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241969 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel

Nummer
241969
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
10.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Am Buschhof Straße· Küdinghoven, Beuel Hauptort
  • Königswinterer Straße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Oberkassel Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Einreichung erledigt · 10.01.2025
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 07.05.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 203,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 241969-01 ST Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
241969
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
22.10.2024
Bürgerantrag: Ablehnung des Entwurfes der
Verwaltung einer Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.01.2025 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet wie folgt:
Hiermit stelle ich den Antrag,
1.dass die Bezirksvertretung den Entwurf der Verwaltung einer Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung für BonnOberkassel ablehnt mit Bezug auf die Vorlage
220350 und
2.dass die Bezirksvertretung die Verwaltung beauftragt das Verfahren zur Ver-
meidung noch höherer Kosten einzustellen und stattdessen den Denkmal-
schutz zu beauftragen seine Bemühungen zum Schutz erhaltenswerter Gebäu-
de in Oberkassel zu verstärken.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag,
der von 40 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner unterstützt wird. Die
Unterschriftenlisten liegen der Verwaltung vor.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)
3 Anlage (öffentlich)Seite 1 von 4
Betreff
Ablehnung des Entwurfes der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-Oberkassel
Ihr Antrag
Hiermit stelle ich den Antrag,
1.dass die Bezirksvertretung den Entwurf der Verwaltung einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für Bonn-
Oberkassel ablehnt mit Bezug auf die Vorlage 220 350 und
2.dass die Bezirksvertretung die Verwaltung beauftragt das Verfahren zur Vermeidung noch höherer Kosten
einzustellen und stattdessen den Denkmalschutz zu beauftragen seine Bemühungen zum Schutz
erhaltenswerter Gebäude in Oberkassel zu verstärken.
Anlagen:a) Ausführliche Begründung dieses Bürgerantrags
b) Unterschriftenliste (dort bitte „durch den Rat der Stadt Bonn“ durch „die Bezirksvertretung Beuel“ korrigieren)
Begründung des Antrags
Kurzbegründung:
1.Der Auftrag, eine Erhaltungssatzung zu erstellen wurde nicht erfüllt, stattdessen eine Erhaltungs- und
Gestaltungssatzung erarbeitet, die undifferenziert erfolgt ist und u.a. bei der geschichtlichen und
städtebaulichen Analyse fehlerhaft ist.
2.Die Bürgerbeteiligung ist m.E. nicht rechtskonform erfolgt und damit nichtig. Nach § 3 Abs 2 BauGB ist der
Beteiligungszeitraum der Bürgerschaft vom 08.10. – 22.10 2024 deutlich zu kurz und zudem in den Ferien
gelegen.
3.Der Satzungsentwurf führt bei Umsetzung zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen und zu
unzumutbaren Ungleichheiten. Es ist unklar, was zukünftig möglich sein wird und was nicht. Er verstößt
zumindest im Hinblick auf das Energie- und Heizungsgesetz gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nichtig.
4.Durch den Entwurf wird die wirtschaftliche Entwicklung des Ortsteils gehemmt. Eine Ordnungsstrafe von bis zu
500.000 € ist eine drakonische und nicht zu rechtfertigende Androhung, die einen unverhältnismäßigen Eingriff
in die Grundrechte bedeutet. Eine für die Erhebung eines Bußgeldes gesonderte Ermächtigungsgrundlage der
Verwaltung liegt nicht vor, was die Satzung grundsätzlich von Anfang an nichtig macht.
Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne.
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Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 2 von 4
Begründung des Antrags auf Ablehnung des Entwurfs einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für
den Ortsteil Bonn-Oberkassel durch die Bezirksvertretung Bonn
Die Bezirksvertretung des Stadtteils Beuel hat am 16.6.2021 der Verwaltung (Stadtplanungsamt) den
Auftrag erteilt für den Stadtteil Bonn-Oberkassel eine Erhaltungssatzung für die „historisch gewachse-
nen Bereiche des Ortsteils Oberkassel“ zu erarbeiten.
