242046-07 · Mitteilungsvorlage
Grundsatzbeschluss Stadthaus-Areal
Kerndaten
- Nummer
- 242046-07
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Weiherstraße Hauptort
- Stadthaus
- Franzstraße
- Maxstraße
- Thomas-Mann-Straße
- Budapester Straße
- F
- Uhlandstraße
- Nordstadt
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Aktuelle Informationen der Verwaltung
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 242046-07 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB Grundsatzbeschluss Stadthaus-Areal Beratungsfolge Rat 13.02.2025 Aktuelle Informationen der Verwaltung Mitteilung: Die Verwaltung informiert über die Ergebnisse zu Beschlusspunkt Ziffer 1: Zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit ergänzender Nutzungen zur Belebung des sog. Stadthaus-Areals und insbesondere zur Wohnnutzung wird auf die rechtliche Stellungnahme vom 31.01.2025 der beauftragen Rechtsan- waltskanzlei verwiesen, die als Anlage beigefügt ist. Zusammenfassend beantworten die beauftragten Rechtsanwälte die aufgewor- fene Fragestellung wie folgt: Künftige Nutzungen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs, die sich im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung „Stadthaus“ bewegen, sind (allgemein) zulässig. Hierunter sind in erster Linie die Nutzungen als Rathaus und Haupt- sitz der Verwaltung sowie Einrichtungen für verwaltungsnahe Dienstleistungen sowie die (mitgezogene) Nutzung von Räumlichkeiten als Betriebsrestaurant, Kindertagesstätte und (öffentliches) Parkhaus zusammenzufassen. In Bezug auf etwaige weitere dem Gemeinbedarf dienende Nutzungen, wie etwa eine Nutzung als städtischer Begegnungsort, für städtische Kultureinrich- tungen sowie für Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft, ist, sollen derar- tige Nutzungen innerhalb des Plangebietes realisiert werden, zu untersuchen, ob diese unter Berücksichtigung der in der Sitzung des Rates der BundesstadtSeite 1 von 20 Seite 2 Bonn vom 30.6.1970 vorgelegten Pläne des Büros Prof. Heinle/Dipl.-Ing. Wi- scher und Partner, Stuttgart, für den damals beabsichtigen Neubau des Stadt- hauskomplexes der festgelegten Zweckbestimmung „Stadthaus“ entsprechen. Mit der Zweckbestimmung unvereinbare Nutzungen sind planungsrechtlich un- zulässig. In diesem Fall kommt u.U. die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Für einen möglichen Wohnungsbau auf dem Stadthaus-Areal ist von seiner Unvereinbarkeit mit der festgelegten Zweckbestimmung auszugehen, wenn der Anteil der Gemeinbedarfsnutzungen den Anteil der Wohnnutzung nicht mehr überwiegt. Überwiegt der Anteil der Gemeinbedarfsnutzungen den Anteil der Wohnnutzung, kommt demgegenüber die ermessensfehlerfreie Zulassung ei- ner Befreiung für den Wohnungsbau gem. § 31 Abs. 3 BauGB (nach derzeitiger Rechtslage befristet bis 31.12.2026) in Betracht. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche vermittelt keinen Nachbarschutz; daher berührt die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung als Gemeinbe- darfsfläche -vorbehaltlich der Wahrung sonstiger nachbarrechtlich relevanter Vorschriften- Nachbarrechte Dritter nicht. Ergänzende Information zum weiteren Vorgehen Zum Beschlussauszug zu Ziffer 2 bereitet die Verwaltung eine Beschlussvorla- ge für die Sitzung des Rates am 20.03.2025 vor. Die Darstellung der Risiko- und Ausstiegsszenarien im Rahmen der Realisierung des künftigen Stadthaus- Areals steht im engen Bezug mir der noch zu wählenden Umsetzungsvariante. Aus diesem Grund erfolgt die Darstellung dieser Szenarien in der Vorlage für den Rat am 20.03.2025. Dem vorgeschaltet erfolgt im politisch beschlossenen Arbeitskreis zum Projekt Stadthaus-Areal Ende Februar 2025 eine Vorstellung und Diskussion der bisherigen Überlegungen. Die Ergebnisse dieses Treffens sollen dann in die Beschlussvorlage einfließen.Seite 2 von 20 Seite 3 Anlage/n 1 Rechtliche_Stellungnahme_Stadthaus_Bonn_30.01.2025 (öffentlich) 2 Rat 12.12.2024 Beschlussauszug Grundsatzbeschluss Stadthaus-Areal (öffentlich)Seite 3 von 20 Rechtliche Stellungnahme zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit ergänzender Nutzungen zur Belebung des sog. Stadthaus-Areals nördlich des Berliner Platzes zwischen Franzstraße, Weiherstraße und Maxstraße am südlichen Rand der Bonner Nordstadt erstellt von Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüttgau sowie Rechtsanwalt Nick Kockler im Auftrag der Bundesstadt Bonn Köln, den 31.01.2025Seite 4 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 2 von 13 A. Ausgangslage Das nördlich des Berliner Platzes am südlichen Rand der Bonner Nordstadt bestehende, in den 70er-Jahren erbaute Stadthaus der Bundesstadt Bonn bedarf der Kernsanierung. Auf dem rund 17.423 qm großen Stadthaus-Areal (Gemarkung Bonn, Flur 16, Flurstück 802) sind überwiegend das Rathaus und der Hauptsitz der städtischen Verwaltung lokalisiert. Daneben finden sich im Bestand ergänzende Nutzungen in Gestalt eines Betriebsrestaurants, einer Kindertagesstätte, einer Gastronomie, verwaltungsnaher Dienstleistungen sowie eines öffentlichen Parkhauses. In seiner Sitzung am 12.12.2024 fasste der Rat der Bundesstadt Bonn nach Vorbereitung durch die Verwaltung einen Grundsatzbeschluss für das Stadthaus-Areal. Dieser Grundsatzbeschluss folgt dem Ansatz „form follows function“ und nimmt zunächst eine Abwägung der möglichen künftigen Nutzungen vor. Politisch zum Ausdruck gebrachter Wille ist die Neuentwicklung des Stadthaus-Areals. Die Nutzung des Areals durch die Stadtverwaltung sowie als Rathaus auf maximal 75 % der Fläche soll durch weitere Nutzungen auf mindestens 25 % der Fläche ergänzt werden. Eine