242046-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Grundsatzbeschluss Stadthaus-Areal
Kerndaten
- Nummer
- 242046-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Stadthaus Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242046-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB BBB-Anfrage: Grundsatzbeschluss Stadthaus- Areal Beratungsfolge Rat 12.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage: Welche Flächenarten genau beinhalten die in der Beschlussvorlage der Oberbürgermeisterin mit der Drucksache 242046 zum Stadthaus ausgewiesenen Nutzflächen pro Standard-Arbeitsplatz (AP): a) Nutzfläche pro AP 26,5 qm b) Nutzfläche pro AP 17,1 qm und worin liegt der Unterschied zu den Empfehlungen z.B. der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), die für einen „Papierarbeitsplatz“ (mit persönlichen und allgemeinen Schiebetürenschränke) im Großraumbüro inkl. Wegeflächen, Teeküchen, internen Besprechungsbereichen 16,18 qm pro AP in Ansatz bringen? Antwort: a) Die 26,5 m² Nutzfläche sind ein rechnerischer Wert, der sich ergibt, wenn man alle Nutzflächen in den Zonen 1, 2 und 3 (rund 71.000 m² NUF) durch die Anzahl der Arbeitsplätze in Zone 3 (2.680 AP) teilt. Nutzflächen sind die Flächen aller Räume inkl. Verkehrswege auf den Ebenen – ohne immobilienspezifische Fluchtwege (Treppenhäuser) und Aufzüge sowie Warteräume vor den Aufzügen, da dieser Anteil sich je nach Immobilie stark unterscheidet. In den halböffentlichen und öffentlichen Zonen 1 und 2, welche bei dieser Rechnung auf die Arbeitsplätze in Zone 3 umgelegt werden, sind alle Besprechungsräume, Schalterstraßen, Bürger*innenbedienungen, Kantine, Wartebereiche, Foyer und auch der Ratssaal enthalten. Letztlich kann der konkrete Bedarf nur im Rahmen einer konkreten Immobilienplanung ermittelt werden. Da bspw. nicht jede Immobilie über einen Ratssaal verfügen muss, wird sich der Mittelwert Nutzfläche aller Zonen je Arbeitsplatz in Zone 3 in den Immobilien unterscheiden (müssen). b) Die 17,1 Quadratmeter entsprechen der Definition der Nutzfläche gemäß a),Seite 1 von 4 Seite 2 wurden jedoch als Grundlage für den Flächenbedarf der Standard-Arbeitsplätze inkl. Nebenräume in der internen Zone 3 herangezogen. 17,1 m² pro Arbeitsplatz wurde seitens Fraunhofer in Zukunft unserer Arbeit angegeben. Diese Unterlage sollte gemäß Ratsauftrag aus 03/2024 Grundlage des Grundsatzbeschlusses Stadthaus-Areal sein. In den 17,1 m² sind neben den Arbeitsplätzen auch Flächen für die interne Kollaboration (Besprechungen) und die notwendigen Nebenräume enthalten. Es handelt sich daher nicht allein um die Flächen, die nach Arbeitsstättenrichtlinie erforderlich sind. Frage: Wie hoch wäre die aus arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben resultierende, vergleichbare Mindestnutzfläche pro AP anzusetzen? Antwort: Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat in der DGVU Regel 115-401 für die Branche Bürobetriebe als Richtwerte 8-10 m² pro Person bzw. 12-15 m² pro Person im Großraumbüro festgelegt. Dies stimmt mit den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie überein. Eine Angabe für einen Papierarbeitsplatz konnte auch nach intensiver Recherche nicht gefunden werden und es ist vorstellbar, dass es sich hier um eine Unterlage älteren Datums handelt. Bei Angabe der genauen Quelle prüfen wir gerne welche Flächen für den Quotienten von 16,18 m² pro Papierarbeitsplatz herangezogen wurden. Frage: Trifft es zu, dass den