242020 · Antrag
Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung)
Kerndaten
- Nummer
- 242020
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 08.11.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (11.834 Zeichen)
Antrag öffentlich 242020 Antragsteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller Grüne Bezirksfraktion Beuel Gerhard Baumgärtel Grüne Bezirksfraktion Bonn Rolf Beu Grüne Bezirksfraktion Hardtberg Jutta Brodhäcker Grüne Ratsfraktion 06.11.2024, gez. BBM Leonhardt, Pfeiffer, Reeh-Schall & Wenzel Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung) Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 11.02.2025 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Empfehlung Rat 12.12.2024 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird gebeten, 1. das Verfahren zur Erteilung der Baumfällgenehmigung durch die Bezirksvertretung nach § 7 Abs. 2 lit. y Bezirkssatzung in Bezug auf den Fall der Erteilung eines Bauvorbescheids zu überprüfen und zu klären; 2. entsprechend zu der Nr. 1 das Verfahren in Bezug auf die Empfehlung der Baumkommission an die Bezirksvertretung nach Nr. XVI der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates zu überprüfen und zu klären. Begründung Über einen Bauvorbescheid wird vorab zu einem Bauantrag geprüft, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist, insbesondere auch in Bezug aufSeite 1 von 7 Seite 2 bauplanungsrechtliche Aspekte wie Bebauungspläne und Abstandsflächen. Entsprechend sieht § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ausdrücklich vor, dass mit dem Vorbescheid auch zu der „überbaubaren Grundstücksfläche entschieden werden soll“, deshalb gilt er auch als „Bebauungsgenehmigung“. Zu den bauplanungs- und bodenrechtlichen Aspekten können folgerichtig auch solche des Baumschutzes gehören. Der Bauvorbescheid ist insbesondere in den Fällen des § 34 BauGB wichtig, weil er sicherstellt, dass ein Bauvorhaben in Gebieten ohne Bebauungsplan rechtlich zulässig ist und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in das vorhandene Umfeld einfügt. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme gilt § 34 BauGB auch für die vor Erlass des BBauG in 1960 bebauten Flächen, die in Bonn besonders häufig sind. Verhältnis zur Baumschutzsatzung: Der Zusammenhang zwischen Umwelt- bzw. Naturschutz- und Baurecht wird aus der Sicht der Antragsteller auch von der Bonner Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 (BSchS) in § 5 Abs. 3 erfasst. Danach gelten die Vorschriften für das Baugenehmigungsverfahren sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Diese Regelung setzt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Baurechts um, die der Landesgesetzgeber laut § 71 Abs. 6 und § 77 BauO NRW vorschreibt. Danach hat die für die Erteilung des Bauvorbescheids an den Antragsteller zuständige Bauordnungsbehörde die notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vor Erteilung des Bauvorbescheids einzuholen und zu berücksichtigen. Wenn zur Verwirklichung des Vorhabens Bäume gefällt werden müssen, muss der Bauvoranfrage daher auch ein Antrag auf Baumfällung gemäß § 4 Abs. 3 BSchS beigefügt werden. Im Unterschied zum Baugenehmigungsverfahren können die Bäume in den Unterlagen zur Bauvoranfrage auf einer maßstabsgerechten Flurkarte vereinfacht dargestellt werden. Auf dieser Grundlage können die baumschutzrechtlichen Aspekte und Erfordernisse dann von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geprüft und als Stellungnahme an die Bauordnungsbehörde weitergegeben werden. Bindungswirkung des Bauvorbescheids: Es ist aus der Sicht der Antragsteller zu beachten, dass ein positiv beschiedener Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung gilt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 – BVerwGE 69, 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 – NWVBl. 