nähere Konkretisierung der künftigen Nutzungen bleibt der weiteren Beschlussfassung durch den Rat der Bundesstadt Bonn vorbehalten. Aus Sicht der Verwaltung kommen neben den auch bereits im Bestand vorhandenen Nutzungen (s.o.) insbesondere städtische Begegnungsorte, städtische Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft in Frage. Daneben ist vor allem die Wohnraumschaffung politischer Wille. Übergeordnetes Ziel des Nutzungsmixes ist eine Belebung des Stadthaus-Areals. Planungsrechtliche Grundlage für das Stadthaus-Areal bildet der Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn vom 17.3.1972. Dieser legt das in Rede stehende Quartier (Flurstück 208) als Baugrundstück für den Gemeinbedarf fest und erlaubt eine Bebauung in geschlossener Bauweise. Das Maß der baulichen Nutzungen wird über Festlegungen zur Geschossigkeit, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,7 gesteuert. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über Baugrenzen definiert. Das südlich an das Stadthaus-Areal unmittelbar angrenzende Grundstück (Flurstück 800, groß 793 qm) ist als Kerngebiet (MK) ausgewiesen. Innerhalb eines mittels Baugrenzen näher definierten Baufensters erlaubt der Bebauungsplan insoweit eine II-geschossige Bebauung in geschlossener Bauweise bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0. Ziff. 4 der textlichen Festlegungen zum Bebauungsplan bestimmt, dass innerhalb des Kerngebietes im Erdgeschoss Anlagen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO 1968 (Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Vergnügungsstätten) und sonstige Läden sowie Tankstellen nach § 7 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO 1968 allgemein, im Obergeschoss Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise zulässig sind. Soweit der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans ursprünglich auch die Flächen des heutigen Berliner Platzes sowie die südlich des Berliner Platzes zwischen der heutigen Thomas-Mann-Straße (ehemals Meckenheimer Straße) und der Budapester Straße gelegenen Grundstücksflächen umfasste, wurde der Bebauungsplan Nr. 7722-6 mit Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 15.9.1994, rechtskräftig seit dem 20.1.1995, teilaufgehoben. B. Fragestellung Vor diesem Hintergrund ist die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit von der „Stadthaus-Nutzung“ ergänzender Nutzungen, insbesondere einer Wohnnutzung zu untersuchen. Im Rahmen der Stellungnahme kann und sollte auchSeite 5 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 3 von 13 eine Vorgabe für die planenden Architekt*innen zum jeweils zulässigen Anteil ergänzender Nutzungen formuliert werden, die im Rahmen eines Wettbewerbs für die Neustrukturierung angesprochen werden sollen. Damit kann sich die Antwort auch auf eine Range „von – bis“ mit Angabe der Umstände beziehen. Für den Fall, dass aufgrund des aktuellen Planungstandes noch keine belastbare Aussage getroffen werden kann, soll überdies geklärt werden, welches Stadium und Tiefe eine Planung haben muss, um belastbare Aussagen treffen zu können. Der bestehende Gebäudekomplex soll bis 2027 leergezogen werden. Ein Baubeginn für den beabsichtigen Umbau ist für das Jahr 2028 geplant. Die erforderliche Baugenehmigung wird für das Jahr 2027 erwartet. Zwecks Durchführung eines etwaig erforderlichen Bebauungsplanaufstellungsverfahrens wird von der Verwaltung ein Zeitraum von rund 5 Jahren veranschlagt. Für die Bearbeitung wurden den Unterzeichnern - eine Kopie der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn, - ein zusammenfassender Erläuterungsbereich zur Vorbereitung des Grundsatzbeschluss Zukunft Stadthaus-Areal Bonn der dbp dasbauprojekt GmbH in Zusammenarbeit mit der DREES & SOMMER SE vom 15.11.2024 (Anlage 02 zur Beschlussvorlage 242046), - eine zusammenfassende Darstellung des Ergebnisses der Abstimmung zwischen Amt 61 (Stadtplanungsamt) und Amt 63 (Bauordnungsamt) zur Vorbereitung des Grundsatzbeschlusses (Anlage 25 zur Beschlussvorlage 242046) sowie - eine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Bundesstadt Bonn zur Zulässigkeit von Wohnnutzung innerhalb des Stadthaus-Areals vom 5.12.2024 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus liegt der Bearbeitung die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn sowie seiner Teilaufhebung zugrunde. Die Bearbeiter hatten über das Ratsinformationssystem der Bundesstadt Bonn (ALLRIS) ferner Zugriff auf die Beschlussvorlage 242046 nebst Anlagen. Nicht Gegenstand dieser Bewertung sind bauordnungsrechtliche oder sich aus anderen Gesetzen (z. B. Denkmalschutz) ergebende Fragestellungen. C. Rechtliche Stellungnahme Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einzelner Nutzungen richtet sich gem. § 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Festsetzungen des für das Stadthaus-Areal gültigen, qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn (vgl. nachfolgend unter Ziff. 1). Nutzungen, die nach dem Bebauungsplan weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind, können unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. nachfolgend unter Ziff. 2) oder § 31 Abs. 3 BauGB (vgl. nachfolgend unter Ziff. 3) im Wege der Befreiung zugelassen werden. Im Einzelnen: 1. Planungsrechtlich zulässige Nutzungen (§ 30 Abs. 1 BauGB) Anders als für das am südlichen Rand des Plangebietes gelegene Flurstück 800, das als Kerngebiet (MK) ausgewiesen ist, legt der Bebauungsplan für das Stadthaus-Areal (= Flurstück 802) kein Baugebiet im Sinne derSeite 6 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 4 von 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Die ihrer Art nach zulässigen Nutzungen bestimmen sich nach dem Inhalt der auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. f) BBauG 1960 getroffenen Festlegung des Stadthaus-Areals als sog. Baugrundstück für den Gemeinbedarf. Das Begriffspaar „Anlage des Gemeinbedarfs“ fand im Bundesbaugesetz 1960 (BBauG 1960) und findet im heutigen Baugesetzbuch (1960) zwar an mehreren Stellen Verwendung; eine Legaldefinition existiert jedoch nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 2, Buchst. a) BauGB benennt mit „Schulen“, „Kirchen“ sowie „sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen“ lediglich beispielhaft verschiedene Nutzungen des Gemeinbedarfs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Gemeinbedarfsanlagen durch (1.) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, (2.) die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit und (3.) das Fehlen oder die nur untergeordnete Bedeutung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens gekennzeichnet. vgl. BVerwG, Urteil v. 12.12.1996 – 4 C 17.95 –, NVwZ 1997, 902; Urteil v. 28.4.2004 – 4 C 10/03 –, NVwZ 2004, 1244 Dass an ihnen Gemeingebrauch herrscht, ist nicht zu verlangen. Auch einer öffentlichen Trägerschaft bedarf es nicht, sodass es im Ergebnis auch auf die Rechtsform des Trägers nicht entscheidend ankommt. Anlagen des Gemeinbedarfs müssen jedoch für die Allgemeinheit zugänglich sein, also einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung dienen. vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.5.1994 – 4 NB 15.94 –, NVwZ 1994, 1004 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 5 Rdn. 26; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 5 Rdn. 15a Auch wenn im Hinblick auf den nur beispielhaften Charakter der Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 2, Buchst. a) BauGB und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts benannten Kriterien grundsätzlich eine Vielzahl an Nutzungen als Anlagen für den Gemeinbedarf in Betracht kommt, ist über die Ausweisung des Stadthaus-Areals als Baugrundstück für den Gemeinbedarf in dem Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn allerdings nicht jedwede Gemeinbedarfsanlage zulässig. Eine lediglich vorsorgliche Festsetzung, deren nähere Konkretisierung erst späteren Überlegungen vorbehalten bleiben soll, wäre nicht statthaft. Sie würde nicht nur gegen das verfassungsrechtliche (rechtsstaatliche) Gebot der ausreichenden normativen Bestimmtheit verstoßen, sondern zugleich das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) verletzen. Denn erst aus der konkreten Zweckbestimmung, dem konkreten Gemeinbedarfszweck ergeben sich die entsprechenden städtebaulichen Gründe für die Festsetzung, für die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, für die Ermittlung und Bewertung der von der Festsetzung berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) und für ihre Behandlung nach Abwägungsgrundsätzen. Der Verwendungszweck einer Gemeinbedarfsfläche muss vor diesem Hintergrund konkret und eindeutig bestimmt sein.Seite 7 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 5 von 13 vgl. BVerwG, Urteil v. 11.3.1988 – 4 C 56.84 –, juris; Beschluss v. 20.1.1995 – 4 NB 43.93 –, NVwZ 1995, 692 Als ausreichend ist insoweit allerdings anerkannt, wenn die Festsetzung einen konkretisierenden Zusatz enthält, der in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen lässt, mit welchen besonderen Arten von Gemeinbedarfsnutzungen zu rechnen ist. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 9 Rdn. 61; BVerwG, Beschl. v. 20.1.1995 – 4 NB 43.93 –, a.a.O. (zur hinreichenden Bestimmtheit einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Dorfplatz“) Vor diesem Hintergrund gewinnt zur näheren Konkretisierung der zulässigen Nutzungen innerhalb des als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesenen Baugrundstücks der in der Planbegründung näher zum Ausdruck kommende Zweck der Planung Bedeutung. Grundlage der Planung waren hiernach die in der Sitzung des Rates der Bundesstadt Bonn vom 30.6.1970 vorgelegten Pläne des Büros Prof. Heinle/Dipl.-Ing. Wischer und Partner, Stuttgart, für den damals beabsichtigen Neubau des Stadthauskomplexes, vgl. hierzu Abs. 1 der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn. Nach dieser der Planung zugrundeliegenden Zweckbestimmung, sind jedenfalls die im Zuge der Neukonzeption des Stadthaus-Areals weit überwiegend beabsichtigten Nutzungen ihrer Art nach (allgemein) zulässig. Dies gilt insbesondere für die beabsichtige Nutzungen als Rathaus und Hauptsitz der Verwaltung sowie Einrichtungen für verwaltungsnahe Dienstleistungen. Unseres Erachtens ebenfalls noch von der Zweckbestimmung erfasst ist die (mitgezogene) Nutzung von Räumlichkeiten als Betriebsrestaurant (auch soweit es auch externe Kunden bewirtet), Kindertagesstätte (auch für Bedienstete) und (öffentliches) Parkhaus. Soweit das Stadthausareal künftig als städtischer Begegnungsort, für städtische Kultureinrichtungen sowie für Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft genutzt werden soll, bedarf es für eine abschließende Bewertung der näheren Konkretisierung etwaig infrage kommender Nutzungen. Eine Nutzung von Flächen als ggfs. zusätzliche Gastronomie (ohne Beschränkung auf die Nutzung als Betriebsrestaurant) ist – unabhängig von der Frage der Träger- / Betreibereigenschaft und vorbehaltlich einer genaueren Prüfung der der Planaufstellung zugrundeliegenden Pläne des Büros Prof. Heinle/Dipl.