Flächen in Zonen 1 und 2 rechnerisch die Nutzflächengröße von Standard-Arbeitsplätzen zugrunde gelegt wurde, obwohl diese dort gar nicht vorkommen? Antwort: Nein, dies trifft nicht zu. Der Flächenbedarf für die Zonen 1 und 2 wurde spezifisch über ein Raum- und Flächenprogramm ermittelt, welches als Anlage 09 der Vorlage anliegt. Frage: Nutzflächen in welcher Größe stehen aktuell tatsächlich im Stadthaus und in welchen sonstigen städtisch genutzten Immobilien für Nutzungen der Zonen 1 und 2 zur Verfügung? Antwort: Das 3-Zonen-Konzept ist bisher in keiner Immobilie umgesetzt, daher ist diese Flächenangabe nicht möglich.Seite 2 von 4 Seite 3 Frage: Nutzflächen in welcher Größe mit Arbeitsplätzen in welcher Anzahl stehen in städtisch genutzten Liegenschaften außerhalb des Stadthauses aktuell differenziert nach Eigentum und Anmietung tatsächlich zur Verfügung? Antwort: Die Vergleichbarkeit der Angaben ist nur bedingt möglich, da die Nutzflächen der städtischen Immobilien neben Büro-Arbeitsplätzen auch diverse andere Nutzungen umfassen und/oder standortbezogen sind (bspw. Bibliotheken, VHS, Musikschulen, Friedhofsverwaltungen, FFE, Bauhof, Försterei, Haus der Natur etc.). Insofern sollten die nachfolgend genannten Zahlen nicht mit den Nutzflächen für typische Büroarbeitsplätze in Beziehung gesetzt werden, die bei den Berechnungen der Stadthaus-Varianten zu Grunde gelegt wurden. Vor diesem Hintergrund umfasst die Nutzfläche in Eigentum (inkl. aller Verkehrsflächen) etwa 88.000 m² und in Miete etwa 85.000 m². Zu beachten ist, dass bei den Mietflächen auch diejenigen Flächen mit einberechnet sind, die für den Auszug aus dem Stadthaus angemietet wurden. Ebenso umfassen die Arbeitsplätze nicht nur die Standard-Arbeitsplätze für Bürotätigkeiten, sondern auch weitere Arbeitsplätze mit besonderen Anforderungen (z.B. Feuerwehr, Kita, Tiefbauamt und viele mehr, vgl. hierzu das Flächen- und Wirkkonzept.) Hinsichtlich der Arbeitsplätze wurden im Jahr 2023 händisch ca. 3.600 erfasst (davon ca. 2.200 in Eigentum), nach Ausnutzung von Leerständen und Bezug der neuen Mietobjekte stünden ca. weitere 1.700 Arbeitsplätze zur Verfügung (davon ca. 260 in Eigentum). Frage: In wessen Trägerschaft (Stadt Bonn, Gesellschaft mit überwiegend städtischer Beteiligung, private Dritte) soll nach den Vorstellungen der Oberbürgermeisterin unter Beachtung oder Ausnahme der geltenden Beschlusslage Wohneigentum in welchen Eigentumsverhältnissen auf dem Stadthausareal entstehen? Antwort: Der Grundsatzbeschluss bezieht sich nicht eine Festlegung der Typen von ergänzenden Nutzungen, die in den Beispiel-Varianten getroffen Annahmen waren zur Ermittlung des Stellplatznachweises notwendig. Ob und inwieweit im Stadthaus-Areal zukünftig Wohnen realisiert wird, muss in weiteren Beschlüssen entschieden werden. Alle notwendigen Fragen hierzu würden im Zuge der weiteren Projektbearbeitung beleuchtet werden. Im Zuge dessen muss die Frage der Trägerschaft beantwortet werden. Frage: Nutzflächen mit der ursprünglichen Zweckbestimmung Büronutzung werden in welcher Größenordnung in welchen städtischen Liegenschaften aktuell zu anderen Zwecken genutzt?Seite 3 von 4 Seite 4 Antwort: Die Beantwortung dieser Frage bedarf eines hohen händischen Aufwandes, der im Rahmen der gegebenen Zeit nicht umsetzbar ist. Immobilien, die aktuell nicht in der Nutzung durch Stadtverwaltung oder SGB stehen, wurden nicht untersucht. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de