1996, 441, 442; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 – DVBl 2010, 264). Ein Bauvorbescheid hat auch bei einer durch Veränderungssperre oder Bebauungsplan nachfolgenden Rechtsänderung Bindungswirkung. Die in der „Bebauungsgenehmigung“ behandelten Fragestellungen sollen – normalerweise – bei der späteren Baugenehmigung nicht erneut geprüft werden, sofern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Die Verwaltung wird gebeten, sich zu der Bindungswirkung des Bauvorbescheids und den Konsequenzen für das Baugenehmigungsverfahren zu äußern. Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlungsrecht der Baumkommission:Seite 2 von 7 Seite 3 Ist der Bauvorbescheid innerhalb seines Regelungsbereichs als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu verstehen, muss aber eigentlich auch die Bezirksvertretung, die nach § 7 Nr. 2 lit. y der Bezirkssatzung zuständig ist, vor der Erteilung des Bauvorbescheids über die Fällung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und städtischen Bäumen von mehr als 100 cm entscheiden. Andernfalls liefe ihr Entscheidungsrecht ohne praktischen Gestaltungsspielraum ins Leere. Wenn laut Bauvoranfrage eine Baumfällung oder eine erhebliche, größere Veränderung eines Baumes geplant ist, muss außerdem nicht nur eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden. Vielmehr muss entsprechend auch die Baumkommission gehört werden, die nach der Nr. XVI der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates die Bezirksvertretungen vor beantragten Baumfällungen durch eine Empfehlung beraten soll. Momentan ist aus Sicht der Antragsteller ungeklärt, ob die „Mitwirkung“, die in § 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 77 BauO NRW gesetzlich geregelt ist, auch für die Bezirksvertretung gilt. Die Verwaltung wird gebeten, diese Frage zu klären. In aktuellen und früheren Verfahren zeigt sich, dass das Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung zum Baumschutz oft nur eine bloße formale Angelegenheit ist. Denn nach Erteilung des Bauvorbescheids hat die Politik zu dem späteren Zeitpunkt der Baugenehmigung kaum noch Einfluss auf den Baumschutz und den Erhalt der Bäume. Es könnte sogar zu einem Konflikt kommen, wenn das zuständige Gremium die beantragte Baumfällung ablehnt – was eine übliche und notwendige Entscheidungsmöglichkeit der Bezirksvertretung im demokratischen Prozess ist. Die Verwaltung wird in diesem Zusammenhang gebeten sich zu der Frage zu äußern, ob ein Verweis auf einen Vorrang des Baurechts vor dem Baumrecht nach dem naturschutzrechtlichen Prinzip der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen stichhaltig ist, wenn mit dem Bauvorbescheid auch bauplanungsrechtliche Aspekte geregelt werden. Beispiel aus Bad Godesberg: Das Bauordnungsamt (Amt 63) hat am 5. August 2024 den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (WPB) darüber informiert, dass am 27. Juni 2024 ein positiver Bauvorbescheid für den Bau von zwei Wohnhauszeilen mit 58 Wohneinheiten in der Germanenstraße 69-83 in Bonn-Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf, an den Bauherrn erteilt wurde (DS-Nr. 241345). Der Fachausschuss hatte diese Information am 4. September 2024 zur Kenntnis genommen und zugestimmt. Weitere Beratungen in anderen Gremien waren nicht geplant. Zu der Beschlussvorlage erklärt die Verwaltung in Bezug auf den Baumschutz wie folgt: „Acht satzungsgeschützte Bäumen können durch die Planung nicht erhalten werden, hiervon weisen vier Bäume einen Stammumfang von > 200 cm auf. Als Kompensation wird die Pflanzung von Hecken und 11 Bäumen angeboten. Der entsprechende Fäll-Antrag ist im Baugenehmigungsverfahren zu stellen.