-Ing. Wischer und Partner– demgegenüber nicht von der Zweckbestimmung gedeckt. Eine, rein privatwirtschaftlichem Gewinnstreben folgende Nutzung von Flächen für eine gastronomische Einrichtung, kann nicht (mehr) als Einrichtung des Gemeinbedarfs angesehen werden. Denn mit der Zweckbestimmung “Gemeinbedarfsfläche Stadthaus“ wird das planungsrechtlich zulässige Spektrum der nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzungen definiert und begrenzt. Diese aus Rechtsgründen gebotene Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf die Zweckbestimmung ergibt sich aus den weitreichenden (hier nicht relevanten) Folgen einer derartigen Festsetzung (z.B. Vorkaufsrecht § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 9 Rdn. 65 Ggfs. können derartige Nutzungen -je nach Ausgestaltung- nach Auswertung der der Planaufstellung zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. oben) als deutlich untergeordnet „mitgezogen“ oder befreiungsfähig (vgl. nachfolgend Ziff. 2.) sein.Seite 8 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 6 von 13 2. Zulässigkeit der Befreiung für sonstige Nutzungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB Nutzungen, die nicht als Einrichtungen des Gemeinbedarfs der Zweckbestimmung „Stadthaus“ entsprechen, können mangels Regelung konkreter Ausnahmen in dem zugrundeliegenden Bebauungsplan (§ 31 Abs. 1 BauGB) ohne Änderung des Planungsrechts grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn und soweit die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Frage kommt. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Seit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 mit Wirkung zum 1.1.1998 verlangt § 31 Abs. 2 BauGB für sämtliche der in den Nr. 1 bis 3 genannten Befreiungstatbestände, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. vgl. BVerwG, Beschluss v. 20.11.1989 – 4 B 163.89 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 31 Rdn. 35 Sie werden nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt, ergeben sich aber aus den Festsetzungen (insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept), aus seiner Begründung (i.S.d. § 2a BauGB) oder ggf. auch aus weiteren Unterlagen der Planaufstellung. vgl. z.B. VGH Mannheim, Urteil v. 15.9.2016 – 5 S 114.14 –, NVwZ-RR 2017, 315; VGH München, Beschluss v. 18.8.2017 – 15 ZB 16.940 –, BeckRS 2017, 122981, jeweils m.w.N. Grundzüge der Planung sind ohne nähere Quantifizierung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB bereits „berührt“, wenn das betreffende Vorhaben von der Grundkonzeption des Bebauungsplans abweicht und diese insgesamt oder in Teilen nicht eingehalten wird.Seite 9 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 7 von 13 vgl. BVerwG, Urteil. v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 –, BVerwGE 133, 98; Urteil v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 31 Rdn. 36 Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen. Die Befreiung darf das planerische Konzept, das den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Grunde liegt, nicht verändern. Je tiefer die Abweichung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)Planung möglich ist. vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 –, juris; Urteil v. 19.9.2002 – 4 C 13.01 –, juris; Beschluss v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 –, juris; Urteil v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 –, juris Dabei ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Gegenstand von Befreiungen um Abweichungen handelt, die nicht in unerheblichem Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen; insoweit vermag selbst die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eines Baugebiets im Einzelfall (noch) nicht die Grundzüge der Planung zu berühren, sofern die der Planung insgesamt zugrunde liegende städtebauliche Konzeption keine Veränderung erfährt. vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.03.2000 – 4 B 18.00 – und v. 19.05.2004 – 4 B 35.04 – Gemessen hieran scheidet die Erteilung von Befreiungen von der Ausweisung des Baugrundstücks als Fläche für den Gemeinbedarf auf Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB jedenfalls dann aus, wenn dadurch die Wahrung der Zweckbestimmung insgesamt in Frage steht. Wie auch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 9 Rdn. 65, ist die auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. f) BBauG 1960 (= § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) getroffene Festlegung des Stadthaus-Areals als Baugrundstück für den Gemeinbedarf in besonderem Maße Ausdruck der Grundkonzeption der Planung. Nutzungen, die nicht dem Gemeinbedarf dienen oder der Zweckbestimmung des Areals als Standort des sog. Stadthauses widersprechen, könnten der planerischen Konzeption im Zeitpunkt der Planaufstellung zu Beginn der 70er-Jahre widersprechen. Daher halten wir die Erteilung einer Befreiung für derartige Nutzungen je nach deren konkreter Ausgestaltung und in untergeordnetem Umfang für nicht ausgeschlossen. 