241978-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Kerndaten
- Nummer
- 241978-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Auerberger Mitte Hauptort
- Auerberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241978-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 13.02.2025 auf Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen am 22.01.2025 und vorbehaltlich der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 (Grünanlage Auerberger Mitte) beschlossen. Die Bezirksvertretung Bonn hat in der Sitzung am 11.03.2025 eine Empfehlung an den Rat mit Mehrheit abgelehnt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für den Ausbau der Grünanlage durch Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge ist die ablehnende Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn rechtlich bedenklich. Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen entstehenden Kosten für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und die ihnen entstehenden Kosten für Ausgleichsmaßnahmen durch die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen zu finanzieren. Diese Beitragserhebungspflicht beinhaltet sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Politik die Verpflichtung, alle Voraussetzungen zu schaffen, um die potentiellen Beitragsforderungen geltend machen zu können. Überlegungen, durch Unterlassung und einem damit einhergehenden Beitragsverzicht die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, sind zwar nachvollziehbar, lassen jedoch das Allgemeininteresse an einer vollumfänglichen Ausnutzung sämtlicher Finanzierungsmöglichkeiten außer Acht, die der Gesetzgeber eröffnet hat. Insoweit besteht eine Vermögenbetreuungspflicht, die letztlich gebietet, alles zu verhindern, was zu einer Schädigung des kommunalen Vermögens führt. Im konkreten Fall bedeutet dies, die notwendigen Beschlüsse zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Beitragserhebung zu treffen. Vor diesem Hintergrund legt die Verwaltung dem Rat nahe, an der Entscheidung vom 13.02.2025 festzuhalten und die Aufstellung zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 7625-11 zu beschließen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de