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241978 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

Nummer
241978
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.12.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 241978-03 AA Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Antrag zur Vorlage 241978
  2. 241978-01 ST Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

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Beschlussvorlage
öffentlich
241978
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplans 7625-11
(Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil
Auerberg
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 der Bundes-
stadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg in der Auerberger Mitte zwi-
schen „Pariser Straße“ und der Straße „An der Rheindorfer Burg“ ist gemäß §§
2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Begründung
Bestehendes Planungsrecht / Plangebiet
Der seit 1995 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7625-11 und seine 1. Ände-
rung (2001) setzt Wohn- (WR, WA) und Mischgebiete (MI) sowie eine Gemein-
bedarfsfläche „Kindergarten“ fest. Das Baugebiet wurde in den Jahren 2003 bis
2016 auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes entwickelt und ist
heute bis auf wenige Grundstücke bebaut.
Des Weiteren ist im Bebauungsplan zwischen dem Marktplatz im Südwesten
an der „Pariser Straße“ und dem Landschaftsschutzgebiet Kottenforst im Nord-
osten eine rund 10.000 m² große „Parkanlage mit Spielfläche“ ohne Pflanzvor-
schriften festgesetzt. Laut Begründung ist vorgesehen, den zentralen öffentli-
chen Grünzug nach ökologischen Gesichtspunkten anzulegen und mit einer
umfangreichen naturnahen Begrünung neue und vielfältige Lebensräume für
heimische Pflanzen- und Tiergesellschaften zu schaffen. Mit der ökologischen
Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen soll auch ein gewisser Teilausgleich
für die Versiegelung erreicht werden (Kap. 3.1.3, S. 20).
Die Parkanlage „Auerberger Mitte“ wurde größtenteils in 2012/2013 baulich
hergestellt und nachfolgend fertiggestellt. Neben einzelnen Baumpflanzungen
wurden jeweils entlang den angrenzenden Einzelhausgrundstücken in westöst-Seite 1 von 7
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licher Richtung ein 4-5 m breiter Gehölzstreifen angelegt.
Die Grünanlage endet im Westen mit einer 17 m langen Querspange zwischen
„Warschauer Straße“ und „Prager Straße“. Der Ausbau der Spange erfolgte
durch Herstellung einer 12 m breiten wassergebundene Decke mit sechs Bäu-
men und einer 5 m breiten gepflasterten Fuß- und Radwegeverbindung. In die-
sem Bereich sind noch weitere Begrünungsarbeiten geplant. Ausgehend von
dieser Querspange nimmt die Parkanlage eine Wegeverbindung auf, welche
über das Landschaftsschutzgebiet im Nordosten bis an den Erschließungsweg
„An der Rheindorfer Burg“ bzw. zum „Rheindorfer Bach“ führt. Weiter sind kurze
Wegeanschlüsse in die angrenzen Baugebieten zur „Osloer Straße“ und „Pra-
ger Straße“ gegeben.
Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Kottenforst, in nordöstlicher Angren-
zung der Parkanlage, ist im Bebauungsplan eine weitere, rund 3.400 m² große
„öffentliche Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und
Landschaft“ (SPE) festgesetzt. Da die Maßnahmenfläche im Landschafts-
schutzgebiet liegt und im Zusammenhang mit dem Außenbereich steht,
schreibt der Bebauungsplan auch hier keine naturschutzfachlichen Maßnah-
men vor, sondern überlässt die Konkretisierung und Festlegung dieser Maß-
nahmen dem Landschaftsplan Kottenforst.
Gemäß Begründung soll die hier (seinerzeit) vorhandene intensive private Gar-
tennutzung aufgegeben und gegebenenfalls durch standortgerechte Bepflan-
zungen ergänzt werden. Die Ausdehnung eines Bewuchsstreifens auf die Gar-
tenflächen sollte sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken und den ökologi-
schen Wert dieser Fläche erhöhen. Hierdurch soll der naturnahe Lebensraum
und das Landschaftsbild erhalten bzw. angereichert und gleichzeitig das hinter-
liegende Siedlungsgebiet eingegrünt werden.
