept formulierten städtebaulichen Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn für diesen Bereich und kann dazu beitragen, das C-Zentrum Mehlem als solches zu stärken und zu erhalten. Das C-Zentrum Mehlem wird trotz einiger Leerstände derzeit als stabil eingestuft. Allerdings ist seit mehreren Jahren, seit der Schließung des früherenSeite 6 von 245 Seite 7 Edeka-Marktes an der Mainzer Straße 187 im Jahr 2010, die geringe Verkaufsfläche und die geringe Angebotsbreite im Lebensmittelsektor problematisch. Das Angebot im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich ist insbesondere ausbaufähig. Ein verbessertes Angebot in Form eines Einzelhandelsbetriebes als Frequenzbringer für das Zentrum ermöglicht eine weitere Kundenbindung auch für die darauf aufbauenden Angebote anderer Sortimente. Ohne ein solches Angebot ist zweifelhaft, ob die Einstufung als zentraler Versorgungsbereich, der die wohnortnahe und fußläufige Versorgung der in Mehlem lebenden Menschen sicherstellen soll, auch in der anstehenden Überarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beibehalten werden kann. Mit der Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandels an der Schloßallee kann dem Rückgang der Gesamtverkaufsfläche als auch der Anzahl der Einzelhandelsbetriebe im Nahversorgungsstandort Mehlem entgegengewirkt werden. In den Obergeschossen des Marktgebäudes und den Gebäuden im östlichen Plangebietsteil sind insgesamt ca. 64 Wohnungen geplant. Damit soll dem hohen Wohnraumbedarf in der Bundesstadt Bonn allgemein und dem Bedarf an gefördertem Wohnraum im Besonderen Rechnung getragen werden. Baumschutz / Fassadenbegrünung Die Bäume entlang der Schloßallee bilden eine annähernd durchgängige Allee mit überwiegend geschlossenem Kronendach. Als Ersatz für die notwendige Fällung eines Alleebaumes im Bereich der Tiefgaragenzufahrt bzw. Anlieferung an der Schloßallee ist die Neupflanzung von zwei Bäumen im Bereich der ehemaligen Zufahrt der Botschaft sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Schloßallee 10-12) vorgesehen. An der Westgrenze des Vorhabengrundstücks befindet sich eine Kastanie sowie eine mehrstämmige Eibe auf der Teilfläche des Vogelbrunnenparks, welche der Vorhabenträgerin veräußert wird. Diese Bäume ragen teils erheblich auf das Baugrundstück über und können bei einer Neubebauung nicht erhalten werden. Für diese öffentlichen Bäume ist die Ersatzpflanzung von zwei Parkbäumen entlang der nördlichen Grenze des Parks zum Grundstück Mainzer Straße 145 vorgesehen. Durch eine freiraumplanerische Gestaltung soll der Park hier in Abstimmung mit der Verwaltung zusätzlich einen räumlichen Abschluss finden. In der Verlängerung der Utestraße befindet sich auf dem Privatgrundstück eine lückenhafte (nicht nach dem Landesnaturschutzgesetz geschützte) Baumallee, die grundsätzlich erhaltungswürdig ist. Mit Blick auf eine Bebauung der unmittelbar angrenzenden Flächen sowie der geplanten Radwegeverbindung empfiehlt sich hier jedoch die Neupflanzung einer Baumreihe. Aufgrund des größeren Entwicklungsraumes je Baum können hier günstige Wuchsbedingungen für großkronige Bäume erwartet werden. Auch der Belichtung der Innenräume kann die Neuanlage der Einzelbaumreihe zuträglich sein; eine dennoch ausreichende Beschattung des Außenbereichs während der Sommermonate dient im Zusammenhang mit unversiegelter und begrünter Fläche der Funktion als Klimaanpassungszone mit erhöhter Aufenthaltsqualität. Die übrigen Bäume auf dem Vorhabengrundstück können bei Umsetzung der Planung nicht erhalten werden. Diese Baumfällungen werden überwiegend durch Baumanpflanzungen im nordöstlichen Teil des VorhabengebietesSeite 7 von 245 Seite 8 kompensiert. Um einen Beitrag zur Klimaanpassung zu leisten und um die Aufenthaltsqualität in den Innenbereichen der Gebäude zu erhöhen, werden zusätzlich sechs weitere Bäume auf dem Dach des Marktgebäudes und dem Tiefgaragendach des Allgemeinen Wohngebietes gepflanzt. Eine Fassadenbegrünung ist für die nordöstliche und südwestliche Fassade des Marktgebäudes vorgesehen und besteht aus Schling- und Kletterpflanzen. Die fensterlosen Abschnitte der südwestlichen Seite der Wohngebäude über dem Marktgeschoss erhalten ebenfalls eine Fassadenbegrünung. Dachbegrünung Die obersten Geschosse aller Wohngebäude erhalten eine extensive Dachbegrünung. Das Dach des Markgebäudes sowie das Tiefgaragendach des Allgemeinen Wohngebietes werden intensiv begrünt. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 16. September 2021 werden die Dachflächen für eine Kombination Dachbegrünung + Photovoltaikanlagen vorbereitet (DS-Nr. 210919). Öffentlich geförderter Wohnungsbau / Bonner Baulandmodell Das Vorhaben unterliegt dem Bonner Baulandmodell (BBLM) in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10. Juli 2018 (DS-Nr. 1811574EB5). Die Ratsbeschlüsse zur Modifizierung des BBLM vom 28. Juni 2021 bzw. 27. Oktober 2022 (DS-Nrn. 201298 und 220278) greifen hier nicht, da die Planungsvereinbarung zum Verfahren bereits im Jahr 2019 unterschrieben wurde. Gemäß den Vorgaben des anzuwendenden BBLM sind mindestens 40 % der geplanten Bruttogrundfläche für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Dies entspricht 3.031 m² Wohnfläche. Die Errichtung einer Kindertagesstätte wird aufgrund der Größe des Plangebietes und der Inanspruchnahme durch den geplanten Discounter nicht gefordert. Daher ist gemäß dem Bonner Baulandmodell ein durch die abschließende verbindliche Angemessenheitsprüfung zu ermittelnder Ablösebetrag für soziale Infrastruktur zu entrichten (Ziffer 4, 3. Priorität des anzuwendenden BBLM). Durchführungsvertrag Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem sollen die zentralen Elemente des dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts, welche nicht ohnehin durch Festsetzungen verbindlich sind, vertraglich vereinbart werden. Ein wesentlicher Regelungsinhalt ist die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens mit der Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum. Weitere Regelungsinhalte sind Maßnahmen zur Energieeffizienz und die Erstellung einer Konzeption zur Energieversorgung sowie die Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen. Zusätzlich werden im Durchführungsvertrag die Freiraumgestaltung des Anschlusses an den Vogelbrunnenpark, der Bereiche zwischen den einzelnen Gebäuden und der Verlängerung der Utestraße verbindlich vereinbart.Seite 8 von 245 Seite 9 Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr. 1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nr. 220501). Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung und der Umweltbericht enthalten detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der Nachhaltigkeitscheck direkt in der Stufe III durchgeführt. Hier steht die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Durchführungsvertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die als Anlage beigefügte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Planentwurf Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Nr. 7213-2 wird hiermit zur Beratung und Beschlussfassung der Veröffentlichung vorgelegt. Die Begründung, die Bebauungsplanentwürfe sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7213-2 haben die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Begründung mit Umweltbericht (öffentlich) 3 vorhabenbezogener Bebauungsplan (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan Teil 1: Lageplan (öffentlich) 5 Vorhaben- und Erschließungsplan Teil 2: Ansichten/Grundriss Baufeld West (öffentlich) 6 Vorhaben- und Erschließungsplan Teil 3: Ansichten/Grundriss Baufeld Ost (öffentlich)Seite 9 von 245 Seite 10 7 Stellungnahmen und Gesamtabwägung der frühzeitigen Beteiligung (öffentlich) 8 Checkliste Nachhaltige Planung (öffentlich)Seite 10 von 245 Bebauungsplan Nr. 7213-2 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Mehlem Maßstab 1: 2500 Datum: 15.11.2024 100 mSeite 11 von 245 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem Begründung mit UmweltberichtSeite 12 von 245 Inhalt A Städtebauliche Begründung ........................................................................... 1 1 Allgemeine Vorgaben .............................................................................................. 1 1.1 Plangebiet................................................................................................................ 2 1.2 Planungsvorgaben ................................................................................................... 4 Regionalplan ..................................................................................................... 4 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel 4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept...................................................... 5 Flächennutzungsplan ........................................................................................ 6 Geltendes Planungsrecht .................................................................................. 7 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen........................ 8 1.2.6.1 Vergnügungsstätten ................................................................................... 8 1.2.6.2 Denkmalschutz .......................................................................................... 8 1.2.6.3 Baumschutz / Naturschutz ......................................................................... 