“ Diese Aussage zeigt aus der Sicht der Antragsteller klar, dass im Rahmen des Bauvorbescheids auch die Fragen zum Baumschutz geprüft wurden undSeite 3 von 7 Seite 4 die dazu getroffenen Aussagen des Bauvorbescheids bindend sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08). Der Hinweis der Verwaltung, dass der Antrag auf Baumfällung erst im Baugenehmigungsverfahren gestellt werden muss, ist insoweit irreführend. Er ignoriert die bereits erteilte Bebauungsgenehmigung, die bauplanungsrechtlich relevant ist, und widerspricht insbesondere § 5 Abs. 3 BSchS. Laut dieser Regelung müssen im Verständnis der Antragsteller die Aspekte des Baumschutzes bereits für den Bauvorbescheid auf der Grundlage vereinfachter Antragsunterlagen geklärt werden. Tatsächlich wurden bei dem Vorhaben in der Germanenstraße bereits unmittelbar nach Erteilung des Bauvorbescheides mindestens ein großer Baum mit einem Stammumfang >200 cm gefällt. Dies erfolgte im Zusammenhang mit den Abrissarbeiten an den Bestandsbauten der 1950´er Jahre, die seit einigen Jahren genehmigungsfrei durchgeführt werden können (vgl. Bilddokumentation). Der Vorgang bestätigt die Dringlichkeit einer Klarstellung des Verfahrens für den Bauvorbescheid nach § 5 Abs. 3 BSchS. Die Verwaltung sollte die Frage zum Inhalt dieser Vorschrift und den daraus folgenden Pflichten prüfen. Sie sollte auch eine Stellungnahme zu der Frage abgeben, welche Abwägungs- und Ermessensspielräume der Bezirksvertretung in Bezug auf den Baumschutz tatsächlich zur Verfügung stehen, und zwar nach dem bisherigen Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung wie auch nach dem Verfahren zum Bauvorbescheid. Haushalterische Aspekte: Die Verwaltung setzt aus der Sicht der Antragsteller in der Beschlussvorlage DS-Nr. 241345 dem Grunde nach die Möglichkeit einer Doppelprüfung voraus, und zwar einerseits für den Bauvorbescheid und andererseits für die nachfolgende Baugenehmigung, was aber grundsätzlich vermieden werden sollte. Eine Mehrfachprüfung widerspricht den Grundsätzen der Effektivität und Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns. Die Klärung der Baumschutzfragen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist wichtig für den städtischen Haushalt, da sie Verwaltungsressourcen spart. Zudem hat dies auch finanzielle Auswirkungen auf Bauherren und Planer, die diese Aspekte nicht erneut berücksichtigen müssen, es sei denn, rechtliche Vorgaben verlangen eine erneute Antragstellung und Prüfung im späteren Baugenehmigungsverfahren. Vorliegend gehen die Antragsteller davon aus, dass Bauherr*innen bzw. Vorhabenträger*innen mit dem Antrag nach § 5 Abs. 3 BSchS den rechtlichen Erfordernissen Genüge getan haben. In der Stellungnahme der Verwaltung sollte auch berücksichtigt werden, dass laut § 71 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW über die Bauvoranfrage innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden ist. Diese enge Fristenregelung bindet die Bauordnungsbehörde aber laut Satz 2 erst ab dem Zeitpunkt, wenn alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Die häufig zeitlich weiter gestreckten Beratungsabfolgen der Bezirksvertretung sollten ihrer Mitwirkung dann nicht entgegenstehen. Anlage/nSeite 4 von 7 Seite 5 1 Bilddokumentation zu DS 241345 (Bauvorbescheid und Beteiligung BV´en) (öffentlich)Seite 5 von 7 Häuserzeile der Germanenstraße 69-83 vor dem Abriss, an der linken Seite am Ende der Straße ein hoch aufragender Baum mit Stammumfang >200 cm (Screenshot Google-Streetview) In der Bildmitte Häuserzeile der Germanenstraße 69-83 vor dem Abriss, am Ende der Straße ein hoch aufragender Baum mit Stammumfang >200 cm (Screenshot Google-Maps) Bilddokumentation zu DS 241345 Baumfällung in Zusammenhang mit Abrissarbeiten nach Erteilung des Bauvorbescheides zu dem Bauvorhaben Germanenstraße 69-83 in Bonn-Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf (vgl. DS-Nr. 241345).Seite 6 von 7 Ansicht des Baufeldes mit ausgekofferter Baugrube nach Abriss der Bestandsbauten der 1950´er Jahre, links-mittig eine nach Erteilung des Bauvorbescheides aber vor Erteilung der Baugenehmigung gefällter Baum mit Stammumfang >200 cm (Datum: 16. Oktober 2024) Ansicht des Baugrundstücks an der Ecke Wurzerstraße / Germanenstraße, unmittelbar hinter dem Bauzaun ein gefällter Baum, Stammumfang >200 cm (Datum: 16. Oktober 2024)Seite 7 von 7
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de