Für das Plangebiet wurde eine Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Land-
schaft sowie des erforderlichen Ausgleichs vorgenommen. Ein vollständiger
Ausgleich für das Plangebiet hat nicht stattgefunden. Lediglich 86 % des ökolo-
gischen Wertes konnten erhalten werden; eine Biotopwertdifferenz von 17.688
Wertpunkten blieb bestehen. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander wurde im vorliegenden Fall der
Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum einschließlich der Schaffung
eines wohnungsnahen Versorgungszentrums eine besonders hohe Priorität
eingeräumt, so dass hingenommen wurde, dass der im Plangebiet zu erwar-
tende Eingriff nicht vollständig ausgeglichen werden kann.
Planungsanlass und städtebauliche Ziele
2016 wurde für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Grünanlage Auer-
berger Mitte im Rahmen eines Musterverfahrens eine Vorausleistung auf den
Erschließungsbeitrag festgesetzt. Hiergegen wurde Klage erhoben. Streitge-
genständlich war in diesem Zusammenhang die Einstufung der öffentlichen
Parkanlage als „selbständige Erschließungsanlage“ i.S.d. § 127 BauGB. Dies
wurde von der Gegenseite bestritten, da es sich nach ihrer Auffassung um eine
naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche handelt.
Durch Einlegung von Rechtsmitteln wurde schließlich durch das BVerwG mit
Urteil vom 19.05.2021 (9C 3/20) entschieden, dass für die Refinanzierung einer
festgesetzten öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Grund-Seite 2 von 7
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satz sowohl das Erschließungsbeitragsrecht als auch die naturschutzrechtliche
Kostenerstattung in Betracht kommen kann (Rn 22). Allerdings sei nicht alles,
was sich in der ökologischen Bilanzierung eines Bebauungsplans „ausglei-
chend“ auswirkt, zugleich eine festgesetzte Ausgleichsmaßnahme i.S.d. § 8 a
BNatSchG a.F. bzw. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 135a BauGB (vgl. BVerwG, Rn 35).
Der Rechtsstreit wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
die Vorinstanz (Berufungsgericht OVG NRW) zurückverwiesen.
Mit abschließender Entscheidung des OVG NRW (07.11.2023 – 15A 2995/18)
wurden die Voraussetzungen für eine beitragsfähige selbstständige Grünan-
lage bestätigt. Allerdings kommt nach Auffassung des OVG NRW der
Grünanlage nicht nur eine Erschließungsfunktion zu, da sie gerade auch als
naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme diene (Rn 68). Soweit es sich
um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme handelt, kommt dann eine
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht mehr in Betracht.
Nach Auffassung des OVG NRW ist die Kostenerstattung im Sinne des § 135a
BauGB immer dann eröffnet, wenn eine Festsetzung einer öffentlichen Grün-
fläche nach dem planerischen Willen (auch) eine naturschutzrechtliche Aus-
gleichsmaße darstellt. Ohne Belang ist, ob die Grünanlage als reine „Maßnah-
menfläche“ (SPE) festgesetzt ist oder, wie im vorliegenden Fall, als „Parkanla-
ge“. Maßgeblich für die Bestimmung der hier im Bebauungsplan festgesetzten
Grünfläche „Park“ sei daher die in der Begründung beschriebene Zielsetzung.
Aus der Planbegründung folgt nach Auffassung des OVG NRW mit noch hinrei-
chender Bestimmtheit, dass die naturnahe Begrünung und ökologische Be-
pflanzung als Teil der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche
als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8a Abs. 1
Satz 2 BNatSchG a.F. dient (Rn 137-139).