9 1.2.6.4 Hochwasserschutz ....................................................................................10 1.2.6.5 Hochwasserrisikogebiet ............................................................................10 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ..............................................11 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ..............................................................................11 1.5 Nutzungseignung ....................................................................................................13 2 Inhalt der Planung ................................................................................................. 14 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans..................................................................14 2.2 Vorhabenbeschreibung ...........................................................................................14 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ..........................................................................16 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................16 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) ......................................................................16 2.3.1.2 Sondergebiet (SO) „Einzelhandel + Wohnen“ ................................................17 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................19 2.3.2.1 Grundflächenzahl ...........................................................................................19 2.3.2.2 Geschossflächenzahl .....................................................................................19 2.3.2.3 Maximale Gebäudehöhen ..............................................................................20 2.3.2.4 Abstandsflächen ............................................................................................21 2.3.2.5 Bauweise .......................................................................................................22 2.3.2.6 Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................22 2.3.3 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) ......................................................22 2.3.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen............................................23 2.3.5 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ...................................................................24Seite 13 von 245 2.3.5.1 Flächige Begrünungsmaßnahmen .................................................................24 2.3.5.2 Pflanzung von Einzelbäumen .........................................................................24 2.3.5.3 Dachbegrünung/Fassadenbegrünung ............................................................24 2.3.6 Ausgleichsmaßnahmen / Ersatzmaßnahmen .......................................................25 2.3.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen .......................................................26 2.3.7.1 Schalltechnische Untersuchungen .................................................................27 2.3.7.2 Schalltechnische Schutzmaßnahmen ............................................................30 2.3.8 Verkehrsflächen ...................................................................................................31 2.3.9 Örtliche Bauvorschriften .......................................................................................31 2.3.9.1 Werbeanlagen................................................................................................31 2.3.9.2 Flachdächer ...................................................................................................31 2.4 Erschließung...............................................................................................................32 2.4.1 Äußere Erschließung ............................................................................................32 2.4.2 Interne Erschließung ............................................................................................32 2.4.2.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ..............................................................32 2.4.2.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) .....................................................33 2.4.2.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung ...............................................................33 2.4.3 Ruhender Verkehr / Parkstände ...........................................................................34 2.4.3.1 Stellplätze Vorhaben ......................................................................................34 2.4.3.2 Parkstände im öffentlichen Raum...................................................................34 2.4.4 Mobilitätskonzept ..................................................................................................34 2.4.5 Technische Infrastruktur .......................................................................................35 2.4.5.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ............................35 2.4.5.2 Energiekonzept ..............................................................................................35 2.4.5.3 Entwässerung / Kanal ....................................................................................36 2.4.5.4 Abfallentsorgung ............................................................................................37 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................... 37 3.1 Städtebauliche Auswirkungen.....................................................................................37 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ........................................................................................39 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt .....................................................................................40 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ..................................................................40 3.5 Kosten und Finanzierung ............................................................................................41 Anhang Klimaresiliente Gehölze und Stauden ...............................................................................42Seite 14 von 245 B Umweltbericht .............................................................................................. 44 1 Einleitung ..................................................................................................... 44 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ....................................44 1.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzten und Fachplänen ................................45 1.3 Plangebiet...............................................................................................................49 1.4 Planerische Vorgaben ............................................................................................49 2 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ................................................................................... 50 2.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustandes (Basisszenario) und Nullvariante..........50 Naturräumliche Gliederung ..............................................................................51 Potenzielle natürliche Vegetation .....................................................................51 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung - Nullvariante ......................................................................................51 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter .............................................52 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität .................................52 2.2.1.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................52 2.2.1.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................53 2.2.1.3 Ergebnis....................................................................................................54 Schutzgut Boden und Fläche ...........................................................................54 2.2.2.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................54 2.2.2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................54 2.2.2.3 Ergebnis....................................................................................................55 Schutzgut Wasser ............................................................................................55 2.2.3.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................55 2.2.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................56 2.2.3.3 Ergebnis....................................................................................................57 Schutzgut Klima und Luft .................................................................................57 2.2.4.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................57 2.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................58 2.2.4.3 Ergebnis....................................................................................................60 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ........................................................60 2.2.5.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................60 2.2.5.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................60 2.2.5.3 Ergebnis....................................................................................................61 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung .........................................................62 2.2.6.