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242007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Ausweitung der innerörtlichen Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der „Otto-Hahn-Straße“ in Bonn-Buschdorf zur Schulwegsicherung

Nummer
242007-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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  1. 242007 Bürgerantrag: Ausweitung der innerörtlichen Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der „Otto-Hahn-Straße“ in Bonn-Buschdorf zur Schulwegsicherung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
242007-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Ausweitung der innerörtlichen
Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich
der „Otto-Hahn-Straße“ in Bonn-Buschdorf zur
Schulwegsicherung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach aktuell geltender Rechtslage in
Einzelfällen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h
anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo 30-Bereiche unterliegt
unterschiedlichen Voraussetzungen, die der Straßenverkehrs-Ordnung zu
entnehmen sind. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist u. a. aufgrund folgender
Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an
Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser u. ä.).
In dem in Rede stehenden Straßenabschnitt der Otto-Hahn-Straße sind jedoch
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in diesem Zusammenhang nicht in
Betracht kommt.
Die StVO ist am 02.10.2024 insoweit geändert worden, dass für die Anordnung
des VZ 274-30 (streckenbezogenes Tempo 30) an hochfrequentierten
Schulwegen keine qualifizierte Gefahrenlage nötig ist. Allerdings fehlt derzeit
noch die geänderte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-
StVO), um hier eine rechtssichere verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.
Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, dass im Frühjahr 2025 die
geänderte VwV-StVO vorliegt. Sollten sich in diesem Zusammenhang
entsprechende Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30 ergeben, wird die
Straßenverkehrsbehörde den vorhandenen gesetzlichen Spielraum nutzen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagenenSeite 1 von 2
Seite 2
Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der
Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de