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241969-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel

Nummer
241969-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel Hauptort
  • Schulstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Zipperstraße Straße· Hoholz, Beuel
  • Königswinterer Straße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Basaltstraße Straße· Hoholz, Beuel
  • An der Linde Straße· Limperich, Beuel
  • Kinkelstraße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Kastellstraße Straße· Hoholz, Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 241969 Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
241969-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der
Verwaltung einer Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 12.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zum Bürgerantrag mit der DS-Nr. 241969 wie folgt
Stellung:
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 28.04.2022 die Verwaltung
mit der Erarbeitung einer Erhaltungssatzung für den historischen Ortskern von
Oberkassel beauftragt (DS-Nr. 220350).
Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern von
Oberkassel ist nicht vorgesehen.
Die von den Antragstellenden bemängelten städtebaulichen und
geschichtlichen Analysen der beauftragten Fachbüros sind unter Sichtung
zahlreicher historischer Pläne und Dokumente, Sichtung von Unterlagen im
Stadtarchiv, historischer Bauakten und weiterer Quellen sowie unter
Einbeziehung des Heimatvereins Oberkassel erfolgt. Sofern sich hier aufgrund
von konkreten Hinweisen Änderungsbedarfe ergeben, werden diese vor
Satzungsbeschluss eingearbeitet.
Entgegen den Aussagen der Antragstellenden lässt sich für Oberkassel anhand
historischer Karten und Dokumente sehr wohl ein historischer Ortskern
nachweisen und auch heute noch ablesen. Oberkassel wuchs kulturgeografisch
recht früh mit Meerhausen zusammen. Durch die Besiedelung der Wegstrecke
vom Steinbruch zum Rhein kam es wohl bereits vor der preußischen Herrschaft
zum baulichen Zusammenschluss der nahegelegenen Ortsteile zum
sogenannten Hauptortsteil, der sich weiter zwischen der Baum- und
Schulstraße mit Lippeschem Haus und Zipperstraße erstreckte und der noch
heute durch die hohe Anzahl an fachwerksichtigen Zeitzeugen in diesem
Bereich eindrucksvoll verdeutlicht wird.
Die Generalkarte zum Urkataster von 1825 zeigt in gleicher Weise die stark
vorherrschende landwirtschaftliche Begrenzung des vorindustriellen
Siedlungsraumes. Die zusammengehörige Siedlungsentwicklung des
Hauptortsteils und dem ältesten Ortsteil von Oberkassel "Weißkirchen",
erstreckt sich entlang der Königswinterer Straße und verläuft dabei im Bereich
zwischen der heutigen Jakobsstraße und der Basaltstraße. Die ZipperstraßeSeite 1 von 3
Seite 2
bindet dabei den nördlich gelegenen Ortsteil Meerhausen an.
Das Urkataster von 1825 bildet die bestimmende Grundlage für die Festlegung
des örtlichen Geltungsbereiches. Er gibt den Kernbereich von Oberkassel vor
der Verstädterung ab der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wieder. Der
Kreuzungspunkt der Königswinterer Straße mit der Zipperstraße geht dabei als
frühes Dorfzentrum hervor, an dessen Stelle 1683 auch die evangelische
Kirche errichtet wurde. Die Zipperstraße ist eine der ältesten Straßen in und um
Oberkassel. Sie schloss die Gehöfte und Siedlungen der Mittelterrasse an den
Ort an. Noch heute reihen sich zahlreiche Fachwerkhäuser, teilweise aus dem
15. Jahrhundert, entlang der Straße.
Der bereits im Jahr 1443 urkundlich erwähnte Dorfplatz "An der Linde" am
Kreuzungspunkt der Kinkelstraße mit der Zipperstraße wurde im Zuge der
Erweiterung des Ortes um ca. 1900 zum neuen, nun weiter nördlich gelegenen
Ortszentrum an der Ecke zur Kastellstraße verlegt.
Die im Bürgerantrag beanstandete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung, kann
seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Die Annahme, dass für die
Öffentlichkeitsbeteiligung die gleichen Vorgaben gelten, wie für die Aufstellung
von Bebauungsplänen ist nicht richtig. Der § 172 BauGB weist keine Vorgaben
zur Pflicht oder Ausgestaltung einer Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Die
Verwaltung ist somit in der Form einer Beteiligung frei. Mit einer gesonderten
Beteiligung der Eigentümer*innen sowie einem Workshop mit der gesamten
Öffentlichkeit und anschließendem Beteiligungszeitraum (auch über bonn-
macht-mit.de) sind ausreichend Möglichkeiten zur Information und
Stellungnahme gegeben worden.
Die Hürden für die von den Antragstellenden vorgeschlagene
Unterschutzstellung von erhaltenswerten Gebäuden nach
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sind vielfach höher, als die zur
Aufstellung einer Erhaltungssatzung. Für zahlreiche erhaltenswerte Gebäude
käme eine Unterschutzstellung aus fachlicher Sicht daher nicht in Frage.
Zudem ist die Unterschutzstellung immer eine Einzelfallentscheidung und
bewirkt gegenteilige Effekte in Bezug auf die Klarheit und Eindeutigkeit im
Vergleich zu einer für Alle gleichermaßen geltende Erhaltungssatzung. Durch
den Umgebungsschutz von Baudenkmälern kämen zudem weitere
Unklarheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben auch an nicht
denkmalgeschützten Gebäuden im Nahbereich von unterschutzgestellten
Gebäuden hinzu, da auch hier immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen
muss. Der Vorschlag der Antragstellenden, erhaltenswerte Gebäude über den
Denkmalschutz zu sichern, ist aus fachlicher Sicht daher nicht ohne weiteres
umsetzbar.
Letztlich bemängeln die Antragstellenden die Ansetzungshöhe der
Ordnungsstrafen im Falle von Verstößen. Entgegen der Annahme der
Antragstellenden enthalten die Gesetze, die den Kommunen die
Satzungsermächtigung geben, auch Rahmenvorgaben für die Sanktionierung
von Verstößen. Diese stellen ein Höchstmaß dar, bei festgestellten Verstößen
gegen Satzungsbestimmungen erfolgt jedoch immer eine Einzelfallprüfung zur
Ermittlung einer bezüglich der Schwere des Verstoßes verhältnismäßigen
eventuellen Geldbuße.Seite 2 von 3
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Die in dem Bürger*innenantrag vorgetragenen Argumente werden im Rahmen
des durch den o.g. Aufstellungsbeschluss vom 28.04.2022 angestoßenen
Satzungsverfahrens behandelt und in den dem Rat vorzulegenden
Abwägungsvorschlag über alle im Verfahren eingehenden Stellungnahmen
einbezogen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung
vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der
Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de