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................62Seite 15 von 245 2.2.6.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................62 2.2.6.3 Ergebnis....................................................................................................62 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .....................................................................63 2.2.7.1 Bestandsaufnahme ...................................................................................63 2.2.7.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .............................63 2.2.7.3 Ergebnis....................................................................................................63 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Kumulation benachbarter Plangebiete ......................................................................................................64 Sonstige Umweltbelange .................................................................................66 2.2.9.1 Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser .........................................66 2.2.9.2 Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung ................................66 2.2.9.3 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen.....................................66 2.2.9.4 Kumulierung benachbarter Plangebiete ....................................................66 2.2.9.5 Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ......67 2.3 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen ....................................................................................67 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ..................................................67 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation ........................................70 2.4 Plankonforme Alternativprüfungen ..........................................................................70 2.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................71 3 Prüfmethoden und Zusammenfassung ........................................................ 73 3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung ........................73 3.2 Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen (Monitoring) ..................73 3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ...........................................................74 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenden Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden .........................................................75Seite 16 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 1 A Städtebauliche Begründung 1 Allgemeine Vorgaben Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße beschlossen, um einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch eine vorwiegende Wohnbebauung - entsprechend den Vorschriften der rechtskräftigen Bebauungspläne Nrn. 8414-27 und 8414-28 aus den 70er Jahren - und damit nicht der im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes erwünschten Entwicklung einer Potentialflä- che für einen großflächigen Einzelhandel – vorzubeugen (DS-Nr. 1811316). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ soll aufgestellt werden, um das Gelände der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens an der Schloßallee planungsrechtlich für die Ansiedlung einer Einzelhandelsnutzung (Nahversorgung) im Erdgeschoss und einer wohn- baulichen Nutzung in den Obergeschossen vorzubereiten. Mit Datum vom 27.06.2019 hat die 3L-Projekt GmbH, Grafschaft, als Erwerberin des Grund- stücks der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens, den Antrag gestellt, für das Grundstück einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Vorhabengrundstück für diesen Plan umfasst das Grundstück der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens und eine westlich angren- zende, ca. 80 m² große Teilfläche des Vogelbrunnenparks, welche heute als mittels Baulast gesicherte Zu- und Abfahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen des Gebäude Mainzer Straße 145 (Wohn- und Geschäftsgebäude) genutzt wird. Diese Teilfläche wird der Vorhabenträgerin durch die Stadt veräußert und die Zufahrt neu geordnet. Die hier ebenfalls stehende Umspann- station wird in das Untergeschoss des neuen Marktgebäudes verlegt. Nach Auswertung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung und Vertiefung der Planung wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan um einen Anpassungsbereich nach § 12 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück Schloß- allee 6 ergänzt. Dieses Grundstück liegt – wie das Vorhaben – innerhalb des zentralen Ver- sorgungsbereichs von Mehlem nach dem im Jahr 2012 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2008 (Abbildung 1). Hier ist es durch den dort gültigen Bebauungsplan Nr. 8414-30 aus dem Jahr 1984 als einziges Grundstück im Zentrumsbe- reich und einziges Grundstück ent- lang der Schloßallee zwischen Main- zer Straße und Rüdigerstraße als Reines Wohngebiet (WR) festge- setzt. In einem Reinen Wohngebiet nach § 3 der hier anzuwendenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 ist selbst ausnahmsweise nur eine sehr eingeschränkte Handels- nutzung zulässig, die im innerstädti- schen Bereich – allein aus Gründen des enorm hohen Schutzanspruchs - so heute praktisch nicht mehr vor- kommt. Gewerbliche Nutzungen sind bis auf Läden und nicht störende Handwerksbetriebe für ABBILDUNG 1: ZENTRENABGRENZUNG 2012Seite 17 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 2 den örtlichen Bedarf sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Mit der beabsichtigten Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs in die Schloßallee durch An- siedlung eines Nahversorgers führt die Gebietsfestsetzung eines WR zu unbegründeten Nach- teilen in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer und Bewohner der Schloß- allee 6 gegenüber der Nachbarbebauung, für welche ein Allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. ein Mischgebiet (MI) festgesetzt ist. Mit der Festsetzung als WA soll sich das Grundstück Nr. 6 in den umgebenden Gebietscharakter einer allgemeinen Wohn- und Mischnutzung einfügen. Gleichzeitig kann mit dieser Gebietsausweisung auch das durch die Bundesstadt Bonn ver- folgte städtebauliche Ziel der Stabilisierung einer Nahversorgung innerhalb des Versorgungs- bereiches Mehlem durch einen zeitgemäßen Discounter konfliktfrei unterstützt werden. An die- sem Standort ist – anders als im Ortskern – eine entsprechende Flächenverfügbarkeit gege- ben. Eine planungsrechtlich festgesetzte WR-Nutzung inmitten eines urbanen Raumes wirkt sich in der Regel einschränkend auf andere Nutzungen mit höherer Störintensität aus. Insofern wird im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Planerfordernis für den An- passungsbereich als berechtigt erachtet. 1.1 Plangebiet Das am nördlichen Rand des Ortszentrums von Mehlem im Stadtbezirk Bad Godesberg lie- gende Vorhabengrundstück (Flurstücke 736 und 737, Flur 2 der Gemarkung Mehlem) umfasst eine Fläche von rund 0,54 ha entlang der Schloßallee zwischen der Mainzer Straße im Westen und der Rüdigerstraße im Osten. Zusammen mit einer rund ca. 80 m² großen Grün- und We- gefläche auf dem westlich angrenzenden Flurstück 131/1 (Vogelbrunnenpark) ergibt sich eine Größe des Vorhabengebietes von rund 0,55 ha. Südlich des Vorhabengrundstücks umfasst der vorhabenbezogene Bebauungsplan einen An- passungsbereich nach § 12 Abs. 4 BauGB mit der öffentlichen Verkehrsfläche von rund 800 m² entlang der Schloßallee, soweit sie in den Bebauungsplänen Nrn. 8414-27 und 8414-30 fest- gesetzt ist, sowie dem Grundstück Schloßallee 6 (Flurstück 595, Flur 2 der Gemarkung Meh- lem) mit rund 650 m². Die Fläche des Plangebietes insgesamt beträgt damit knapp 0,7 ha. Das Plangebiet neigt sich leicht vom Südwesten in Richtung der Rüdi- gerstraße im Nordosten. Der Hö- henunterschied beträgt rund 3,00 m über 150 m (2,0 %). Die Schloßallee fällt entlang der Grenze zum Vor- habengrundstück mit ca. 2,0 % Ge- fälle in Richtung Rüdigerstraße um ca. 2,0 m ab. Im Norden grenzt das Vorhabengrundstück an das Ende der Utestraße an. Eine kleine Baumreihe in der geplanten – aber nicht realisierten - Verlängerung der Utestraße teilt das Vorhabengrund- stück in einen westlichen Teil zur Mainzer Straße hin und einen östlichen Teil in Richtung Rüdigerstraße. Der Gebäudebestand auf dem westlichen Grundstücksteil – ein viergeschossiges Gästehaus des Hotels „Villa Friede“ (Mainzer Straße 143) - wurde nach dem Abbruch um 1978 nicht mehr ABBILDUNG 2: LAGEPLAN PLANGEBIET IM STRAßENRAUMSeite 18 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 3 neu bebaut. Heute steht grenzständig an das Plangebiet das Gebäude „Kunstraum Villa Friede“, welches über die Mainzer Straße erschlossen ist sowie eine überdachte Stellplatzan- lage des Gebäudes Mainzer Straße 145. Ebenso westlich angrenzend befindet sich der öf- fentliche so genannte Vogelbrunnenpark. Der östliche Teil war bis 2020 mit der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens bebaut. Aktuell zeugt von dieser letzten Bebauung noch die Baugrube nach der Entfernung des Unterge- schosses. Das Grundstück im Anpassungsbereich (Schloßallee 6) auf der gegenüberliegenden Straßen- seite ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Satteldach bebaut. Das Plangebiet ist in der Verlängerung der Utestraße mit einer Baumreihe bestanden. Eine weitere Baumreihe steht im westlichen Teil des Plangebiets grenzständig im Norden. Die Schloßallee ist mit einer geschützten Baumallee aus Winter- und Sommerlinden bestanden. Die benachbarte Bebauung ist entlang der Mainzer Straße von einer gemischten Nutzung aus Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen bestimmt. Von der Utestraße bzw. der Kriemhildstraße nach Osten her prägt eine offene Bebauung mit bei weitem überwiegender Wohnnutzung den Charakter des Gebietes. ABBILDUNG 2: ÜBERSICHTSLAGEPLAN MIT GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS NR. 7213-2Seite 19 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 4 1.2 Planungsvorgaben Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg als auch der in Aufstellung befindliche neue Regionalplan (2. Planentwurf, Stand 11.10.2024) le- gen den Geltungsbereich des Plangebietes und die nähere Umgebung als Allgemeinen Sied- lungsbereich (ASB) fest. In den Allgemeinen Siedlungsbereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, woh- nungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie ge- werbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (vgl. Kapitel 1.1.1 der textlichen Darstellungen zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilab- schnitt Region Bonn/Rhein-Sieg). Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden: Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen, Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kul- tur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung, gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Ge- werbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigen- der Gewerbebetriebe, wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen. Des Weiteren formuliert der Regionalplan als Ziel, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in ASB geplant werden dürfen. Somit ist die geplante Nutzung –Lebensmittel Nahversorgung mit max. 950 m² Verkaufsfläche und 64 Wohneinheiten – aus den Zielen und Darstellungen des Regionalplanes entwickelt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel Mit dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) bestehen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in der Abwägung beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Bedeutung, die im Rahmen der erstellten Auswirkungs- analyse geprüft wurden1: Ziel 6.5-1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Der Regionalplan stellt für den Untersuchungsstandort einen Allgemeinen Siedlungs- bereich dar, das landesplanerische Ziel wird somit gewahrt. 1 Quelle: Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Meh- lem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, September 2024Seite 20 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 5 Ziel 6.5-2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind - die Sortimente gemäß Anlage 1 zum Ziel 6.5-10 des LEP NRW und - weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypi- sche Sortimentsliste). Der Planstandort befindet sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Mehlem, der nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Nahversorgungsfunktionen für Mehlem sowie die südlichen Teile von Rüngsdorf und Obermehlem übernehmen soll. Bei einem Kaufkraftpotenzial im Nahversorgungsrelevanten Bereich von ca. 32,5 Mio. € und rund 8.658 Einwohnern2 liegt die derzeitige Kaufkraftbindung auf < 675 m² Verkaufsfläche im Ortszentrum Mehlem mit < 4,1 Mio. € bei nicht einmal 15 %. Die projektierte Dimensionierung des Lebensmittelmarktes mit insgesamt max. 950 m² Verkaufsfläche und einer Umsatzerwar- tung von 7,5 Mio. € im nahversorgungsrelevanten Bereich ist mit < 25 % als bedarfsgerecht zu bewerten (Gesamtumsatz: 8,3 Mio. €). Das Planvorhaben entspricht somit der im kommunalen Einzelhandelskonzept vorgesehenen Versorgungsbedeutung des zentralen Versorgungsbereiches Mehlem und hält das landespla- nerische Ziel ein. Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse3 konnte nachgewiesen werden, dass von dem Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungsstrukturen ausgeht und eine Gefährdung (anderer) städtebaulich schutzwürdiger zentraler Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit in Bonn sowie in Remagen und Wachtberg nicht zu erwarten ist. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit gewahrt. Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn (BEZK) von 2008 (mit Fortschreibung im Jahr 2012) ist die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und 2 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Mehlem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, September 2024 3 „Auswirkungsanalyse“ wie vorstehend beschriebenSeite 21 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 6 Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe Ver- sorgung gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und Funktionsvielfalt der In- nenstadt, der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden. Das BEZK stuft die Ortsmitte von Mehlem als C-Zentrum in Bonn ein: „Das Zentrum wird trotz einiger Leerstände als stabil eingestuft. Problematisch ist die geringe Verkaufsfläche des Le- bensmittelhandels.4“ Mit der Überarbeitung des BEZK im Jahr 2012 wurde die nördliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs durch Rücknahme an der Mainzer Straße in Richtung Süden und Aus- dehnung entlang der Schloßallee auf das ehemalige Botschaftsgrundstück geändert. Damit entspricht der Standort der ehemaligen Jugoslawischen Botschaft für einen Vollsortimenter in unmittelbarer Zentrumsnähe den Vorgaben des Einzelhandelskonzepts. Mit Beschluss des Rates vom 28.06.2021 wurde die Verwaltung beauftragt, das bestehende Einzelhandelskonzept aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen in der gesamten Bon- ner Siedlungsstruktur, einer veränderten Marktentwicklung und neuer rechtlicher Vorgaben fortzuschreiben (DS-Nr. 202307). Die Fortschreibung ist Anfang 2023 mit Unterstützung des Büros Stadt + Handel, Beckmann und Föhrer Stadtplaner GmbH, gestartet. Der Prozess wird voraussichtlich noch bis 2025/2026 andauern und wird durch mehrere Beteiligungsformate begleitet (DS-Nr. 240101). Erkennbar ist bereits jetzt, dass der Standort für den geplanten Discounter keine Entwicklung darstellt, welche dem heute geltenden und künftigem Zentren- konzept zuwiderläuft. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, also seiner Bekanntmachung. Zugrunde zu legen ist hier somit nicht das geplante neu fortzuschreibende Einzelhandels- und Zentrenkonzept, sondern die Fortschrei- bung des kommunalen Einzelhandelskonzeptes von 2012. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Bun- desstadt Bonn stellt den westlichen Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von der Mainzer Straße aus entlang der Schloßallee bis zur Höhe der Utestraße bzw. der Kriemhildstraße. Östlich der Linie U- testraße - Kriemhildstraße wird das Vorhabengrundstück als Wohnbau- fläche dargestellt. Der Anpassungs- bereich auf der Südseite der Schloß- allee fällt ebenfalls in den Bereich der Wohnbauflächendarstellung. 4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2008, Fortschreibung 2012 ABBILDUNG 3: FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER BUN- DESSTADT BONN MIT GELTUNGSBEREICH DES BEBAU- UNGSPLANS NR. 7213-2Seite 22 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 7 Nordöstlich und Südöstlich grenzt das Plangebiet an Wohnbauflächendarstellungen an (Abbil- dung 3). Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen im westlichen und Wohnen im östlichen Teil des Vorhabengrundstücks – entspricht von der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Alleine wegen der Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel muss der Teilbereich mit der geplanten Einzelhan- delsnutzung als Sondergebiet dargestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird für den west- lichen Teil des Plangebiets zur Mainzer Straße hin parallel zur Aufstellung des Bebauungs- plans geändert. Er erhält mit der 205. Änderung des Flächennutzungsplans der Bundesstadt Bonn eine Darstellung als „Sondergebiet Wohnen + Einzelhandel – Lebensmittel bis 950 m² Verkaufsfläche“. Der östliche Teilbereich sowie der Anpassungsbereich können hingegen aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Geltendes Planungsrecht Für den Vorhabenbereich und seine nähere Umgebung besteht verbindliches Planungsrecht durch die Bebauungspläne Nr. 8414-28 „Rüdigerstraße“, (19.04.1973) (Ostteil) und Nr. 8414- 27 „Utestraße“ (09.07.1971) (Westteil). Dabei weicht der Bebauungsplan „Utestraße“ mit sei- ner Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes von dem im Flächennutzungsplan darge- stellten Planungsziel einer Mischnutzung ab. Die im Bebauungsplan Nr. 8414-27 vorgesehene Verbreiterung der Mainzer Straße durch Ab- bruch der Gebäude Mainzer Straße 143 und 145 sowie die Neuordnung der Bebauung an der Ecke Mainzer Straße/ Schloßallee wurden bisher nicht umgesetzt. Ebenso wenig umgesetzt wurde eine Verlängerung der öffentlichen Verkehrsfläche der Utestraße bis an die Schloßallee und der Ausbau der Einmündung der Kriemhildstraße zu einem vierarmigen Knoten. Das Flur- stück 131/1 (Vogelbrunnenpark) ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 8414-27 lässt Zu- bzw. Ausgänge seitens der Bebauung der Mainzer Straße Nr. 145 durch Texteinschrieb nicht zu. Allerdings führt eine Zufahrt zum Hof des Gebäudes Mainzer Straße 145 auf dem Flurstück 690 über die öffentliche Grünfläche. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-27 „Utestraße“ für den westlichen Teil setzt die Grundflächenzahl für Teilflächen des Plangebietes mit 0,4 und 0,3 bei einheitlicher Geschoss- flächenzahl von 1,0 und drei bzw. vier Vollgeschossen entsprechend der damaligen Bestands- bebauung fest. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die BauNVO in der Fassung von 1968 anzuwenden. Die überbaubaren Flächen sind nach den Außenkanten des viergeschossigen Gästehauses der Villa Friede festgesetzt, das im Zusammenhang mit dem Neubau der Botschaft Jugosla- wiens etwa 7 Jahre nach der Planaufstellung, d.h. um 1978, abgebrochen wurde. Für den rückwärtigen Bereich setzt der Bebauungsplan eine flächige Unterbauung des Grund- stücks mit einer Tiefgarage fest, die jedoch nicht realisiert wurde. Für den Bereich der dreige- schossigen Bauweise parallel zur öffentliche Grünfläche erlaubt der Bebauungsplan ein zu- sätzliches Garagengeschoss. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-28 „Rüdigerstraße“ für den östlichen Planteil setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 bei Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen fest. Flächen der Nebenanlagen, Balkone, Terrassen etc. sind nach derSeite 23 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 8 hier anzuwendenden BauNVO 1968 nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen. Auf- enthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschosse sind mit ihrer Bruttofläche auf die Geschossfläche anzurechnen. Die überbaubaren Flächen sind bei offener Bauweise einheitlich mit einem einheitlichen Ab- stand von 5,00 m von den Straßenbegrenzungslinien der Schloßallee und der Rüdigerstraße und einer Tiefe von 14,00 m festgesetzt. Bauordnungsrechtlich ist ein Satteldach mit 22°- 25° Dachneigung festgesetzt. Für den Anpassungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8414-30 „Mainzer Straße“ (16.03.1984; 1. Änderung der textl. Festsetzungen 27.11.2019). Dieser ordnet das Eckgrundstück Schloßallee 6 der Bebauung auf der Westseite der Kriemhildstraße zu und setzt ein Reines Wohngebiet fest. Die Grundflächenzahl beträgt dabei 0,4 und die Geschoss- flächenzahl 0,8 bei zweigeschossiger Bauweise mit Sattel- oder Walmdach. Obwohl das Be- standsgebäude Schloßallee 6 an seiner Westgrenze an das Gebäude Schloßallee 2-4 ange- baut ist, gilt auch für dieses Haus die entlang der Kriemhildstraße festgesetzte offene Bau- weise. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist die BauNVO in der Fassung von 1977 anzuwenden. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 werden die jeweils über- deckten Teilbereiche der bisher rechtskräftigen Bebauungspläne ersetzt. Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.6.1 Vergnügungsstätten Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sex- shops, Bordellen und bordellartige Betriebe in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Ent- wicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auf- trag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhal- len“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat am 15.11.2012 beschlossen, wel- che die Grundlage auch für die vorliegende Planung bilden (DS-Nr. 1210191NV8). Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordellen und bordellartigen Betrieben soll sich grundsätzlich auf die Hauptgeschäftsbereiche in der Bonner Innenstadt und in den Stadtbezirkszentren beschränken. Somit sind die Ortsteilzentren, zu den auch das Mehlemer Zentrum zählt, als ungeeignet für eine Ansiedlung der vorgenannten Einrichtungen eingestuft. Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2019 durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8414-30 „Mainzer Straße“ auch der Ausschluss dieser Nutzungen im Mischgebiet und Kerngebiet veranlasst. Durch diesen Ausschluss werden die Ortsteilzentren, die kleinteiliger und privater sind, vor negativen Auswirkungen geschützt. Eine Zulässigkeit dieser Nutzungen ist im Allgemeinen Wohngebiet nicht gegeben und im Sondergebiet nicht vorgesehen. 1.2.6.2 Denkmalschutz Das Denkmalschutzgesetz NRW bildet die Grundlage, auf welcher die Zeugnisse der mensch- lichen Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte - einzelne Gebäude, technische Bauten oder ganze Bereiche wie Straßenzüge, die Altstädte und Parkanlagen - dem Schutz unterliegen.Seite 24 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 9 Innerhalb des Plangebiets sind Denkmäler jeglicher Art nicht bekannt. In der näheren Nach- barschaft existieren verschiedene Baudenkmäler5. Die nächstgelegenen sind: A 926 Villa Mainzer Straße 132-138, Dreholzstraße 4–6 mit Nebengebäuden A 3611 Villa Schloßallee 15 einschließlich Gartenzone, 1912 A 3609 Villa Schloßallee 19, 1912 einschließlich Einfriedung A 44 Villa Rüdigerstraße 38, 1899/1900, A 3612 Villa Rüdigerstraße 39, A 3916 Villa Rüdigerstraße 42, 1921/1922, A 3625 Villa Rüdigerstraße 48, 1912/1913. Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Bebauung wer- den weder Denkmäler noch deren Umgebungsbereich von der vorliegenden Planung beein- trächtigt. Belange der Bodendenkmalpflege sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berührt. 1.2.6.3 Baumschutz / Naturschutz Die Bäume entlang der Schloßallee bilden eine annähernd durchgängige Allee mit überwie- gend geschlossenem Kronendach. Alleen sind nach § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW ge- schützt. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zudem die städtischen Laubbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn in der Fassung vom 21.06.2000 unter Schutz gestellt. Für alle Bäume, die unter die Baumschutz- satzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit ei- nem Stammumfang von mehr als 200 cm berät die Baumkommission und entscheidet die Be- zirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung verpflichtet, Ersatzpflanzungen auf dem betroffenen Grundstück vor- zunehmen. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Unabhängig der Satzung sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Ersatzpflanzun- gen auf gewachsenem Boden außerhalb des Bereiches von Tiefgaragen vorzunehmen. Des Weiteren sind für die Wurzel- und Kronen-/Traufbereiche genügend Platz einzuplanen (aus- reichende Entfernung zu Fassaden/Leitungen/Grundstücksgrenzen). Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen. Derzeit befindet sich die Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung in der Beratung. Die im Entwurf vorgesehen Erweiterung des Schutzes auf Nadelbäume mit einem Stammumfang von > 1,00 m sowie auf Obstbäume sowie die Verpflichtung zur Pflanzung von zwei Bäumen für die Fällung von Bäumen mit einem Stammumfang > 2,00 m würde die Zahl der notwenigen Ersatzpflanzungen für den Vorhaben- und Erschließungsplan erhöhen. 5 Denkmalschutz - Bundesstadt Bonn, https://www.bonn.de/themen-entdecken/planen-bauen/denkmalschutz.phpSeite 25 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 10 Der im Plangebiet vorhandene Baumbestand wurde im September 2019 gutachterlich erfasst und bewertet6. Derzeit stehen auf dem Vorhabengrundstück 19 satzungsgeschützte Bäume, 2 weitere auf dem im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gelegenen Teil der heutigen öffentlichen Grünfläche. Mit dem Abbruch des ehemaligen Botschaftsgebäudes wurden auch 21 Bäume gefällt, darunter 6 von der Satzung geschützte Bäume. Die Ersatz- pflanzungen für diese Satzungsbäume erfolgen nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans und werden in der Freiraumplanung konkretisiert und die Umsetzung im Durchführungsvertrag geregelt. Natura-2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, schutzwürdige Biotope oder Biotopver- bundflächen sind nicht betroffen. 1.2.6.4 Hochwasserschutz Das östliche Baufeld im Plangebiet liegt fast vollständig innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Das aus 2012 festgesetzte HW 100 beträgt 55,82 m ü. NHN auf der linksrheinischen Uferseite. Dieser Wert ist maßgeblich für die Retentionsraum- bilanz und die statische Berücksichtigung des Auftriebs. Das natürliche Gelände im östlichen Baufeld fällt von etwa 56,00 m ü. NHN an der Westgrenze auf 54,25 m ü. NHN an der nord- östlichen Ecke und 55,00 m ü. NHN an der südöstlichen. Die nichtbebaubare schmale Fort- setzung des Grundstücks nach Nordosten fällt bis auf ca. 54,00 m ü. NHN an der Rüdiger- straße. Damit ist eine Bebauung dieses Baufeldes unvermeidbar mit einem Verlust an Retenti- onsraum verbunden. Hierzu wurde ein mit der Bezirksregierung Köln abgestimmter Retenti- onsraumnachweis erbracht7. Zwar liegt auch eine Überschneidung mit dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mehlemer Baches vor. Aufgrund der Fertigstellung des Entlastungskanals für diesen Bach kann hier jedoch keine Überschwemmung mehr bei einem HQ 100 (Hochwasser 1x in 100 Jahren) vom Bach her erfolgen und muss daher nicht berücksichtigt werden. 