3. Zulässigkeit einer Wohnnutzung im Plangebiet auf Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB Kommt nach dem unter vorstehender Ziff. 2 Gesagten die Erteilung einer Befreiung für Nutzungen, die der Ausweisung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stadthaus“ nicht entsprechen, grundsätzlich nicht in Betracht, gilt dies für eine mögliche Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes in dieser Absolutheit nicht.Seite 10 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 8 von 13 Auf Grundlage des durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b) des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.6.2021 (BGBl. I, S. 1802) neu in § 31 BauGB aufgenommenen Absatz 3 der Vorschrift kann in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zeitlich befristet bis zum 31.12.2026 im Einzelfall eine Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 3 BauGB kommt hiernach als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Befreiungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Grundzüge der Planung berührt. a) Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt i.S.v. § 201a BauGB Als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 201a BauGB bestimmt ist das Gebiet der Bundesstadt Bonn nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BaulandmobilisierungsVO NRW) vom 21.12.2022. b) Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus Der Begriff des „Wohnungsbaus“ im Sinne von § 31 Abs. 3 BauGB ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, der ausweislich der Gesetzesbegründung in einer (behutsamen) Lockerung der Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu erkennen ist (vgl. BT-Drs. 19/24838 S. 28), weit auszulegen. In Anlehnung an den im Wohnraumförderungsrecht gebräuchlich Begriff des „Wohnungsbaus“, ist § 31 Abs. 3 BauGB nicht auf Sachverhalte begrenzt, in denen die (erstmalige) Neuerrichtung von Wohnungen oder Wohngebäuden beabsichtigt ist. Nach § 16 Abs. 1 WoFG ist Wohnungsbau das Schaffen von Wohnraum insbesondere durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude oder durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden geschaffen wird. Im Geltungsbereich des Baugesetzbuchs erschließt sich der Begriff Wohnungsbau aus dem Begriff des Vorhabens in § 29 Abs. 1 BauGB, der die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen als gleichrangige Vorhabentypen zusammenfasst. vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 31 Rdn. 70e Auch für die mit der künftigen Umnutzung verbundene Nutzungsänderung von Flächen in Wohnraum kommt die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 3 BauGB daher grundsätzlich in Betracht. c) Atypischer Sachverhalt, Einzelfallerfordernis Mit dem in § 31 Abs. 3 BauGB aufgenommenen Einzelfallerfordernis, das sich in den vorangegangenen Empfehlungen auf Grundlage der Beratungen in der Kommission für "Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik" (Baulandkommission) vom 2. Juli 2019 (S. 7) nicht findet, hat der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der früheren Fassung des § 31 Abs. 2 BauGB angeknüpft, das durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) weggefallen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau-Seite 11 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 9 von 13 und Raumordnungsgesetz 1998 sollte damit klargestellt werden, dass ein atypischer Sonderfall nicht mehr Befreiungsvoraussetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist (BT-Drs. 13/6392, S. 56). Daraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber mit der weiteren Befreiungsmöglichkeit in § 31 Abs. 3 BauGB und dem dort vorgesehenen Einzelfallerfordernis im Sinne einer "behutsamen Lockerung" der sonst geltenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB jene strenge tatbestandliche Grenze wieder eingeführt hat. Der Einzelfall in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt daher einen atypischen Sonderfall. Er ist zu verneinen, wenn es an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt, wenn also etwa die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben wären bzw. wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte. vgl. BVerwG, Urteil v. 24.04.2024 – 4 C 2/23 –, BauR 2024, 1478, m.V.a. OVG Hamburg, Beschluss v. 16.08.2021 – 2 Bs 182/21 –, NVwZ 2021, 1472 Hiernach lässt sich das Einzelfallerfordernis für eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes nach unserem Verständnis nicht verneinen. Das als Baugrundstück für den Gemeinbedarf festgelegte Stadthaus-Areal umfasst allein die Flächen des Vorhabengrundstücks (= Flurstück 802). Eine Befreiung von dieser Festlegung für andere Grundstücke innerhalb des Plangebietes kommt hiernach nicht in Betracht. Selbst innerhalb des Stadtgebietes der Bundesstadt Bonn ist die mit dem Bebauungsplan Nr. 7722-6 getroffenen Festlegung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stadthaus“, soweit ersichtlich, einzigartig. Eine vergleichbare Befreiungslage lässt sich hiernach weder für andere Grundstücke innerhalb des Plangebietes noch – ohne dass es für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 BauGB hierauf überhaupt ankäme – für andere Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes feststellen. d) Würdigung nachbarlicher Interessen Nachbarliche Interessen schließen die Erteilung einer Befreiung für Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes auf Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB nicht von vornherein aus. Anderes würde nur dann gelten, wenn eine Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes Nachbarn unzumutbar wäre. Als unzumutbar bzw. rücksichtslos ist ein Vorhaben zu werten, wenn die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen. vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2021 – 2 Bs 182/21 –, a.a.O. Aus der möglichen Zulassung einer Wohnnutzung auf dem als Fläche für den Gemeinbedarf festgelegten Baugrundstück ergeben sich allerdings nicht per se unzumutbare Beeinträchtigungen zu Lasten der angrenzenden Grundstücke. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit einer zugelassenen Wohnnutzung grundsätzlich größere nutzungsartbedingte Beeinträchtigungen verbunden sind als mit der planerisch festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Während sich Nutzungsformen mit möglicher Störwirkung für Nachbarn zwischen einer Wohnnutzung (z.B. Balkon- und Freiflächennutzung, insb. am Abend) und einer Nutzung für den Gemeinbedarf (z.B. geräuschintensives Aufkommen größerer Personenzahlen, Anlieferung von Waren des betrieblichen Bedarfs, etwaSeite 12 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 10 von 13 morgens) regelhaft unterscheiden dürften, besteht eine allgemein größere Störungseignung einer der beiden Nutzungsarten nicht. Eine mögliche Unzumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens der Wohnnutzung an eine gewerbliche Nutzung im Umfeld kann durch die Planung aktiver Schallschutzmaßnahmen (wie Prallscheiben o.ä.) oder von Schallschutzgrundrissen vermieden werden. e) Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen Eine mögliche Befreiung von der Festlegung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stadthaus“ erscheint grundsätzlich auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Entstehung eines städtebaulichen Missstandes etwa, der der Erteilung einer Befreiung generell entgegenstünde, lässt die Zulassung einer Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes nicht befürchten. Angesichts der auch in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Funktion des hinzugetretenen Befreiungstatbestandes nach § 31 Abs. 3 BauGB, die Bindungswirkung der planerischen Konzeption bzw. ihrer Grundzüge bei der Erteilung einer Befreiung gegenüber § 31 Abs. 2 BauGB zu lockern, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen dieses Merkmals auch nicht zu betrachten, ob die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BT-Drs. 19/24838, S. 19, 28). vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2021 – 2 Bs 182/21 –, a.a.O. Als generelle Schranke der Zulassung von Vorhaben im Wege der Befreiung und gleichzeitig der Zulassung der Befreiung entgegenstehender öffentlicher Belang anerkannt ist allerdings ein mögliches Planerfordernis, das mit einem Vorhaben einhergehen kann. vgl. - jeweils zu § 31 Abs. 2 BauGB - VGH Mannheim, Beschluss v. 17.5.2013 – 3 S 1643/12 –, NVwZ-RR 2013, 912; OVG Münster, Beschluss v. 4.6.2020 – 2 B 417/20 –, ZfBR 2020, 784 Ein solches wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Zulassung der Wohnnutzung im Wege der Befreiung zu einer Negierung der durch den Bebauungsplan Nr. 7722-6 der Bundesstadt Bonn für die Gemeinbedarfsfläche festgelegten Zweckbestimmung („Stadthaus“) führte. Diese generelle Schranke sehen wir allerdings erst als überschritten, wenn eine mögliche Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück (= Flurstück 802) die im Rahmen der Zweckbestimmung zulässige Nutzung für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs überwiegt und die Zweckbestimmung verdrängt. Vorbehaltlich einer weiteren Konkretisierung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 31 Abs. 3 BauGB halten wir daher auch die Realisierung des angestrebten Wohnanteils von mindestens 25 % im Wege der Zulassung einer Befreiung nach vorgenannter Vorschrift für zulässig. Die obere Grenze des Wohnteils liegt dort, wo die Zweckbestimmung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Stadthaus“ in den Hintergrund tritt. Daher könnte die Grenze des Umfangs von Wohnnutzungen je nach konkreter Ausgestaltung auch deutlich über 25% bis zu über 40% liegen. f) Zwischenergebnis zu der Möglichkeit einer Wohnnutzung Im Falle einer überwiegenden Nutzung des Stadthaus-Areals im Rahmen der mit dem Bebauungsplan Nr. 7722-6 für das Vorhabengrundstück festgelegten Nutzung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Stadthaus“ ist die Zulassung einer Befreiung für den Wohnungsbau gem. § 31 Abs. 3 BauGB tatbestandlich nichtSeite 13 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 11 von 13 ausgeschlossen. Das der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Befreiung gem. § 31 Abs. 3 BauGB zustehende Ermessen kann fehlerfrei ausgeübt werden. Abschließend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass von der Möglichkeit der Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a BauGB, für NRW also nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2026 Gebrauch gemacht werden kann (vgl. § 2 Satz 2 der BaulandmobilisierungsVO NRW), wobei sich diese Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB entsprechend. D. Ergebnis Zusammenfassend lässt sich die unter vorstehendem Kap. B aufgeworfene Fragestellung somit wie folgt beantworten: 1. Künftige Nutzungen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs, die sich im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung „Stadthaus“ bewegen, sind (allgemein) zulässig. Hierunter sind in erster Linie die Nutzungen als Rathaus und Hauptsitz der Verwaltung sowie Einrichtungen für verwaltungsnahe Dienstleistungen sowie die (mitgezogene) Nutzung von Räumlichkeiten als Betriebsrestaurant, Kindertagesstätte und (öffentliches) Parkhaus zusammenzufassen. 2. In Bezug auf etwaige weitere dem Gemeinbedarf dienende Nutzungen, wie etwa eine Nutzung als städtischer Begegnungsort, für städtische Kultureinrichtungen sowie für Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft, ist, sollen derartige Nutzungen innerhalb des Plangebietes realisiert werden, zu untersuchen, ob diese unter Berücksichtigung der in der Sitzung des Rates der Bundesstadt Bonn vom 30.6.1970 vorgelegten Pläne des Büros Prof. Heinle/Dipl.-Ing. Wischer und Partner, Stuttgart, für den damals beabsichtigen Neubau des Stadthauskomplexes der festgelegten Zweckbestimmung „Stadthaus“ entsprechen. 