241992-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU Große Anfrage: zu Beschränkungen des Stadtordnungsdienstes
Kerndaten
- Nummer
- 241992-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.11.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241992-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I CDU Große Anfrage: zu Beschränkungen des Stadtordnungsdienstes Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 26.11.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Gibt es für den Stadtbezirk Hardtberg, bzw. darüber hinaus geltende verwaltungsinterne Anweisungen, ordnungsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen z.B. die StVO NICHT einzuleiten? Die Verwaltung ahndet das Halten und Parken am linken Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung („links anfahren“) in kleineren Straßen mit relativ wenig Durchgangsverkehr in geübter Verwaltungspraxis im Ermessen nicht, da dadurch keine besonderen Behinderungen oder Gefährdungen erkennbar geworden sind. Ausgehend von den rechtlichen Grundsätzen wird in Bonn der oben genannte Tatbestand in kleineren Straßen nicht geahndet, weil es nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten erscheint. Der Autofahrer muss vom linken Fahrbahnrand nach dem Parken in kleineren Straßen nicht über mehrere Fahrspuren hinweg durch zahlreichen starken Gegenverkehr auf die rechte Fahrspur queren. Die Situation zum Ausparken ist gut überschaubar und grundsätzlich ohne Behinderung oder Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer kontrollierbar und möglich. Beachten alle – auch an parkenden Fahrzeugen entlangfahrende Radfahrer – die notwendigen Gebote der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr, sind in diesem Zusammenhang keine Umstände erkennbar, die eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erforderlich machen. Eine erhöhte Unfallgefahr oder gar Unfallhäufung im Zusammenhang mit dem Anfahren vom linken Fahrbahnrand sind der Polizei und der Verwaltung nicht bekannt. Sollte es diese Anweisungen geben, welche Rechtsgrundlage liegt ihnen zugrunde? Die Verwaltung kann im Rahmen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts geltenden Opportunitätsprinzips ermessenlenkende Vorgaben für die tägliche Dienstausübungspraxis machen. Gibt es im Stadtbezirk Bereiche mit einer derart hohen Gefährdungslage für den Stadtordnungsdienst, dass dieser seinen hoheitlichen Aufgaben nicht nachkommen kann?Seite 1 von 2 Seite 2 Nein, derartige Bereiche existieren im gesamten Stadtgebiet nicht. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass situationsbedingt weitere Einsatzkräfte (bspw. des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei) hinzugezogen werden. Für den vom Fragesteller genannten Bereich existiert keine derartige Anweisung. Welche Mindereinnahmen entstehen der Stadtkasse durch diese evtl. Unterlassung? Es entstehen keine Mindereinnahmen, da es keine Unterlassung gibt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de