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242020 · Antrag

Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung)

Nummer
242020
Art
Antrag
Veröffentlicht
08.11.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 08.11.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 07.07.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 11.02.2025 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 07.07.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Anhörung
  6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Empfehlung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 242020-01 ST Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung)

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Antrag
öffentlich
242020
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Christian Möller
Grüne Bezirksfraktion Beuel
Gerhard Baumgärtel
Grüne Bezirksfraktion Bonn
Rolf Beu
Grüne Bezirksfraktion Hardtberg
Jutta Brodhäcker
Grüne Ratsfraktion
06.11.2024, gez. BBM Leonhardt, Pfeiffer, Reeh-Schall & Wenzel
Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den
Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der
Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des
Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 27.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.11.2024 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 11.02.2025 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.02.2025 Empfehlung
Rat 12.12.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird gebeten,
1. das Verfahren zur Erteilung der Baumfällgenehmigung durch die
Bezirksvertretung nach § 7 Abs. 2 lit. y Bezirkssatzung in Bezug auf den
Fall der Erteilung eines Bauvorbescheids zu überprüfen und zu klären;
2. entsprechend zu der Nr. 1 das Verfahren in Bezug auf die Empfehlung
der Baumkommission an die Bezirksvertretung nach Nr. XVI der
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates
zu überprüfen und zu klären.
Begründung
Über einen Bauvorbescheid wird vorab zu einem Bauantrag geprüft, ob ein
Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist, insbesondere auch in Bezug aufSeite 1 von 7
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bauplanungsrechtliche Aspekte wie Bebauungspläne und Abstandsflächen.
Entsprechend sieht § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO
NRW ausdrücklich vor, dass mit dem Vorbescheid auch zu der
„überbaubaren Grundstücksfläche entschieden werden soll“, deshalb gilt er
auch als „Bebauungsgenehmigung“. Zu den bauplanungs- und
bodenrechtlichen Aspekten können folgerichtig auch solche des Baumschutzes
gehören.
Der Bauvorbescheid ist insbesondere in den Fällen des § 34 BauGB wichtig,
weil er sicherstellt, dass ein Bauvorhaben in Gebieten ohne Bebauungsplan
rechtlich zulässig ist und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in das
vorhandene Umfeld einfügt. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme gilt § 34
BauGB auch für die vor Erlass des BBauG in 1960 bebauten Flächen, die in
Bonn besonders häufig sind.
Verhältnis zur Baumschutzsatzung:
Der Zusammenhang zwischen Umwelt- bzw. Naturschutz- und Baurecht wird
aus der Sicht der Antragsteller auch von der Bonner Baumschutzsatzung vom
21. Juni 2000 (BSchS) in § 5 Abs. 3 erfasst. Danach gelten die Vorschriften für
das Baugenehmigungsverfahren sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Diese
Regelung setzt die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Baurechts um, die
der Landesgesetzgeber laut § 71 Abs. 6 und § 77 BauO NRW vorschreibt.
Danach hat die für die Erteilung des Bauvorbescheids an den Antragsteller
zuständige Bauordnungsbehörde die notwendigen Stellungnahmen
und Mitwirkungen vor Erteilung des Bauvorbescheids einzuholen und zu
berücksichtigen. Wenn zur Verwirklichung des Vorhabens Bäume gefällt
werden müssen, muss der Bauvoranfrage daher auch ein Antrag auf
Baumfällung gemäß § 4 Abs. 3 BSchS beigefügt werden. Im Unterschied zum
Baugenehmigungsverfahren können die Bäume in den Unterlagen
zur Bauvoranfrage auf einer maßstabsgerechten Flurkarte vereinfacht
dargestellt werden. Auf dieser Grundlage können die baumschutzrechtlichen
Aspekte und Erfordernisse dann von der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde geprüft und als Stellungnahme an
die Bauordnungsbehörde weitergegeben werden.
Bindungswirkung des Bauvorbescheids:
Es ist aus der Sicht der Antragsteller zu beachten, dass ein positiv
beschiedener Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der
Baugenehmigung gilt (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –
BVerwGE 69, 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1996 – 10 A 620/91 – NWVBl.
1996, 441, 442; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 – DVBl 2010, 264).
Ein Bauvorbescheid hat auch bei einer durch Veränderungssperre
oder Bebauungsplan nachfolgenden Rechtsänderung Bindungswirkung. Die in
der „Bebauungsgenehmigung“ behandelten Fragestellungen sollen –
normalerweise – bei der späteren Baugenehmigung nicht erneut geprüft
werden, sofern sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht
geändert haben. Die Verwaltung wird gebeten, sich zu der Bindungswirkung
des Bauvorbescheids und den Konsequenzen für
das Baugenehmigungsverfahren zu äußern.
Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung und Empfehlungsrecht der
Baumkommission:Seite 2 von 7
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Ist der Bauvorbescheid innerhalb seines Regelungsbereichs als
vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu verstehen, muss aber
eigentlich auch die Bezirksvertretung, die nach § 7 Nr. 2 lit. y der
Bezirkssatzung zuständig ist, vor der Erteilung des Bauvorbescheids über die
Fällung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm
und städtischen Bäumen von mehr als 100 cm entscheiden. Andernfalls liefe
ihr Entscheidungsrecht ohne praktischen Gestaltungsspielraum ins Leere.
Wenn laut Bauvoranfrage eine Baumfällung oder eine erhebliche, größere
Veränderung eines Baumes geplant ist, muss außerdem nicht nur eine
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden. Vielmehr
muss entsprechend auch die Baumkommission gehört werden, die nach der Nr.
XVI der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse
des Rates die Bezirksvertretungen vor beantragten Baumfällungen durch eine
Empfehlung beraten soll.
Momentan ist aus Sicht der Antragsteller ungeklärt, ob die „Mitwirkung“, die in §
71 Abs. 6 Satz 1 und 2 i.V.m. § 77 BauO NRW gesetzlich geregelt ist, auch für
die Bezirksvertretung gilt. Die Verwaltung wird gebeten, diese Frage zu klären.
In aktuellen und früheren Verfahren zeigt sich, dass das Entscheidungsrecht
der Bezirksvertretung zum Baumschutz oft nur eine bloße formale
Angelegenheit ist. Denn nach Erteilung des Bauvorbescheids hat die Politik
zu dem späteren Zeitpunkt der Baugenehmigung kaum noch Einfluss auf den
Baumschutz und den Erhalt der Bäume. Es könnte sogar zu einem Konflikt
kommen, wenn das zuständige Gremium die beantragte Baumfällung ablehnt –
was eine übliche und notwendige Entscheidungsmöglichkeit der
Bezirksvertretung im demokratischen Prozess ist. Die Verwaltung wird in
diesem Zusammenhang gebeten sich zu der Frage zu äußern, ob ein Verweis
auf einen Vorrang des Baurechts vor dem Baumrecht nach
dem naturschutzrechtlichen Prinzip der Vermeidung und Minimierung von
Eingriffen stichhaltig ist,
wenn mit dem Bauvorbescheid auch bauplanungsrechtliche Aspekte geregelt
werden.
Beispiel aus Bad Godesberg:
Das Bauordnungsamt (Amt 63) hat am 5. August 2024 den Ausschuss für
Wohnen, Planung und Bauen (WPB) darüber informiert, dass am 27. Juni 2024
ein positiver Bauvorbescheid für den Bau von zwei Wohnhauszeilen mit 58
Wohneinheiten in der Germanenstraße 69-83 in Bonn-Bad Godesberg, Ortsteil
Plittersdorf, an den Bauherrn erteilt wurde (DS-Nr. 241345). Der
Fachausschuss hatte diese Information am 4. September 2024 zur Kenntnis
genommen und zugestimmt. Weitere Beratungen in anderen Gremien waren
nicht geplant.
Zu der Beschlussvorlage erklärt die Verwaltung in Bezug auf den Baumschutz
wie folgt:
„Acht satzungsgeschützte Bäumen können durch die Planung nicht erhalten
werden, hiervon weisen vier Bäume einen Stammumfang von > 200 cm auf.
Als Kompensation wird die Pflanzung von Hecken und 11 Bäumen angeboten.
Der entsprechende Fäll-Antrag ist im Baugenehmigungsverfahren zu stellen.“
Diese Aussage zeigt aus der Sicht der Antragsteller klar, dass im Rahmen
des Bauvorbescheids auch die Fragen zum Baumschutz geprüft wurden undSeite 3 von 7
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die dazu getroffenen Aussagen des Bauvorbescheids bindend sind (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08). Der Hinweis der Verwaltung,
dass der Antrag auf Baumfällung erst im Baugenehmigungsverfahren gestellt
werden muss, ist insoweit irreführend. Er ignoriert die bereits erteilte
Bebauungsgenehmigung, die bauplanungsrechtlich relevant ist, und
widerspricht insbesondere § 5 Abs. 3 BSchS. Laut dieser Regelung müssen
im Verständnis der Antragsteller die Aspekte des Baumschutzes bereits für
den Bauvorbescheid auf der Grundlage vereinfachter Antragsunterlagen geklärt
werden.