3. Mit der Zweckbestimmung unvereinbare Nutzungen sind planungsrechtlich unzulässig. In diesem Fall kommt u.U. die Erteilung von Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. 4. Für einen möglichen Wohnungsbau auf dem Stadthaus-Areal ist von seiner Unvereinbarkeit mit der festgelegten Zweckbestimmung auszugehen, wenn der Anteil der Gemeinbedarfsnutzungen den Anteil der Wohnnutzung nicht mehr überwiegt. Überwiegt der Anteil der Gemeinbedarfsnutzungen den Anteil der Wohnnutzung, kommt demgegenüber die ermessensfehlerfreie Zulassung einer Befreiung für den Wohnungsbau gem. § 31 Abs. 3 BauGB in Betracht. 5. Die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche vermittelt keinen Nachbarschutz; daher berührt die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche -vorbehaltlich der Wahrung sonstiger nachbarrechtlich relevanter Vorschriften- Nachbarrechte Dritter nicht.Seite 14 von 20 Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 20.01.2025 | Seite 12 von 13 Köln, den 31.01.2025 Dr. Thomas Lüttgau Nick KocklerSeite 15 von 20 Prof. Dr. Heribert JohlenPV † Dr. Franz-Josef PauliP Dr. Rainer VoßPVA Dr. Michael OerderPV Dr. Thomas LüttgauPV Thomas ElsnerPB Rainer SchmitzPV Dr. Alexander BeutlingPVA Dr. Markus JohlenPV Eberhard KeuneckePB Dr. Inga SchwertnerPV Dr. Philipp LibertPF Dr. Christian Giesecke. LL.M. (McGill)PVL Dr. Felix PauliPV Dr. Tanja ParthePV Martin HahnPG Dr. Kai Petra Dreesen, LL.M. Eur.PVE Nick KocklerPV Béla GehrkenPVD Dr. Gerrit KruppC Markus NettekovenC Nima RastPV Dr. Elmar Loer, EMBAPXG Dr. Jan D. SommerCV Dr. Mahdad Mir DjawadiPV Thorsten Scheuren, LL.M.P Mats HagemannV Dr. Benedikt Plesker Dr. Viviane McCready, LL.B. Dr. Sebastian Wies, LL.B.V Falk Romberg Maya Soethout Steffen RalleB Anja Löwenberg Christina Hamacher, B.A. Aline SentW Sebastian Pesch Janos Knittler Dr. Thomas Schäffer Anna Timm Ferdinand Roeben Jascha Pelka Kristina Varghese P Partner i. S. d. PartGG C Counsel V Fachanwalt für Verwaltungsrecht B Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht G Fachanwalt für Vergaberecht A AnwaltMediator DAA/FU Hagen L Master of Laws (McGill University, Montreal, Kanada) F Maîtrise en droit (Université Paris X) E Master of European Studies D Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt (FH) W Dipl.-Verwaltungswirt (FH) X Executive Master of Business Administration Gustav-Heinemann-Ufer 88 50968 Köln Postfach 510940 50945 Köln koeln@lenz-johlen.de Telefon: +49 221 97 30 02-0 Telefax: +49 221 97 30 02-22 Uhlandstraße 85 10717 Berlin berlin@lenz-johlen.de Telefon: +49 30 7543 758-0 www.lenz-johlen.deSeite 16 von 20 Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 12.12.2024 5.1 Grundsatzbeschluss Stadthaus-Areal geändert beschlossen 242046 Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit gegen BBB bei Enthaltung FDP und AfD geändert beschlossen Beschluss: 1. Das Stadthausareal wird in seiner Hauptnutzung als Verwaltungsstandort mit ergänzenden Nutzungen entwickelt. (Nutzungsart: Mischnutzung). Die ergänzenden Nutzungen müssen mit dem bestehenden Planungsrecht vereinbar sein und sollen in einem Umfang von mindestens 25% ermöglicht werden. Die Verwaltung legt bis zur Ratssitzung am 12.2. eine externe rechtliche Einschätzung zur maximalen ergänzenden Nutzung vor. Insbesondere zur Wohnnutzung. Darüber hinaus sollen auch andere Nutzungen zur Belebung des Neuen Quartiers Stadthausareals flexibel ermöglicht werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung vorzubereiten und dem Rat im 1. Quartal 2025 Grundzüge einer Projektstruktur und Umsetzungsvarianten inklusive fortgeschriebenem Zeitplan und einer Konkretisierung zu den fiskalischen Auswirkungen vorzulegen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgelegte Flächen- und Wirkkonzept fortzuschreiben. 4. Die Verwaltung richtet kurzfristig einen Arbeitskreis (AK) der planungspolitischen Sprecher/innen ein. Folgende Punkte werden in diesem AK geprüft und vorbesprochen sowie entsprechende Lösungen bis zur nächsten Ratssitzung vorgeschlagen bzw. abgestimmt: a) Die vorgeschlagene Varianten N3c wird zur Grundlage eines städtebaulichen Qualifizierungswettbewerbs mit mindestens 6 renommierten Architektur- und Stadtplanungsbüros – davon zumindest 2 in Bonn tätigen - gemacht. Dieser Wettbewerb dient erstens der Qualitätssicherung der in der Beschlussvorlage getroffenen wirtschaftlichen, städtebaulichen, freiraumplanerischen und architektonischen Grundannahmen und Vergleichsmaßstäben. Zweitens sollen mögliche OptimierungenSeite 17 von 20 Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 2 aufgezeigt und im Hinblick auf ihre Durchführbarkeit in Abstimmung mit dem Urheber der Planung der vorhandenen Bebauung dargestellt werden. In dieses Verfahren werden der Städtebau- und Gestaltungsbeirat der Stadt Bonn und die Stadtentwicklungsgesellschaft beratend einbezogen. b) Die verkehrliche Erschließung, mit einem Ausbau der Tiefgarage als Quartiersgarage in weiteren Tiefbauebenen, einer möglichen Verbindung zur Friedensplatzgarage, sowie die Einbindung des Stadthaus-Areals als neues Quartier in der Innenstadt sind im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs vertiefend zu untersuchen. c) Die Ergebnisse des Wettbewerbs werden der Öffentlichkeit im Rahmen eines zweiten Beteiligungsprozesses in Informationsveranstaltungen bekannt gegeben und zur Diskussion gestellt. d) Der angenommene Bedarf an Büroarbeitsplätzen mit Zukunftsprognose wird vor dem Hintergrund der Digitalisierung von Verwaltungstätigkeiten überprüft und die Deckung dieses Bedarfs durch die Kapazitäten im geplanten neuen Stadthaus, den Bezirksrathäusern, weiterer