Für die Kostenerstattung bedeutet dies, dass Aufwendungen welche den natur-
schutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zuzuordnen sind, einer Finanzie-
rung der Herstellungskosten nach dem Erschließungsbeitragsrecht gemäß §
127 BauGB entzogen sind (vgl. Rn 108).
Im Falle der Grünanlage Auerberger Mitte können ein Drittel der beitragsfähi-
gen Aufwendungen in Höhe von 921.000 € zu 90 % durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen und zwei Drittel zu 100 % über die Erhebung von Kos-
tenerstattungsbeiträgen nach § 135a BauGB finanziert werden. Beide Beitrags-
arten sind kraft der im Bundesrecht verankerten Beitragserhebungspflicht von
der auf Landesrecht basierenden Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im
Sinne von § 8 KAG nicht betroffen und dem zur Folge vollumfänglich geltend zu
machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.05.2021 - 9C 3/20 –
entschieden, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 135a Abs. 3
Satz 2 BauGB bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen die Pflicht zur
Kostenerhebung besteht. Wenn und soweit die Gemeinde naturschutzrechtli-
che Ausgleichsmaßnahmen festsetzt, ist sie daher zur Zuordnung und Abrech-
nung nach den §§ 135a ff. BauGB verpflichtet, wobei eine Zuordnung auch
nachtäglich erfolgen kann, wie sich aus § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergibt
(Rn. 25).
Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt heute im Rahmen des Be-Seite 3 von 7
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bauungsplanverfahrens regelmäßig gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zu den Grund-
stücken auf denen Eingriffe erwartet werden. Damit können die erstattungsfähi-
gen Kosten entsprechend den Vorgaben in § 5 der Kostenerstattungssatzung
der Bundesstadt Bonn verteilt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch
beim vorliegendem Bebauungsplan, da die Möglichkeit hierzu erst mit Inkraft-
treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001
(BGBl. I S. 1950) am 03.08.2001 geschaffen und in § 135a BauGB umgesetzt
wurde. Hierzu das OVG: Fehlt es an einer ausdrücklichen Festsetzung der
Ausgleichsfunktion im Bebauungsplan selbst, steht dies jedenfalls nach altem
Recht einer Auslegung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nicht
entgegen, weil § 8a BNatSchG a. F. eine solche explizite Festschreibung nicht
vorgeschrieben hat.(Rn 129).
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund müsste jedoch zur Finanzierung der
Kosten für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Grünanlage „Park“
in Höhe von 614.000 € und im Bereich der SPE-Fläche in Höhe von rund
150.000 Euro insgesamt rd. 764.000 € die Anpassung des Planungsrechts
durch eine Zuordnungsfestsetzung erfolgen. Dabei sind die bereits durchge-
führten oder noch umzusetzenden Maßnahmen sowohl innerhalb der öffentli-
chen Grünfläche „Park“ als auch in der SPE-Fläche den Eingriffen innerhalb
festgesetzter Baugrundstücke (WR, WA, MI) zuzuordnen. Die Zuordnung öf-
fentlicher Flächen wie Gemeinbedarfsflächen oder Verkehrsflächen sind sepa-
rat zu ermitteln. Inwieweit eine klarstellende zeichnerische oder textliche Fest-
setzung im Bebauungsplan erfolgt, (Maßnahmenfestsetzung nach § 9 Abs. 1
Nr.20 BauGB, Flächenbestimmung) soll im weiteren Verfahren zur Veröffentli-
chung der Planänderung bestimmt werden.
Die ergänzenden Festsetzungen erfordern die Änderung des bestehenden Pla-
nungsrechts des Bebauungsplans Nr. 7625-11.
Planverfahren
Da durch die Ergänzungen der Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a
BauGB sowie der klarstellenden grünordnerischen Festsetzungen die Grund-
züge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gemäß
§ 13 BauGB angewandt. Die Öffentlichkeit sowie die Träger der öffentlichen
Belange sollen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planänderung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß §13 Abs. 3 BauGB von einer Umwelt-
prüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezo-
gener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Er-
klärung abgesehen.
Anlage/n
1 7625-11_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 7
Seite 5
2 7625-11_BP+Luftbild (öffentlich)Seite 5 von 7
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Auerberg
Maßstab 1: 5000 Datum: 02.07.2024
150 m 300 m
Bebauungsplan Nr. 7625-11, 2. vereinfachte ÄnderungSeite 6 von 7
Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte),
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Bebauungsplan 7625-11 Ausschnitt Luftbild
öffentliche Grünfläche und Maßnahmenfläche
1. ÄnderungSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de