242007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Ausweitung der innerörtlichen Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der „Otto-Hahn-Straße“ in Bonn-Buschdorf zur Schulwegsicherung
Kerndaten
- Nummer
- 242007-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 242007-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Ausweitung der innerörtlichen Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der „Otto-Hahn-Straße“ in Bonn-Buschdorf zur Schulwegsicherung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Straßenverkehrsbehörde kann nach aktuell geltender Rechtslage in Einzelfällen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen, die der Straßenverkehrs-Ordnung zu entnehmen sind. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist u. a. aufgrund folgender Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser u. ä.). In dem in Rede stehenden Straßenabschnitt der Otto-Hahn-Straße sind jedoch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommt. Die StVO ist am 02.10.2024 insoweit geändert worden, dass für die Anordnung des VZ 274-30 (streckenbezogenes Tempo 30) an hochfrequentierten Schulwegen keine qualifizierte Gefahrenlage nötig ist. Allerdings fehlt derzeit noch die geänderte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO), um hier eine rechtssichere verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, dass im Frühjahr 2025 die geänderte VwV-StVO vorliegt. Sollten sich in diesem Zusammenhang entsprechende Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30 ergeben, wird die Straßenverkehrsbehörde den vorhandenen gesetzlichen Spielraum nutzen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagenenSeite 1 von 2 Seite 2 Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de