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241978-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

Nummer
241978-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Auerberger Mitte Straße· Auerberg, Bonn Hauptort
  • Auerberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 241978 Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241978-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplans 7625-11
(Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Auerberg
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 13.02.2025 auf Empfehlung des
Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen am 22.01.2025 und vorbehaltlich
der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn die 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7625-11 (Grünanlage Auerberger Mitte) beschlossen.
Die Bezirksvertretung Bonn hat in der Sitzung am 11.03.2025 eine Empfehlung
an den Rat mit Mehrheit abgelehnt. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für den Ausbau der Grünanlage
durch Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge ist die ablehnende
Entscheidung der Bezirksvertretung Bonn rechtlich bedenklich.
Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen entstehenden Kosten für
die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen und die ihnen entstehenden Kosten für
Ausgleichsmaßnahmen durch die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen zu
finanzieren. Diese Beitragserhebungspflicht beinhaltet sowohl auf Seiten der
Verwaltung als auch auf Seiten der Politik die Verpflichtung, alle
Voraussetzungen zu schaffen, um die potentiellen Beitragsforderungen geltend
machen zu können. Überlegungen, durch Unterlassung und einem damit
einhergehenden Beitragsverzicht die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu
entlasten, sind zwar nachvollziehbar, lassen jedoch das Allgemeininteresse an
einer vollumfänglichen Ausnutzung sämtlicher
Finanzierungsmöglichkeiten außer Acht, die der Gesetzgeber eröffnet hat.
Insoweit besteht eine Vermögenbetreuungspflicht, die letztlich gebietet, alles zu
verhindern, was zu einer Schädigung des kommunalen Vermögens führt. Im
konkreten Fall bedeutet dies, die notwendigen Beschlüsse zur Schaffung der
Voraussetzungen für eine Beitragserhebung zu treffen. Vor diesem Hintergrund
legt die Verwaltung dem Rat nahe, an der Entscheidung vom 13.02.2025
festzuhalten und die Aufstellung zur 2. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes 7625-11 zu beschließen.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de