städtischer Liegenschaften im Rahmen des Flächen- und Wirkkonzeptes validiert. Der überschießende Bedarf ist in Mietobjekten zu verorten, die in der Vorlage mit den derzeit bekannten Mietkonditionen zu nennen sind, um eine detailliertere Kalkulation der Kostenbelastung zu erzielen. e) Der Nutzungsmix in der Varianten N3c ist im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes und möglicher Zusatzeinnahmen für die Stadt Bonn zu optimieren. f) Das Vorhaben soll als Teilabriss mit integriertem Neubau und Kernsanierung der zu erhaltenden Gebäudeteile realisiert werden. Risiko- und Ausstiegsszenarien für die Variante sind bis zur Ratssitzung am 12.2. darzustellen. - - - Die geänderte Beschlussfassung ist auf den interfraktionellen AA-05 zurückzuführen, der den ursprünglichen Beschlussvorschlag ersetzt. - - - Der ursprüngliche Beschlussvorschlag hatte folgenden Wortlaut: 1.) Der Rat beschließt den weiteren Planungen zum Stadthaus Areal die Variante N3c zugrunde zu legen und trifft damit den Grundsatzbeschluss: · Das Stadthaus wird in der Hauptnutzung als Verwaltungsstandort mit Rathaus-Funktion mit ergänzenden Nutzungen entwickelt. (Nutzungsart: Mischnutzung)Seite 18 von 20 Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 3 · Die ergänzenden Nutzungen müssen mit dem bestehenden Planungsrecht vereinbar sein und sollen im Umfang von maximal ca. 25% bis minimal ca. 10% ermöglicht werden. (Mischnutzungs-Anteil und Öffnungsklausel) · Das Vorhaben soll als Teilabriss mit integriertem Neubau und Kernsanierung der zu erhaltenden Gebäudeteile realisiert werden. (Realisierungsform) 2.) Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung vorzubereiten und dem Rat im 1. Quartal 2025 Grundzüge einer Projektstruktur und Umsetzungsvarianten inklusive fortgeschriebenem Zeitplan und einer Konkretisierung zu den fiskalischen Auswirkungen vorzulegen. 3.) Die Verwaltung wird beauftragt, das vorgelegte Flächen- und Wirkkonzept fortzuschreiben. An einer Aussprache beteiligten sich: Herr Stv. Rutte -Grüne-, der die Einbringung des Änderungsantrages begründet. Eine von der Bevölkerung am häufigsten genannte Sorge ist, dass die Sanierung zu einer Dauerbaustelle führen könnte. Hierbei betont Herr Stv. Rutte, dass die Koalition dieses Anliegen besonders berücksichtigt. Er bittet um Zustimmung des Änderungsantrages. Herr Stv. Déus -CDU-, der sich dafür bedankt, dass innerhalb der Koalition und Opposition eine Einigung herbeigeführt werden konnte und somit der interfraktionelle Änderungsantrag eingebracht werden konnte. Er führt aus, dass der wichtigste Beschluss, der gefasst wird, die Einrichtung eines Arbeitskreises sein wird. Er ist der Meinung, dass bei dieser Umsetzung auch die Bürger*innen einzubeziehen sind. Es ist wichtig, dass versucht wird, gemeinsam ein Finanzprojekt auf den Weg zu bringen und auch weiterhin gemeinsam umzusetzen. Herr Stv. Hümmrich -FDP-, der sich freut, dass man bei diesem Projekt bereits in eine Planungstiefe eindringen konnte. Die FDP-Fraktion sieht in diesem Projekt einer große Chance der Stadtreparatur und demnach auch eine Aufwertung des Gebietes. Er wünscht sich eine Verbindung zwischen Alt- und Innenstadt. Weiterhin soll auch eine hohe Wohnraumschaffung mitgedacht werden. Er führt aus, dass die FDP-Fraktion dem interfraktionellen Antrag zustimmen kann, sofern der Änderungsantrag der FDP-Fraktion in die Arbeitsgruppe verwiesen und unter Ziffer 4. ergänzt wird. Herr Stv. Biniek -SPD-, der ausführt, dass sich über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion durchaus im Arbeitskreis unterhalten werden kann. Er bedankt sich für die Zusammenarbeit und freut sich darüber, dass innerhalb der Koalition und Opposition ein einheitlicher Änderungsantrag erarbeitet werdenSeite 19 von 20 Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 4 konnte. Es soll eine Belebung anvisiert werden, die auch mit der Schaffung von entsprechendem Wohnraum einhergehen soll. Herr Stv. Lohmeyer -Rheingrün-, der seine Freude zum Ausdruck bringt, dass das Stadthaus erhalten werden soll. Herr Stv. Dr. Maxein -Volt-, der sich bei der Verwaltung sowie der Projektgruppe bedankt. Er teilt mit, dass auch die Volt-Fraktion gegen des Abrisses des Stadthauses ist. Volt ist es hierbei besonders wichtig, dass die Entscheidung über ein Mischverhältnis beschlossen wird. Herr Stv. Schmitt -BBB-, der mitteilt, dass sich die BBB-Fraktion grundsätzlich für eine Sanierung ausspricht, die BBB-Fraktion aber vorschlägt, dass hierbei keine Reduzierung der AP vorgenommen wird, da dies aus Sicht der BBB- Fraktion das wirtschaftlichste Vorgehen ist. Es wird die Ansicht vertreten, dass eine Aufwertung des Stadtgebietes durch die Sanierung kaum möglich sein wird. Hinsichtlich des vom BBB eingebrachten Änderungsantrages führt er aus, dass es wichtig ist, dass vor Beschlussfassung eine Haushaltsklärung herbeigeführt werden muss. Insofern wird die BBB-Fraktion dem interfraktionellen Änderungsantrag nicht zustimmen können. Herr Stv. Moll -CDU-, der ausführt, dass die Standorterhaltung des Stadthauses aus seiner Sicht keine Todsünde darstellt. Er ist der Ansicht, dass sich eine weitere qualifizierte Meinung eingeholt werden muss, weshalb der städtebauliche Wettbewerb ein wichtiges Anliegen ist. Herr Stv. Repschläger -Linke-, der darlegt, was für die Linke-Fraktion das Wichtigste ist. Hierbei gilt es insbesondere die gute Anbindung zu beachten sowie die Kaufkraft in der Innenstadt zu erhalten. Frau OB Dörner, die sich ebenfalls dafür bedankt, dass heute ein Grundsatzbeschluss gefasst wird.Seite 20 von 20
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