In der darauffolgenden Begründung werden zwar der Auftrag näher definiert, Verfahrenshinweise
und allgemeine Hinweise zu den 3 möglichen Satzungsarten (Erhaltungssatzung, Gestaltungssatzung,
Denkmalschutz) nach BauGG (§172) gegeben, jedoch wird keine treffende Begründung angegeben.
Ihre Erläuterung über den Paragraphen 172 BauGG klärt nur sehr allgemein über die Hintergründe
von möglichen Satzungen auf, aber mit einer detaillierten Begründung, basierend auf den tatsächli-
chen örtlichen Gegebenheiten, hat das vorliegende Fabulieren über allgemein gültige architektoni-
sche Szenarien und idealisierende Wunschvorstellungen, die man bedenkenlos auf fast jeden alten
Ortskern in Bonn anwenden kann, nichts zu tun. Kleines Beispiel: die evangelische Kirche sowie der
Bürgerpark und umgebender Bereich sind unumstritten ein prägendes Element im Ortsbild, aber gar
nicht im Satzungsbereich enthalten.
Der Ortskern von Oberkassel ist zwar historischen Ursprungs (wie über 90 % aller Gemeinden in
NRW), aber heute nicht mehr im Sinne des Denkmalschutzes zu erkennen. Die verklärenden Betrach-
tungen der Protagonisten der Vorlage wollen nicht sehen, dass Oberkassel von je her ein Straßendorf
ist. Es gibt weder das „historisch geprägte Zentrum“ noch eine architektonisch „geprägte und ge-
wachsene sowie klar ablesbare städtebauliche Struktur“. Der Ortskern wird also nicht geprägt durch
eine überwiegend denkmalwürdige Bausubstanz oder eine schützenswerte Struktur historischer Bau-
denkmäler oder ein sonstiges einheitliches Erscheinungsbild, ist damit das Gegenteil einer durch eine
Satzung zu schützenden architektonischen Gegebenheit.
Dies wird auch durch einen ausschweifenden, allgemein gültigen, idealisierenden Wortschatz in der
Beschreibung nicht anders. Die Königswinterer Straße ist seit jeher die rechtsrheinische Durchfahrt-
straße von Nord nach Süd, von Süd nach Nord. Die Architektur des Oberkasseler Kernbereiches ist ge-
prägt durch eine große Vielseitigkeit von Baustilen, Formen und Materialien sowie durch den Zeitgeist
verschiedener Bauepochen.
Den allgemein als erhaltenswerten und zu schützenden „Ortskern“ gibt es nur in Ihrer Beschreibung,
die Realität sieht anders aus. Die Protagonisten des Antrags sollten erst einmal detailliert definieren,
was sie unter dem „historischen Oberkassel“ verstehen, welche Zeit, welche architektonischen Ele-
mente, welche Strukturen da gemeint sind. Diese Fragen haben sich die Väter der Vorlage leider nicht
gestellt, da es so gut wie keine konkreten Inhalte gibt. Im Entwurf des von der Stadt Bonn in Auftrag
gegebenen Denkmalpflegeplans von 1999 in der Ausführung der Fakultät für Architektur der FH Köln
wird für den Satzungsbereich und das gesamte rechtsrheinische Gebiet detailliert zwischen Denkmal,
erhaltenswerter Bebauung und Gebäuden und nicht erhaltenswerten Gebäuden differenziert. Mit
welcher Begründung werden nun Gebäude als erhaltenswert angesehen, die es damals nicht waren?