Tatsächlich wurden bei dem Vorhaben in der Germanenstraße bereits
unmittelbar nach Erteilung des Bauvorbescheides mindestens ein großer Baum
mit einem Stammumfang >200 cm gefällt. Dies erfolgte im Zusammenhang mit
den Abrissarbeiten an den Bestandsbauten der 1950´er Jahre, die seit einigen
Jahren genehmigungsfrei durchgeführt werden können (vgl.
Bilddokumentation). Der Vorgang bestätigt die Dringlichkeit einer Klarstellung
des Verfahrens für den Bauvorbescheid nach § 5 Abs. 3 BSchS. Die
Verwaltung sollte die Frage zum Inhalt dieser Vorschrift und den daraus
folgenden Pflichten prüfen. Sie sollte auch eine Stellungnahme zu der Frage
abgeben, welche Abwägungs- und Ermessensspielräume der Bezirksvertretung
in Bezug auf den Baumschutz tatsächlich zur Verfügung stehen, und zwar nach
dem bisherigen Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung wie auch nach
dem Verfahren zum Bauvorbescheid.
Haushalterische Aspekte:
Die Verwaltung setzt aus der Sicht der Antragsteller in der Beschlussvorlage
DS-Nr. 241345 dem Grunde nach die Möglichkeit einer Doppelprüfung voraus,
und zwar einerseits für den Bauvorbescheid und andererseits für die
nachfolgende Baugenehmigung, was aber grundsätzlich vermieden werden
sollte. Eine Mehrfachprüfung widerspricht den Grundsätzen der Effektivität und
Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns. Die Klärung
der Baumschutzfragen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist wichtig für den
städtischen Haushalt, da sie Verwaltungsressourcen spart. Zudem hat dies
auch finanzielle Auswirkungen auf Bauherren und Planer, die diese Aspekte
nicht erneut berücksichtigen müssen, es sei denn, rechtliche Vorgaben
verlangen eine erneute Antragstellung und Prüfung im
späteren Baugenehmigungsverfahren. Vorliegend gehen die Antragsteller
davon aus, dass Bauherr*innen bzw. Vorhabenträger*innen mit dem Antrag
nach § 5 Abs. 3 BSchS den rechtlichen Erfordernissen Genüge getan haben.
In der Stellungnahme der Verwaltung sollte auch berücksichtigt werden, dass
laut § 71
Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW über die Bauvoranfrage innerhalb von 6
Wochen zu entscheiden ist. Diese enge Fristenregelung bindet die
Bauordnungsbehörde aber laut Satz 2 erst ab dem Zeitpunkt, wenn alle für die
Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen. Die
häufig zeitlich weiter gestreckten Beratungsabfolgen der Bezirksvertretung
sollten ihrer Mitwirkung dann nicht entgegenstehen.
Anlage/nSeite 4 von 7
Seite 5
1 Bilddokumentation zu DS 241345 (Bauvorbescheid und Beteiligung BV´en)
(öffentlich)Seite 5 von 7
Häuserzeile der Germanenstraße 69-83 vor dem Abriss, an der linken Seite am Ende der Straße ein
hoch aufragender Baum mit Stammumfang >200 cm (Screenshot Google-Streetview)
In der Bildmitte Häuserzeile der Germanenstraße 69-83 vor dem Abriss, am Ende der Straße ein hoch
aufragender Baum mit Stammumfang >200 cm (Screenshot Google-Maps)
Bilddokumentation zu DS 241345
Baumfällung in Zusammenhang mit Abrissarbeiten nach Erteilung des Bauvorbescheides zu
dem Bauvorhaben Germanenstraße 69-83 in Bonn-Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf (vgl.
DS-Nr. 241345).Seite 6 von 7
Ansicht des Baufeldes mit ausgekofferter Baugrube nach Abriss der Bestandsbauten der 1950´er
Jahre, links-mittig eine nach Erteilung des Bauvorbescheides aber vor Erteilung der Baugenehmigung
gefällter Baum mit Stammumfang >200 cm (Datum: 16. Oktober 2024)
Ansicht des Baugrundstücks an der Ecke Wurzerstraße / Germanenstraße, unmittelbar hinter
dem Bauzaun ein gefällter Baum, Stammumfang >200 cm (Datum: 16. Oktober 2024)Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de