242047-03 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld hier: N-Vorlage
Kerndaten
- Nummer
- 242047-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Meßdorf Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (7.153 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 242047-03 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld hier: N-Vorlage Beratungsfolge Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Beschlussvorschlag aus dem Votum des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu der Eingabe nach § 24 GO NRW (DS 242047) vom 24.06.2025 mit der Intention einer Untersagung von Freiflächen-Photovoltaik auf dem Meßdorfer wird abgelehnt. Begründung Durch die Annahme des Bürgerantrages im Bürgerausschuss am 24.06.2025 wird die Thematik über eine N-Vorlage in die politische Beratung eingebracht. Der ursprüngliche Bürgerantrag DS 242047 hat folgenden Wortlaut: Beschlussvorschlag: Die Installation von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Meßdorfer Feld wird untersagt. Begründung: Der Bürgerantrag ist auf eine Untersagung der Installation von Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf dem Meßdorfer Feld gerichtet. Einzelheiten zur Begründung können dem beigefügten Bürgerantrag in der Anlage entnommen werden. Durch die Verwaltung wurde eine Vertagungsbitte (DS 242047-01 ST) und eine Stellungnahme (DS 242047-02 ST) mit folgenden Inhalt angelegt: Auf regionaler Ebene wird derzeit mit dem sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (STP EE) eine Grundlage zur Steuerung desSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Ausbaus erneuerbarer Energien durch die Bezirksregierung Köln erarbeitet, welche zum Ziel hat, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk zu leiten. Durch den STP EE werden die Vorgaben u. a. des Landesentwicklungsplans NRW für die Festlegung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen konkretisiert. Ausgeschlossen ist die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Waldbereichen und in Bereichen für den Schutz der Natur. Des Weiteren sind auf hochwertigen Ackerböden und in landwirtschaftlichen Kernräumen nur Agri-PV-Anlagen zulässig. Diese Vorgaben sind im Plan- und Genehmigungsverfahren auf kommunaler Ebene weiter zu vertiefen. Für den Bereich der Freiflächen-Photovoltaik enthält der Entwurf des STP EE keine konkreten Flächenfestlegungen sog. Vorrangflächen für die einzelnen Kommunen. Die räumliche Steuerung des Ausbaus von Freiflächen-PV (FFA-PV) wird von der Verwaltung als sinnvoll erachtet. Instrumente für die gesamtstädtische Steuerung können hierzu die vorbereitende Bauleitplanung oder die Aufstellung eines kommunalen Kriterienkatalogs für FFA-PV gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB sein. Bislang liegt für das Stadtgebiet Bonn keine gesamtstädtische räumliche Steuerungsgrundlage für FFA-PV vor. Im Rahmen des Bonner Freiraumplans wurde ein Fachbeitrag zur Freiflächenphotovoltaik erarbeitet, der Leitlinien für die Installation solcher Anlagen vorgibt. Die Verwaltung verfolgt dabei die Strategie „Innen- vor Außenentwicklung“ und setzt sich für den Schutz sensibler Landschaftsräume ein. Insbesondere FFH-Gebiete und Naturschutzgebiete sollen grundsätzlich von Freiflächenphotovoltaikanlagen freigehalten werden. Zudem sind Gebiete mit hoher klimatischer Wertigkeit zu schützen bzw. so zu gestalten, dass ihre klimatischen Funktionen möglichst erhalten bleiben. Mit dem Klimaplansteckbrief 5.2.2.1 „Durchführung einer Flächenanalyse zur Identifizierung von Flächenpotenzialen für erneuerbare Energien und Energiespeicher“ erarbeitet die Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken zurzeit eine planerische Grundlage für die räumliche Steuerung des Ausbaus erneuerbarer Energien im gesamten Stadtgebiet. Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 3 BauO NRW wäre die Errichtung von gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m² baugenehmigungsfrei. Größere Anlagen – also auch sog. Solarparks – bedürfen einer Baugenehmigung. Unabhängig davon, ob die Anlage baugenehmigungsfrei oder baugenehmigungspflichtig wäre, muss sie übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Nach § 35 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 des Baugesetzbuches – BauGB – sind im Außenbereich einige Solaranlagen privilegiert zulässig, sofern öffentliche Belange diesen nicht entgegenstehen. So sind beispielsweise Solaranlagen auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Bahntrassen in einer Entfernung zu diesen von bis zuSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, privilegiert sowie besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Grundfläche der besonderen Solaranlage 25 000 Quadratmeter nicht überschreitet. Im Rahmen der Prüfung eines Bauantrags auf eine Vereinbarkeit mit den Vorschriften nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BauGB muss – wie oben bereits erwähnt – geprüft werden, ob der Baumaßnahme öffentliche Belange entgegenstehen. Dies wäre bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes regelmäßig der Fall. Sollte ein entsprechender Bauantrag gestellt werden, so wäre daher aufgrund der Lage der Grundstücke im Außenbereich sowie der Lage im Bereich eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes zwingend die Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine positive Entscheidung eines solchen Bauantrags könnte insoweit nur dann erfolgen, wenn eine landschaftsrechtliche Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzes aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden kann (siehe § 75 Landesnaturschutzgesetz LNatSchG NRW i.Vm. § 67 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) oder das Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen würde. Hierbei gilt es zu beachten, dass gemäß § 2 EEG die erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen als „vorrangiger Belang“ in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber betont, dass das besondere Gewicht der erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen überwunden werden kann. Die Verwaltung steht unter Berücksichtigung der Aspekte des Freiraumplans sowie der naturschutzrechtlichen Gegebenheiten und schützenswerten Klimafunktionen einer Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen auf dem Meßdorfer Feld kritisch gegenüber. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst im Rahmen eines konkreten Bauantrags möglich. Es erscheint aktuell jedoch fraglich, ob im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung ein privilegiertes Vorhaben für Freiflächen-Photovoltaik im Bereich des Meßdorfer Felds rechtssicher abgelehnt werden kann. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt, mit Verweis auf die Ausführungen der oben aufgeführten Stellungnahme, den Beschluss abzulehnen. Eine grundsätzliche Untersagung von Freiflächen-Photovoltaik auf dem Messdorfer Feld ist rechtlich nicht möglich. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de