Warum fehlen zwar später hinzugekommene, aber im Sinne des Satzungsentwurfes historisch be-
deutsamere Ortsteile wie Hosterbach und Meerhausen, die Fabrikantenvillen uvm.? Alle sind sich ei-
nig darüber architektonisch bedeutsame Baudenkmäler zu schützen und zu erhalten. Man kann nur
vermuten, dass sich die wortgewaltige inhaltslose Beschreibung lediglich auf diese bezieht.Seite 3 von 4
Dies rechtfertigt aber nicht die Aufstellung einer Erhaltungssatzung, die ja primär nicht die Aufgabe
hat einzelne Bauwerke oder Ensembles zu schützen, sondern die Ortsteil-Struktur. Denkmäler können
über den Denkmalschutz und die Festlegungen eines Bebauungsplanes wesentlich besser geschützt
werden. Eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist hier völlig fehl am Platz und kontraproduktiv.
Will man nun eine nicht vorhandene homogene Orts-Struktur schützen, so muss man sehen, dass es
neben der mit unzutreffenden Worthülsen beschriebenen Struktur auch bauliche Sünden aus der Ver-
gangenheit gibt, die alles andere als erhaltenswert sind. Wie sieht man unter dem Begriff der „ein-
heitlichen Struktur“ zum Beispiel die Neubauten auf der ehemaligen Oberkasseler Schule, die Straße
„Am Buschhof“ mit ihren Neubauten, die städtische Sparkasse an der Baum-Straße die Fürstensied-
lung zwischen Adrian- und Königswinterer Straße usw.? Die Liste lässt sich leicht fortführen.
Dieses architektonische Konglomerat soll unter Schutz gestellt werden? Geht es nicht vielmehr um
den Denkmalschutz einzelner Gebäude und Grünanlagen? Dazu bedarf es keiner Erhaltungssatzung.
Wäre es nicht wesentlich sinnvoller, wenn die Verwaltung bei der diesbezüglichen Bearbeitung ihrer
Aufgaben bleibt, Bauanträge prüft und für den Erhalt von Bausubstanz, Denkmälern und Grünanlagen
auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel sorgt? Umgebungsschutz und Verunstal-
tungsverbot im Sinne des §11 Abs.1 BBO sind mit den bereits geltenden Rechtsvorschriften möglich.
Stattdessen wollen sie ein neues Verwaltungs-Monster erschaffen, anstelle von Transparenz und bür-
gernahen Entscheidungen ein weiteres Verwaltungsinstrument, das im Endeffekt dazu führt ihre Ent-
scheidungen noch unverständlicher, indirekter und unbegründeter zu verfassen. Es stellt sich die
Frage, wie lange zukünftig eine Modernisierung oder Sanierung oder gar ein Abriss und ein Neubau
eines Gebäudes im Geltungsbereich dauern mag. Widersprüche zum Heizungs- und Energiegesetz
sind offensichtlich und stellen einen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar, der diesen Entwurf nich-
tig macht. Hier besteht Rechtsunsicherheit, da wirtschaftliche Gründe nicht berücksichtigt werden.
Man greift in das Eigentumsrecht ein ohne jeden Ausgleich – im Vergleich mit anderen Hausbesitzen-
den in der Umgebung eine klare Ungleichbehandlung der Bürgerschaft. Das angedrohte Bußgeld bei
Zuwiderhandlung ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte und macht diesen Entwurf
grundsätzlich von Anfang an nichtig, weil die gesonderte Ermächtigungsgrundlage dafür nicht vor-
liegt.
Es gibt sicher Einwohner in Oberkassel, die ein Bedürfnis nach einem ausgeprägten gemeinschaftli-
chen Wir-Gefühl haben. Dies gilt es zu fördern. Die Notwendigkeit einer neuen Satzung (Erhaltungs-
satzung) im Sinne des BauGG, §172 besteht jedoch nicht.
Abschließend bleibt festzustellen, dass nun fast zwei Jahre ins Land gegangen sind, den betroffenen
Anwohnern aber lediglich eine Anhörungsfrist von acht Arbeitstagen zugestanden wurde, wobei
diese auch noch von den Herbstferien überlagert werden, ein klarer Rechtsverstoß gegen §3 Abs. 2
BauGB, was als formeller Verstoß im Verfahren den Entwurf ebenfalls nichtig macht.
( i.V. der Unterzeichnenden)Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de