241969-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel
Kerndaten
- Nummer
- 241969-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Oberkassel Hauptort
- Schulstraße
- Zipperstraße
- Königswinterer Straße
- Basaltstraße
- An der Linde
- Kinkelstraße
- Kastellstraße
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 241969-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 12.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zum Bürgerantrag mit der DS-Nr. 241969 wie folgt Stellung: Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 28.04.2022 die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Erhaltungssatzung für den historischen Ortskern von Oberkassel beauftragt (DS-Nr. 220350). Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern von Oberkassel ist nicht vorgesehen. Die von den Antragstellenden bemängelten städtebaulichen und geschichtlichen Analysen der beauftragten Fachbüros sind unter Sichtung zahlreicher historischer Pläne und Dokumente, Sichtung von Unterlagen im Stadtarchiv, historischer Bauakten und weiterer Quellen sowie unter Einbeziehung des Heimatvereins Oberkassel erfolgt. Sofern sich hier aufgrund von konkreten Hinweisen Änderungsbedarfe ergeben, werden diese vor Satzungsbeschluss eingearbeitet. Entgegen den Aussagen der Antragstellenden lässt sich für Oberkassel anhand historischer Karten und Dokumente sehr wohl ein historischer Ortskern nachweisen und auch heute noch ablesen. Oberkassel wuchs kulturgeografisch recht früh mit Meerhausen zusammen. Durch die Besiedelung der Wegstrecke vom Steinbruch zum Rhein kam es wohl bereits vor der preußischen Herrschaft zum baulichen Zusammenschluss der nahegelegenen Ortsteile zum sogenannten Hauptortsteil, der sich weiter zwischen der Baum- und Schulstraße mit Lippeschem Haus und Zipperstraße erstreckte und der noch heute durch die hohe Anzahl an fachwerksichtigen Zeitzeugen in diesem Bereich eindrucksvoll verdeutlicht wird. Die Generalkarte zum Urkataster von 1825 zeigt in gleicher Weise die stark vorherrschende landwirtschaftliche Begrenzung des vorindustriellen Siedlungsraumes. Die zusammengehörige Siedlungsentwicklung des Hauptortsteils und dem ältesten Ortsteil von Oberkassel "Weißkirchen", erstreckt sich entlang der Königswinterer Straße und verläuft dabei im Bereich zwischen der heutigen Jakobsstraße und der Basaltstraße. Die ZipperstraßeSeite 1 von 3 Seite 2 bindet dabei den nördlich gelegenen Ortsteil Meerhausen an. Das Urkataster von 1825 bildet die bestimmende Grundlage für die Festlegung des örtlichen Geltungsbereiches. Er gibt den Kernbereich von Oberkassel vor der Verstädterung ab der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wieder. Der Kreuzungspunkt der Königswinterer Straße mit der Zipperstraße geht dabei als frühes Dorfzentrum hervor, an dessen Stelle 1683 auch die evangelische Kirche errichtet wurde. Die Zipperstraße ist eine der ältesten Straßen in und um Oberkassel. Sie schloss die Gehöfte und Siedlungen der Mittelterrasse an den Ort an. Noch heute reihen sich zahlreiche Fachwerkhäuser, teilweise aus dem 15. Jahrhundert, entlang der Straße. Der bereits im Jahr 1443 urkundlich erwähnte Dorfplatz "An der Linde" am Kreuzungspunkt der Kinkelstraße mit der Zipperstraße wurde im Zuge der Erweiterung des Ortes um ca. 1900 zum neuen, nun weiter nördlich gelegenen Ortszentrum an der Ecke zur Kastellstraße verlegt. Die im Bürgerantrag beanstandete Form der Öffentlichkeitsbeteiligung, kann seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Die Annahme, dass für die Öffentlichkeitsbeteiligung die gleichen Vorgaben gelten, wie für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nicht richtig. Der § 172 BauGB weist keine Vorgaben zur Pflicht oder Ausgestaltung einer Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Die Verwaltung ist somit in der Form einer Beteiligung frei. Mit einer gesonderten Beteiligung der Eigentümer*innen sowie einem Workshop mit der gesamten Öffentlichkeit und anschließendem Beteiligungszeitraum (auch über bonn- macht-mit.de) sind ausreichend Möglichkeiten zur Information und Stellungnahme gegeben worden. Die Hürden für die von den Antragstellenden vorgeschlagene Unterschutzstellung von erhaltenswerten Gebäuden nach Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sind vielfach höher, als die zur Aufstellung einer Erhaltungssatzung. Für zahlreiche erhaltenswerte Gebäude käme eine Unterschutzstellung aus fachlicher Sicht daher nicht in Frage. Zudem ist die Unterschutzstellung immer eine Einzelfallentscheidung und bewirkt gegenteilige Effekte in Bezug auf die Klarheit und Eindeutigkeit im Vergleich zu einer für Alle gleichermaßen geltende Erhaltungssatzung. Durch den Umgebungsschutz von Baudenkmälern kämen zudem weitere Unklarheiten in Bezug auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben auch an nicht denkmalgeschützten Gebäuden im Nahbereich von unterschutzgestellten Gebäuden hinzu, da auch hier immer eine Einzelfallbetrachtung erfolgen muss. Der Vorschlag der Antragstellenden, erhaltenswerte Gebäude über den Denkmalschutz zu sichern, ist aus fachlicher Sicht daher nicht ohne weiteres umsetzbar. Letztlich bemängeln die Antragstellenden die Ansetzungshöhe der Ordnungsstrafen im Falle von Verstößen. Entgegen der Annahme der Antragstellenden enthalten die Gesetze, die den Kommunen die Satzungsermächtigung geben, auch Rahmenvorgaben für die Sanktionierung von Verstößen. Diese stellen ein Höchstmaß dar, bei festgestellten Verstößen gegen Satzungsbestimmungen erfolgt jedoch immer eine Einzelfallprüfung zur Ermittlung einer bezüglich der Schwere des Verstoßes verhältnismäßigen eventuellen Geldbuße.Seite 2 von 3 Seite 3 Die in dem Bürger*innenantrag vorgetragenen Argumente werden im Rahmen des durch den o.g. Aufstellungsbeschluss vom 28.04.2022 angestoßenen Satzungsverfahrens behandelt und in den dem Rat vorzulegenden Abwägungsvorschlag über alle im Verfahren eingehenden Stellungnahmen einbezogen werden. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Anregungen und Beschwerden der Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de