1.2.6.5 Hochwasserrisikogebiet Das gesamte Plangebiet liegt im Hochwasserrisikogebiet des Rheins nach § 78b des Wasser- haushaltsgesetzes (WHG). Gemäß § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Änderung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen sind, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nur um Min- destvorgaben im Hinblick auf die einzubeziehenden Belange. Da die Umgebung des Plange- biets bereits heute zu großen Teilen als Baufläche genutzt wird und im Plangebiet selber be- reits Baurecht besteht, sind wesentliche Beeinträchtigungen des Rheins durch die Änderung des bestehenden Planungsrechtes bzw. bei dessen Realisierung nicht zu erwarten. In Gebieten, die bei Hochwasser überflutet werden können, sind bei der Errichtung und Erwei- terung baulicher Anlagen besondere Anforderungen zu beachten. Es hat sich bei den Hoch- wasserereignissen der letzten Jahre gezeigt, dass erhebliche Hochwasserschäden auch in Gebieten entstehen können, die erst bei einem Hochwasser überschwemmt werden, mit dem weniger als einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, aber auch in Gebieten, die hinter bestimmten 6 Konsequenzen für den Baumbestand im Zuge der Bebauung des Grundstücks Schlossallee 5 in 53179 Bonn, Baumpflege Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG, Sankt Augustin, September 2019 7 Bauvorhaben Schlossallee 5, Bonn, Retentionsraumnachweis, Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft, Wachtberg, Juni 2024Seite 26 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 11 Hochwasserschutzanlagen liegen. Es ist daher erforderlich, dass auch in solchen Risikoge- bieten Maßnahmen der Hochwasservorsorge getroffen werden. Im Allgemeinen ist auf eine hochwasserangepasste Bauweise nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu achten. Durch eine entsprechende Bauausführung lässt sich von vornherein das Risiko mini- mieren, dass es aufgrund eines Hochwassers zu einer Gefährdung von Leben oder Gesund- heit der im Plangebiet wohnenden Menschen oder zu erheblichen Sachschäden der Gebäu- desubstanz kommt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt die nachrichtliche Übernahme des Risikoge- bietes im Sinne des § 78b WHG und ein Hinweis auf den Leitfaden „Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Der vorliegende Bebauungsplan soll aufgestellt werden, um das Gelände der ehemaligen Bot- schaft Jugoslawiens an der Schloßallee planungsrechtlich für die Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern vorzubereiten. Zur Sicherung und Entwicklung des Ortsteilzentrums Meh- lem soll die Möglichkeit zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes für Lebensmittel geschaf- fen werden. Das Ortszentrum ist im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn als C-Zent- rum eingestuft. Die Versorgungsstruktur im Ortszentrum Mehlem wird jedoch ohne einen at- traktiven Ankerbetrieb als gefährdet eingeschätzt. Da sich die unbebauten Flächen an der Schloßallee als zentrumsnaher Standort für einen großflächigen Handelsbetrieb anbieten, hat der Rat der Bundesstadt Bonn mit seinem Beschluss des überarbeiteten Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes am 13.12.2012 den Bereich des Nahversorgungszentrums Mehlem auf das Gelände der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens ausgedehnt (DS-Nr. 1113540). Mit der Fort- schreibung wurde der zentrale Nahversorgungsbereich auch um jeweils einen potenziellen Standort an der Dietrich-Glauner-Straße, nördlich und südlich des Mehlemer Dorfplatzes, er- gänzt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, um einer städtebaulichen Fehlentwick- lung durch eine reine Wohnbebauung nach den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nrn. 8414- 27 und 8414-28 aus den 70er Jahren vorzubeugen (DS-Nr. 1811316). Der Beschluss bezieht sich auf das Gebiet entlang der Schloßallee zwischen Mainzer Straße und Rüdigerstraße. Mit Datum vom 27.06.2019 hat die 3L-Projekt GmbH, Grafschaft, als Erwerberin des Grund- stücks der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens, den Antrag gestellt, für das Grundstück einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Eine Realisierung des Vorhabens inner- halb der Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne ist nicht möglich, so dass ein Planungserfordernis für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7213-2 besteht. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Gemäß dem Aufstellungsbeschluss vom 20.06.2018 sollte der Bebauungsplan als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Dem steht jedoch entgegen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe einer allgemei- nen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) desSeite 27 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 12 Landes NRW unterliegen. Nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG umfassen auch solche Auswirkungen, die unterhalb der zulässigen Immissionswerte liegen oder die durch im Bebauungsplan festgesetzte Maßnahmen vermieden werden. Da auch bei der An- siedlung von Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von max. 950 m² abwägungs- beachtliche Umweltbelange nicht ausgeschlossen werden können, wird der Bebauungsplan im Vollverfahren einschließlich Umweltprüfung und Umweltbericht durchgeführt. Die Vorhabenträgerin hat gemeinsam mit der Bundesstadt Bonn einen städtebaulichen Wett- bewerb mit fünf ausgewählten Planungsbüros durchgeführt, um die städtebauliche Lösung der Aufgabenstellung in einem konkurrierenden Verfahren zu ermitteln. In der Sitzung des Preis- gerichts am 31.01.2020 hat die Jury einstimmig den Entwurf des Büros Raumplan aus Aachen zur Umsetzung empfohlen. Alle Wettbewerbsentwürfe wurden in der Zeit vom 04. bis zum 18.02.2020 im Rathaus Bad Godesberg ausgestellt und am letzten Tag der Ausstellung in einer öffentlichen Abschlussveranstaltung vorgestellt. Auf der Grundlage dieses Wettbewerbsentwurfs hat die Vorhabenträgerin mit dem Büro Bau- werkstadt Bonn die Architektur des Vorhabens weiterentwickelt. Hierbei ergaben sich ver- schiedene Überarbeitungen und Anpassungen des ursprünglichen Konzepts. In der Empfeh- lungskommissionsbegründung war dies bereits für die Handelsfläche empfohlen worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde von der Bezirks- vertretung Bad Godesberg nach Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 10.11.2021 unter Maßgaben beschlossen (DS-Nr. 211220). Gemäß den Maßgaben der geänderten Beschlussvorlage zur frühzeitigen Beteiligung des Ent- wurfs (DS-Nr.: 211220-03) wurde - die Verkaufsfläche des Lebensmitteleinzelhandels auf maximal 950 m² reduziert (Maß- gabe: 800-1.000 m², - das Marktgebäude vom grenzständigen Gebäude Mainzer Straße 143 (Villa Friede) ab- gerückt, - der Wärmschutzstandard auf KfW 40 angehoben, sowie - die geplanten Baukörper nach Norden versetzt, um einen Abstand der Baugrube von den Kronentraufen der Alleebäume an der Schloßallee von mindestens 1,50 m zu gewährleis- ten. Die Baumreihe in der Verlängerung der Utestraße wird als Einzelbaumreihe geplant, sodass bessere Wuchsbedingungen und das Pflanzen größerer Einzelbäume ermöglicht werden. Ein zusätzlicher Erhalt von Bestandsbäumen ist trotz reduzierter Grundfläche des Einzelhandelsgebäudes nicht möglich. Zusätzlich wurde die Tiefgaragenrampe für die östliche Tiefgarage in das angrenzende Ge- bäude integriert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentli- che Auslegung und elektronische Veröffentlichung in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 9. Juni 2023. Zusätzlich fand eine öffentliche Beteiligungsveranstaltung am 16.05.2023 in der Stadthalle Bad Godesberg statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2023 unter Fristsetzung bis zum 18.08.2023. Im Ergebnis wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung im Wesentlichen folgende Themenbereiche thematisiert: - Das Zentrenkonzept und die Notwendigkeit einer Zentrumsergänzung wurden in Be- zug auf Notwendigkeit und Umfang hinterfragt,Seite 28 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 13 - die geplante Dichte, die Zahl der Wohnungen und den geförderten Wohnungsbau, - das Verkehrsaufkommen und der Parkraum sowie Lärmemission, - die Architektur, - die Schaffung bezahlbaren Wohnraums und dessen Einfluss die Bevölkerungsstruktur, - die Auswirkungen auf das lokale Klima - den Baumerhalt sowie die Grün- und Freiflächenplanung - die Entwässerung sowie - die Lage des östlichen Planteils im Überschwemmungsgebiet des Rheins. Zur Klärung einiger Sachverhalte wurden im weiteren Verfahren einzelne Gutachten beauftragt und in der Erstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist – auch wenn es sich hier um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt – aufgrund der erforderlichen Umweltprüfung nach dem UVPG (Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Nr. 18.8 i. V. mit Nr. 18.6 der Anlage 1) im Nor- malverfahren durchzuführen. Die hier geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung der Einzel- handelsbetriebe wird als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Dieser förmliche Umweltbericht ist Teil dieser Begründung. Die mit der Planung zusätzlich vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe sind unter Berücksichtigung der bestehenden Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB zu bilanzieren und bei einer negativen Biotopwertdifferenz durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Vor Fassung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 BauGB ein Durchführungsvertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und der Vor- habenträgerin abgeschlossen. 