241978 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Kerndaten
- Nummer
- 241978
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 241978 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 7625-11 der Bundes- stadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg in der Auerberger Mitte zwi- schen „Pariser Straße“ und der Straße „An der Rheindorfer Burg“ ist gemäß §§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Begründung Bestehendes Planungsrecht / Plangebiet Der seit 1995 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7625-11 und seine 1. Ände- rung (2001) setzt Wohn- (WR, WA) und Mischgebiete (MI) sowie eine Gemein- bedarfsfläche „Kindergarten“ fest. Das Baugebiet wurde in den Jahren 2003 bis 2016 auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes entwickelt und ist heute bis auf wenige Grundstücke bebaut. Des Weiteren ist im Bebauungsplan zwischen dem Marktplatz im Südwesten an der „Pariser Straße“ und dem Landschaftsschutzgebiet Kottenforst im Nord- osten eine rund 10.000 m² große „Parkanlage mit Spielfläche“ ohne Pflanzvor- schriften festgesetzt. Laut Begründung ist vorgesehen, den zentralen öffentli- chen Grünzug nach ökologischen Gesichtspunkten anzulegen und mit einer umfangreichen naturnahen Begrünung neue und vielfältige Lebensräume für heimische Pflanzen- und Tiergesellschaften zu schaffen. Mit der ökologischen Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen soll auch ein gewisser Teilausgleich für die Versiegelung erreicht werden (Kap. 3.1.3, S. 20). Die Parkanlage „Auerberger Mitte“ wurde größtenteils in 2012/2013 baulich hergestellt und nachfolgend fertiggestellt. Neben einzelnen Baumpflanzungen wurden jeweils entlang den angrenzenden Einzelhausgrundstücken in westöst-Seite 1 von 7 Seite 2 licher Richtung ein 4-5 m breiter Gehölzstreifen angelegt. Die Grünanlage endet im Westen mit einer 17 m langen Querspange zwischen „Warschauer Straße“ und „Prager Straße“. Der Ausbau der Spange erfolgte durch Herstellung einer 12 m breiten wassergebundene Decke mit sechs Bäu- men und einer 5 m breiten gepflasterten Fuß- und Radwegeverbindung. In die- sem Bereich sind noch weitere Begrünungsarbeiten geplant. Ausgehend von dieser Querspange nimmt die Parkanlage eine Wegeverbindung auf, welche über das Landschaftsschutzgebiet im Nordosten bis an den Erschließungsweg „An der Rheindorfer Burg“ bzw. zum „Rheindorfer Bach“ führt. Weiter sind kurze Wegeanschlüsse in die angrenzen Baugebieten zur „Osloer Straße“ und „Pra- ger Straße“ gegeben. Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Kottenforst, in nordöstlicher Angren- zung der Parkanlage, ist im Bebauungsplan eine weitere, rund 3.400 m² große „öffentliche Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft“ (SPE) festgesetzt. Da die Maßnahmenfläche im Landschafts- schutzgebiet liegt und im Zusammenhang mit dem Außenbereich steht, schreibt der Bebauungsplan auch hier keine naturschutzfachlichen Maßnah- men vor, sondern überlässt die Konkretisierung und Festlegung dieser Maß- nahmen dem Landschaftsplan Kottenforst. Gemäß Begründung soll die hier (seinerzeit) vorhandene intensive private Gar- tennutzung aufgegeben und gegebenenfalls durch standortgerechte Bepflan- zungen ergänzt werden. Die Ausdehnung eines Bewuchsstreifens auf die Gar- tenflächen sollte sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken und den ökologi- schen Wert dieser Fläche erhöhen. Hierdurch soll der naturnahe Lebensraum und das Landschaftsbild erhalten bzw. angereichert und gleichzeitig das hinter- liegende Siedlungsgebiet eingegrünt werden. Für das Plangebiet wurde eine Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Land- schaft sowie des erforderlichen Ausgleichs vorgenommen. Ein vollständiger Ausgleich für das Plangebiet hat nicht stattgefunden. Lediglich 86 % des ökolo- gischen Wertes konnten erhalten werden; eine Biotopwertdifferenz von 17.688 Wertpunkten blieb bestehen. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wurde im vorliegenden Fall der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum einschließlich der Schaffung eines wohnungsnahen Versorgungszentrums eine besonders hohe Priorität eingeräumt, so dass hingenommen wurde, dass der im Plangebiet zu erwar- tende Eingriff nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Planungsanlass und städtebauliche Ziele 2016 wurde für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Grünanlage Auer- berger Mitte im Rahmen eines Musterverfahrens eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag festgesetzt. Hiergegen wurde Klage erhoben. Streitge- genständlich war in diesem Zusammenhang die Einstufung der öffentlichen Parkanlage als „selbständige Erschließungsanlage“ i.S.d. § 127 BauGB. Dies wurde von der Gegenseite bestritten, da es sich nach ihrer Auffassung um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche handelt. Durch Einlegung von Rechtsmitteln wurde schließlich durch das BVerwG mit Urteil vom 19.05.2021 (9C 3/20) entschieden, dass für die Refinanzierung einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Grund-Seite 2 von 7 Seite 3 satz sowohl das Erschließungsbeitragsrecht als auch die naturschutzrechtliche Kostenerstattung in Betracht kommen kann (Rn 22). Allerdings sei nicht alles, was sich in der ökologischen Bilanzierung eines Bebauungsplans „ausglei- chend“ auswirkt, zugleich eine festgesetzte Ausgleichsmaßnahme i.S.d. § 8 a BNatSchG a.F. bzw. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 135a BauGB (vgl. BVerwG, Rn 35). Der Rechtsstreit wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz (Berufungsgericht OVG NRW) zurückverwiesen. Mit abschließender Entscheidung des OVG NRW (07.11.2023 – 15A 2995/18) wurden die Voraussetzungen für eine beitragsfähige selbstständige Grünan- lage bestätigt. Allerdings kommt nach Auffassung des OVG NRW der Grünanlage nicht nur eine Erschließungsfunktion zu, da sie gerade auch als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme diene (Rn 68). Soweit es sich um eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme handelt, kommt dann eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht mehr in Betracht. Nach Auffassung des OVG NRW ist die Kostenerstattung im Sinne des § 135a BauGB immer dann eröffnet, wenn eine Festsetzung einer öffentlichen Grün- fläche nach dem planerischen Willen (auch) eine naturschutzrechtliche Aus- gleichsmaße darstellt. Ohne Belang ist, ob die Grünanlage als reine „Maßnah- menfläche“ (SPE) festgesetzt ist oder, wie im vorliegenden Fall, als „Parkanla- ge“. Maßgeblich für die Bestimmung der hier im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche „Park“ sei daher die in der Begründung beschriebene Zielsetzung. Aus der Planbegründung folgt nach Auffassung des OVG NRW mit noch hinrei- chender Bestimmtheit, dass die naturnahe Begrünung und ökologische Be- pflanzung als Teil der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG a.F. dient (Rn 137-139). Für die Kostenerstattung bedeutet dies, dass Aufwendungen welche den natur- schutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zuzuordnen sind, einer Finanzie- rung der Herstellungskosten nach dem Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 127 BauGB entzogen sind (vgl. Rn 108). Im Falle der Grünanlage Auerberger Mitte können ein Drittel der beitragsfähi- gen Aufwendungen in Höhe von 921.000 € zu 90 % durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und zwei Drittel zu 100 % über die Erhebung von Kos- tenerstattungsbeiträgen nach § 135a BauGB finanziert werden. Beide Beitrags- arten sind kraft der im Bundesrecht verankerten Beitragserhebungspflicht von der auf Landesrecht basierenden Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im Sinne von § 8 KAG nicht betroffen und dem zur Folge vollumfänglich geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.05.2021 - 9C 3/20 – entschieden, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen die Pflicht zur Kostenerhebung besteht. Wenn und soweit die Gemeinde naturschutzrechtli- che Ausgleichsmaßnahmen festsetzt, ist sie daher zur Zuordnung und Abrech- nung nach den §§ 135a ff. BauGB verpflichtet, wobei eine Zuordnung auch nachtäglich erfolgen kann, wie sich aus § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergibt (Rn. 25). Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt heute im Rahmen des Be-Seite 3 von 7 Seite 4 bauungsplanverfahrens regelmäßig gemäß § 9 Abs. 1a BauGB zu den Grund- stücken auf denen Eingriffe erwartet werden. Damit können die erstattungsfähi- gen Kosten entsprechend den Vorgaben in § 5 der Kostenerstattungssatzung der Bundesstadt Bonn verteilt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch beim vorliegendem Bebauungsplan, da die Möglichkeit hierzu erst mit Inkraft- treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) am 03.08.2001 geschaffen und in § 135a BauGB umgesetzt wurde. Hierzu das OVG: Fehlt es an einer ausdrücklichen Festsetzung der Ausgleichsfunktion im Bebauungsplan selbst, steht dies jedenfalls nach altem Recht einer Auslegung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme nicht entgegen, weil § 8a BNatSchG a. F. eine solche explizite Festschreibung nicht vorgeschrieben hat.(Rn 129). Vor dem oben beschriebenen Hintergrund müsste jedoch zur Finanzierung der Kosten für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Grünanlage „Park“ in Höhe von 614.000 € und im Bereich der SPE-Fläche in Höhe von rund 150.000 Euro insgesamt rd. 764.000 € die Anpassung des Planungsrechts durch eine Zuordnungsfestsetzung erfolgen. Dabei sind die bereits durchge- führten oder noch umzusetzenden Maßnahmen sowohl innerhalb der öffentli- chen Grünfläche „Park“ als auch in der SPE-Fläche den Eingriffen innerhalb festgesetzter Baugrundstücke (WR, WA, MI) zuzuordnen. Die Zuordnung öf- fentlicher Flächen wie Gemeinbedarfsflächen oder Verkehrsflächen sind sepa- rat zu ermitteln. Inwieweit eine klarstellende zeichnerische oder textliche Fest- setzung im Bebauungsplan erfolgt, (Maßnahmenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr.20 BauGB, Flächenbestimmung) soll im weiteren Verfahren zur Veröffentli- chung der Planänderung bestimmt werden. Die ergänzenden Festsetzungen erfordern die Änderung des bestehenden Pla- nungsrechts des Bebauungsplans Nr. 7625-11. Planverfahren Da durch die Ergänzungen der Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1a BauGB sowie der klarstellenden grünordnerischen Festsetzungen die Grund- züge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewandt. Die Öffentlichkeit sowie die Träger der öffentlichen Belange sollen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planänderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß §13 Abs. 3 BauGB von einer Umwelt- prüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezo- gener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Er- klärung abgesehen. Anlage/n 1 7625-11_Übersichtsplan (öffentlich)Seite 4 von 7 Seite 5 2 7625-11_BP+Luftbild (öffentlich)Seite 5 von 7 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Auerberg Maßstab 1: 5000 Datum: 02.07.2024 150 m 300 m Bebauungsplan Nr. 7625-11, 2. vereinfachte ÄnderungSeite 6 von 7 Aufstellungsbeschluss zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 7625-11 (Auerberger Mitte), Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Bebauungsplan 7625-11 Ausschnitt Luftbild öffentliche Grünfläche und Maßnahmenfläche 1. ÄnderungSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de