1.5 Nutzungseignung Das Plangebiet liegt im nördlichen Anschluss an das Versorgungszentrum Mehlem entlang der Mainzer Straße. Rheinseitig schließen ausgedehnte Wohngebietsflächen an. Das vorhandene Zentrum bietet weniger als 600 m² Einzelhandelsfläche im Bereich des tägli- chen Bedarfs und verfügt nicht über Flächen, die den aktuellen Anforderungen des Lebens- mittel-Einzelhandels entsprechen. Der Ortskern soll aber als Nahversorgungszentrum wesent- liche Versorgungsfunktionen für den Siedlungsraum Mehlem und die südlichen Teile von Obermehlem und Rüngsdorf übernehmen. Im Vorfeld der Erarbeitung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 7213-2 wurde dies im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchungen8,9 aus den Jahren 2020 bzw. 2022 bestätigt. In der Verträglichkeitsuntersuchung aus dem Jahr 2020 wurde ein Vollsortimenter bis ca. 1.200 m² Verkaufsfläche untersucht, in der Untersu- chung aus dem Jahr 2022 wurde ein Discounter mit ca. 800 m² Verkaufsfläche sowie ein Bä- cker- und ein Metzgerbetrieb mit jeweils ca. 110 m² Nutzfläche zu Grunde gelegt. Aufgrund der nunmehr geplanten Großflächigkeit des Discounters ohne sonstige Einzelhandelsbetriebe wurde die Auswirkungsanalyse nochmals aktualisiert10. Aus der siedlungsstrukturellen Einbindung ergeben sich für das Nahversorgungszentrum Meh- lem Potenziale für einen großflächigen Lebensmittelmarkt, der die wohnungsnahe Versorgung 8 Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines Vollsortimenters in Bonn-Mehlem, Schlossallee, cima Beratung + Management GmbH, Köln, Juni 2020 9 Verträglichkeitsuntersuchung zur Ansiedlung eines ALDI-Süd Lebensmitteldiscountmarktes in Bonn-Mehlem, Schlossallee, cima Beratung + Management GmbH, Köln, Juli 2022 10 Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines ALDI Süd Lebensmitteldiscounters in Bonn-Mehlem, cima Beratung + Management GmbH, Köln, September 2024Seite 29 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 14 im Einzugsgebiet übernehmen kann. Die Nähe zum bestehenden Ortsteilzentrum und der da- mit verbundenen fußläufigen Erreichbarkeit sowie der begünstigte Zugang zum ÖPNV prädes- tiniert das Plangebiet zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandorts sowie eines Wohnquar- tiers. Durch diese Nutzung des Areals wird das Ortszentrum Mehlem in seiner Funktion als Wohn- und Einzelhandelsstandort gestärkt. Zur Verträglichkeit mit dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird auf Kap. 1.2.3 „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ verwie- sen. Aufgrund der Größe des Vorhabens und der Wettbewerbssituation sind städtebaulich negative Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung auszuschließen. Die geplante Ansiedlung von nahversorgungsbezogenen Einzelhandelsbe- trieben im Nahversorgungsbereich Mehlem ist mit den Vorgaben des gemeindlichen Einzel- handelskonzeptes und den landesplanerischen Zielsetzungen vereinbar. Das Vorhaben steht nach Aussagen der Auswirkungsanalyse vom September 2024 im Ein- klang mit dem regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept des regionalen Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (:rak) aus dem Jahr 2002, sowie dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2010. Die Größe des geplanten Betriebs orientiert sich an der Versorgungsfunktion für den zugewiesenen Verflechtungsbereich. Das Baugrundstück im Anpassungsbereich ist aufgrund seiner Lage im zentralen Versor- gungsbereich und dem zukünftigen vis-a-vis zum Eingang des Nahversorgers zur Aufnahme ergänzender Nutzung der Nahversorgung wie zur Einrichtung von Arbeitsstätten im Sinne ei- ner Stadt der kurzen Wege geeignet. 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Die vorliegende städtebauliche Planung dient der Zuführung des Standortes der ehemaligen Botschaft Jugoslawiens einer dem Standort gerechten und gewollten Entwicklung als Nahver- sorgungsstandort und Wohnquartier. Die geplante Neustrukturierung der Fläche erfordert die Änderung des bestehenden Planungsrechts durch Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Rahmen des Bebauungsplans werden die betroffenen Umweltbelange aufgenommen, bewer- tet und die Ergebnisse in die Planung eingestellt sowie die Auswirkungen auf die Versorgungs- bereiche im projektrelevanten Einzugsgebiet untersucht. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ schafft das Pla- nungsrecht für das geplante Vorhaben. Die Errichtung eines Einzelhandelsstandorts und neuer Wohnbebauung wirkt sich stabilisierend auf das Ortszentrum und die umgebenden Wohngebiete aus. Mit der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets für den Anpassungs- bereich wird eine unbegründete Einschränkung des Nutzungsspektrums für ein einzelnes Grundstück aber auch im wechselseitigen Sinn für die benachbarten Nutzungen innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs von Mehlem und dem umgebenden Allgemeinen Wohngebiet behoben. 2.2 Vorhabenbeschreibung Die Vorhabenplanung gliedert das Grundstück in zwei annähernd quadratische Baufelder, auf denen jeweils vier Gebäude angeordnet werden.Seite 30 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 15 Im westlichen Baufeld (Sondergebiet Einzelhandel + Wohnen) werden die vier Einzelkörper flächig mit einem Erdgeschoss für die Einzelhandelsnutzung unterlagert. Der südwestliche Baukörper über dem Eingang in den Markt bildet mit vier Geschossen einen Kopfbau zur Main- zer Straße und der öffentlichen Grünfläche hin aus. Alle übrigen Baukörper weisen einheitlich drei Geschosse auf. Das Erdgeschoss ist mit einer Bruttogeschossfläche von 1.600 m² für die Handelsnutzung (Discounter) geplant. Dieses Geschoss ermöglicht nach Abzug der Konstruktion, der Rampen, Treppenhäuser und Nebenflächen eine Verkaufsfläche von bis zu 950 m². Darüber sind ca. 32 Wohnungen in vier jeweils paarweise verbundenen Baukörpern vorgesehen. Unterhalb des Marktgeschosses ist eine Tiefgarage für die nachzuweisenden Kfz- Stellplätze geplant. Die Tiefgarage sowie die Anlieferung des Discounters werden über die Schloßallee erschlossen. Die Anlieferzone ist in das Gebäude integriert, sodass Beeinträchtigungen der Schloßallee während des Anlieferungsprozesses minimiert werden. Der Zugang zum Discounter erfolgt an der Schloßallee auf einer Höhe von ca. 57,00 m ü. NHN. Im östlichen Teil der Fassade an der Schloßallee sind die Abfahrt in die Tiefgarage sowie die Zufahrt zur Laderampe des Marktes geplant. Die Zugänge zu den Wohnungen im Obergeschoss befinden sich jeweils etwa mittig an der Ost- und an der Westseite. Für das östliche Baufeld (Allgemeines Wohngebiet) sieht der Vorhaben- und Erschließungs- plan insgesamt ca. 32 Wohnungen in vier Gebäuden vor. Diese Gebäude werden flächig mit einer gemeinsamen Tiefgarage für die nachzuweisenden Kfz- Stellplätze unterbaut. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich im nördlichen Teil der geplanten Verlängerung der Utestraße. Der Zugang zu den Treppenhäusern der vier östlichen Wohngebäude erfolgt über den Bin- nenraum. Dies ist erforderlich, um die Barrierefreiheit der Zugänge bei gleichzeitigem Schutz vor Hochwasser bis zu einem 100–jährlichen Hochwasser (HQ100= 55,82 m ü. NHN) mit einer Höhe von 56,00 m ü. NHN zu gewährleisten. Ein Anteil von mindestens 40 % der Wohnfläche wird verteilt über die einzelnen Gebäude im gesamten Plangebiet als förderfähiger Wohnraum errichtet. Dies entspricht den Vorgaben des Bonner Baulandmodells. Das Plangrundstück setzt sich zwischen dem östlichen Baufeld und der Rüdigerstraße in Form eines zur Rüdigerstraße spitz auf ca. 2,50 m Breite zulaufenden Dreiecks fort. Die rund 450 m² große Fläche wird als Gartenanlage mit einer Spielfläche für die Kinder im Vorhabengebiet gestaltet. Die Größe der Spielfläche orientiert sich dabei an den Vorgaben der Spielplatzsat- zung der Bundesstadt Bonn. Zwischen den beiden Baufeldern ist ein Freiraum in der Verlängerung der Utestraße vorgese- hen. Innerhalb dieses Freiraumes ist eine öffentliche Wegeverbindung für den nicht-motori- sierten Verkehr geplant, die eine Verbindung von der Utestraße zur Schloßallee schafft. Diese Verbindung steht auch für Müllfahrzeuge sowie für die innere Erschließung des Baugrund- stücks z.B. für Liefer- und Rettungsfahrzeuge zur Verfügung. Weiter ist eine Baumreihe ge- plant als Ersatz für die größtenteils noch vorhandene (nicht gesetzlich geschützte) Allee aus der Gartengestaltung der Vorgängerbauten. Auf dem Baugrundstück sind insgesamt 25 Bäume nach der Satzung der Bundesstadt Bonn über den Schutz des Baumbestandes zu ersetzen. Sechs Ersatzpflanzungen sind als Baum- reihe zwischen den beiden Baufeldern vorgesehen, 14 Bäume werden in der GartenflächeSeite 31 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 16 zwischen dem östlichen Baufeld und der Rüdigerstraße gepflanzt. Fünf weitere Bäume werden im östlichen Baufeld außerhalb der Tiefgaragenfläche angelegt. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin in einem Durchführungsvertrag verpflichtet. Dies sind die geplante Einzelhandelsnutzung und die Wohnnutzung. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages mit dem Ziel, auch andere Nutzungen des im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitskatalogs zu etablieren, sind zulässig. Das Plangebiet ist in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) und ein Sondergebiet „Einzelhandel + Wohnen“ (SO) unterteilt. 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Für den östlichen Teil des Plangebiets zwischen der Verlängerung der Utestraße und der Rüdi- gerstraße wird die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets aus dem rechtskräftigen Be- bauungsplan Nr. 8414-28 übernommen. Der Anpassungsbereich gegenüber dem geplanten Marktgebäude an der Schloßallee wird von der bisherigen Festsetzung als Reines Wohngebiet im Bebauungsplan 8414-30 zu einem Allgemeinen Wohngebiet aufgestuft. Die angrenzende Wohnbebauung beidseitig der Schloßallee bis zur Rüdigerstraße ist durch die Bebauungspläne Nr. 8414-28 und Nr. 8414-29 ebenfalls als WA festgesetzt. Nördlich grenzt ein Reines Wohngebiet (WR) an das Vorhabengrundstück an. Die Ausweisung eines WA ist aus der Nachbarschaft abgeleitet und dient der Sicherung des Gebiets als Wohnstand- ort innerhalb bzw. in unmittelbarem Anschluss an den zentralen Versorgungsbereich von Meh- lem. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ lässt die nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen [Wohngebäude, die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe; Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke] eines WA zu. Auch die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO [Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe] sind als Ausnahme zulässig, da auch innerhalb von Wohngebäuden eine Nutzungsmischung von Wohnen und Arbeiten nicht grundsätzlich aus- geschlossen werden soll. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen [Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen] werden zur Wahrung des Charakters des Zentrums und dessen Stärkung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gleichzeitig wird durch diesen Ausschluss das oftmals hö- here Verkehrsaufkommen dieser Nutzungen unterbunden. Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden im Plangebiet Ferienwohnun- gen nach § 13a BauNVO generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauer- haften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer, bei gleichzeitigenSeite 32 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 17 Nachteilen für das Wohnumfeld und die Infrastruktur. Da auch am Standort Mehlem nicht aus- geschlossen werden kann, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnun- gen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden, ist der Aus- schluss erforderlich. 2.3.1.2 Sondergebiet (SO) „Einzelhandel + Wohnen“ In dem westlichen Teil des Plangebiets zwischen der Mainzer Straße und der Verlängerung der Utestraße ist ein Discounter im Erdgeschoss sowie Wohnen in den Obergeschossen ge- plant. Die Festsetzung der Gebietskategorie eines SO orientiert sich vom Grundsatz her an der Cha- rakteristik bzw. Zulässigkeit der Nutzungen in einem Urbanen Gebiet (MU). Urbane Gebiete ermöglichen eine flexiblere Nutzungsdurchmischung als andere Baugebietstypen. Sie dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. Gemäß § 6a Abs. 2 BauNVO sind innerhalb eines Urbanen Gebiets: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Nach der BauNVO sind jedoch großflächige Einzelhandelsbetriebe (d.h. Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²) formal in einem MU nicht vorgesehen. Diese können nach § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO ausschließlich in Sondergebieten oder Kerngebieten (MK) festgesetzt werden. Einer Ausweisung als Kerngebiet steht vorliegend entgegen, dass das Zentrum Mehlem nicht maßgeblich durch zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Büro- und Verwaltungsgebäude und sonstige Gewerbebetriebe geprägt ist und diese auch künftig nicht erfolgen soll. Eine Beschränkung des Kerngebietes auf die Wohn- und die Einzelhandelsnutzung wiederum ist nicht zulässig, da bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemeine Zweckbe- stimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, sodass die bestimmenden Nutzungen nicht ausgeschlossen werden können. Durch den Nutzungskatalog des MK hat der Verordnungs- geber der BauNVO jedoch verdeutlicht, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und Woh- nungen dem Grundsatz nach für miteinander gebietsverträglich gehalten werden. Der vorliegende Bebauungsplan setzt daher zur Reglementierung der großflächigen Einzel- handelsnutzung einerseits und zur Erweiterung des Ortskerns andererseits ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel + Wohnen“ fest. Mit dieser Gebietsdefinition wird eine urbane Nutzungsmischung im Mehlemer Zentrum ermöglicht, die den für die Nahversorgung erforderlichen Einzelhandel in die Wohnbebauung integriert. Nutzungskonflikte sind mit dieser Baugebietstypisierung und den hier getroffenen Festsetzungen nicht zu erwarten. a) VersorgungSeite 33 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 18 Unter Berücksichtigung der Versorgungsfunktion des zu ergänzenden Nahversorgungszent- rums wird die Zulässigkeit des geplanten Nutzungskonzepts mit einem Lebensmittelmarkt ein- schließlich Verkaufsflächen in der Vorkassenzone von bis zu 950 m² Verkaufsfläche planungs- rechtlich festgesetzt. Das Erfordernis zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes bzw. inwieweit durch die Ansied- lung eine Beeinträchtigung anderer Versorgungsbereiche hervorgerufen werden könnte, wurde mittels einer Auswirkungsanalyse geprüft. Im Fazit ist festzuhalten, dass der projektierte Einzelhandelsbetrieb der Verbesserung der Versorgung in der Stadt Bonn dienen wird. Dabei ist von Bedeutung, dass sich die Größe des Betriebes an der Versorgungsfunktion für den zugewiesenen Verflechtungsbereich orientiert (siehe auch Kap. 1.2.2 „Landesentwicklungs- plan NRW/ 1.2.3 „Bonner Einzelhandelskonzept“/ 1.5 /3.1 „Städtebauliche Auswirkungen“ die- ser Begründung). Zur Verkaufsfläche gehören sämtliche Bereiche, welche durch die Kundschaft betreten und eingesehen werden können, sowohl innerhalb wie außerhalb. Daher zählen neben der Fläche des Verkaufsraums mit rund 880 m² auch der rund 40 m² große Windfang im Eingangsbereich sowie mit 30 m² die Fläche der Frischbäckerei – soweit diese von der Kundschaft eingesehen werden kann - zur Verkaufsfläche. b) Wohnen / Freie Berufe Entsprechend des städtebaulichen Konzepts wird insgesamt eine Wohnnutzung zugelassen. Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbebetreibender, die ih- ren Beruf in ähnlicher Art ausüben sind derzeit nicht vorgesehen, sollen aber grundsätzlich ermöglicht werden. Diese selbständig ausgeführten Berufe (z.B. Schriftsteller, Künstler) oder die der Versorgung dienenden Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Heilpraktiker, Steuerberater o.ä.) wären üblicherweise auch in anderen Baugebieten zulässig und können den Standort grund- sätzlich beleben. c) Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch weni- gen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Nach den Vorgaben des Bonner Baulandmodells in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 10.07.2018 (DS-Nr. 1811574EB5) sind mindestens 40 % der Bruttogrundfläche der Wohn- räume förderfähig herzustellen. Im Bebauungsplan wird das hier errechnete Ergebnis für den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans verbindlich festgesetzt und die Um- setzung hierzu im Durchführungsvertrag geregelt. Vorhaben innerhalb des Anpassungsbe- reichs sind hiervon nicht betroffen.Seite 34 von 245 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ Begründung 19 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl Innerhalb des WA wird die Grundflächenzahl (GRZ) aus den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 8414-28 und Nr. 8414-30 übernommen und mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht dem Ori- entierungswert für die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet. Innerhalb des SO ist die GRZ mit 0,7 festgesetzt. Dieser Wert liegt in der Mitte der Spanne von 0,6 für ein Mischgebiet und 0,8 für ein Urbanes Gebiet nach § 17 BauNVO. Das festge- setzte Maß ist auf Grund der hier beabsichtigten großflächigen Einzelhandelsnutzung erfor- derlich, angemessen und vertretbar. Die generell zulässige Überschreitung der im Plan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ 1) durch Tiefgaragen, Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (GRZ 2) beträgt nach § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO 50 %, jedoch maximal bis zu einer GRZ 2 von 0,8. In den nicht unterbauten Grundstücksteilen werden 25 Baumpflanzungen mit natürlichem Bo- denanschluss als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung vorgesehen. Auf den un- terbauten, aber nicht versiegelten Flächen (Dachgarten im SO / Tiefgaragendach im WA) ist eine Bodensubstratschicht von mindestens 50 cm zuzüglich einer Drainschicht aufzubringen, um auch größere Sträucher und sechs schattenspendende Bäume pflanzen zu können. Dar- über hinaus werden auf den nicht durch Gebäudetechnik genutzten Dachflächen Solaranlagen installiert und die Dachflächen dauerhaft begrünt; an geeigneten Fassadenbereichen wird eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Diese Maßnahmen tragen zum Erhalt des Stadtklimas bei und leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungs- bildes. Die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegten Maßnahmen bewirken in Be- zug auf die Auswirkungen der Überbauung auf den Naturhaushalt eine wesentliche Minderung gegenüber der zulässigen Bebauung nach den beiden rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 8414-27 und Nr. 8414-28, da diese Bebauungspläne keine entsprechenden Maßnahmen fest- setzen. Mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gewährleistet, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Erhebliche nachteilige Aus- wirkungen auf die Umwelt sind durch die Festsetzung der GRZ somit nicht zu erwarten. 2.3.2.2 Geschossflächenzahl Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist im WA mit einer GFZ von 1,2 festgesetzt und entspricht somit dem Orientierungswert für die Obergrenze der des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO. Das Vorhaben nutzt diese Geschossflächenzahl mit einer Geschossfläche von ca. 2.800 m² auf dem rund 2.827 m² großen Teilgrundstück mit rund 1,0 im Wesentlichen aus. Für das Baugrundstück im Anpassungsbereich ergibt sich durch die geplante Änderung eine Anhebung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8 auf 1,2, womit die zulässige Ausnut- zung an die Ausnutzung der Grundstücke Schloßallee 2-4 (GFZ 1,1) sowie 10 (GFZ 0,9) an- geglichen wird. Für das SO erfolgt keine Festsetzung einer Geschossflächenzahl. Nach der Definition der Voll- geschosse in § 2 Abs. 6 der Landesbauordnung NRW (
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